Urteil des OLG Stuttgart vom 16.10.2008
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OLG Stuttgart Beschluß vom 16.10.2008, 7 U 186/08
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts
Tübingen vom 17. September 2008 (Aktenzeichen 4 O 258/07) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann hierzu Stellung nehmen bis 28.11.2008.
Gründe
1 Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf
Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
2 Auch aus anderen Gründen ist eine Entscheidung durch Urteil nicht geboten. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung durch Urteil ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung geboten.
3 Das Landgericht hat zu Recht eine Pflicht der Beklagten verneint, den Kläger während des Laufs seiner 1991
abgeschlossenen Hausratsversicherung zu beraten und ihn zur Erhöhung der Versicherungssumme zu
veranlassen. Dementsprechend kann der Kläger über den vom Landgericht zugesprochenen, auf einer zutreffend
durchgeführten Entschädigungsberechnung beruhenden Betrag keine weiteren Ansprüche geltend machen.
4 Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und
für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Versicherungsnehmer, der in aller Regel besser über die
zu versichernde Sache informiert ist als der Versicherer, hat daher selbst dem Versicherer gegenüber
anzugeben, in welchem Umfang und mit welcher Versicherungssumme er ein bestimmtes Risiko abzudecken
wünscht. Es obliegt auch allein ihm, im Lauf der Zeit zu überprüfen, ob der bei Vertragsschluss gewählte
Versicherungswert noch ausreicht. Diese Grundsätze werden auch von der in der Berufungsbegründung zitierten
Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (OLG Köln r+s 1997, 30; OLG Koblenz r+s 1997, 93; OLG Hamm r+s
1995, 389 - die genannte Fundstelle dürfte ein Fehlzitat sein - und OLG Frankfurt VersR 2006, 406 - die
genannte Fundstelle dürfte ein Fehlzitat sein -).
5 Wenn sich ein Versicherungsnehmer über die Frage eines ausreichenden Versicherungsschutzes geraume Zeit
nach Abschluss des Versicherungsvertrages informieren will, findet er in § 18 VHB 84 eine hinreichend
verständliche Information. Dabei ist von der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs auszugehen. Es kommt dabei nur auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Nach diesem Maßstab erschließt
sich der Zusammenhang zwischen Entschädigungsberechnung, Versicherungswert, Versicherungssumme und
Unterversicherung hinreichend verständlich bereits aus den Versicherungsbedingungen. Darüber hinaus hat die
Beklagte wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verzicht auf die Einrede des
Unterversicherungsschutzes zu vereinbaren.
6 Hätte sich der Kläger in der ihm obliegenden Weise insoweit um seinen Versicherungsschutz gekümmert, hätte
er, sofern ihm die schriftlichen Vertragsunterlagen nicht hinreichend verständlich gewesen sein sollten, eine
Beratung der Beklagten verlangen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Kläger muss die Folgen seiner
Untätigkeit deshalb selbst tragen.
7 Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, im Rahmen der Hausratsversicherung gebe es eine Aufklärungspflicht
der Beklagten, die im vorliegenden Fall verletzt sei. Allen vier zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass ein
Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages bzw. einer Vertragsanpassung falsch beraten worden ist.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor, da der Kläger selbst vorträgt, bei Abschluss des
Versicherungsvertrages im Jahr 1991 habe die damals gewählte Versicherungssumme dem Wert des Hausrates
entsprochen. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, ein Versicherungsagent habe damals den Wert falsch
ermittelt.
8 Damit bleibt die Berufung ohne Erfolg.