Urteil des OLG Stuttgart vom 15.02.2008

OLG Stuttgart (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, testament, beschwerde, nachlassgericht, echtheit, aufklärung, schriftstück, sache, umstände, notariat)

OLG Stuttgart Beschluß vom 15.2.2008, 8 W 406/07
Erbscheinerteilungsverfahren: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Zweifeln an der Echtheit eines
Schriftstücks als Testament
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart vom 30.8.2007
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 an
das Landgericht Stuttgart
z u r ü c k v e r w i e s e n .
2. Das Landgericht Stuttgart hat in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden.
Beschwerdewert: bis 30.000,00 EUR
Gründe
I.
1
Die Beteiligte Ziffer 1 einerseits und die Beteiligten Ziffer 2 bis 4, die als Kinder der Erblasserin deren
gesetzlichen Erben wären, streiten darüber, wer Erbe der Erblasserin geworden ist.
2
Die Beteiligte Ziffer 1 nimmt in Anspruch, aufgrund eines auf 17.9.2003 datierten Schriftstücks (Bl. 14 d.A.)
testamentarische Alleinerbin der Erblasserin geworden zu sein.
3
Die Beteiligte Ziffer 1 arbeitete in der Seniorenresidenz, in der die Erblasserin zuletzt lebte. Von der dortigen
Heimleitung wurde nach dem Ableben der Erblasserin das genannte Schriftstück in einem verschlossenen
Umschlag beim Notariat - Nachlassgericht - mit der Erklärung abgeliefert, die Erblasserin habe dieses der
Heimleitung einige Monate vor ihrem Ableben zum Verbleib mit dem Auftrag übergeben, den Umschlag nach
ihrem Ableben beim Notariat abzuliefern.
4
Die Antragsgegner bestreiten dies sowie die Echtheit des abgelieferten Schriftstücks als Testament der
Erblasserin. Sie behaupten eine Fälschung.
5
Die Beteiligte Ziffer 1 einerseits und die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 andererseits haben jeweils Antrag auf
Ausstellung eines Erbscheins gestellt, der sie das Erben ausweisen soll.
6
Das Notariat - Nachlassgericht - hat mit Beschluss vom 24.8.2006 die Erteilung eines Erbscheins auf den
Antrag der Beteiligten Ziffer 2 bis 4 angekündigt, der diese als gesetzliche Erben der Erblasserin zu je einem
Drittel ausweisen soll (Bl. 44 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem vom Landeskriminalamt,
kriminaltechnisches Institut, auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft erstellten Untersuchungsbericht vom
21.4.2006 sei das fragliche Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Erblasserin gefertigt
worden.
7
Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 24.8.2006 mit Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten vom 29.8.2006 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 12.9.2006 (Bl. 127
d.A.) begründet. Die Umstände bei der Übergabe des verschlossenen Umschlags durch die Erblasserin an die
Heimleitung würden dafür sprechen, dass das von der Heimleitung beim Nachlassgericht abgelieferte
Schriftstück wirklich von der Erblasserin stamme. Das Notariat - Nachlassgericht - hat Beweis erhoben über
diese Umstände durch Vernehmung der Zeugen ... sowie ... (Bevollmächtigter der Beteiligten Ziffer 1). Es hat
die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ohne Abhilfe dem Landgericht vorgelegt.
8
Mit weiterem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 vom 12.1.2007 (Bl. 128 d. A.) wurde
beantragt, noch ein (weiteres) Sachverständigengutachten über die Echtheit des abgelieferten Schriftstücks als
Testament der Erblasserin einzuholen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass weiteres handschriftliches
Referenzmaterial der Erblasserin beim Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 aufgrund dessen früherer
Tätigkeit als Bevollmächtigter der Erblasserin in dem diese betreffenden früheren Betreuungsverfahren
vorliege.
9
Der Beteiligte Ziffer 4 ist der Beschwerde entgegen getreten.
10 Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom
24.8.2006 mit Kammerbeschluss vom 30.8.2007 (Bl. 145 d.A.) zurückgewiesen.
11 Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem vom Landeskriminalamt erstellten Schriftgutachten könne nicht
von der Echtheit des abgelieferten Schriftstücks als Testament der Erblasserin ausgegangen werden. Es gebe
keine Veranlassung, die Richtigkeit dieses Gutachtens anzuzweifeln. Dies tue auch die Beteiligte Ziffer 1 nicht.
Sie beantrage lediglich, ein weiteres Schriftgutachten einzuholen. Des weiteren sei selbst für einen Laien
erkennbar, dass zwischen den Originalunterschriften der Erblasserin, wie sie beispielsweise in Bl. 12, 14, 58,
70 und 73 der Betreuungsakte des Notariats - Vormundschaftsgerichts - Waiblingen, AZ: Ia VG 268/2003,
vorliegen würden und der Unterschrift im behaupteten Testament Unterschiede bestünden. Daher sei von der
gesetzlichen Erbfolge durch die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 auszugehen, wie sie der angefochtene
Erbscheinsvorbescheid ankündige.
12 Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.8.2007 mit Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten weitere Beschwerde eingelegt.
13 Sie macht geltend, das Landgericht habe - wie schon das Amtsgericht - seine schon von Amts wegen gemäß §
12 FGG bestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem es kein weiteres Sachverständigengutachten über die
Echtheit des als Testament der Erblasserin vorgelegten Schriftstücks unter Einbeziehung der beim
Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 vorhandenen weiteren handschriftlichen Schriftstücke der Erblasserin
eingeholt habe. Im Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts, der kein echtes Sachverständigengutachten
darstelle, sei schon klar gestellt, dass noch Zweifel an der dort angenommenen Fälschung des Schriftstücks
als Testament der Erblasserin bestünden, weil für das Landeskriminalamt nur verhältnismäßig wenig
Referenzmaterial in Form von handschriftlichen Unterlagen der Erblasserin vorgelegen habe. Des weiteren habe
das Landgericht auch die vorgetragenen und vom Nachlassgericht durch Beweisaufnahme geklärten Umstände
der Übergabe des Umschlags mit dem vorgelegten Testament an die Seniorenresidenz der Erblasserin nicht
hinreichend berücksichtigt.
14 Der Antragsgegner Ziffer 4 ist der Rechtsbeschwerde durch seine o. a. Bevollmächtigten entgegengetreten. Er
macht geltend, das Landgericht habe die Feststellung der Fälschung des vorgelegten Schriftstücks als
Testament der Erblasserin ohne Rechtsfehler auf das Sachverständigengutachten des Landeskriminalamts
vom 21.4.2006 gestützt. Dieses gehe nämlich davon aus, dass das vorgelegte Schriftstück mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit nicht von der Erblasserin gefertigt wurde. Nach der durchgeführten Untersuchung sei eine
nur sehr geringfügige Unsicherheit verblieben, die hauptsächlich auf die begrenzte grafische Ergiebigkeit des
Vergleichsmaterials zurückgeführt werde. Selbst mit weiterem Vergleichsmaterial wäre danach der Beweis der
Echtheit des Schriftstücks als Testament der Erblasserin nicht zu führen gewesen.
15 Auch die weiteren Umstände, wie es zur Übergabe eines Umschlags von der Erblasserin an die
Seniorenresidenz und zur Ablieferung eines Schriftstücks an das Notariat gekommen sei, seien durch die
durchgeführte Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt. Es sei auch offen, ob das jetzt vorliegende
Schriftstück wirklich von der Erblasserin an die Seniorenresidenz übergeben worden sei.
16 Wegen weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
17 Das Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 ist als nicht fristgebundene weitere Beschwerde gemäß § 20 Abs. 1
FGG statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht gemäß § 29 Abs. 1 FGG durch
Anwaltsschriftsatz eingelegt.
18 Das Rechtsmittel hat in der Sache auch jedenfalls insoweit vorläufig Erfolg, als die Entscheidung des
Landgerichts wegen Verletzung der für dieses als Tatsachengericht gemäß § 12 FGG von Amts wegen
bestehenden Aufklärungspflicht aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung
über die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 an das Landgericht zurückzuverweisen war. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem Rechtsfehler beruht, der im
Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO zu prüfen ist.
19 Die Echtheit des vorgelegten Schriftstücks als Testament der Erblasserin ist im Erbscheinerteilungsverfahren
gemäß § 2358 Abs. 1 BGB von Amts wegen zu prüfen. Der Umfang der Prüfung richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls. Das Nachlassgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen und sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben.
Das Nachlassgericht muss zwar nicht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen; in der Sache sind die
Ermittlungen jedoch so weit auszudehnen, als bei sorgfältiger Überlegung das Vorbringen der Beteiligten und
der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Sie sind erst abzuschließen, wenn vollständig aufgeklärt oder
von weiteren Nachforschungen nach pflichtgemäßem Ermessen ein sachdienlich die Entscheidung
beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Palandt / Edenhofer, 67. Aufl., RN 1 zu § 2358 m.w.N.).
20 Die Frage, ob ein als Testament in Betracht kommendes Schriftstück vom Erblasser eigenhändig abgefasst
wurde und somit als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die
hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren
Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt ermittelt und dabei nicht gegen § 2358 Abs. 1
BGB, § 12 FGG verstoßen wurde, ob Vorschriften über die Form der Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt
wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Diese darf nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden,
nämlich ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die
Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.7.1996, AZ: 1
ZBR 164/95, zitiert nach Juris; dasselbe FamRZ 99, 332; dasselbe FamRZ 03, 713).
21 Vorliegend hat sich das Landgericht für die von ihm in Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht getroffene
Feststellung, dass das streitgegenständliche Schriftstück nicht von der Erblasserin verfasst wurde, lediglich
auf den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts vom 21.4.2006 gestützt. Dies begegnet im
Ausgangspunkt keinen durchgreifenden Bedenken, da Einwendungen gegen die Sachkunde dieser Stelle auch
von der Beteiligten Ziffer 1 nicht erhoben wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind. Es war insoweit auch
nicht veranlasst, ein neues Sachverständigengutachten im Erbscheinserteilungsverfahren im Wege des
Strengbeweises einzuholen. Gleiches gilt insoweit, als die Stellungnahme des Landeskriminalamts als
Untersuchungsbericht bezeichnet ist und keine ins einzelne gehende Feststellungen zum Vergleichsmaterial
enthält, nachdem die anwaltlich vertretene Beteiligte Ziffer 1 nicht etwa beantragt hatte, dass das Gericht eine
schriftliche Ergänzung dieses Untersuchungsberichts veranlassen sollte oder den tätigen Sachverständigen zur
Erläuterung zu einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu laden. In dem Untersuchungsbericht wird
von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dafür ausgegangen, dass das Schriftstück nicht von der Erblasserin
stammt.
22 Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass nach dem Untersuchungsbericht Zweifel verbleiben, ob
das gefundene Ergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Diese Zweifel werden zwar
nur als „sehr geringfügig verbliebene Ungewissheit“ bezeichnet. Sie beruhen jedoch darauf, dass das dem
Gutachter zur Verfügung stehende handschriftliche Referenzmaterial der Erblasserin in seiner graphischen
Ergiebigkeit begrenzt war. Ausweislich des Untersuchungsberichts handelte es sich lediglich um ein einziges
Schreiben der Erblasserin sowie um drei - nach dem Vorbringen des Beteiligten Ziffer 4 möglicherweise ältere -
Unterschriften der Erblasserin und eine Eintragung der Erblasserin in einem Adressbuch. Damit war es
keineswegs hinreichend sicher auszuschließen, dass bei deutlich umfangreicherem handschriftlichem
Referenzmaterial der Erblasserin - insbesondere mehreren Schreiben über reine Unterschriftsleistungen hinaus
- sich doch noch etwas anderes ergeben könnte.
23 Soweit sich das Landgericht zur Bekräftigung des Ergebnisses des Untersuchungsberichts des weiteren auf
Unterschriften der Erblasserin in der beigezogenen Akte des früheren Betreuungsverfahrens gestützt hat, hat
es weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass das Landgericht über Kenntnisse verfügt hätte, die denen
eines graphologischen Sachverständigen gleichwertig wären, zumal das Landgericht seine diesbezüglichen
Ausführungen selbst nur als für schon einen Laien erkennbar bezeichnet hat. Als reine Unterschriften war auch
der Aussagewert dieses weiteren Referenzmaterials aus der Betreuungsakte möglicherweise nur begrenzt.
24 Es war für das Landgericht aus der Gerichtsakte erkennbar, dass weiteres Referenzmaterial beim
Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 verfügbar war. Darauf hatte der Bevollmächtigte schon im Rahmen
seiner Vernehmung als Zeuge durch das Nachlassgericht und erneut in seiner ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 12.1.2007 gegenüber dem Landgericht ausdrücklich hingewiesen.
25 Hätte das Landgericht sich dieses weitere Referenzmaterial vorlegen lassen, so hätte es ersehen können, dass
es sich dabei tatsächlich um insgesamt sieben handgeschriebene Schriftstücke mit teilweise umfangreichen
Texten handelte. Dass diese von der Erblasserin stammen, hat auch der Beteiligte Ziffer 4 im
Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich anerkannt.
26 Inwieweit sich aus diesem weiteren Vergleichsmaterial - ebenso wie aus den in der Betreuungsakte
vorhandenen weiteren Unterschriften der Erblasserin - weitere und gegebenenfalls abweichende
Schlussfolgerungen für die Echtheit des Schriftstücks vom 21.9.2005 als von der Erblasserin stammend
ergeben, auf das die Beteiligte Ziffer 1 ihre Erbansprüche stützt, bedarf daher wegen des Streits der Beteiligten
noch weiterer Aufklärung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich ist. Die Sache ist deshalb zur
weiteren Aufklärung wieder an das Landgericht zurückzuverweisen.
27 Nur vorsorglich wird dabei darauf hingewiesen, dass das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens bei der weiteren Aufklärung nicht verpflichtet ist, nunmehr zwingend einen anderen
Sachverständigen mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu beauftragen. Es kann eine Ergänzung der
bereits gefertigten gutachterlichen Stellungnahme durch das Landeskriminalamt in Auftrag geben, solange und
soweit gegen dessen Kompetenz weiterhin keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind. Die Beteiligten
haben gegebenenfalls lediglich die Möglichkeit, bei Bedenken gegen das dann erstellte schriftliche Gutachten
noch eine mündliche Anhörung eines Sachverständigen zu beantragen.
28 Nachdem das Ergebnis der weiteren Aufklärung offen ist, muss auch die Entscheidung über die Kosten des
vorliegenden Verfahrens der weiteren Beschwerde der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten
bleiben.
29 Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgt gemäß §§ 131 Abs. 2, 30
KostO in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts für das Erstbeschwerdeverfahren.