Urteil des OLG Stuttgart vom 10.08.2006
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OLG Stuttgart Urteil vom 10.8.2006, 7 U 73/06
Kfz-Kaskoversicherung: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Umfang der Vollversicherung;
ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit
Leitsätze
1. Die Klausel in allgemeinen Versicherungsbedingugen der Kraftfahrtversicherung (AKB)
Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus
a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine
Unfallsschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen
ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen; ....
hält einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand.
2. Im Anwendungsbereich dieser Klausel sind ziehendes und gezogenes Fahrzeug als Betriebseinheit anzusehen.
Gegenseitige Beschädigungen ohne Einwirkung von außen sind nicht versicherte Betriebsschäden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 10. März 2006 - 16 O 560/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 6.000,00 EUR
Gründe
A.
1
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung geltend, die er für einen Geländewagen und
einen Fahrzeuganhänger bei der Beklagten abgeschlossen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten, Stand 01. Oktober 2003, zu
Grunde.
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Der Kläger erlitt am 18. Juli 2005 Schäden an beiden Fahrzeugen, als er mit dem Gespann zwischen
Bleichstetten und B. U. die W. Steige abwärts fuhr und sich dabei der mitgeführte Anhänger verkantete und mit
der hinteren rechten Fahrzeugseite des als Zugfahrzeug dienenden Geländewagens kollidierte.
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In § 12 Abs. 6 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AKB ist geregelt:
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„(6) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus
a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine
Unfallschäden. Als Betriebsschäden gelten unter anderem gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und
gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. ...“
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Der Kläger hat behauptet, unfallursächlich sei eine Dieselölspur gewesen, wegen der beim Befahren einer
Spitzkehre die Bremsen nicht gegriffen hätten. Eine Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich auch daraus,
dass ein von ihr beauftragter Sachverständiger die Fahrzeuge zur Reparatur freigegeben habe.
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Die Beklagte hat die Unfallursächlichkeit der Ölspur bestritten. Weiter ist sie der Auffassung, dass ein nicht
versicherter Betriebsschaden im Sinne des § 12 Abs. 6 a AKB vorliegt.
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Zur Ergänzung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen des
hinzugezogenen Sachverständigen stehe nicht fest, dass eine Ölspur für den Unfall ursächlich geworden sei.
Der Schaden sei deshalb nicht nach § 12 Abs. 6 a AKB ersatzfähig. In der Reparaturfreigabe durch den von
der Beklagten beauftragten Sachverständigen sei keine Anerkennung einer Leistungspflicht zu sehen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht habe verkannt, dass für
einen Betriebsschaden als Ausschlusstatbestand die Beklagte beweisbelastet sei. Der Sachverständige habe
festgestellt, dass der Unfall nicht allein auf einen Defekt der Auflaufbremse zurückzuführen sei und sich die
Kausalität nur im Zusammenwirken mit dem Fahrverhalten des Klägers aufgrund der vorhandenen Ölspur
erklären ließe. Aufgrund der von dem von ihr beauftragten Sachverständigen abgegebenen Freigabeerklärung
sei es der Beklagten ohnehin verwehrt, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen.
10 Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.032,84 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2005 zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
B.
15 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
16 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Ansprüche aus der
Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 6 AKB zustehen.
17 1. In der Fahrzeugvollversicherung sind Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes unmittelbar
von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, versichert. Vorliegend hat der Kläger
den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass ein von außen wirkendes Ereignis für die Beschädigung des
Zugfahrzeugs und des Anhängers ursächlich war. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich gehörten
Sachverständigen ist davon auszugehen, dass an dem Anhänger die Auflaufbremse nicht in der vorgesehenen
Weise funktioniert hat, weil dieser auf das gebremste Zugfahrzeug aufgeschoben hat. Der weitere
Geschehensablauf, der zum Einknicken des Fahrzeuggespanns geführt hat, ist, so der Sachverständige
weiter, sowohl bei Vorhandensein als auch bei Nichtvorhandensein einer Ölspur bei Einbeziehung eines
fahrerischen Fehlverhaltens technisch erklärbar. Deshalb hat das Landgericht zu Recht nicht als bewiesen
erachtet, dass eine Ölspur als äußeres Ereignis für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist. Den
Ausführungen des Sachverständigen ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Schaden, wie der Kläger meint,
nur durch das Zusammenwirken des Defektes an der Auflaufbremse und seines fahrerischen Verhaltens
aufgrund der auf der Straße befindlichen Ölspur zu erklären sei.
18 2. In der Beschädigung des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und umgekehrt ist nach den zu Grunde
liegenden Versicherungsbedingungen kein versicherter Unfallschaden zu sehen, weil es an einer Einwirkung
von außen fehlt.
19 a) Eine Einwirkung von außen ergibt sich nicht bereits aus der Mitwirkung eines fahrerischen (Fehl-)Verhaltens.
Erforderlich für eine Einwirkung „von außen“ ist jedenfalls, dass äußere Umstände eine - nicht bloß den
Gebrauch ermöglichende - Rolle gespielt haben (vgl. BGH VersR 1981, 450). Ein von außen wirkendes Ereignis
wäre danach unter anderem beispielsweise im Auffahren auf ein Hindernis zu sehen. An einem solchen
Ereignis fehlt es vorliegend.
20 b) Zu Recht ist das Landgericht deshalb von einem Betriebsschaden im Sinne von § 12 Abs. 6 a S. 2 AKB
ausgegangen. Die genannte Bestimmung enthält wie § 12 Abs. 6 a S. 1 Hs. 2 AKB keinen vom Versicherer zu
beweisenden echten Risikoausschluss (OLG Köln RuS 1995, 405). Die Klausel hält auch einer Kontrolle
anhand der §§ 305 ff BGB Stand; sie ist weder unklar noch überraschend (vgl. auch Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 12 AKB Rn. 91).
21 aa) In der früheren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Stiefel/Hofmann a.a.O. Rn. 89) wurde bei
gegenseitiger Beschädigung von ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen ein nicht
deckungspflichtiger Betriebsschaden angenommen, selbst wenn die zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen keine ausdrückliche Klarstellung enthielten.
22 bb) Dem ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.03.1996 (VersR 1996, 622) entgegengetreten. Er hatte
Versicherungsbedingungen zu beurteilen, die keinen Zusatz im Sinne von § 12 Abs. 6 a S. 2 der hier
verwandten AKB enthielten. In derartigen Fällen - so der Bundesgerichtshof - sehe der durchschnittliche
Versicherungsnehmer trotz der Verbindung von Pkw und Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge, von denen hier
eines auf das andere mit mechanischer Gewalt von außen eingewirkt habe. Die starre Verbindung dieser
beiden Fahrzeuge führe im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu,
Zugmaschine und Anhänger als eine Betriebseinheit zu sehen. Deshalb könne die Beschädigung des
ziehenden Fahrzeugs durch den Anhänger nicht als ein von der Versicherung ausgeschlossener
Betriebsschaden angesehen werden (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 283; OLG Köln NJW-RR 2003,
886).
23 cc) Dieser Rechtsprechung hat die vorliegende Klauselgestaltung der Beklagten Rechnung getragen. Sie stellt
auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig klar, dass gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem
Fahrzeug als Betriebsschaden anzusehen sind, wenn für die Beschädigung keine weiteren Einwirkungen von
außen ursächlich wurden. Die Klausel ist nicht überraschend; sie behebt ein vom Bundesgerichtshof
festgestelltes Defizit einer früheren Klauselgestaltung.
24 3. Der Senat vermag auch dem weiteren Vorbringen des Klägers nicht zu folgen, die Beklagte könne sich
wegen widersprüchlichen Verhaltens auf den Leistungsausschluss nicht berufen, weil zunächst der von ihr
beauftragte Sachverständige die Reparaturfreigabe erteilt habe, die Beklagte sich sodann nach dem Vorliegen
einer Vorsteuerabzugsberechtigung erkundigt habe und sie schließlich in einem weiteren Schreiben gleichen
Datums ihre Eintrittspflicht abgelehnt habe. Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass in
der Freigabe zur Reparatur auch aus Sicht des Versicherungsnehmers kein Anerkenntnis ihrer Einstandspflicht
zu sehen ist. Die Einschaltung eines Sachverständigen durch einen Versicherer ist Teil der ihm obliegenden
notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls. Gibt ein Sachverständiger ein Fahrzeug zur
Reparatur frei, kommt dem regelmäßig nur der Erklärungswert zu, dass die Versicherung ihre Erhebungen das
Fahrzeug betreffend abgeschlossen hat und eine Reparaturwürdigkeit seitens der Versicherung bejaht wird.
Eine Übernahme der Reparaturkosten ist damit ohne weitergehende Erklärungen des Versicherers nicht
verbunden. Auch aufgrund der Rückfrage des Versicherers nach einer Vorsteuerabzugsberechtigung durfte der
Kläger nicht auf eine Regulierung vertrauen, zumal ihm bereits am selben Tag das eine Einstandspflicht
ablehnende Schreiben zuging.
II.
25 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
werden durch den Fall nicht aufgeworfen. Die vorliegend zu beurteilende Klausel unterscheidet sich von
derjenigen, die dem Bundesgerichtshof im Urteil vom 06.03.1996 (BGH VersR 1996, 622) vorlag und trägt den
vom Bundesgerichtshof kritisierten Mängeln Rechnung.
III.
26 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.