Urteil des OLG Stuttgart vom 13.10.2008

OLG Stuttgart (einleitung des verfahrens, zpo, verlängerung der frist, vollstreckbarerklärung, schiedsspruch, örtliche zuständigkeit, interesse, auflage, aug, bezeichnung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 13.10.2008, 1 Sch 2/08; 1 Sch 02/08
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Kostenentscheidung im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses
Leitsätze
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von
inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender
Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der
Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer
besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO
regelmäßig kein Raum.
Tenor
1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. U. vom 11.1.2008 mit dem vereinbarten Wortlaut
㤠1
Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 15.6.2008 es zu unterlassen, den Begriff T. - in jeglicher
Schreibweise, mit oder ohne Punkt oder sonstigem Sonderzeichen, in dahingehender Klangweise
und auch als Bestandteil eines Wortes - zur Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten zu 1 zu
verwenden.
§ 2
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 1 zahlen die
Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 - unter Ausschluss der Einrede des
Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe von 50.000.-EUR.
§ 3
Die Beklagten zu 1 und 2 erklären, dass die Beklagte zu 1 wie folgt heißen wird: T.
§ 4
Die Klägerin verzichtet auf alle übrigen mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche.
§ 5
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens
(Anwaltskosten beider Parteien (§ 35.1 SGO) sowie Honorar und Auslagen des Schiedsrichters).“
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000.-EUR
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am
11.1.2008 durch den Schiedsrichter Prof. Dr. U. erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (vgl. Bl.
25/26 d.A.) für vollstreckbar zu erklären.
2
Mit Schriftsatz vom 17.7.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner angezeigt, dass sie „die
rechtlichen Interessen der Firma T., (vormals T. ebenda) anwaltlich vertreten“ und beantragt, die Frist zur
Stellungnahme zu verlängern. Nach Verlängerung der Frist bis 7.8.2008 (Bl. 13 d.A.) haben sie „das sofortige
Anerkenntnis“ erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin
aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen den Vergleich - gemeint der Schiedsspruch - liege nicht vor.
3
Am 12.8.2008 haben sie „klarstellend“ angezeigt, dass sie auch die Interessen des Antragsgegners zu 2
vertreten (Bl. 18 d.A.) und mit Schriftsatz vom 27.8.2008 (Bl. 32/33 d.A.) auch für diesen „das sofortige
Anerkenntnis“ abgegeben.
II.
4
Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 (Bl. 25/26 d.A.) ist auf Antrag der Antragstellerin
gemäß §§ 1060, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
5
1. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 1062 Abs.1 ZPO ergibt sich daraus,
dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, nämlich auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde.
6
2. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2
ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs.2 ZPO).
III.
7
Die Antragsgegner, die in der Sache unterlegen sind, haben die Kosten des Verfahrens auf
Vollstreckbarerklärung gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.
8
1. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist nicht davon abhängig, ob - was streitig ist - im
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn
(§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.27, RN 29; Münch
in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3.
Auflage, RN 7 zu § 1042 ZPO).
9
Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes
prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung
der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären,
wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte.
10 2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zu
Gunsten der Antragsgegner nicht in Betracht kommt.
11 a) Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich
war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der
Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794
Ziff.4 a ZPO), besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung.
Jedenfalls bei Titeln, die - wie hier - Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch
eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren
Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels
grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei
einem gerichtlichen Vergleich).
12 b) Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der
Schiedsspruch - wie hier (vgl. § 2) - eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche
Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.
Die Antragsgegner haben nämlich durch ihr Verhalten konkreten Anlass gegeben haben, die
Vollstreckbarerklärung zu beantragen.
13 aa) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegner hätten auch nach dem 15.6.2008 mehrfach gegen
den Schiedsspruch verstoßen und unter der Bezeichnung „T.“ bzw. „T. Süd“ auf sich aufmerksam gemacht. So
sei der Internet- Auftritt nicht korrigiert worden, in M. seien bis Anfang Juli 2008 entsprechende Hinweisschilder
platziert gewesen, die Bezeichnung sei weiterhin im Hoovers-Informationsdienst präsent gewesen und im
Telefax-Verkehr sei weiterhin die Absenderkennung „T. “ verwandt worden (vgl. Bl. 20 d.A.).
14 bb) Die Antragsgegner haben diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, sie
„verwahrten sich gegen die vermeintlichen Verstöße gegen den Vergleich nach Ablauf des 15.6.2008“ (Bl. 33
d.A.). Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten der vorgetragenen Tatsachen dar, so dass diese als unstreitig
anzusehen sind. Zumindest haben die Antragsgegner, die insoweit die Beweislast tragen (OLG Frankfurt NJW-
RR 1996, 62; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 6 zu § 93 ZPO „Beweislast“), ihrerseits nicht dargelegt und
bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben.
15 cc) Ist somit der Vortrag der Antragstellerin zu Grunde zu legen, so bestand aus ihrer Sicht Grund zu der
Annahme, dass weitere Verstöße drohten und eine Durchsetzung der Ansprüche ohne Zwangsvollstreckung
nicht gesichert war. Dies aber steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, so dass die Verfahrenskosten
gemäß § 91 ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen sind.