Urteil des OLG Stuttgart vom 30.09.2010

OLG Stuttgart (höhe, zpo, gläubiger, kläger, antragsteller, schutzwürdiges interesse, erste instanz, zumutbarkeit, gerichtskosten, aug)

OLG Stuttgart Beschluß vom 30.9.2010, 3 W 56/10
Leitsätze
1. Für die Prüfung der Zumutbarkeit i.S. v. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch vorzuschießenden Kosten abzustellen.
2. Bei Vorhandensein von 3 Großgläubigern sind keine nennenswerten Koordinationsprobleme zu erwarten.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der zu erwartende Nutzen den jeweils aufzubringenden
Kostenvorschuss bei allen 3 Gläubigern um ein Mehrfaches übertrifft.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.09.2010 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 02.08.2010 - 2 O 19/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I.
1
Der Kläger/Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A… GmbH (im Folgenden:
Schuldnerin). Er hat gegen die Beklagte beim Landgericht Rottweil eine Klage erhoben, mit der er u.a. eine
Verurteilung zur Zahlung von 103.530,00 EUR sowie weiteren 9.906,75 EUR jeweils nebst Zinsen erstrebt. Die
Klagforderung setzt sich zusammen aus dem Sicherheitseinbehalt der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin
2007 abgeschlossenen Werkvertrag über die Errichtung von 6 Biomasse-Blockheizkraftwerken sowie aus der
Vergütung für die Lieferung und den Einbau von Notsicherheitsklappen. Gerichtskosten in Höhe von 2.868,00
EUR wurden vom Kläger bereits entrichtet. Im Verfahren vor dem Landgericht streiten die Parteien
insbesondere über den Inhalt des Werkvertrages, das Vorliegen von Planungs- bzw. Baumängel sowie die
Abnahmefähigkeit der Kraftwerke. Die Beklagte verrechnet - wohl hilfsweise - von ihr behauptete
Gewährleistungsansprüche, die auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten gerichtet sind. Darüber hinaus hat
die Beklagte für den Fall der Klagabweisung Widerklage auf Zahlung von 1.880,30 EUR nebst Zinsen erhoben.
2
Nach dem Termin vom 06.05.2010 wurde durch das Landgericht am 12.05.2010 ein Beweisbeschluss (Bl.
100/106 d.A.) verkündet, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Mangelfreiheit der
Werkleistung der Schuldnerin gerichtet ist. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Einzahlung eines
Auslagenvorschusses in Höhe von 5.000,00 EUR bis zum 04.06.2010 aufgefordert (Ziff. III. des Beschlusses).
3
Da der Kläger laut eigenem Vortrag zur Aufbringung des Vorschusses nicht in der Lage ist, stellte er am
01.07.2010 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung einer
Sozietät. Der Massebestand belaufe sich auf 14.951,26 EUR, von diesem Betrag seien Massekosten in Höhe
von 3.500,00 EUR abzuziehen. Sonstige Masseverbindlichkeiten bestünden in Höhe von 3.500,00 EUR. Daher
sei am 17.06.2010 Masseunzulänglichkeit angezeigt worden. Neue Masseverbindlichkeiten dürften nicht
begründet werden, weshalb eine Zahlung des verlangten Vorschusses aus der Masse nicht in Betracht komme.
Den Gläubigern könne die Aufbringung der Prozesskosten nicht zugemutet werden. An der Gesamtsumme der
festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 108.593,33 EUR seien nur drei Großgläubiger beteiligt. Ohne
Prozesserfolg sei mit einer verteilungsfähigen Masse nicht zu rechnen. Bei Prozesserfolg betrage die
verteilungsfähige Masse 108.542,76 EUR, was zu einer auszuschüttenden Quote von 99,95 % führe. Mit dem
den Gläubigern zumutbaren Vorschuss in Höhe von insgesamt 10.389,23 EUR könnten nur die Kosten des
Rechtsstreits, nicht aber der verlangte Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR beglichen werden (vgl.
die Anlagen 3 - 7). Daher seien die Voraussetzungen des § 116 S. 1 ZPO erfüllt.
4
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2010, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die beantragte
Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den am Insolvenzverfahren
wirtschaftlich Beteiligten sei gem. § 116 ZPO eine Kostenaufbringung möglich und zumutbar. Für die
Beurteilung der Zumutbarkeit sei allein der noch ausstehende Vorschuss in Höhe von 5.000,00 EUR zu
berücksichtigen, da die Gerichtskosten schon bezahlt worden, alle Gebührentatbestände nach dem RVG
bereits ausgelöst worden seien und eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich
sei. Unter Zugrundelegung einer zu erwartenden Quote von 99,95 % im Falle eines Prozesserfolgs könnten die
drei Großgläubiger mit einer Befriedigung ihrer Forderungen in Höhe von 58.218,33 EUR (Fa. N…), in Höhe von
9.002,93 EUR (Fa. S…) und in Höhe von 26.379,11 EUR (C… AG) rechnen. Deswegen liege der mögliche
Vorteil einer Prozessführung für diese Gläubiger weit über dem aufzubringenden Vorschuss. Das bestehende
Prozessrisiko führe nicht zu einer anderen Betrachtung. Besonders hohe Prozess- bzw. Vollstreckungsrisiken
seien nicht erkennbar. Dass den drei Hauptgläubigern die Zahlung des angeforderten Vorschusses nicht
möglich sei, sei vom Kläger nicht vorgetragen worden.
5
Gegen diesen Beschluss, der am 06.08.2010 zugestellt wurde (Bl. 177 a d. A.), wendet sich der
Kläger/Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.09.2010. Bei der Frage der Zumutbarkeit seien
die eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten ebenfalls zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das
Landgericht auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch entstehenden Kosten abgestellt. Bei
Masseunzulänglichkeit sei ohne weiteres anzunehmen, dass die Kosten des Rechtsstreits nicht aus dem
verwalteten Vermögen zu bestreiten seien.
6
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 06.09.2010 die Akten dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zusätzlich vorgebracht, die drei Insolvenzgläubiger, die an der
Gesamtsumme der festgestellten Forderungen mit mehr als 5 % beteiligt seien, hätten sich nicht zur
Übernahme des angeforderten Vorschusses bereit erklärt.
II.
8
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569
ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert, weil den
am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen
9
(§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO).
1.
10 Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO nicht
geprüft. Sie ist zu bejahen. Der Kläger macht Werklohnansprüche geltend. Diese sind nur dann begründet,
wenn das Werk abnahmereif ist, also frei von wesentlichen Mängeln. Darüber ist Beweis zu erheben und es ist
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger, der in Ermangelung einer (förmlichen) Abnahme die
Mangelfreiheit des Werks zu beweisen hat, den erforderlichen Nachweis führen kann.
2.
11 Indes liegen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter
Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, nicht vor.
a)
12 Nach dieser Vorschrift kann ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur dann
erhalten, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer
aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das
Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden
Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - II ZR 211/08, NJW-Spezial 2009, 21). Davon, dass der zu
erwartende Nutzen die aufzubringenden Kosten deutlich überwiegt, ist dann auszugehen, wenn im Falle eines
Obsiegens die Forderung des Gläubigers zumindest teilweise befriedigt wird und der zu erwartende
Massezuwachs jedenfalls deutlich über den Verfahrenskosten liegt (BVerwG ZIP 2006, 1542; OLG Dresden
WM 2004, 994; OLG Köln WM 2003, 1031). In die Abwägung sind alle Gesamtumstände des Einzelfalles
einzubeziehen. Dazu gehört die im Falle der Rechtsverfolgung zu erwartende Insolvenzquote ebenso wie die
Quotenerhöhung, außerdem das Prozessrisiko sowie ein eventuelles Vollstreckungsrisiko, das zu einem
Forderungsabschlag führen kann. In Betracht zu ziehen ist ferner die Gläubigerstruktur sowie der daraus
resultierende Koordinationsaufwand zur Erlangung des Kostenvorschusses, darüber hinaus auch, dass der
Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein
eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGH NJW-RR 2006, 1064). Gläubiger kleinerer
Forderungen werden regelmäßig ebenso wenig zur Aufbringung der Kosten heranzuziehen sein wie solche,
deren Forderungen wegen vorrangiger Ansprüche keine Befriedigung fänden (BFH Rechtspfleger 2005, 319;
BVerwG ZIP 2006, 1542).
b)
13 Bei Anlegung dieser Maßstäbe wurde die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.
aa)
14 Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht im vorliegenden Fall für die Prüfung der Zumutbarkeit i.S.v. §
116 S. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vom Kläger vorzuschießenden Kosten in
Höhe von 5.000,00 EUR abgestellt. Denn aus allgemeinen Erwägungen heraus können weitere Kosten des
Prozesses hier nicht in Ansatz gebracht werden. Für die Zeit vor Antragstellung gibt es nämlich keine
Prozesskostenhilfe (BGH NJW 1982, 446). Hat der Antragsteller seine Prozesskosten bereits bezahlt, ist
Prozesskostenhilfe zu versagen (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 15). Sind im Zeitpunkt der
ordnungsgemäßen Antragstellung sämtliche Gebühren bereits angefallen, so kommt die Bewilligung von PKH
ebenfalls nicht mehr in Betracht (Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119 Rn. 54). Im
vorliegenden Fall wurden die Gerichtskosten vom Antragsteller längst vor Stellung eines PKH-Antrages
entrichtet. Die Rechtsanwaltsgebühren gem. Nr. 3100 des VV zum GKG (Verfahrensgebühr) und gem. Nr. 3104
des VV zum GKG (Terminsgebühr) sind ebenfalls schon vor der Antragstellung angefallen.
15 Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, dass die von ihm erwähnten
Gläubiger bereits selbst irgendwelche Kosten vorgestreckt hätten.
bb)
16 Bei einem Erfolg der Klage fließen der Masse unter Berücksichtigung der Zinsen 114.567,46 EUR zu, was zu
einer Teilungsmasse von 153.132,15 EUR führen würde. Von diesem Betrag sind die Kosten des Verfahrens in
Höhe von 35.180,41 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich eine freie, verteilungsfähige Masse in Höhe von
108.542,76 EUR ergeben würde, wie der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt hat.
17 Die Ansprüche derjenigen Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, belaufen sich insgesamt auf
108.593,33 EUR (vgl. dazu die Anlagen 3 und 6). Daraus errechnet sich eine auszuschüttende Quote von
99,95 %. Selbst wenn mit Rücksicht auf eventuelle Prozess- und Vollstreckungsrisiken ein Abschlag von
maximal 50% auf die Klageforderung vorgenommen wird, wäre in die nach § 116 Nr. 1 ZPO im Rahmen der
Zumutbarkeit vorzunehmende Abwägung ein Kapitalzufluss in Höhe von 54.271,38 EUR einzustellen. Daraus
ergäbe sich für die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO eine Quote von 49,98 % bei einem Erfolg der Klage.
18 Aus der vorgelegten Tabelle der angemeldeten Forderungen vom 17.06.2010 (Anlage 6) sind drei Großgläubiger
ersichtlich, nämlich die Fa. N… mit einer festgestellten Forderung in Höhe von 58.247,45 EUR, die Fa. S… mit
einer festgestellten Forderung in Höhe von 9.007,43 EUR und die C… AG mit einer festgestellten Forderung
über 26.392,31 EUR.
19 Bei der Fa. N… ergäbe sich ein aus dem Prozess zu erwartender Nutzen in Höhe von 29.112,08 EUR (49,98 %
von 58.247,45 EUR), bei der Fa. S… ein solcher in Höhe von 4.501,91 EUR (49,98 % von 9.007,43 EUR) und
bei der C… AG ein solcher von 13.190,88 EUR (49,98 % von 26.392,31 EUR). Für zwei Großgläubiger läge
demnach die Kostenbelastung in Höhe von 5.000,00 EUR deutlich unterhalb dem zu erwartenden Nutzen.
Wenn weiter berücksichtigt wird, dass auf alle drei vorerwähnten Gläubiger die Kosten im Verhältnis von etwa
62% : 10% : 28% aufzuteilen sind, überträfe der zu erwartende Nutzen den jeweils aufzubringenden
Kostenvorschuss bei allen drei Gläubigern sogar um ein Mehrfaches. Bei sämtlichen Großgläubigern sind
überdies keine nennenswerten Koordinierungsprobleme zu erwarten.
cc)
20 Ob eine Bereitschaft der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten besteht, zur Finanzierung der
Prozesskosten beizutragen, ist nach der Rechtsprechung unerheblich (BGH MDR 1998, 737; BVerwG ZIP
2006, 1542; OLG Köln InVo 2006, 356).
III.
21 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4
ZPO).
22 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.