Urteil des OLG Stuttgart vom 09.09.2013
OLG Stuttgart: entgangener gewinn, anleger, kapitalanlage, rückabwicklung, verzinsung, anwaltskosten, steuerberater, schuldübernahme, abtretung, agio
OLG Stuttgart Beschluß vom 9.9.2013, 5 U 102/13
Leitsätze
1. Entschließt sich ein Anleger für eine unternehmerische Kapitalanlage mit dem vorranigigen
Ziel, Steuern zu sparen, so kann er im Falle der Fehlberatung, die zu einem
Schadensersatzanspruch durch Rückabwicklung führt, Zinsen, die er bei einer alternativen,
mündelsicheren Anlageform erzielt hätte, in der Regel nicht geltend machen.
2. Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit bei einem
Kapitalanlagefall kann im Regelfall nicht verlangt werden; dies insbesondere auch dann nicht,
wenn Ansprüche nur dem Grunde nach geltend gemacht werden und diese noch nicht beziffert
sind.
Auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wurde die Berufung zurückgeniommen.
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Mai 2013 - Az. 3 O 208/12 gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27. September 2013.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns R... auf
Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung- bzw. Anlagevermittlung bezüglich
einer Kapitalanlage in Anspruch, insbesondere wegen unzureichender Risikoaufklärung.
2
Der Ehemann hat aufgrund Beratung bzw. Vermittlung des Beklagten am 20.11.2003 eine
Kommanditeinlage an der A... GmbH & Co. Filmproduktion KG zum Nominalbetrag von
30.000,- Euro zzgl. 5 % Agio gezeichnet.
3
Er hat Bareinlagen zuzüglich Agio i.H.v. insgesamt 19.500,- Euro erbracht, der Restbetrag
sollte fremdfinanziert werden.
4
Herr ... hat Ausschüttungen i.H.v. 900,- Euro erhalten.
5
Die A... GmbH & Co. Filmproduktion KG befindet sich seit 31.12.2010 in Liquidation. Die
Anleger können nur Zahlungen i.H.v. 6 % ihrer Beteiligung erwarten.
6
Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichteten Klage
wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Aufklärung über die Risiken der Anlage dem
Grunde nach und auch der Höhe nach im Wesentlichen entsprochen, die Klage aber
hinsichtlich der Höhe auch teilweise abgewiesen.
7
Die Klägerin hatte beim Landgericht folgende Anträge gestellt:
8
8
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.057,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem
20.4.2011 zu bezahlen.
9
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.241,53 EUR nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem
20.4.2011 zu bezahlen.
10 3. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn R..., E...
XX, (Ortsname)... aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A... GmbH & Co.
Filmproduktion KG über nominal 30.000,- EUR.
11 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Herrn R...,
E...XX, (Ortsname)... von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen,
die der Klägerin und Herrn R..., E... XX, (Ortsname) ... unmittelbar oder mittelbar aus
der Gesellschaftsbeteiligung an A... GmbH & Co. Filmproduktion KG entstehen.
12 Das Landgericht hat den Anträgen Ziff. 3 und 4 der Sache nach in vollem Umfang
entsprochen.
13 Antrag Ziff. 1 hat das Landgericht i.H.v. 18.600,- Euro, entsprechend dem vom Ehemann
der Klägerin aufgewandten Betrag von 19.500,- Euro abzüglich der Ausschüttung von
900,- Euro, stattgegeben. Den weitergehenden Antrag, den die Klägerin damit begründet
hat, ihr Ehemann hätte mit dem aufgewendeten Betrag, wäre er nicht vom Beklagten
fehlberaten worden, in der Zeit vom 20.12.2003 bis 31.3.2012 den gesetzlichen Zinssatz
von 4 %, entsprechend 6.457,44,- Euro erzielt, hat das Landgericht abgewiesen, da die
Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann als Alternative eine risikofreie Anlage
mit fester Verzinsung getätigt hätte und ein entsprechender Schaden in Form
entgangenen Gewinns daher nicht feststehe.
14 Dem auf Zahlung von 1.241,53 Euro gerichteten Antrag Ziff. 2, den die Klägerin mit
außergerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 1,35 Geschäftsgebühr aus einem
Gegenstandswert von 30.000,- Euro begründet hat - entsprechend 1.023,30 Euro zzgl.
20,- Euro Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer - hat das Landgericht i.H.v. 961,28
Euro stattgegeben. Die Abweisung i.H.v. 280,25 Euro hat es damit begründet, es sei nur
eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem berechtigten Hauptsachebetrag von 18.600,- Euro
gerechtfertigt.
15 Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
16 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die abgewiesene Forderung auf entgangenen
Gewinn weiter. § 252 S. 2 BGB ermögliche eine abstrakte Schadensberechnung. Das
Anlageziel des Ehemanns der Klägerin sei nicht nur auf die Erzielung von
Steuervorteilen, sondern auch auf eine mündelsichere Anlage entspr. § 1807 BGB
gerichtet gewesen. Auch sei die - vermeintliche - Sicherheit mit einer Bank-
Schuldübernahme von 80 % vorgespiegelt worden.
17 Der entgangene Gewinn betrage in Anlehnung an § 246 BGB 4 %; zumindest sei auch
ohne konkreten Vortrag davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin über eine
alternative Anlage einen Zins von 2 % erzielt hätte.
18 Auch habe das Landgericht die Ansetzung der Geschäftsgebühr zu Unrecht von 1,35 auf
1,3 gekürzt. Die Bemessung unterliege billigem Ermessen des Rechtsanwalts unter
Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Diese seien hier erhöht, da Unterlagen der Partei zu sichten gewesen seien und eine
Besprechung mit der Partei erforderlich gewesen sei, um diese über die rechtliche
Situation und die daraus resultierenden Möglichkeiten aufzuklären. Auch handele es sich
um einen äußerst komplexen Sachverhalt mit umfangreichem Bezug zur BGH-
Rechtsprechung.
19 Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht nur einen Gegenstandswert von
18.600,- Euro zugrundegelegt statt richtigerweise einen solchen von 35.000,- Euro, wobei
die Klägerin entgegenkommenderweise nur aus 30.000,- Euro abgerechnet habe.
20 Vor diesem Hintergrund stellt die Klägerin folgenden Berufungsantrag:
21 1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.5.2013, Az.: 3 O 208/12 I, wird wie
nachfolgend abgeändert.
22 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.057,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 14.4.2012 zu
bezahlen.
23 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.241,53 EUR nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich hieraus seit dem 14.4.2012 zu
bezahlen.
24 4. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Herrn R...,
E...XX, (Ortsname) ... aus der Gesellschaftsbeteiligung an der A... GmbH & Co.
Filmproduktion KG über nominal 30.000,- EUR.
25 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Herrn R..., E...
XX, (Ortsname) ... von allen zukünftigen wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die
der Klägerin und Herrn R..., E... XX, (Ortsname) ... unmittelbar oder mittelbar aus der
Gesellschaftsbeteiligung an der A... GmbH & Co. Filmproduktion KG entstehen.
II.
26 Die zulässige Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Auffassung der
Mitglieder des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der Forderungen auf
entgangenen Gewinn und auf weitergehende vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
1.
27 Eine offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn für jeden
Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten
Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (vgl. hierzu die
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/6409, Satz 9, unter Verweis
auf BVerfG NJW 2002, 814). Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die
Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis
vorgängiger gründlicher Prüfung sein (a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 82, 316).
2.
a)
28 Zwar kann ein Anleger gemäß § 252 S. 2 BGB bei Rückabwicklung einer Kapitalanlage
im Rahmen des negativen Interesses wegen Fehlberatung auch entgangenen Gewinn im
Blick auf eine ansonsten getätigte anderweitige Kapitalanlage geltend machen. Er trägt
dafür jedoch die Beweislast. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen alternativen
Gewinnerzielung kann dabei nur anhand konkreten Vortrags erfolgen, für welche
Kapitalanlage sich der Anleger ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Von
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass vorhandenes Eigenkapital ab einer gewissen
Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen gelassen wird, ist dabei zwar auszugehen.
Die Berufung auf diesen Gesichtspunkt allein reicht jedoch nicht zur Beweisführung für
einen entstandenen Schaden (beispielhaft aus der vielfältigen neuesten Rechtsprechung
zur Problematik: BGH, Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 184/11; BGH, Urteil vom 8.5.2012 - XI
ZR 262/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 - 6 U 2/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom
19.11.2010 - 17 U 181/09; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.7.2010, - 4 U 152/09
und vom 9.3.2011 - 4 U 95/10).
b)
29 Im Streitfall hat der Ehemann der Klägerin als Zeuge den Vortrag des Beklagten bestätigt,
dass es ihm bei der Anlage im Wesentlichen um Steuerersparnis gegangen sei und es
sich bei der Anlage, einem Medienfonds, um ein Steuersparmodell gehandelt habe, zu
dem ihm sein Steuerberater geraten habe, um den für das Jahr 2003 zu erwartenden
erheblichen Steuernachzahlungen entgegenzuwirken. Der Steuerberater habe
demgemäß mit diesem Ziel auch den Kontakt zum Beklagten vermittelt. Auch hat der
Zeuge bestätigt, dass es mit der Anlage geeilt habe, da die Vorteile noch für das bereits
auslaufende Jahr 2003 geltend gemacht werden sollten. Den Klägervortrag, dass
Anlageziel auch die Altersvorsorge gewesen sei, hat der Zeuge nicht bestätigt. Dazu wäre
die Anlage auch aufgrund ihrer auf sieben Jahre beschränkten Laufzeit bei dem damals
32-jährigen Ehemann der Klägerin von vornherein offensichtlich nicht geeignet gewesen.
30 Der Zeuge - der im Rahmen der Zeichnung wegen einer Vollmachtsbeglaubigung auch
beim Notar war - wusste, dass es sich um eine unternehmerische Anlage handelt und
Steuersparmodelle davon leben, dass zunächst Verluste erwirtschaftet werden und
demgemäß gewisse Risiken nie ausgeschlossen werden können. Auch wenn die
beworbene Absicherung der Mindesterlöse durch eine bankmäßige Schuldübernahme zu
80 % von ihm fälschlich so verstanden worden sein sollte, dass 80 % seiner Einlage
sicher sind, so konnte dies nicht zur Annahme der Risikofreiheit führen. Zum einen
handelte es sich nicht um eine Vollabsicherung, zum anderen hat sich aufgedrängt, dass
Banken zu einer 100-prozentigen Absicherung gerade nicht bereit waren.
31 Da die zu erwartende Steuerersparnis entsprechend dem unbestrittenen Beklagtenvortrag
(Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 104 der Akten) 12.000,- Euro schon im ersten
Jahr betragen sollte, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Ehemann der
Klägerin auch bei korrekter Aufklärung des Beklagten über die Risiken der
streitgegenständlichen Anlage diese entweder doch in Kauf genommen oder sich zu
einem alternativen Steuersparmodell entschieden hätte.
32 Solche Anlageformen sind jedoch typischerweise gerade nicht mit einer festen
Verzinsung bzw. einer sicher garantierten Rendite verbunden, wie sie die Klägerin hier
geltend macht. Vielmehr handelt es sich bei einer solchen Anlage stets um eine Anlage
mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010 -
17 U 88/09).
33 Dass der Ehemann der Klägerin sich bei diesen Gegebenheiten zu einer alternativen,
konservativen und mündelsicheren Anlageform, etwa einem Sparbrief, Festgeld,
Rentenpapier o.ä. entschieden hätte, erscheint sehr unwahrscheinlich, da damit keine
Steuervorteile verbunden gewesen wären, um die es jedoch gerade dem Zeugen ging.
Jedenfalls kann die Investition in eine andere steuerwirksame unternehmerische
Beteiligung ohne garantierte Verzinsung nicht ausgeschlossen werden.
34 Der Beweis für den geltend gemachten Zinsschaden ist deshalb nicht geführt, auch kann
kein Mindestzinsschaden geschätzt werden (siehe dazu die o.a. Entscheidungen des
BGH und der OLG´s, in denen jeweils ebenfalls entgangener Gewinn gänzlich verneint
wurde).
35 Ein Anleger, der gerade ein Steuermodell gewollt hat, weil eine herkömmliche
Geldanlage seinen angestrebten Zielen nicht dienlich war, kann sich im Falle des
Scheiterns nicht auf eine gerade nicht getätigte Alternativanlage mit festen Zinsen
zurückziehen.
36 Das Landgericht hat deshalb zu Recht über den Verzugsschaden hinausgehende
Zinsansprüche der Klägerin verneint.
3.
37 Die Klägerin hat auch keine über die Verurteilung des Landgerichts hinausgehenden
Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten gem. Antrag Ziff. 2.
a)
38 Da sich die Hauptforderung - wie unter 2. dargelegt - auf 18.600,- Euro beschränkt,
können auch außergerichtlichen Kosten nur unter Zugrundelegung dieses
Gegenstandswertes zugesprochen werden, wie es das Landgericht getan hat.
39 Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass Zinsen als Nebenkosten nach der
neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht streitwerterhöhend sind, dies
auch dann, wenn sie neben einem Rückabwicklungsbegehren als entgangener Gewinn
für eine Alternativanlage geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 27.6.2013 - III
ZR 143/12).
40 Auch ist zu berücksichtigen, dass das außergerichtliche Schreiben der Klägervertreter
vom 5.4.2011 (Anl. K 3), an das Antrag Ziff. 2 anknüpft, keine bezifferten Forderungen
enthält, sondern lediglich abstrakt, entsprechend einem Feststellungsbegehren,
auffordert, Forderungen der Klägerin bzw. ihres Ehemanns anzuerkennen. Es ist deshalb
ein entsprechender Abschlag wie bei einer Feststellungsklage zu machen.
b)
41 Auch soweit das Landgericht eine Geschäftsgebühr nur mit 1,3 statt mit 1,35 angesetzt
hat, ist dies nicht zu beanstanden.
42 Die Schwellengebühr von 1,3, die das Landgericht zugrundelegt, entspricht gemäß § 14
Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV-RVG der Regelgebühr für Normalfälle, die nur
bei umfangreichen und schwierigen Fällen überschritten werden kann. Eine
Überschreitungstoleranz von 20 % gibt es nicht (BGH, Urteil vom 26.3.2013 - XI ZR
345/10, Urteil vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 und Urteil vom 11.7.2012 - VIII ZR 223/11 =
NJW 2012, 2813; anders noch BGH, Urteil vom 8.5.2012 - VI ZR 273/11 = VersR 2012,
1056).
43 Besondere Schwierigkeiten oder ein außergewöhnlicher Umfang des Falles sind im
Streitfall nicht erkennbar; dass ein mündliches Mandantengespräch stattgefunden hat,
entspricht dem Regelfall.
44 Anzumerken ist dabei, dass im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der
Ansprüche eine Schadensberechnung nicht erfolgt und deshalb kein damit verbundener
Aufwand angefallen ist.
45 Ob - worauf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Angemessenheit der Gebühr auch ankommen kann (Urteil vom 26.3.2013 - XI ZR 345/10)
- die Klägervertreter andere Anleger in Parallelverfahren vertreten haben, bedarf bei
dieser Sachlage keiner Klärung.
III.
46 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO,
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO, weil
die Sache auch keine existentielle Bedeutung für die Klägerin und Berufungsführerin
erkennen lässt.
47 Der Klägerin wird aus Kostengründen anheim gestellt, die Berufung innerhalb der
gesetzten Frist zurückzunehmen.