Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2011
OLG Stuttgart: landwirtschaftliches grundstück, genehmigung, künftige nutzung, pferdezucht, kaufvertrag, hof, fohlen, blw, eigenschaft, distanz
OLG Stuttgart Beschluß vom 29.3.2011, 101 W 4/10
Leitsätze
1. Das Betreiben einer Pferdepension ist keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes.
2. Voraussetzung für die Versagung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist ein dringendes Aufstockungsinteresse eines bestehenden
Betriebes. Es handelt sich nicht um die Aufstockung eines bestehenden Betriebes, wenn zwischen dem bestehenden Betrieb und dem zu
erwerbenden Grundstück eine Distanz von mehr als 70 km liegt und keine wirtschaftlich gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass der eine Betrieb
von dem anderen profitiert, besteht.
3. Die beabsichtigte Neuaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Kaufinteressenten führt nicht dazu, dass die Genehmigung des
Kaufvertrags mit einem Nichtlandwirt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden kann.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 03.11.2010 (XV 2/10)
abgeändert.
Der notarielle Kaufvertrag vom 22.03.2010 (Notariat X, UR ...) wird nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 110.000 EUR
Gründe
I.
1
Die Antragsteller begehren die Genehmigung des am 22.03.2010 geschlossenen Kaufvertrags mit dem Beteiligten Ziff. 3 über ein Grundstück in
K mit einer Fläche von 10.275 qm zu einem Kaufpreis von 110.000 EUR. Das Landratsamt C hat die Genehmigung durch Bescheid vom
31.05.2010 wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt.
2
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Es ist mit einem Eindachhof mit Wohn-, Lager- und Scheuerteil sowie einer Garage bebaut. In dem dem
Kaufvertrag zu Grunde liegenden Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Y vom 01.09.2009 wird die Gebäudeumgriffsfläche mit 2.238
m
2
, die Grünlandfläche mit 6.853 m
2
, hiervon 1.500 m
2
nutzbar mit gutem Ertrag und 5.353 m
2
nutzbar mit nur mittlerem Ertrag, und die
Unlandfläche mit 1.184 m
2
angegeben. Der Hof ist nicht bewirtschaftet und steht leer. Der Gutachter hielt den Bauzustand für sehr vernachlässigt
und den Modernisierungsbedarf für sehr hoch. Auf dem Grundstück wurde früher Landwirtschaft betrieben, wobei damals weitere Nutzflächen zu
dem Betrieb gehörten, die bereits vor Jahren verkauft worden sind.
3
Die Antragsteller sind Nichtlandwirte. Die Antragstellerin Ziff. 1 ist von Beruf Bäckereiverkäuferin, der Antragsteller Ziff. 2 Service-Mechaniker. Die
Antragsteller möchten das Gebäude wieder herrichten, dort wohnen und das Grundstück auf Hobbybasis landwirtschaftlich nutzen.
4
Nach Abschluss des Kaufvertrags schrieb das Landratsamt C das verkaufte Grundstück öffentlich aus, woraufhin sich Frau F als
Kaufinteressentin meldete. Frau F und ihr Ehemann hatten bereits vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gegenüber dem
Verkäufer Interesse an dem Grundstück bekundet, den Zuschlag aber nicht erhalten. Frau F betreibt in S als Pächterin eine Pensionstierhaltung
mit derzeit 8 Pensionspferden auf einer Fläche von 8 Hektar. Es handelt sich dabei um den Hof ihrer Eltern, von denen sie diesen im Jahr 1999
übernommen und gepachtet hat. Nachdem früher auch Schweine und Kühe gehalten wurden, werden derzeit nur Pensionspferde gehalten. Frau
F hat selbst erstellte Einnahmen- und Ausgabenauflistungen vorgelegt, aus denen sich für 2009 Einnahmen von 24.261,18 EUR ergeben, denen
Ausgaben von 6.212,04 EUR gegenüberstehen. Für 2008 sind Ausgaben von 6.407,53 EUR aufgeführt, für 2007 Ausgaben von 6.172,64 EUR.
Steuerbescheide liegen nicht vor. Frau F bezieht Arbeitslosengeld. Aus privaten Gründen hat sie ihren Hauptwohnsitz nach K verlegt und wohnt
dort mit ihrem Ehemann. Nach eigenen Angaben betreibt sie den Hof in S von K aus weiter, wobei sie einmal wöchentlich dort hinfährt. Die
Entfernung zwischen beiden Orten beträgt ca. 74 km.
5
Das Landratsamt hat mit Bescheid vom 31.05.2010 die Genehmigung des Kaufvertrags wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt unter Hinweis auf das Interesse von Frau F. Hiergegen haben die Antragsteller am 10.06.2010 einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG gestellt. Das Amtsgericht Ravensburg hat in dem Verfahren das Landratsamt C als
Genehmigungsbehörde und den Landesbauernverband als landwirtschaftliche Berufsvertretung schriftlich sowie die Kaufinteressentin F in der
mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
6
Das Landratsamt erklärte, dass Frau F als Nebenerwerbslandwirtin einzustufen sei, weil sie in S einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb
mit Fruchtanbau und einer kleinen Pferdezucht sowie Pensionspferden bewirtschafte und mehr als 50 % ihrer Einkünfte aus
nichtlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit beziehe, aber zur Sicherung ihrer Existenz einem landwirtschaftlichen Betrieb nachgehe. Landwirten
müsse die Möglichkeit gegeben werden, Boden als Produktionsfaktor zu erwerben, um die betriebswirtschaftliche Basis des Betriebs zu
stabilisieren, wobei auch ausbaufähige landwirtschaftliche Kleinbetriebe zu ausreichender Besitzgröße aufgestockt werden könnten.
7
Der Landesbauernverband erklärte, die Vorstellungen der Kaufinteressentin über die Entwicklung ihres Betriebes klängen plausibel.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Qualifikation als Nebenerwerbslandwirt sei allerdings die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Ob diese Eigenschaft bei Frau F vorliege, könne nicht
beurteilt werden.
8
Frau F erklärte bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Ravensburg (Bl. 35 ff. d.A.), sie habe die Landwirtschaft in S 1999 von ihren
Eltern übernommen. Anfangs habe der Betrieb noch Schweine und Kühe gehabt, jetzt habe sie nur noch 8 bis 12 Pensionspferde. Sie habe die
Stallungen in Boxen umgebaut, Maschinen gekauft und einen Reitplatz angelegt. Sie wohne jetzt bei ihrem Ehemann in K und bewirtschafte den
Hof in S von dort aus. Es genüge, wenn sie einmal pro Woche dorthin fahre, um alles herzurichten, was die Tiere brauchten. Die einstellenden
Mieter misteten und fütterten ihre Tiere selber, so dass eine tägliche Anwesenheit nicht erforderlich sei. Sie bezahlten deshalb statt 300 EUR nur
200 EUR pro Stellplatz. Auf dem Grundstück in K wolle sie 10 Boxen bauen und Pensionspferde einstellen und etwa 1 bis 2 Fohlen pro Jahr
züchten sowie eine Fohlenweide halten, wo andere ihre Fohlen einstellen könnten. Sie habe die Möglichkeit, um das Grundstück herum weitere
Flächen dazu zu pachten.
9
Das Amtsgericht Ravensburg hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 03.11.2010 (Bl. 40 ff. d.A.) zurückgewiesen. Die Genehmigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sei zu Recht versagt worden, da der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens
vorliege. Der Kaufvertrag habe der Genehmigung bedurft. Es handele sich um landwirtschaftliche Fläche. Die Veräußerung an die Antragsteller
als Nichtlandwirte sei eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, weil die Beteiligte F eine leistungsfähige Nebenerwerbslandwirtin sei,
deren Betrieb der Aufstockung bedürfe und die bereit und in der Lage sei, die Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu
erwerben. Frau F sei Nebenerwerbslandwirtin. Sie werde bei dem Landwirtschaftsamt seit 1999 als Landwirtin geführt und zahle die
entsprechenden Beiträge. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen über Einkünfte und Ausgaben ihres Betriebes ergebe sich, dass ihre
Landwirtschaft den Umfang eines Hobbies übersteige. Daran ändere sich auch nichts deshalb, weil ihr Betrieb 70 bis 80 km von ihrem jetzigen
Wohnort entfernt sei, da sie nachvollziehbar erklärt habe, dass dies zur Bewirtschaftung ihres Betriebes ausreiche. Das Gericht sei von der
Ernsthaftigkeit, ihren Betrieb auszudehnen, überzeugt. Die Distanz zwischen den Betrieben führe nicht zu einer Einstufung als Nichtlandwirtin,
sondern beweise vielmehr ihr Interesse an der Landwirtschaft.
10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Diese halten das verkaufte Grundstück nicht für eine Landwirtschaft im Sinne des
Grundstückverkehrsgesetzes. Die landwirtschaftliche Nutzung sei seit Jahren aufgegeben worden. Landwirtschaftliche Nutzflächen seien
verkauft worden. Die restliche Fläche mit dem Gebäude und dem Unland sei keine Landwirtschaft mehr. Der Sachverständige Y sei Architekt und
habe ein Verkehrswertgutachten erstellt. Für die Frage, ob Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet seien, sei er nicht
sachverständig. Dass die Beteiligte F Pachtverträge abgeschlossen habe, werde bestritten, ebenso wie die behauptete Zusage der Gemeinde K.
Die beabsichtigte Pferdehaltung reiche nicht aus, um eine Landwirtschaft anzunehmen. Zudem könne auch keine Betriebseinheit mit dem
Betrieb in S angenommen werden. Darüber hinaus übe auch die Beteiligte F keinen landwirtschaftlichen Beruf aus.
11 Die Antragsteller beantragen,
12
den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 03.11.2010 abzuändern und den notariellen Kaufvertrag
vom 22.03.2010 nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu genehmigen.
13 Das Amtsgericht Ravensburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.12.2010 (Bl. 59 f. d.A.) nicht abgeholfen und das Verfahren zur
Entscheidung dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.
14 Der Beteiligte Ziff. 3, das Landratsamt und der Landesbauernverband erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landratsamt und der
Beteiligte Ziff. 3 haben keine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Beteiligte Ziff. 3 schloss sich dem Antrag der Antragsteller an. Der
Landesbauernverband hält die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des BGH vom 08.12.1995 - BLW 34/95 - nicht für anwendbar. Wegen
des Vorliegens einer Hofstelle sei der Kaufvertrag genehmigungspflichtig.
15 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 ergänzend als Zeugen den Ehemann der Interessentin F, E, vernommen. Dieser
erklärte zu dem Betrieb in S, dass dort derzeit 8 Pensionspferde gehalten werden, die von den einstellenden Mietern selbst versorgt würden. Die
noch vorhandenen Nutztiere würden nur für den Eigenbedarf genutzt. Eine Pferdezucht werde derzeit nicht betrieben. Das einzige als Zuchtpferd
in Betracht kommende Pferd sei das Pferd seiner Ehefrau, das letztmals im vergangenen Jahr ein Fohlen bekommen habe. Der Hauptbetrieb sei
künftig in K geplant. Dort solle auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Stall für die Unterbringung von Pensionspferden gebaut werden.
Seine Frau habe in näherer Umgebung bereits Grundstücke in der Größe von insgesamt ca. 7 Hektar gepachtet, die als Futtergrundlage für die
Pensionspferde dienen sollten. Die Pferdepension solle das Hauptbetätigungsfeld sein. Eine Pferdezucht würde sich dann schon ergeben.
Wegen der weiteren Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 verwiesen.
16 Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 teilte die Zeugin F mit Schreiben vom 16.03.2011 mit, dass ihr Mann als
Polizeibeamter mit den bürokratischen und technischen Grundlagen der Landwirtschaft überfordert sei und ihr Konzept nicht in vollem Umfang
erkannt habe. Er habe ihre Ziele bei seiner Zeugenaussage deshalb nicht deutlich dargelegt. In erster Linie stehe für sie immer die Pferdezucht.
Diese Zucht habe sie in S bislang nur mit einer Stute betrieben. Mit der Heirat habe sich aber eine weitere Möglichkeit ergeben, da sich die
beiden privaten Stuten ihres Mannes hervorragend für die Weiterzucht eigneten. Sie habe mit einem Züchterkollegen vergangene Woche eine
mündliche Vereinbarung getroffen, wonach sie zwei seiner Stuten für den neuen Betrieb anmieten könne. Es könnte somit in K eine Nachzucht
von drei eigenen Fohlen und zwei aus den gemieteten Stuten erreicht werden. Es sei zudem beabsichtigt, sämtliche Futtermittel für die Pferde
selbst zu erwirtschaften. Die Wiesen im X sollten dafür das Raufutter liefern, der Getreideacker in S, auf dem sie seit Jahren abwechselnd Hafer,
Gerste und Weizen ernte, die Frucht. Überschüssiges Raufutter könne gut vermarktet werden, ebenso die erzeugte Frucht. Beabsichtigt sei auch,
Gänse zu halten und biologisches Fleisch zu produzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.03.2011 verwiesen.
II.
17 Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
1.
18 Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
19 Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 1 Nr. 2 LwVG das LwVG anwendbar, weil dem Verfahren eine rechtsgeschäftliche Veräußerung nach
dem Grundstückverkehrsgesetz zu Grunde liegt. Nach § 9 LwVG gelten die Vorschriften des FamFG entsprechend.
20 Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist
eingehalten. Die Beschwerde war zwar gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Amtsgericht Ravensburg einzulegen, so dass die Einlegung bei dem
Oberlandesgericht Stuttgart nicht zutreffend war. Die an das zuständige Amtsgericht Ravensburg weitergeleitete Beschwerdeschrift ging aber
auch dort noch fristgerecht ein.
2.
21 Die Beschwerde ist begründet. Das Landratsamt hat die Genehmigung des Kaufvertrags zu Unrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt. Der
Kaufvertrag vom 22.03.2010 ist gemäß § 2 GrdstVG zu genehmigen. Die Genehmigung kann gemäß § 22 Abs. 3 GrdstVG von dem Senat selbst
ausgesprochen werden.
22 Vorliegend ist das GrdstVG anwendbar, nicht das landesrechtliche Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG). Das ASVG trat in Umsetzung der
Föderalismusreform am 1. Juli 2010 in Kraft. Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten anhängig gemacht
worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften (Art. 7 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum
Bürokratieabbau im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging
vorliegend am 10.06.2006 bei Gericht ein, mithin vor Inkrafttreten des ASVG.
23 Die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks bedurfte der Genehmigung nach dem GrdstVG (hierzu unter a), die Genehmigung
wurde aber zu Unrecht versagt und ist zu erteilen (hierzu unter b).
a.
24 Die Veräußerung des Grundstücks bedurfte der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück
im Sinne von § 1 GrdstVG. Ein Grundstück ist u.a. dann als landwirtschaftliches Grundstück anzusehen, wenn es sich auf Grund seiner Qualität
oder nach seiner natürlichen Beschaffenheit oder Lage zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet, unabhängig davon, ob das Grundstück im
Zeitpunkt der Entscheidung landwirtschaftlich genutzt wird. Die Frage, ob das Grundstück ein landwirtschaftliches Grundstück ist, hängt von
seiner objektiven Eignung und nicht von den subjektiven Absichten des Eigentümers oder des Käufers oder von seiner bisherigen Verwendung
ab. Eine Hofstelle ist dabei einem landwirtschaftlichen Grundstück gleichzustellen, auch eine ältere Hofstelle eines ehemaligen Betriebs, sofern
sie nicht infolge wesentlicher baulicher Veränderungen für landwirtschaftliche Zwecke ungeeignet ist. Anders liegt der Fall bei einer Hofstelle,
wenn der Eigentümer alle dazugehörigen Grundstücke veräußert und durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Landwirtschaft endgültig
aufgegeben hat (vgl. zur Eigenschaft Landwirtschaftliches Grundstück: Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 3. Aufl. 2006, S. 191 ff.).
25 Hiernach liegt ein landwirtschaftliches Grundstück vor. Es handelt sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich mit
einer Hofstelle und umliegenden Flächen, die früher - zusammen mit weiteren, zwischenzeitlich verkauften Flächen - für die Landwirtschaft
genutzt wurden. Die Hofstelle selbst ist nicht umgebaut oder anderen Zwecken zugeführt, sondern wird lediglich nicht mehr genutzt. Die
verbliebenen Flächen können nach den Ausführungen des Sachverständigen Y in dem Verkehrswertgutachten vom 01.09.2009 überwiegend als
Grünlandfläche genutzt werden, teilweise mit gutem Ertrag, teilweise mit mittlerem Ertrag. Das Grundstück hat keine dauerhafte neue Widmung
erfahren, wird vielmehr nicht bewirtschaftet oder sonst genutzt. Eine künftige Nutzung als Landwirtschaft ist demnach denkbar und möglich.
26 Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz
und Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) ist nicht einschlägig. Zum einen ist die veräußerte Fläche größer als ein Hektar, zum anderen
handelt es sich um ein Grundstück mit einer Hofstelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AGGrdstVG). Auch eine Ausnahme von der
Genehmigungspflicht nach § 4 GrdstVG scheidet aus.
b.
27 Die Genehmigung wurde zu Unrecht versagt. Die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn einer der in Absatz 1
genannten Versagungsgründe vorliegt. Der von der Genehmigungsbehörde genannte Versagungsgrund „ungesunde Verteilung des Grund und
Bodens“, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, liegt nicht vor, ein sonstiger Versagungsgrund besteht nicht:
28 Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG dann gegeben, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach der verfassungskonformen Auslegung des Versagungsgrundes dient diese Bestimmung
allein dem Ziel, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber dazu, den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken.
29 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit
und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss v. 26.04.2002, BLw 2/02, zit. nach juris
RdNr. 7 m.w.N.). Der Nebenerwerbslandwirt als Interessent steht dabei dem Vollerwerbslandwirt gleich, sofern er Unternehmer im Sinne von § 1
Abs. 2 ALG ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 04.06.1997, 13 WLw 112/96, zit. nach juris RdNr. 15 und OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.07.1997,
10 W (Lw) 9/97 jeweils noch bei Geltung des GAL statt des ALG). Ein dringendes Interesse setzt dabei nicht voraus, dass der Landwirt zur
Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Es genügt, dass der Betrieb der Aufstockung
dringend bedarf und der Landwirt das gegenständliche Grundstück zu dieser Aufstockung dringend benötigt, mithin eine gesteigerte
Notwendigkeit des Erwerbs derart besteht, dass der Erwerb des Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nachteilige Auswirkungen auf die
Agrarstruktur haben würde. Ein allgemein anzunehmender Grundstücksbedarf bei landwirtschaftlichen Betrieben genügt dagegen nicht (vgl. zum
dringenden Aufstockungsinteresse Netz a.a.O., Seite 456 ff.).
30 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar sind die Antragsteller unstreitig Nichtlandwirte. Die Interessentin F ist aber nicht als
Nebenerwerbslandwirtin einzustufen ist (hierzu unter aa.). Es läge zudem kein dringendes Aufstockungsbedürfnis ihres Betriebs in S vor (hierzu
unter bb.) Darüber hinaus stellt auch die beabsichtigte Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück keinen Versagungsgrund dar (hierzu
unter cc.).
aa.
31 Die Interessentin F ist nicht als Nebenerwerbslandwirtin einzustufen.
32 Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes ist nach dessen § 1 Abs. 2 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung
verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Die Zucht oder Haltung von Pferden ist dann Landwirtschaft im
Sinne von § 1 Abs. 2 GrdstVG, wenn eine Bodenbewirtschaftung stattfindet, durch die pflanzliche Erzeugnisse für den Eigenverbrauch gewonnen
werden. Dies setzt voraus, dass die Tierhaltung ganz oder überwiegend aus Erzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschl. v.
08.12.1995, BLw 34/95, zit. nach juris RdNr. 9). Eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, ist der
Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1985, 4 C 13/82, zit. nach juris RdNr. 11 f.). Das
Betreiben einer Pferdepension ist dagegen keine Landwirtschaft im Sinne des GrdstVG (vgl. Senat, Beschl. v. 26.05.2008, 101 W 6/07, zit. nach
juris RdNr. 55). Es fehlt ein auf Gewinn und Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse oder auf deren mittelbare Verwertung durch Aufzucht und
Haltung von Vieh gerichteter Betrieb. Die Versorgung der Pferde mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Betrieb ist nur von
untergeordneter Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um ein Dienstleistungsunternehmen, das dem Eigentümer die Unterbringung und -
teilweise - Betreuung der Pferde abnimmt (vgl. Netz, a.a.O., Seite 214 f.)
33 Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ravensburg sowie nach der Zeugenaussage ihres Ehemannes in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hält die Interessentin F auf ihrem Hof in S noch 8 Pensionspferde. Nutztiere werden nur noch für den
Eigenbedarf gehalten, eine Pferdezucht wird aktiv nicht betrieben. Aus der von ihr vorgelegten Einnahmenaufstellung für 2009 ergibt sich, dass
sie Einnahmen lediglich aus der Pensionstierhaltung erzielt. Hinzu kommt, dass sie als alleinige Arbeitskraft den Hof nach eigenen Angaben von
K aus führt und nur einmal bis zweimal wöchentlich dort vorbei fährt, was angesichts der Eigenversorgung der Pferde durch die einstellenden
Mieter ausreiche. Die Tätigkeit der Interessentin F beschränkt sich demnach auf die Zurverfügungstellung von Pensionsplätzen. Allein in der
Zurverfügungstellung der Unterbringungsmöglichkeit für Pensionspferde liegt aber keine Landwirtschaft im Sinne des GrdstVG.
bb.
34 Abgesehen davon liegt auch die weitere von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, dringender Aufstockungsbedarf, nicht vor.
35 Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Grundstück der Aufstockung des Betriebs in S dienen soll. Ein Zusammenhang
zwischen beiden Betrieben oder eine wirtschaftlich gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass der eine Betrieb von dem anderen profitieren
könnte, ist nicht ersichtlich. Die Distanz zwischen beiden Grundstücken beträgt mehr als 70 km. Faktisch handelt es sich mithin um zwei getrennte
Betriebe ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit der einzigen Verbindung, dass der Betriebsinhaber identisch ist. Bei dieser Sachlage kann
aber eine Aufstockung des Betriebs in S nicht angenommen werden.
36 Davon abgesehen liegen auch keine Anhaltspunkte für einen dringenden betriebsbedingten Aufstockungsbedarf des Betriebs in S vor. Es ist
nicht ersichtlich, dass der Bestand oder die Weiterentwicklung des Betriebs durch den Nichterwerb des streitgegenständlichen Grundstücks
beeinträchtigt bzw. durch den Erwerb verbessert würde. Der Grund für den Umzug und die gewünschte Tätigkeit in K ist rein privater Natur. Dies
genügt aber für die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht.
cc.
37 Da ein dringender Aufstockungsbedarf eines bestehenden Betriebs nicht vorliegt, ist die geplante Tätigkeit der Interessentin F auf dem
streitgegenständlichen Grundstück wie eine Neuaufnahme einer Tätigkeit durch einen Nichtlandwirt zu betrachten. Diese stellt aber keinen
Versagungsgrund dar.
38 Nach der Aussage der Interessentin F in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sowie der Aussage ihres Ehemanns vor dem Senat
ist der Schwerpunkt der geplanten Tätigkeit der Betrieb einer Pferdepension, was - wie oben ausgeführt - keine Landwirtschaft darstellt. Wie der
Zeuge F in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend erklärte, soll als Hauptnutzung die Pferdepension errichtet werden. Eine
Pferdezucht könne sich gegebenenfalls künftig entwickeln, wobei derzeit allenfalls das eine im Eigentum seiner Frau stehende Pferd als
Zuchtpferd in Betracht komme. Diese vagen Zukunftspläne genügen nicht, um von einer geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.
Konkrete Pläne für eine Pferdezucht, die bei Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage und bei hinreichendem Umfang als Landwirtschaft
angesehen werden könnte, liegen danach nicht vor.
39 Auch das neue Vorbringen der Interessierten F in ihrem Schreiben vom 16.03.2011 führt nicht dazu, dass die Genehmigung des Kaufvertrags zu
versagen ist. Träfe dieses Vorbringen, das ersichtlich von dem Interesse geprägt ist, die Voraussetzungen einer Landwirtschaft, die der Senat in
der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 dargelegt hat, erfüllen zu wollen, zu, woran der Senat angesichts des offensichtlichen
Widerspruchs zu den bisherigen Aussagen der Interessentin F und ihres - keinesfalls schlecht informiert oder überfordert wirkenden - Ehemanns
erhebliche Zweifel hat, läge hierin dennoch kein vorrangiges Interesse eines Landwirts, das die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG rechtfertigen würde. Zwar liegt es nach dem neuen Vorbringen nahe, die hiernach geplante Tätigkeit als
landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Allein die beabsichtigte Neuaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen
Kaufinteressenten führt aber nicht dazu, dass die Genehmigung des Kaufvertrags mit einem Nichtlandwirt versagt werden kann. Dies ergibt sich
aus der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (vgl. zur verfassungskonformen engen Auslegung
BVerfG, Beschluss v. 12.01.1967, 1 BvR 169/63, zit. nach juris RdNr. 32). Der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG dient dem Zweck,
solche Veräußerungen zu verhindern, die zu einer Verschlechterung der Agrarstruktur führen. Eine ungesunde Bodenverteilung liegt deshalb bei
verfassungsgemäßer Auslegung nur vor, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass die Eigentumsverschiebung unternommenen oder
konkret beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Liegen solche Maßnahmen nicht vor, kann die
Veräußerung trotzdem ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur
erkennbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O. RdNR. 18). Solche nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur liegen nicht schon deshalb vor, weil ein
Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt werden könnte, nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Es wird nicht allgemein der landwirtschaftlichen
Nutzung von Grundstücken der Vorrang vor einer anderweitigen Nutzung eingeräumt. Das Gesetz normiert auch kein generelles Verbot des
Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen an Nichtlandwirte (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.06.2002, 7 W 1/02 (L)). Ein allgemein anzunehmender
Grundstücksbedarf bei landwirtschaftlichen Betrieben genügt deshalb auch nicht, um ein dem Käufer vorrangiges Erwerbsinteresse von
Landwirten festzustellen. Vielmehr ist eine konkrete nachteilige Auswirkung auf einen bestehenden Betrieb erforderlich, wie sie bei einem
dringenden Aufstockungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs, der durch den Verkauf vereitelt würde, besteht. Wenn dem entsprechend
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine Erwerbsabsicht zur Vergrößerung bestehender Betriebe nur bei dringendem Aufstockungsbedarf zu
der Versagung der Genehmigung führen kann, weil nur dann von nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur auszugehen ist, kann erst
recht der Erwerb zur Gründung einer Landwirtschaft nicht als ausreichendes vorrangiges Kaufinteresse angesehen werden.
40 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach der Kaufvertrag eines Nichtlandwirts, der sich auf dem Weg zum
leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt befindet, genehmigt werden kann, auch wenn bei einem Haupt- oder
Nebenerwerbslandwirt Aufstockungsbedarf besteht (vgl. m.w.N. Netz, a.a.O., Seite 449 ff.). Insoweit ist der Nichtlandwirt auf dem Weg zum Haupt-
oder Nebenerwerbslandwirt dem Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Nichtlandwirt, der
sich zum Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt weiterentwickeln will, wie vorliegend nicht Kaufvertragspartner ist, sondern nur selbst auch
Interesse an dem Grundstück hat, das ein anderer Nichtlandwirt gekauft hat. Dann unterfällt der lediglich interessierte Nichtlandwirt nicht dem
Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann
dem lediglich interessierten Nichtlandwirt auf dem Weg zum Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt kein Vorrang vor dem kaufenden Nichtlandwirt
eingeräumt werden.
3.
41 Nach § 42 Abs. 1 LwVG, der auch nach Inkrafttreten des FamFG weiter gilt, kann das Gericht aus besonderen Gründen anordnen, dass von der
Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Dies ist vorliegend angezeigt, nachdem die Entscheidung der
Genehmigungsbehörde von vornherein ungerechtfertigt war (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.02.1998, 10 W (Lw) 12/97). Eine
Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG kann nicht ausgesprochen werden, insbesondere ist die
Genehmigungsbehörde nicht Beteiligte des Verfahrens und kommt daher als Kostenschuldner nicht in Betracht.
42 Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen, bestehen nicht.
43 Der Beschwerdewert bestimmt sich gemäß § 36 LwVG nach dem Wert, welcher für die Gebührenberechnung bei der Beurkundung maßgebend
ist, also dem Verkaufswert, so dass dieser vorliegend 110.000 EUR beträgt.