Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2006
OLG Stuttgart (land baden, württemberg, baden, aug, einkommen, zpo, sozialhilfe, prozesskosten, verwertung, beschwerde)
OLG Stuttgart Beschluß vom 17.7.2006, 16 WF 159/06
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zumutbarkeit der Verwertung von aus Beiträgen zu einer
privaten Rentenversicherung gebildeten Vermögens
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Göppingen vom 27.06.2006 abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszugs ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin S., G., beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren hat in der Sache Erfolg.
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Gemäß § 115 III ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt
entsprechend. Danach kann der Vermögenseinsatz oder die Vermögensverwertung nicht verlangt werden,
soweit dies eine Härte bedeuten würde, z.B. wenn eine angemessene Lebensführung oder die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
3
Das Vermögen der Antragstellerin – eine Lebensversicherung auf Rentenbasis bei der Allianz mit einem
Rückkaufswert am 1.6.2006 von 6.325,02 EUR und einer Monatsbelastung von 51,13 EUR und ein
Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen mit einem Kontostand am 31.12.2005 von 226,10 EUR
übersteigt das Schonvermögen nach § 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das hier 3.112 EUR (2600 + wegen der beiden Kinder 2*256) beträgt. (Der
Gesetzgeber würde dabei allen an Prozesskostenhilfeverfahren Beteiligten erheblichen Zeitaufwand ersparen,
wenn er anstelle dieser Verweisung wenigstens die Höhe des Schonvermögens benennen würde.)
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Die angespannte Haushaltslage in Bund und Ländern spricht für eine enge Auslegung der bestehenden
Regelungen. Wegen des ständig steigenden Aufwandes für die Prozesskostenhilfe hat das Land Baden-
Württemberg eine Initiative zur Eindämmung dieser Kosten gestartet. Nach einem Bericht des
Landesrechnungshofes betrugen die Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für beigeordnete
Rechtsanwälte im Haushaltsjahr 2003 insgesamt 46,8 Millionen EUR, von denen 70% auf Familiensachen vor
den Amtsgerichten entfielen. Seit 1981 haben sich die Aufwendungen für beigeordnete Rechtsanwälte fast
verfünffacht (vgl. Drucksache des Landtags von Baden-Württemberg 13/4610).
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Dabei fällt auf, dass in 29% der Eheverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, obwohl
lediglich drei Prozent der alleinstehenden Frauen bis zum 65. Lebensjahr und 21% der alleinerziehenden
Frauen Sozialhilfe bezogen haben. Da Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen zu
verstehen ist (vgl. BVerfG NJW 1974, 229, 230), sollte sich der Kreis der Berechtigten weitgehend decken.
6
Allerdings wurde das Vermögen der Antragstellerin aus Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung
gebildet. Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden
angemessene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach §
86 des Einkommenssteuergesetzes (2006 und 2007: 3 % des sozialversicherungspflichtigen
Bruttoeinkommens des Vorjahres) nicht überschreiten (vgl. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB
XII).
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Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dieser zur zusätzlichen
Altersvorsorge im Rahmen des Unterhaltsrechts entwickelt hat (vgl. BGH FamRZ 2006, 387, 389; FamRZ
2005, 1817, 1821 f). Danach ist ein Betrag von bis zu vier Prozent des Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres
für eine über die primäre Altersversorgung hinausgehende zusätzlichen Altersvorsorge dem Zugriff der
Unterhaltsberechtigten entzogen.
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Hat ein Antragsteller Vermögen aus Beiträgen gebildet, die vom Einkommen abgesetzt werden können, wäre
es widersprüchlich, von ihm die Verwertung dieses Vermögens zu verlangen. Es ist nach Auffassung des
Senats daher unzumutbar, Vermögen für Prozesskosten einzusetzen, das durch Zahlungen erwirtschaftet
wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können.
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Auch im vorliegenden Fall ist der Vermögenseinsatz unzumutbar. Die 36-jährige Antragstellerin erwirtschaftet in
abhängiger Beschäftigung bei einem Jahresbruttoeinkommen von rund 19.600 EUR eine Altersversorgung, die
nur 2/3 des Durchschnittsverdienstes aller Versicherter (2005: 29.569 EUR) beträgt.
10 Sie ist auf Grund der Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 6 Jahren vorerst auch an einer Ausweitung
ihrer Erwerbstätigkeit gehindert. Ein Aufstockungsunterhalt steht ihr mangels Leistungsfähigkeit des
Ehemannes nicht zu.
11 Eine Finanzierung der Prozesskosten über ein Darlehen würde zur PKH-Berechtigung der Antragstellerin ohne
Ratenzahlungsanordnung führen und kommt daher ebenfalls nicht in Frage.