Urteil des OLG Stuttgart vom 20.06.2005

OLG Stuttgart: umrechnung, form, mindestrente, versicherung, splitting, altersrente, computer, auskunft, anwartschaft, beitragssatz

OLG Stuttgart Beschluß vom 20.6.2005, 16 UF 97/05
Versorgungsausgleich: Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche
Altersversorgung
Leitsätze
Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form
einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom
09.03.2005 in seiner Ziffer 2 wie folgt
abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden zu Gunsten der Ehefrau
Rentenanwartschaften im Wert von monatlich 339,28 EUR, bezogen auf den 31.10.2004, auf das Versicherungskonto Nr. ... übertragen.
Auf dem Versicherungskonto Nr. ... werden weitere Rentenanwartschaften im Wert von monatlich 96,26 EUR, bezogen auf den 31.10.2004,
begründet, und zwar in Höhe von monatlich 92,85 EUR zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder und in Höhe von monatlich 3,41 EUR zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes gegenüber der Deutschen
Angestellten Krankenkasse.
Der Ausgleichsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Beschwerdewert : 2.000 EUR.
Gründe
1
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige
Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil des
Familiengerichts führt in der Sache zu deren Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
I.
2
Das Familiengericht hat die am 11.07.1980 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 00.11.2004 zugestellten Scheidungsantrag des
Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Gunsten der
Ehefrau in Höhe von monatlich 339,28 EUR das Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und in Höhe weiterer 74,77 EUR (aufgeteilt in Teilbeträge von
74,75 EUR zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL und 0,02 EUR zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der DAK) das
analoge Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfindet.
3
Gegen die ihr am 21.03.2005 zugestellte Entscheidung hat die VBL mit am 18.04.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Sie rügt eine unrichtige Umrechnung der bei ihr bestehenden Anrechte beider Parteien und
beantragt, den Versorgungsausgleich unter Beachtung der Quotierungsmethode neu zu regeln. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht
geäußert.
4
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der DAK zu den dort bestehenden Anwartschaften beider Parteien eingeholt, die am 12.05.2005
einging, und die am 20.05.2005 eingegangene Versorgungsordnung angefordert.
II.
5
Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Familiengerichts haben die Parteien in der Ehezeit vom 01.07.1980 bis zum
31.10.2004 (§ 1587 Abs. 2 BGB) ausgleichspflichtige Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.102,56 EUR
(Ehemann) bzw. 424,00 EUR (Ehefrau) erworben. Beide sind ferner als Angestellte in den Diensten der DAK und waren bis 31.12.2003 bei der
VBL zusatzversichert. Mit Wirkung ab 01.01.2004 haben die Tarifvertragsparteien für die Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft
der Ersatzkassen eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage vereinbart. Seither besteht für
beide Parteien, beschränkt auf den Zeitraum ab 01.01.2004, eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unmittelbar
gegenüber der DAK. Ihre Versicherung bei der VBL besteht als beitragsfreie Versicherung weiter. Den Ehezeitanteil ihrer dort bestehenden,
unverfallbaren Rentenanwartschaft hat die VBL mit monatlich 557,13 EUR für den Ehemann und 95,48 EUR für die Ehefrau angegeben. Das
Familiengericht hat sie zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2004, FamRZ 2004, 1474) als (nur) im Leistungsstadium volldynamisch
behandelt, bei der Umrechnung jedoch - wohl infolge eines Versehens bei der Eingabe in das verwendete Computer-Berechnungsprogramm -
die Umrechnungsfaktoren der Tabelle 2 der Barwertverordnung zu Grunde gelegt, was die VBL zutreffend als fehlerhaft rügt. Bei richtiger
Umrechnung unter Verwendung der Faktoren der Tabelle 1 ergibt sich für den Ehemann ein dynamisierter Ehezeitanteil von 221,01 EUR und für
die Ehefrau ein solcher von 32,71 EUR. Auf die Berechnung der VBL in ihrer Beschwerdeschrift wird verwiesen.
6
Die DAK hat gegenüber dem Familiengericht auf den ihr übersandten Auskunftsbögen V C 2 b Auskunft für beide Ehegatten erteilt, die, wie sich
anhand dieses Falles erweist, hierfür ungeeignet erscheinen. Zur Frage nach der Höhe der künftigen Versorgungsleistungen ist im Formular für
den Ehemann eine Jahresrente von 20,43 EUR angegeben, für die Ehefrau eine solche von 11,32 EUR. Für den Ehemann ist die Dauer der
Betriebszugehörigkeit angegeben mit 01.01.2004 bis 31.10.2004, für die Ehefrau ist diese Frage nicht beantwortet. Das Familiengericht hat
angenommen, die ausgewiesenen Beträge gäben die Jahresrente für die restliche mutmaßliche Laufzeit der Versicherung vom 01.01.2004 bis
zur jeweiligen Vollendung des 65. Lebensjahres der Ehegatten wieder, hat sie ebenfalls als (nur) im Leistungsstadium dynamisch angesehen
und auf dieser Basis umgerechnet. So ist es zu einem dynamisierten Ehezeitanteil von monatlich 0,01 EUR bei der Ehefrau und immerhin 0,03
EUR beim Ehemann gelangt. Die DAK hat die Entscheidung hingenommen.
7
Der Senat hat die DAK mit Hinweisverfügung vom 25.04.2005 um Aufklärung gebeten, ob die Vermutung zutrifft, dass es sich bei den mitgeteilten
Zahlen a) nicht um den Betrag der Jahres-, sondern der Monatsrente und b) nicht für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum Erreichen des jeweiligen
Rentenalters, sondern nur bis zum Ende der Ehezeit handelt. Letzteres hat die DAK bestätigt, ersteres verneint. Sie beharrt darauf, dass die
mitgeteilten Beträge die Jahresrente wiedergeben.
8
Aus dem von ihr mittlerweile weisungsgemäß vorgelegten Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT; die nachfolgend zitierten Paragraphen beziehen sich
hierauf), der die Rentenanwartschaften und -leistungsansprüche ihrer Arbeitnehmer/innen für die Zeit ab 01.01.2004 regelt, ergibt sich indes,
dass dies nicht zutrifft.
9
Für jeden Arbeitnehmer werden gehaltsabhängige monatliche Versorgungsbeiträge (§ 6) in ein Vermögen der Kasse in Form eines Fonds
eingestellt (§ 7). Die Beitragshöhe beträgt bei einer Höhe der versorgungsfähigen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung 4 % hieraus, bei übersteigenden Bezügen weitere 8 % aus dem Mehrbetrag (§ 6 Abs. 2). Der daraus resultierende
Fondsanteil bildet das jeweilige individuelle Versorgungsvermögen des Arbeitnehmers bzw. Leistungsempfängers. Es wird im Versorgungsfall
gemäß den für den jeweiligen Leistungsfall vorgeschriebenen Regeln ausgewiesen und verrentet. Leistungen kommen in Betracht als
Altersrenten, vorzeitige Altersrenten, Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerrenten, Voll- und Halbwaisenrenten
(§ 2). Die Verrentung des Versorgungsvermögens im Leistungsfall regelt § 10. § 9 Abs. 1 garantiert den Versicherten jedoch eine Mindestrente
(Garantierente), die sich nach §§ 11, 12 wie folgt errechnet:
10 Der monatliche Beitrag führt zur Zuteilung von „Versorgungsbausteinen“. Ein Versorgungsbaustein ergibt sich in Abhängigkeit vom Alter des
Arbeitnehmers (Kalenderjahr der Zuteilung abzüglich Geburtsjahr) durch Umrechnung des Beitrages mit einer Transformationstabelle, die etwa
für ein Alter von 45 Jahren (hier maßgeblich für die Ehefrau) den Altersfaktor 11,69 und von 48 Jahren (für den Ehemann) den Faktor 10,38
ausweist. In § 11 Abs. 2 heißt es wörtlich (Hervorhebung durch das Gericht): „Die Transformationstabelle zeigt für je EUR 1.000
Versorgungsbeitrag die aus ihm resultierenden Versorgungsbausteine für die
monatlichen
wird der ... Altersfaktor multipliziert mit dem jeweiligen Versorgungsbeitrag am Zuteilungsstichtag dividiert durch 1000. Der derart ... errechnete
garantierte
monatliche
Altersrente, die garantierte vorzeitige Altersrente sowie die garantierte volle Erwerbsminderungsrente werden als Summe der bis zum
Leistungsfall zugeteilten Versorgungsbausteine berechnet“. Es folgen Regelungen für die Berechnung der genannten Renten bei vorzeitiger
Inanspruchnahme sowie der sonstigen zugesagten Renten. § 16 enthält eine Definition der versorgungsfähigen Bezüge, die kurz gesagt alle
Entgelte umfasst, die tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder durch Dienstvereinbarung als zusatzversorgungspflichtig, gesamtversorgungsfähig
oder ruhegehaltsfähig bezeichnet sind, wobei eine tarifvertraglich vereinbarte Bruttolohnkürzung auf 98,59 % (vermutlich die
Arbeitnehmerbeteiligung am Versorgungsbeitrag) unberücksichtigt bleiben soll.
11 Geht man davon aus, dass das rentenversicherungspflichtige Einkommen der Parteien in der Zeit vom 01.01. - 31.10.2004, das sich den
Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entnehmen lässt (jeweils Anlage 2, beim Ehemann Seite 2, bei der Ehefrau Seite 3),
jedenfalls näherungsweise den versorgungsfähigen Bezügen nach § 16 entspricht, so hätten die Parteien in diesem Zeitraum folgende
„Versorgungsbausteine“, also Anwartschaften auf die garantierte monatliche Mindestrente, erworben (in EUR; die Korrektur der
Bruttolohnkürzung erfolgt mit dem Kehrwert von 98,59 %):
12
EKT §
EF
EM
16, 6 II
Versorgungsfähige Bezüge 22.732,00 38.109,02
6 II
Beitragssatz
4%
4%
6 IV, 16 I Korr. Bruttolohnkürzung
101,43%
101,43%
Versorgungsbeitrag
922,28
1.546,16
11 I
Alter
45
48
11 II
Altersfaktor
11,69
10,38
12
Garantierente
10,78
16,05
13 Diese (wohlgemerkt monatlichen) Beträge liegen in der von der DAK als Höhe der Jahresrente mitgeteilten Größenordnung. Da die
zusatzversorgungsfähigen Bezüge vom rentenfähigen Einkommen (kaum nach unten, wohl aber nach oben) differieren können, geht der Senat
davon aus, dass die von der DAK mitgeteilten Beträge rechnerisch richtig ermittelt (das dürfte Kollege Computer geleistet haben) und nur
(allerdings hartnäckig) rechtlich fehlerhaft bezeichnet sind.
14 Zu Recht hat das Familiengericht sie als statisch im Anwartschafts- und dynamisch im Leistungsstadium angesehen. Der Aufbau jedenfalls der
Anwartschaften auf die garantierte Mindestrente folgt in seiner Struktur genau denjenigen der anderen Träger der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes, die vom BGH a.a.O. mit zutreffender Begründung so bewertet worden sind. Wie diese werden die Renten im Leistungsfall
um (mindestens) 1 % jährlich angepasst (EKT § 17 Abs. 1). Ihre Umrechnung in volldynamische Anwartschaften vollzieht sich dann wie folgt:
15
in EUR
Ehefrau Ehemann
Alter am Ende der EZ
45
48
teildynamische Rente monatlich
11,32
20,43
teildynamische Rente jährlich
135,84
245,16
Altersfaktor Barwertverordnung Tab. 1
3,8
4,4
Erhöhungsfaktor Teildynamik
165%
165%
Barwert Tabelle 1
851,72
1.779,86
Umrechnungsfaktor Barwert-Entgeltpunkte
0,0001742628
Entgeltpunkte
0,1484
0,3102
ARW (EUR)
26,13
26,13
dynamisierte Anwartschaft
3,88
8,11
16 Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehemann hat sowohl innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Bereich der nach dem
VAHRG auszugleichenden Anrechte die werthöheren erworben. Erstere unterliegen dem Teilausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB, den das
Familiengericht unangefochten und rechnerisch richtig in Höhe der Hälfte des insoweit bestehenden Wertunterschiedes von 339,28 EUR
durchgeführt hat; dieser Teil der Entscheidung wird von der Beschwerde nicht berührt. Der weitere Ausgleich (der von der Beschwerde erfassten
Anrechte bei der VBL wie auch derjenigen bei der DAK) erfolgt durch analoges Quasisplitting (Anwartschaftsbegründung gemäß § 1 Abs. 3
VAHRG), nachdem der Ehemann auch insoweit ausgleichspflichtig ist und sämtliche Anrechte sich gegen öffentlich-rechtlich organisierte
Versorgungsträger richten, die die Realteilung nicht zulassen. Dabei besteht die Besonderheit, dass der Ausgleichspflichtige über mehrere
solche Anrechte verfügt und auch auf Seiten der Ausgleichsberechtigten vergleichbare Anrechte gegenüberstehen. Um die mit der späteren
Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbundenen Belastungen nicht einseitig einem der auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beteiligten
Versorgungsträger aufzubürden (vgl. BGH, FamRZ 1984, 1214, 1216; FamRZ 1991, 314), ist es geboten, seine beiden durch analoges
Quasisplitting auszugleichenden Anwartschaften (gegenüber der VBL und der DAK) in dem Verhältnis zum Ausgleich heranzuziehen, in dem sie
wertmäßig zueinander stehen (Quotierungsmethode). Deshalb berührt eine unrichtige Berechnung der beiderseitigen Anwartschaften bei der
DAK auch die Rechtsstellung der beschwerdeführenden VBL, und der Senat ist zu einer Korrektur von Amts wegen berufen. Danach ergibt sich
folgende Ausgleichsbilanz (in EUR):
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Ehefrau Ehemann Differenz
gesetzliche Rentenversicherung
424,00
1.102,56
678,56
VBL
32,71
221,01
188,30
DAK
3,88
8,11
4,23
Zwischensumme 2 (VAHRG)
36,59
229,12
192,53
Summe
460,59
1.331,68
871,09
Gesamtausgleichsbetrag
435,54
Splitting, § 1587 b Abs. 1:
339,28
Rest analoges Quasisplitting
96,26
anteilig ZVK
92,85
anteilig DAK
3,41
18 Durch den Ausgleich wird auch der Höchstbetrag der für die Ehefrau zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften mit 847,66 EUR
nicht überschritten.
III.
19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a ZPO, 13 a FGG, 49 Nr. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
liegen nicht vor.