Urteil des OLG Stuttgart vom 28.01.2013

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OLG Stuttgart Beschluß vom 28.1.2013, 8 W 25/13
Leitsätze
Handelsregister:
Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister wegen der dem Nießbraucher
zustehenden Verwaltungsrechte eintragungsfähig.
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der
Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 12. November 2012, HRA
720708,
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anmeldung zur
Eintragung in das Handelsregister vom 19. Dezember 2011 (UR I Nr. 1310/2011 / I UZ
1398/2011) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das
Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - (HRA 720708) zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht
veranlasst.
Gründe
I.
1 Die Beteiligte Z. 1 hat durch den beglaubigenden Notar am 19. Dezember 2011 zur
Eintragung in das Handelsregister unter anderem angemeldet, dass die als
Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschiedene Beteiligte Z. 3 ihre
Kommanditeinlage von 50.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die
Kommanditistin, die Beteiligte Z. 2, überträgt, dass ihr aber an dem übertragenen
Kommanditanteil der unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten ist.
2 Das Registergericht hat mit Schreiben vom 8. März 2012 darauf hingewiesen, dass die
Bestellung eines Nießbrauchs im Handelsregister nicht eintragungsfähig sei, weswegen
Gelegenheit zur Rücknahme der diesbezüglichen Anmeldung gegeben werde.
3 Mit Beschluss vom 12. November 2012 hat sie die Anmeldung kostenpflichtig
zurückgewiesen.
4 Gegen die am 15./16. November 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 1
durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bezüglich der Ablehnung der Eintragung des
Nießbrauchsrechts in das Handelsregister am 1. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt,
die sie am 28. Dezember 2012 begründet hat.
5 Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 15. Januar
2013 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
6 Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthafte und auch im
übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
7 Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass eine Außenhaftung des Nießbrauchers
gegenüber Dritten nicht gegeben sei, weswegen eine Eintragung des Nießbrauchs im
Handelsregister zu unterbleiben habe, das lediglich die Haftungslage wiedergeben solle
(Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 770; Hopt in Baumbach/Hopt,
HGB, 35. Auflage 2012, § 105 HGB Rn. 44; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/
Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 105 HGB Rn. 116; je m.w.N. zu der Streitfrage).
8 Dem gegenüber wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der
Problematik einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten (eine
Außenhaftung annehmend: Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §
705 BGB Rn. 106, m.w.N.) die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem
Kommanditanteil zu bejahen ist im Hinblick auf die dem Nießbraucher zustehenden
Verwaltungsrechte (vergleiche im einzelnen hierzu: Frank in Staudinger, BGB, 2009, §§
1068, 1069 BGB Rn. 57 ff.; Ulmer, a.a.O., § 705 BGB Rn. 99 ff.; LG Aachen NZG 2009,
881; LG Oldenburg DNotI-Report 2008, 166; LG Aachen RNotZ 2003, 398; LG Köln RNotZ
2001, 170, und Beschluss vom 12. Mai 2000, Az. 89 T 10/00, mit zustimmender Anm. von
Lindenmaier in RNotZ 2001, 155; sowie zur dinglichen Belastung der Mitgliedschaft durch
die Nießbrauchsbestellung: BGH NJW 1999, 571; je m.w.N.).
9 Der Senat schließt sich dieser überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an und
verweist insoweit auf die jeweils ausführlich begründeten zuvor zitierten Entscheidungen
der genannten Landgerichte.
10 Diese haben überzeugend dargelegt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs an einem
Geschäftsanteil dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung verschafft, kraft derer er
zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und
Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt. Der Nießbraucher wird
in den Geschäftsverband einbezogen. Die Gesellschafterrechte, insbesondere die
Verwaltungsrechte werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher
aufgeteilt, sofern dem Nießbraucher die Verwaltung nicht insgesamt übertragen wurde.
11 Nachdem aber im Handelsregister auch das einzutragen ist, was ohne ausdrückliche
gesetzliche Vorschrift nach Sinn und Zweck des Handelsregisters eine Eintragung
erfordert, führen folgerichtig zur Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs schon die hieraus
resultierenden Mitwirkungsrechte, ohne dass es auf die Frage einer etwaigen
Außenhaftung des Nießbrauchers Dritten gegenüber ankommt.
12 So hat der Nießbraucher grundsätzlich ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters
ausschließendes eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen der Gesellschafter über die
laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Übrigen ist seine Rechtsposition durch §
1071 BGB abgesichert, der dem Nießbraucher bei der ordentlichen Kündigung der
Mitgliedschaft durch den Gesellschafter sowie bei der Auflösung der Gesellschaft und bei
Änderungen des Gesellschaftsvertrages schützt. Der dinglichen Rechtsstellung des
Nießbrauches entspricht es dabei, dem sich aus § 1071 BGB ergebenden
Zustimmungsvorbehalt nicht lediglich Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen
dem Nießbraucher und dem Gesellschafter einzuräumen, sondern dem Nießbraucher
Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Maßnahme zuzubilligen.
13 Unter Berücksichtigung dieser Mitverwaltungsrechte ist der Nießbraucher aber im
Handelsregister einzutragen. Nur so kann das Registergericht überprüfen, ob eine
Anmeldung zum Handelsregister von allen erforderlichen Personen vorgenommen wurde
und die Richtigkeit der zu erfolgenden Eintragung überwachen, woraus sich ein
öffentliches Interesse an der Eintragung des Nießbrauchs herleitet. Im Hinblick auf die
Befugnisse des Nießbrauchers ist er im Sinne des § 108 HGB letztlich einem
Gesellschafter gleichzustellen.
14 Da auch der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wer innerhalb
der Gesellschaft an der Beschlussfassung mitwirken kann, muss unter diesem Aspekt
ebenfalls die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs bejaht werden.
15 Eine Bestätigung findet diese Rechtsauffassung auch in der Entscheidung des BGH vom
14. Februar 2012, Az. II ZB 15/11, veröff. u.a. in NJW-RR 2012, 730, zur Eintragung der
Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das
Handelsregister.
16 Der BGH führt dort unter anderem aus, es sei nicht zutreffend, dass die Publizitätsfunktion
des Handelsregisters das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten betreffe, die
Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des Gesellschafters zu Dritten. Das
Handelsregister solle nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 162 HGB auch Auskunft über die
Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Sie hätten entscheidenden
Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Deshalb habe der Rechtsverkehr ein
berechtigtes Interesse, über diese Personen informiert zu werden. Das gelte im Grundsatz
auch für die Kommanditisten. Diese seien zwar im gesetzlichen Regelfall von der
Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 S. 1 Hs. 1 HGB). Sie hätten aber an etwaigen
Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken und ihnen stehe gemäß § 164 S. 1
Hs. 2 HGB ein Widerspruchsrecht bei Handlungen zu, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgingen. Da diese Rechte gemäß §§ 2205, 2211 BGB, jedenfalls
soweit nicht in die unentziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegriffen werde,
allein der Testamentsvollstrecker ausüben könne, habe der Rechtsverkehr ein
berechtigtes Interesse daran, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren,
sondern auch über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden.
17 Diese Grundsätze sind ohne weiteres übertragbar auf den Nießbrauch an einem
Kommanditanteil im Hinblick auf die zuvor dargelegten weitreichenden Mitwirkungsrechte
des Nießbrauchers.
18 Danach aber war der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. November 2012 aufzuheben.
Diese hat erneut über die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister vom 19.
Dezember 2011 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Hüßtege in
Thomas/Putzo, 33. Aufl. 2012, § 81 FamFG Rn. 2). Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt
sich aus § 131 Abs. 3 KostO.