Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008

OLG Stuttgart (uwg, kläger, werbung, überwiegende wahrscheinlichkeit, einstweilige verfügung, zpo, anlage, verband, teleologische auslegung, schlüssiges verhalten)

OLG Stuttgart Urteil vom 27.11.2008, 2 U 60/08
Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes auf Grund
der Mitgliedschaft einer erheblichen Zahl von Unternehmen auf demselben Markt; Entkräftung der
Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten; Erforderlichkeit der
Energieverbrauchskennzeichnung bei Verkaufsangebot für einen Neuwagen auf einer Internetplattform;
Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung eines beauftragten Unternehmens
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2008 - Az.: 40 O 63/08 KfH - wie folgt
a b g e ä n d e r t:
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für
neue Personenkraftwagen mit Angabe der Motorisierung und/oder für bestimmte
Fahrzeugmodelle zu werben
1. ohne zumindest den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben,
2. ohne den Hinweis aufzunehmen:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über
den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen’
entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (…Verweis auf die benannte
deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung
der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist…) unentgeltlich erhältlich ist.“
sofern dies jeweils geschieht wie in den nachfolgenden Anlagen A 2 bis A 6
wiedergegeben:
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000,-- EUR
Gründe
1
Die Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg.
I.
2
Der Verfügungskläger (i. F. kurz: Kläger) macht gegen die Verfügungsbeklagte (i. F. kurz: Beklagte) im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Verstöße gegen die Pkw-
Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) geltend.
3
1.
4
Kurz zusammengefasst:
5
Der Kläger hat auf der Website „mobile.de“ enthaltene Verkaufsangebote von Pkw beanstandet, bei denen
jeweils als Händler „Bentley & Lamborghini S.“ sowie unter Adresse, Fax- und Telefonnummer Daten
angegeben gewesen sind, welche denen der Beklagten entsprechen. Dabei ist bei dem mit Anlage A 2
wiedergegebenen Angebot ein „Lamborghini Gallardo Coupé“ und sind bei den anderen vier Angeboten (A3 bis
A 6) jeweils Fahrzeuge der Marke Bentley beworben worden. Die Fahrzeuge sind jeweils als „Neufahrzeuge“
bezeichnet und unter Angabe ihrer Leistung vorgestellt worden.
6
Der Kläger hat behauptet, er sei als Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der
gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, unter denen Auto- und Fahrradhändler seien, und insbesondere die
Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehöre, antragsbefugt.
7
Bei der beanstandeten Werbung hätten die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Pflichtangaben zu
Kraftstoffverbrauch und CO
2
-Emissionen sowie der Pflichthinweis auf weitere Informationen im „Leitfaden
über den Kraftstoffverbrauch und die CO
2
-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ gefehlt.
8
Die Beklagte hat die Antragsbefugnis des Klägers bestritten. So sei nicht glaubhaft gemacht, dass er
Mitglieder habe, die mit Fahrzeugen der Art handelten, wie sie in den Anlagen A 2 bis A 6 beworben worden
seien.
9
Sie hat das Fehlen der Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV bestritten. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem
Internet seien nicht vollständig.
10
Sie sei für die beanstandete Werbung auch gar nicht verantwortlich, weil sie einen Internetdienstleister damit
beauftragt habe, die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben in ihre Werbung einzustellen. Sie hat
bestritten, dass dies nicht geschehen sei.
11
Die in den Anlagen A 3 bis A 6 wiedergegebenen Anzeigen stammten nicht von ihr. Sie handle nur mit
Lamborghini- und nicht mit Bentley-Fahrzeugen.
12
2.
13
Der Kläger sei nicht klagebefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, weil nicht
substantiiert behauptet und glaubhaft gemacht sei, dass eine erhebliche Anzahl von unmittelbaren oder
mittelbaren Mitgliedern im Marktsegment für Fahrzeuge der Art und Preisklasse tätig sei, die Bentley oder
Lamborghini entspreche.
14
Außerdem sei der Verfügungsanspruch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gemacht.
15
Zum einen sei hinsichtlich der Werbung für die Bentley-Fahrzeuge nicht glaubhaft gemacht, dass die Werbung
tatsächlich von der Beklagten veranlasst worden sei. Die Identität von Adresse sowie Telefon- und
Faxnummer reiche hierfür nicht aus.
16
Es sei auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt die Werbung für den Lamborghini
(Anlage A 2) erschienen sei, so dass die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung
nicht überprüfbar sei.
17
Zwar liege für diese Werbung, wenn man davon ausgehe, dass die Ausdrucke der Werbung vollständig seien,
ein Verstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor, da es sich bei § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV um eine
Marktverhaltensregelung handele und ein Neuwagen mit Angaben zur Motorisierung beworben worden sei. Der
Verstoß sei jedoch nicht wettbewerblich relevant im Sinne von § 3 UWG, da ein Interessent für einen
Lamborghini oder einen anderen Sportwagen dieser Klasse - nichts anderes gelte für die angebotenen
Bentley-Limousinen - seine Erwerbsentscheidung nicht davon abhängig mache, wie hoch der
Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen seien, da Fahrzeuge dieser Art vorrangig zu Repräsentations-,
Luxus-, Sport- und Liebhaberzwecken erworben würden und dabei der finanzielle Aspekt des
Treibstoffverbrauches im Verhältnis zu den Anschaffungs- und sonstigen Unterhaltskosten zu
vernachlässigen sei.
18
3.
19
Zu Unrecht habe das Landgericht seine Antragsbefugnis verneint.
20
Ihm gehörten eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben würden. Hierzu gehörten insbesondere der Kfz-
Hersteller Audi AG, dessen Pkw von einer hohen vierstelligen Zahl von Vertragshändlern vertrieben würden,
vier Kfz-Handelsunternehmen mit zum Teil ebenfalls erheblichen Umsätzen, die deutlich über die 5-Millionen-
Grenze hinausgingen, und der Bundesverband der freien Kraftfahrzeugimporteure (i. F. kurz: BfI). Dessen
Mitglieder seien als mittelbare Mitglieder des Klägers (mittelbare Verbandszugehörigkeit) zu berücksichtigen.
21
Die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine „mittelbare Mitgliedschaft“ seien hier erfüllt,
weil es Zweck des BfI sei, die gewerblichen und selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu
fördern und insbesondere die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler
gegenüber den Fahrzeugherstellern und Vertragshändlern zu stärken. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten
Auszug der Homepage des BfI (K 14). Außerdem hätten nach den Verbandsrichtlinien die Mitglieder das UWG
einzuhalten und den Vorstand über Unkorrektheiten innerhalb der Importbranche zu informieren (Anl. K 15).
22
Überdies habe es sich in Bezug auf die Verneinung der Klagebefugnis um ein Überraschungsurteil gehandelt,
da das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an dieser geäußert habe. Hätte
das Landgericht den danach erforderlichen Hinweis gegeben, so wäre weiter vorgetragen worden, dass dem
Bundesverband Freier Kraftfahrzeugimporteure im süddeutschen Raum 26 Mitglieder angehörten und
zahlreiche dieser Mitglieder auch ausgewiesene Sportfahrzeuge oder Fahrzeuge der Luxusklasse vertreiben
würden.
23
Zu Unrecht und ebenso überraschend habe das Landgericht die Dringlichkeit verneint. Die beanstandete
Werbung trage das Datum vom 19.5.2008, sodass durch den Umstand, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 4.6.2008 gestellt worden sei, die Dringlichkeitsvermutung nicht
widerlegt sei.
24
Soweit die Beklagte bestreite, für die Werbung für die Bentley-Fahrzeuge (Anl. A 3 bis A 6) verantwortlich zu
sein, so genüge das schlichte Bestreiten nicht, nachdem die Bilder unter ihrem „mobile“-account eingestellt
seien. Zudem sei sie ausweislich einer Denic-Auskunft vom 20.8.2008 Inhaberin der Domain „l.de“ (BK 15),
auf der auch - wie Internetausdrucke vom gleichen Tag (BK 16) zeigten - zahlreiche Bentleys zum Kauf
angeboten würden.
25
Zu Unrecht habe das Landgericht auch die wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes verneint. Auch
gegenüber den Interessenten für Fahrzeuge der Marke Bentley oder Lamborghini habe die Angabe von
Verbrauchswerten und CO
2
-Emissionen durchaus aufklärerische und erzieherische Funktion, zumal sich
umweltbewusste Interessenten in allen Käuferschichten fänden.
26
Die Argumentation des Landgerichts laufe im übrigen darauf hinaus, besonders verbrauchs- und
emissionsintensive Fahrzeuge gegenüber sparsameren Modellen zu privilegieren. Dies würde auch dem
europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ zuwider laufen, nachdem die Pkw-EnVKV der Umsetzung der
Richtlinie 1999/94/EG diene. Die geforderten Angaben seien nach der Wertung des Richtlinien- und
Verordnungsgebers nicht bedeutungslos.
27
Der Kläger beantragt:
28
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,
29
untersagt,
30
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
31
im Internet für neue Personenkraftwagen mit Angabe der Motorisierung und/oder für bestimmte
Fahrzeugmodelle zu werben
32
1. ohne zumindest den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben,
33
2. ohne den Hinweis aufzunehmen:
34
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-
Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die
CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und
bei (…Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die
mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist…) unentgeltlich erhältlich
ist.“
35
sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage A 2 bis A 6 wiedergegeben.
36
Die Beklagte beantragt:
37
Die Berufung wird zurückgewiesen.
38
Sie verteidigt unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das landgerichtliche Urteil.
39
Zurecht habe das Landgericht die Klagebefugnis des Klägers verneint. Daran ändere sich auch nichts, wenn
man den dessen verspäteten Vortrag hierzu in der Berufungsbegründung zulassen würde.
40
Sie verweist darauf, in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass der
Kläger nicht mitgeteilt habe, wann welches konkret zu bezeichnende Mitglied mit welcher konkreten Erklärung
unter Akzeptanz welcher konkreten Bedingungen sein Mitglied geworden sei und wer für das jeweilige Mitglied
die Beitrittserklärung abgegeben und ob er auch die dafür erforderliche Vertretungsmacht gehabt habe.
41
Einen diesen Erfordernissen genügenden Vortrag habe der Kläger auch in der Berufung nicht nachgeholt. Es
werde bestritten, dass der BfI Mitglied des Klägers sei, dass diesem im süddeutschen Raum 26 Mitglieder
angehörten und zahlreiche dieser Mitglieder auch ausgewiesene Sportfahrzeuge oder Fahrzeuge der
Luxusklasse vertreiben würden.
42
Das Landgericht habe weder im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis noch sonst seine Hinweispflichten
verletzt, denn sie selbst habe schriftsätzlich in ausreichender Deutlichkeit die Mängel des Antrags aufgezeigt.
Im übrigen seien alle in diesen angesprochenen Fragen in der sehr ausführlichen mündlichen Verhandlung
erörtert worden.
43
Zurecht habe das Landgericht auch die Dringlichkeit verneint, denn bis heute habe es der Kläger unterlassen,
auszuführen, wer wann welche konkreten Verstöße festgestellt haben will. Allein die Vorlage von Ausdrucken
mit dem Datum „19. Mai 2008“ ersetze diesen Vortrag nicht. Ein derartiges Datum könne überdies zu jedem x-
beliebigen Zeitpunkt auf einer hardcopy ausgedruckt werden.
44
Ihr Geschäftszweck bestehe ausschließlich in Reparatur und Handel mit den Fahrzeugen der Marke
Lamborghini. Soweit der Kläger Gegenteiliges behaupte, habe er dies nicht dargelegt. Entsprechender Vortrag
könne auch nicht durch das Klicken auf verschiedene Domains und Links ersetzt werden.
45
Überdies werde nochmals darauf verwiesen, dass die bereits in erster Instanz vorgelegten hardcopies zeigten,
dass der Kläger nicht alle Internetseiten angezeigt habe, weshalb nicht auszuschließen sei, dass auf den
nicht angezeigten Internetseiten die vermissten Angaben zu finden gewesen wären.
46
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften
verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
II.
47
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist
begründet
48
Er hat hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass ihm der geltend gemachte
Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zusteht. Auch der Verfügungsgrund ist
gegeben.
49
1.
50
a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt.
51
aa) Die Antrags(Klage-)Befugnis ist von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 14 -
Sammelmitgliedschaft V ; Fezer-Büscher, UWG, § 8 Rdnr. 226 i. V. m. Rdnr. 214; Ahrens-Jestaedt, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 19 Rdnr. 57).
52
Dabei hat die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 3 UWG eine Doppelnatur, denn sie betrifft nicht nur die
Prozessführungsbefugnis (Klage-/Antragsbefugnis), sondern auch die materielle Sachlegitimation
(Aktivlegitimation; BGH a.a.O.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13
Rdnr. 16; Ahrens-Jestadt, a.a.O. Rdnr. 41).
53
bb) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG von ihm erfüllt
werden. Glaubhaftmachung genügt, nachdem die §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO auch für
Prozessvoraussetzungen gelten (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 920 Rdnr. 9).
54
(1) Beim Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
55
Auch wenn man den Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2008 mit der als Anlage BK 18 hierzu vorgelegten
Satzung nicht berücksichtigt, so ist trotz des Bestreitens einer entsprechenden Zweckverfolgung durch die
Beklagte (Schriftsatz vom 26.6.2008 S. 2, Bl. 18) anzunehmen, dass der Kläger satzungsgemäß Zwecke i. S.
v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfolgt, denn er ist als Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG
und § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlaG anerkannt (§ 1 Nr. 4 UKlaV vom 3.7.2002, BGBl. I, 2565, geändert durch
§ 20 Abs. 8 des UWG vom 3.7.2004, BGBl. I S. 1414). Auch wenn es in beiden Normen lediglich um einen
Auskunftsanspruch geht und deshalb allein hieraus nicht die Befugnis zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen folgt (BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I und GRUR 2007, 610 -
Tz. 12 - Sammelmitgliedschaft V ) , so ist doch durch die Aufnahme des Klägers in die Verordnung glaubhaft
gemacht, dass es sich bei ihm um einen „rechtsfähigen“ Verband handelt, welcher als Vereinszweck die
„Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
verfolgt, denn diese Eigenschaft ist auch Voraussetzung für die Festlegung als Verband im Sinne von § 13
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG (siehe die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 5
Satz 2 UKlaG).
56
Im übrigen hat der Senat im Verfahren 2 U 39/08 die Klagebefugnis des Klägers geprüft und bejaht, nachdem
im Verfahren 2 U 63/07 der hiesige Kläger darauf hingewiesen worden war, dass die aus anderen Verfahren
bekannten Textbausteine, in denen lediglich aufgezeigt wird, welche Verfahren er schon geführt hat, und wie
sie auch vorliegend auf S. 3 f. der Antragsschrift verwendet wurden, nicht ausreichen. Diese Erkenntnisse
können auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden, da die Antragsbefugnis im Freibeweisverfahren
geklärt werden kann (BGH GRUR 2006, 873 - Tz. 17 - Brillenwerbung ).
57
(2) Ebenfalls zu bejahen ist die tatsächliche Zweckverfolgung einschließlich der hierfür erforderlichen
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung.
58
Der Kläger hat zurecht darauf hingewiesen, dass bei einem jahrelang als klagebefugt anerkanntem Verband -
was auf ihn zutrifft - hinsichtlich der tatsächlichen Zweckverfolgung (einschließlich der hierzu erforderlichen
Ausstattung) ein bloßes Bestreiten nicht genügt, da zu vermuten ist, dass diese Voraussetzungen weiter
vorliegen (BGH GRUR 2000, 1093, 1095 m.w.N. - Fachverband ; BGH GRUR 1986, 320, 321 -
Wettbewerbsverein ; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 559; Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 19 Rdnr. 15).
59
(3) Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts durch von ihm bereits in erster Instanz
vorgelegten Unterlagen auch glaubhaft gemacht, dass ihm eine „erhebliche Zahl von Unternehmern angehört,
die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“.
60
(a) Als Unternehmer, die Waren gleicher Art vertreiben, sind dabei sämtliche Unternehmer anzusehen, die mit
Personenkraftwagen handeln, unabhängig vom Preissegment, denn es genügt im Allgemeinen die
Zugehörigkeit zur gleichen Branche, da es ausreichend ist, dass Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht
gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch
geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben; maßgebend ist dabei die Branche, der die beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 17 - Sammelmitgliedschaft
V ; BGH GRUR 2007, 809 - Tz. 14 - Krankenhauswerbung ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr.
3.35). Demgemäß genügt etwa bei Immobilien das Angebot von Immobilien schlechthin (BGH GRUR 2000,
260, 261 - Vielfachabmahner) .
61
Vorliegend kommt es aufgrund dessen nicht nur auf solche Autohändler an, welche Pkw im Preissegment der
Beklagten, also Luxus-(Sport-)Wagen anbieten, denn es ist nicht erforderlich, dass der Verletzer gerade bei
den mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen angebotenen bzw. beworbenen Waren mit den
Mitgliedsunternehmen des klagenden Verbandes in Wettbewerb steht (BGH GRUR 2007, 809 - Tz. 14 -
Krankenhauswerbung ). Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob es sich um Gebraucht- oder Neuwagen
handelt (Senat, NJW-RR 1998, 622, 623 f.).
62
(b) Der räumliche Markt wird dabei wesentlich durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens
bestimmt (BGH GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung ; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner ;
BGH GRUR 2004, 251, 252 - Hamburger Auktionatoren ).
63
Nach den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin am 13.11.2008 gibt es in Baden-
Württemberg keinen weiteren Lamborghini-Händler, und kommen die Kunden der Beklagten zu 50 % „aus aller
Welt“.
64
Aufgrund dessen und angesichts der vom Kläger überzeugend dargestellten gewandelten Marktverhältnisse
aufgrund der Informationsmöglichkeiten und des erweiterten Angebotsüberblicks, den das Internet bietet, ist
nicht mehr nur wie früher (vgl. noch BGH GRUR 1998, 170f - Händlervereinigung -: Ruhrgebiet für BMW-
Vertragshändler aus Oberhausen) auf die Region Stuttgart abzustellen, sondern auf einen größeren Raum, der
hier zumindest Baden-Württemberg und die angrenzenden Räume der benachbarten Bundesländer umfasst.
65
(c) Der Kläger hat auch schlüssig dargelegt, dass dabei auch die Mitglieder des BfI zu berücksichtigen sind.
66
Zu Recht hat er darauf verwiesen, dass es für eine mittelbare Verbandsmitgliedschaft ausreicht, wenn der
Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber als „mittelbare“ Mitglieder zuführt, von diesen mit der
Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist und er seinerseits den klagenden Verband
mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen der Mitglieder beauftragen durfte, was auch durch
schlüssiges Verhalten erfolgen kann, während eine ausdrückliche Ermächtigung des klagenden Verbandes
durch die mittelbaren Mitglieder nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2007, 610 - Tz. 21 m. zahlr. Nachw. -
Sammelmitgliedschaft V ). Nachdem hier der BfI ausweislich der Anlagen K 14 und K 15 seine Mitglieder „bei
Fragen des Wettbewerbs“ berät und „Behinderungen von Parallelhändlern seitens (der) Hersteller oder
Vertragshändler“ entgegenwirken will sowie seine Mitglieder einerseits das UWG einhalten und andererseits
den Vorstand über „Inkorrektheiten in der Importbranche“ informieren sollen und der Vorstand hierauf reagieren
soll, lässt sich aus der Gesamtheit dieser Formulierungen entnehmen, dass der Vereinszweck des BfI auch
die Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens ist und damit die zumindest schlüssige Beauftragung durch die
Mitglieder zur Wahrnehmung ihrer wettbewerblichen Interessen gegeben ist, zumal der Bundesgerichtshof
vergleichbare Formulierungen („mit Hilfe einer einheitlichen Marketingpolitik und gestützt auf eine
leistungsfähige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Großvertriebsformen auf diesem Geschäftsgebiet
auszugleichen“ bzw. „das Ziel, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler zu
stärken und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der elektronischen Hausgeräte („Weiße
Ware“) zu verbessern“ vgl. BGH GRUR 2006, 610 - Tz. 22 und 24 - Sammelmitgliedschaft IV ) hat ausreichen
lassen.
67
(d) Damit hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass ihm in Baden-Württemberg (einschließlich des
„Grenzraums“ der Nachbarbundesländer) 14 Kfz-Händler über den BfI (K 16 S. 5 bis 7) sowie vier bundesweit
bzw. in Süddeutschland tätige Kfz-Händler (S. 9 von A 12) angehören, davon zwei mit einem Umsatz von
über 5 Mio. EUR und einer mit einem solchen von über 255.000 EUR.
68
Diese Zahl ist als ausreichend anzusehen, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
„Krankenhauswerbung“ (BGH GRUR 2007, 809) klargestellt hat, dass das Erfordernis, die Mitglieder müssten
„repräsentativ“ für den maßgeblichen Markt sein, vorliegt, wenn ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands
ausgeschlossen werden kann, was auch schon bei einer geringen Zahl von Mitgliedern der Fall sein kann
(a.a.O. - Tz. 15: sieben bundesweit tätige Kliniken für die Branche „Heilbehandlungen“ ausreichend; für eine
derartige teleologische Auslegung auch Ahrens-Jestaedt, a.a.O., Kap. 19 Rn. 22 f.: dem Gesetzgeber sei es
darum gegangen, rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung zu unterbinden, nicht aber die Tätigkeit bekannter
und bewährter Verbände zu gefährden).
69
(e) Die entsprechenden Angaben sind durch die vorgelegten Mitgliederlisten, in denen die betreffenden Firmen
namentlich einschließlich Anschrift benannt worden sind, in Verbindung mit der vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung der Geschäftsführerin des Klägers ebenso glaubhaft gemacht wie der vom BfI verfolgte
Vereinszweck und die hieraus folgende schlüssige Ermächtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (Anlagen A 12 und A 13 sowie K 13 bis K 16).
70
Ausreichend für die Glaubhaftmachung ist, dass bei einer Würdigung des gesamten Vorbringens eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptung zutrifft (BGH NJW-RR 2007, 776 - Tz.
11 f.; BGH NJW 2003, 3558, 3559 m.w.N.). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen auch unbeglaubigte
Kopien in Betracht (BGH NJW 2003, 3558, 3559; Zöller-Greger, a.a.O., § 294 Rdnr. 5).
71
Trotz des Bestreitens der Beklagten sieht der Senat aufgrund der genannten, bereits in erster Instanz
vorgelegten Unterlagen die oben unter (c) und (d) wiedergegebenen schlüssigen Darlegungen als glaubhaft
gemacht an. Unter den konkreten Umständen ist es daher auch unschädlich, dass der Kläger keine Satzung
des BfI vorgelegt hat; aufgrund der Anlagen K 14 und K 15 ist eine entsprechende Zwecksetzung dennoch
überwiegend wahrscheinlich. Was die als Wettbewerber der Beklagten angeführten direkten und indirekten
Mitglieder des Klägers angeht, so genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verband
insoweit ohnehin seiner Darlegungslast, wenn er die betreffenden Mitglieder namentlich benennt, so dass der
Gegner - zumindest durch Stichproben - die entsprechenden Angaben, auch zu Branchentätigkeit und
Umsatz, widerlegen kann (BGH NJW 1996, 3276, 3277 f.; BGH NJW 1996, 391, 392). Diesen Anforderungen
hat der Kläger vorliegend genügt.
72
(4) Hatte der Kläger seine Antragsbefugnis bereits in erster Instanz ausreichend vorgetragen und glaubhaft
gemacht, so kommt es auf die Frage, ob sein ergänzender Vortrag in zweiter Instanz hierzu gem. § 531 Abs.
2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist, nicht an.
73
b) Gegen die von Amts wegen zu prüfende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bestehen keine
Bedenken, da durch die gewählte Formulierung („sofern dies jeweils geschieht wie“) das Verbot auf die
konkrete Verletzungsform sowie solche Handlungen beschränkt wird, in denen sich das Charakteristische der
konkreten Verletzungsform wiederfindet (vgl. nur Teplitzky, a.a.O., Kap. 51 Rn. 14).
74
c) Auch der Verfügungsgrund ist entgegen der Ansicht des Landgerichts gegeben, denn für den Kläger streitet
die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.
75
aa) Das Landgericht hat diese im Ergebnis nicht für anwendbar gehalten, weil der Kläger nicht dargelegt und
glaubhaft gemacht habe, zu welchem Zeitpunkt die Werbung erschienen sei. Diese Begründung trägt schon
deshalb nicht, weil es für die Frage, ob durch ein zu langes Zuwarten die Dringlichkeitsvermutung widerlegt
ist, nicht auf den Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung, sondern den der Kenntnisnahme (allenfalls der
grob fahrlässig unterbliebenen Kenntnisnahme, vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 3.15
einerseits und Fezer-Büscher, UWG, § 12 Rdnr. 60 andererseits) ankommt.
76
Das Landgericht hat insoweit auch seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt, denn aus den Akten ergibt
sich kein diesbezüglicher schriftlicher Hinweis (§ 139 Abs. 4 ZPO). Hier kann von vornherein auch nicht
darauf verwiesen werden, der Gegner habe auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, denn fehlende
Dringlichkeit als solche wurde nicht behauptet.
77
bb) Der Kläger hat schriftsätzlich nicht ausdrücklich vorgetragen, wann er zum ersten Mal Kenntnis von den
gerügten Angeboten (Anlagen A 2 bis A 6) erlangt hat, doch lässt sich seinem Vortrag und insbesondere auch
der Vorlage von Ausdrucken mit dem Datum 19.05.2008 entnehmen, dass er behauptet, an diesem Tag
erstmals Kenntnis genommen zu haben. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat der
Prozessbevollmächtigte dies auch klargestellt und erklärt, dass an diesem Tag durch eine Mitarbeiterin des
Klägers Kenntnis genommen und die Ausdrucke hergestellt worden seien.
78
cc) Bei dieser Sachlage kann eine frühere Kenntnis des Klägers und ein hierdurch bewirktes
dringlichkeitsschädliches Zögern mit der bereits am 9.6.2008 erfolgten Antragstellung nicht angenommen
werden:
79
Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen (Berneke, Die
einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 63; OLG Hamburg MDR 2002, 1026).
80
Allerdings ist dem Verletzer Vortrag zur Kenntniserlangung kaum möglich, nachdem es sich um ein Internum
des Klägers handelt (vgl. OLG München MDR 1993, 688). Jedoch hätte die Beklagte vortragen können und
müssen, seit wann das beanstandete Verhalten (hier die Werbung A 2 bis A 6) bereits existierte. Derartiger
Vortrag ist jedoch nicht erfolgt. Erst dann wäre eine Glaubhaftmachungslast des Klägers dafür in Betracht
gekommen, wann er von dem bereits (länger) andauernden beanstandeten Verhalten Kenntnis genommen hat
(vgl. auch die Ansicht, wonach der Antragsteller seine bisherige Unkenntnis nur darlegen und glaubhaft
machen muss, wenn objektive Umstände auf Kenntniserlangung hindeuten: OLG Schleswig OLGR 1997, 333:
dann Beweislastumkehr; OLG München MDR 1993, 688; OLG Düsseldorf WRP 1985, 266, 267; ferner
Berneke, a.a.O., Rdnr. 71 und Melullis, Der Wettbewerbsprozess, 3. Aufl., Rdnr. 168).
81
2.
EnVKV schlüssig dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht.
82
Dem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur prozessführungsbefugten, sondern aktiv legitimierten Kläger steht
der geltend gemachte wettbewerbliche Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung (Anlagen A
2 bis A 6 ) gegen die Anforderungen der §§ 1, 5 Pkw-EnVKV verstößt, es sich hierbei um einen nicht nur
unerheblichen Verstoß gegen diese Marktverhaltensregelungen i. S. v. §§ 4 Nr. 11 UWG darstellenden
Normen handelt und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UWG verantwortlich ist.
83
Im Einzelnen:
84
a) Bei den Internetangeboten in „mobile.de“ handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes
Werbematerial i. S. v. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. Gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Pkw-EnVKV sind
daher nach Maßgabe der Anlage 4 (zu § 5) Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO
2
-Emissionen
zu machen.
85
aa) Entbunden wäre die Beklagte von dieser Verpflichtung nur gewesen, wenn es sich um die Werbung für
eine Fabrikmarke oder einen Typ (i. S. v. Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG) gehandelt hätte (Abschnitt I
Ziff. 3 der Anlage 4 mit § 2 Nr. 16 Pkw-EnVKV). Das ist hier nicht der Fall, vielmehr schon deshalb
ausgeschlossen, weil es um konkret verfügbare und zum Verkauf stehende Fahrzeugexemplare
(Bestandsfahrzeuge) ging und überdies jeweils Angaben zur Motorisierung gemacht worden sind.
86
bb) Erforderlich sind danach zum einen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten
Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO
2
-Emissionen im kombinierten Testzyklus (§ 5 Abs. 2 Satz 2
i. V. m. Abschnitt II Nr. 2 der Anlage 4) - dies ist Gegenstand von Ziff. 1 des Unterlassungsantrags - und zum
anderen gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abschnitt II Ziff. 1) der wörtlich vorgeschriebene Hinweis auf den
Leitfaden - dies ist Gegenstand von Ziff. 2 des Unterlassungsantrags.
87
cc) Insbesondere durch die Vorlage der Anlagen A 2 bis A 6 ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese
Angaben gefehlt haben, auch wenn die Beklagte dies unter Aufstellung der Behauptung bestritten hat, die
Ausdrucke seien nicht vollständig, weil die Angaben unter den Stichwörtern „mehr Details“ und „vollständige
Beschreibung“ bzw. unter Links vorhanden gewesen seien bzw. wären, wenn der von ihr beauftragte Internet-
Dienstleister ordnungsgemäß gehandelt „hat/hätte“ (Antragserwiderung S. 4, Bl. 20).
88
Der Kläger hat in Reaktion auf dieses Bestreiten dargelegt (S. 10 f. des Schriftsatzes vom 2.7.2008, Bl. 32
f.), wie bei „mobile.de“ die angebotenen Fahrzeuge abgerufen werden können, nämlich dass Angaben zu
Verbrauch und CO
2
-Emissionen nur unter den Rubriken „Überblick“ und „Fahrzeugdaten“ erwartet werden
können, welche in der Anlage A 2 vollständig abgebildet seien (Abrufvariante 1), und dass bei Abrufvariante 2
alle Daten zu einem Fahrzeug auf einer Seite dargestellt werden (ohne Rubriken). Er hat dies anwaltlich
versichert (was grundsätzlich ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist, vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 294
Rdnr. 5) und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nochmals erläutert. Die Beklagte hat
dem keine eigene Darstellung entgegengesetzt (vgl. S. 4 ihres Schriftsatzes vom 4.7.2008, Bl. 39) - etwa
indem sie die ihrer Behauptung nach fehlenden Seiten vorgelegt hätte.
89
Bei dieser Sachlage ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Darstellung des Klägers und damit nach
den bereits oben unter 1. a) bb) (3) (e) dargelegten Maßstäben eine - noch - ausreichende Glaubhaftmachung
i. S. v. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO anzunehmen.
90
b) Die Beklagte ist für die gerügten Verstöße als Händlerin i. S. v. § 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV auch nach § 8 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 UWG passiv legitimiert, und zwar nicht nur hinsichtlich der den Lamborghini betreffenden
Werbung (Anlage A 2), sondern auch der Werbung für die Fahrzeuge der Marke Bentley (Anlagen A3 bis A 6).
91
aa) Soweit sie sich hinsichtlich der Werbung für den Lamborghini darauf zurückzieht, sie habe die „K. D.
GmbH & Co. KG“ als Internetdienstleister beauftragt, und zwar auch damit, die Vorgaben der Pkw-EnVKV bei
sämtlichen Internetangeboten der Beklagten einzuhalten, kann sie dies nicht entlasten, denn sie haftet für
deren Tun, da diese als ihre „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.
92
(1) Dieser Begriff ist weit auszulegen, denn der Inhaber eines Unternehmens, dem die
Wettbewerbshandlungen zugute kommen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Drittem verstecken
können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.33 f. mit zahlr. Nachw. und Fezer-Büscher, a.a.O.,
§ 8 Rdnr. 169 und 176). Deshalb können auch selbständige Unternehmen „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2
UWG sein, denn ausreichend ist eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens insoweit,
als die beanstandete Handlung auch dem Inhaber des Unternehmens zugute kommt und dem
Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten in dem Bereich
eingeräumt ist oder hätte eingeräumt werden müssen und können (von Fezer-Büscher, a.a.O. Rdnr. 176 m. w.
N. als allgemeine Meinung bezeichnet).
93
(2) Das ist anzunehmen, wenn Unternehmensfunktionen aus dem Unternehmen ausgelagert und anderen
Unternehmen übertragen werden, wozu auch die Werbung gehört (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8
Rdnr. 2.44; BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag ). Es ist deshalb anerkannt, dass auch
(selbständige) Werbeagenturen im Verhältnis zum beauftragenden Unternehmer „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs.
2 UWG sein können (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; BGH GRUR
1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I - und BGH GRUR 1994, 219, 200 - Warnhinweis ). Nichts anderes kann für
die Internetwerbung gelten, so dass hier die Beauftragteneigenschaft der „Klassik Driver GmbH & Co. KG“,
welche die Beklagte auch nach den Angaben ihres Geschäftsführers im Termin vor dem Senat generell mit
der Internetwerbung betraut hat, zu bejahen ist.
94
bb) Die Beklagte haftet aber auch für die Bentley-Angebote (Anlagen A 3 bis A 6).
95
(1) Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 13.11.2008 erklärt, die Beklagte handle nur mit Lamborghini-Fahrzeugen und nicht mit Pkw
anderer Marken. Die Beklagte würde aber viele andere Fahrzeuge bewerben, auch solche der Marke Bentley.
Dies erkläre auch das Erscheinen von Bentley-Fahrzeugen auf der Website „lamborghini.de“ der Beklagten.
Sie verkaufe diese Fahrzeuge aber nicht. Verkäufer sei dann eine andere Gesellschaft, welche unter den
gleichen Daten (Adresse, Telefonnummer, Faxnummer) wie die Beklagte erreichbar sei.
96
(2) Da nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV die Kennzeichnungspflicht nicht nur den Händler trifft, der einen neuen
Pkw zum Verkauf anbietet, sondern auch denjenigen, der für diesen wirbt, kommt es nicht darauf an, ob von
der Beklagten beworbene Fahrzeuge auch von ihr verkauft werden. Sie ist daher auch für von ihr beworbene
Bentley-Fahrzeuge verantwortlich.
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Da sie nach den eigenen Angaben ihres Geschäftsführers derartige Fahrzeuge auch bewirbt, ist es bei dieser
Sachlage als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft anzusehen, dass sie auch für die
beanstandeten Anzeigen A 3 bis A 6 verantwortlich ist, auch wenn Verkäufer der dortigen Fahrzeuge dann
eine andere - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht genau benannte - juristische
Person gewesen sein sollte, die - was sich dann aus den Anlagen A 2 bis A 6 ohne weiteres ergibt - wie die
Beklagte unter der identischen Bezeichnung „Lamborghini & Bentley Stuttgart“ bei „mobile.de“ auftritt und die
gleichen Kommunikationsdaten (Adresse etc.) benutzt, an die der „Bentley“-Interessent, der sich etwa
telefonisch meldet, dann „weitergeleitet“ werden soll, wie dies der Geschäftsführer der Beklagten vor dem
Senat selbst geschildert hat.
98
Tritt so dem Verbraucher im Internet bei „mobile.de“ aufgrund der identischen Bezeichnung und der
identischen Daten im Übrigen ohnehin (scheinbar) nur ein Händler entgegen, so entgeht die Beklagte ihrer
Verantwortlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht deshalb, weil hinter „Bentley“-Anzeigen letztlich ein
anderer Verkäufer stehen mag.
99
c) Die aufgrund dessen von der Beklagten zu verantwortenden Verstöße gegen die Pkw-EnVKV stellen als
Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG einen nicht nur unerheblichen
Wettbewerbsverstoß i. S. v. § 3 UWG dar.
100 aa) In der Verletzung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV liegt der Verstoß gegen eine
Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG.
101 Die Verordnung schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für
Neufahrzeuge - also das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme. Dies erfolgt auch im Interesse
der übrigen Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, denn nach der amtlichen Begründung (BR-Drs.
143/04 S. 13) bezweckt sie ebenso wie die umzusetzende Richtlinie 1999/94/EG (vgl. deren 5.
Erwägungsgrund und deren Art. 1), durch entsprechende Informationen die Kaufentscheidung des
Verbrauchers zugunsten umweltfreundlicher Fahrzeuge zu beeinflussen. Die Anforderungen des § 4 Nr. 11
UWG sind aufgrund dessen erfüllt. Das entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG
Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 84; OLG Köln, WRP 2007, 680, 682; OLG Koblenz, Beschluss vom
08.02.2008, 4 U 1383/07 - Rn. 3 nach „Juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2007, 10 U 13/07 (Hs) - Rn.
49 ff. nach „Juris“; KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 U 190/06, Rn. 10 f. nach „Juris“). Auch die Literatur ist
zu Recht dieser Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.131a; Goldmann, a.a.O.
41 m.w.N. in Fn. 11).
102 bb) Die Verstöße sind entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts auch nicht unerheblich i.
S. v. § 3 UWG.
103 (1) Ein nicht nur unerheblicher Verstoß liegt vor, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, das
wirtschaftliche Verhalten des Marktteilnehmers wesentlich zu beeinflussen. Nicht spürbar ist hingegen eine
Beeinflussung, wenn ein angemessen gut informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsmarktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG
Rn. 54, 56).
104 (2) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Verstoß vor.
105 Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers die
Konsumenten veranlasst werden sollen, vor
jeder
Kaufentscheidung einzubeziehen, was nur erreicht werden kann, wenn die Verbraucher tatsächlich und
möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 85;
Goldmann, WRP 2007, 38, 41).
106 Geht es also bei der Pkw-EnVKV weniger um die Verhinderung von Irreführung, sondern um die Umsetzung
des gesetzgeberischen Willens, dass nämlich der Verbraucher
von vornherein
Werbung unter Umweltschutzgesichtspunkten entscheiden können soll, ob er sich mit dem beworbenen
Fahrzeug(Modell) überhaupt näher befasst, und wird ihm diese Möglichkeit durch das Unterlassen von
Pflichtangaben genommen, so folgt daraus, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel die
Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten wird (Goldmann, a.a.O.; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3
UWG Rn. 79).
107 Es kommt dann auch nicht darauf an, ob für den Verbraucher, der sich für den Kauf eines der beworbenen
Fahrzeuge „Lamborghini Gallardo Spyder“ oder „Bentley“ entscheidet, als Käufer eines „Luxus-(Spaß)Autos“
Kraftstoffverbrauch und CO
2
-Emissionen von untergeordneter Bedeutung oder ganz gleichgültig sind, denn
entscheidend ist, dass dem Verbraucher entgegen dem gesetzgeberischen Impetus die
Wettbewerbsparameter der Umweltverträglichkeit nicht mehr zugänglich sind (Goldmann, a.a.O.). Zudem ist
zu berücksichtigen, dass derartige Verstöße eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für
Nachahmerverhalten haben (OLG Oldenburg, a.a.O.; Goldmann, a.a.O.).
108 (3) Ob - worauf wohl der Vortrag des Klägers hinausläuft - eine Bagatellprüfung anhand des § 3 UWG für
Verstöße gegen die Pkw-EnVKV überhaupt nicht mehr vorzunehmen ist, weil dies der Grundsatz der
richtlinienkonformen Auslegung gebiete, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da nach dem oben
unter (2) Gesagten kein Bagatellverstoß vorliegt.
109 c) Dem Kläger steht aufgrund dessen ein Unterlassungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zu, denn
der Antrag beschränkt durch die gewählte Formulierung „sofern dies jeweils geschieht wie in Anl. A 2 bis A 6
wiedergegeben“ das begehrte Verbot auf die konkrete Verletzungsform sowie solche Handlungen, in denen
sich das Charakteristische der konkreten Verletzungsform wiederfindet (BGH GRUR 1998, 483, 484 - Der M.-
Markt packt aus ; Harte/Henning-Brüning, UWG, vor § 12 Rn. 107). Da sich die durch eine
Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen
erstreckt (BGH GRUR 2002, 187, 188 - Lieferstörung ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.52 f.
und § 12 Rn. 2.44, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs),
geht der Antrag nicht über den Bereich von Handlungen hinaus, für den eine Wiederholungsgefahr besteht.
110
3.
einstweilige Verfügung zu erlassen.
111 Dabei brauchte dem Kläger das zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2008 beantragte
Schriftsatzrecht schon deshalb nicht gewährt werden, weil das dort gehaltene tatsächliche Vorbringen, sofern
es neu sein sollte, für die vorliegende Entscheidung nicht verwertet worden ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn.
2a). Die Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren § 283 ZPO überhaupt anwendbar ist (verneinend
etwa Zöller-Greger ebenda), kann daher dahinstehen
III.
112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr.
1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.