Urteil des OLG Stuttgart vom 03.04.2006

OLG Stuttgart (beschwerde, beweisverfahren, aug, antragsteller, baden, sache, wert, streitwert, württemberg, interesse)

OLG Stuttgart Beschluß vom 3.4.2006, 7 W 11/06
Streitwert des selbständigen Beweisverfahren: Bewertung der behaupteten aber vom Sachverständigen
nicht festgestellten Mängel
Tenor
1. Die im eigenem Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Ziff. 1 und die
Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tübingen vom 13.01.2006 in der Fassung des Abhilfebeschlusses von 20.02.2006 - 1 OH 5/04 - werden
zurückgewiesen.
2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird dahingehend ergänzt, dass die Antragsgegnerin Ziff. 2 an dem
selbständigen Beweisverfahren mit einem Wert von 12.400.- Euro beteiligt ist.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
1 Die aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigen (§ 32 RVG) ist zulässig, hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg, soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
2 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Abhilfebeschluss des Landgerichts vom
20.02.2006 ist zulässig (§ 68 GKG), bleibt in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
2.
3 Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des
Hauptsachewerts anzusetzen, auf das sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei ist der von Antragsteller
geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den
"richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des
Antragstellers, festzustellen. Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für
Wertfestsetzung insoweit diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt
worden wären (BGH NJW 2004, 3488, 3490). Dem hat das Landgericht in der Abhilfeentscheidung vom
20.02.2006 Rechnung getragen.
4 Die dort vorgenommen Schätzungen sind auch, soweit sie solche Mängel betreffen, die sich durch die
Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt haben, nicht zu beanstanden. Insbesondere war das
Landgericht nicht gehalten, hierzu eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen.
5 Beide Beschwerden waren deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
3.
6 Lediglich zur Klarstellung, da mehrere Antragsgegner am selbständigen Beweisverfahren beteiligt waren, ist
festzustellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"), dass
sich der Anteil der Antragsgegnerin Ziff. 2 am Gesamtwert von 65.000.- Euro auf 12.400.- Euro beläuft.