Urteil des OLG Stuttgart vom 03.05.2010

OLG Stuttgart (akten, aug, baden, verfügung, württemberg, treffen, frist, rechtsberatung, information)

OLG Stuttgart Beschluß vom 3.5.2010, 16 WF 34/10
Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde in einer Familiensache
Tenor
Das Familiengericht wird angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Gründe
1 In vorliegender Angelegenheit ging am 17.02.2010 die Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Am
18.02.2010 forderte die Geschäftsstelle die Akten an. Am 15.03.2010 hat die Geschäftsstelle moniert. Am
09.04.2010 hat die Geschäftsstelle nochmals moniert. Am 20.04.2010 hat der Senatsvorsitzende die Akten
persönlich angefordert und dafür Frist bis 30.04.2010 gesetzt. Am 03.05.2010 sind die Akten immer noch nicht
beim Oberlandesgericht eingetroffen.
2 Damit ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht nur zulässig (vgl. Zöller, § 567 Anm. 21), sondern auch begründet.
Unabhängig davon, ob Verzögerungen in erster Instanz im Zeitraum bis zum 18.02.2010 aufgetreten sind, liegt
jetzt eine Untätigkeit des Richters vor. Es ist weder eine verfahrensfördernde Verfügung bekannt geworden,
noch sind die Akten vorgelegt. Deshalb war das Amtsgericht anzuhalten, nunmehr verfahrensfördernde
Maßnahmen zu treffen.
3 Nachdem über die Untätigkeitsbeschwerde ohne Akten entschieden werden musste, eine Entscheidung jetzt
aber ergangen ist, kann die Vorlage der Akten unterbleiben.