Urteil des OLG Stuttgart vom 22.02.2007

OLG Stuttgart (kläger, fahrzeug, zpo, unfall, aug, kollision, antrag, beweisaufnahme, verschulden, ergebnis)

OLG Stuttgart Urteil vom 22.2.2007, 13 U 165/06
Parteivernehmung: Pflicht zur Vernehmung des Gegners im Zusammenhang mit dem Zustandekommen
eines Verkehrsunfalles
Leitsätze
Voraussetzung einer Parteivernehmung des Gegners ist nicht, dass die bisherige Beweisaufnahme schon einigen
Beweis erbracht hat.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 03.08.2006
wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 8.295,-- EUR
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Zwar war noch
die vom Kläger bereits in 1. Instanz beantragte Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 1 durchzuführen. Sie
vermochte dem Senat jedoch unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses nicht die Überzeugung
zu vermitteln, dass es den vom Kläger behaupteten Unfall gegeben und der Beklagte Ziff. 1 diesen verschuldet
hat.
2
1. Gemäß § 445 Abs. 2 ZPO ist die Parteivernehmung unzulässig, wenn der Parteivernehmungsantrag
Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Ansonsten ist ihm nachzugehen. Das
Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus (Urteil S. 4), der Kläger habe „nicht den ihm
obliegenden Beweis zu erbringen vermocht, dass sich am 05. Juni 2004 der von ihm behauptete Verkehrsunfall
mit dem Beklagten Ziffer 1 zugetragen hat. Es bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu viele
Ungereimtheiten, so dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages überzeugen
konnte, dass die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug durch das behauptete Unfallereignis unabsichtlich
verursacht worden sind.“ Das Landgericht war also nicht davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten
Unfall handelte, sondern entschied nach Beweislast gegen den Kläger. Dessen Antrag nach § 445 Abs. 1 ZPO
wäre deshalb nachzugehen gewesen. § 445 Abs. 1 ZPO ist nicht so zu lesen, dass schon einiger Beweis
erbracht sein muss. Vielmehr ist Voraussetzung nur, dass der Beweis bisher noch nicht vollständig geführt
wurde. Dann wäre der Beweisantritt ebenso unzulässig wie im Falle von § 445 Abs. 2 ZPO, wenn der Antrag
Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Anders verhält es sich bei der
Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO. Wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer
etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um eine sichere Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit
einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, kann das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen
greifen. Hierfür muss eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache bestehen.
Vorliegend geht es jedoch nur um die Parteivernehmung des Gegners, die ermessensunabhängig stattzufinden
hat.
3
2. Ein Verzicht des Klägers auf die von ihm angebotene Parteivernehmung liegt entgegen der Auffassung der
Beklagten Ziff. 2 nicht vor. Im Schriftsatz vom 09.05.2006 hat der Kläger ausdrücklich seine bisherigen
Beweisangebote aufrechterhalten. Das genügt. Der Kläger war nicht verpflichtet, seinen Antrag vor Schluss der
mündlichen Verhandlung zu wiederholen. Das Gericht fragte nicht direkt an, ob auf die Parteivernehmung
verzichtet werde.
4
3. Die durchgeführte Parteivernehmung des Beklagten Ziff. 1 vermochte dem Senat nicht die sichere
Überzeugung zu verschaffen, dass es am 05.06.2004 auf der ... in ... bei der Auffahrt ... zu dem vom Kläger
behaupteten Unfall kam und der Beklagte Ziff. 1 diesen verschuldete. Der Beklagte Ziff. 1 machte zum
eigentlichen Unfallgeschehen und seinem Verschulden nur vage Angaben, die den Senat nicht zu überzeugen
vermochten. So führte er aus: „Ich wollte auf der Ausfahrt ... auf die Bundesstraße ... auffahren. Meine Kinder
haben sich hinten gestritten. Ich versuchte zu schlichten und drehte mich um. Ich wollte dann auffahren und
warf einen Blick in den Seitenspiegel. Ich hatte eigentlich kein Fahrzeug gesehen und wollte auffahren.
Plötzlich hörte ich von hinten ein bremsendes Geräusch. Ich habe mich erschrocken und habe dann gleich
zurückgelenkt auf die Beschleunigungsspur. Auf dieser Beschleunigungsspur habe ich angehalten. Ich bin ca.
60/80 km/h gefahren. Ich habe am Ende der Beschleunigungsspur angehalten. Ich bin in dem Bereich von 50
bis 100 Meter gefahren vom Erschrecken durch das Bremsgeräusch bis zum Anhalten. Ich hab das andere
Fahrzeug nie gesehen, auch nicht als ich das Bremsgeräusch gehört habe. Ich habe rein instinktiv nach rechts
gelenkt, ich habe das andere Fahrzeug nicht gesehen. Das andere Fahrzeug kam von hinten. Ich war noch
nicht komplett auf der Bundesstraße, ich wollte einfahren, ich war etwa zur Hälfte mit dem Fahrzeug auf der
Bundesstraße. Ich habe das andere Fahrzeug nicht gesehen, auch nicht neben mir. Ich habe das andere
Fahrzeug erstmals gesehen, als ich aus dem Auto gestiegen bin.“
5
Weiter führte er aus, dass er erst nach dem Aussteigen gesehen habe, dass etwas passiert war.
6
Ebenso vage waren die Angaben des Beklagten Ziff. 1 zum Verschulden. Er sagte, er habe mit dem Kläger
„über das gesprochen, was passiert ist.“ Der Kläger habe gesagt, dass er habe wegen ihm (dem Beklagten Ziff.
1) bremsen müssen und sei deswegen an die Leitplanke geraten. Erst auf Nachfrage machte der Beklagte Ziff.
1weitere Angaben zum Verschulden: „Aus meiner Sicht habe ich das Auto übersehen beim Einfahren, deshalb
war mir klar, dass ich schuld war. Die Einfädelspur hat nur eine Spur, ebenso die Bundesstraße. Ich habe mir
gedacht, dass ich schuldig bin, ich dachte, dass ich schuldig war. Ich weiß nicht, ob er zu mir gesagt hat, ich
sei schuld. In dem Moment war mir klar, das heißt ich dachte, dass ich schuldig bin. Ich hab ihm das auch
gesagt.“
7
Ebenso erst auf weitere Nachfrage machte der Beklagte Ziff. 1 genauere Angaben zum Unfallablauf: „Ich habe
Geräusche gehört. Ich habe außerdem Bremsen-Geräusche gehört. Ich bin in dem Moment nur erschrocken
und habe mir über die Geräusche gar keine Gedanken gemacht. Ich habe nur angehalten ... Zuerst habe ich
Brems-Geräusche hinter mir gehört, dann andere Geräusche. Wo die herkamen, weiß ich nicht. Ich kann es
nicht beurteilen, ich weiß es nicht, ob das andere Geräusch etwas anderes war als ein Brems-Geräusch. Ich
habe nicht so alles wahrgenommen, was passiert ist.“
8
Auffällig ist, dass der Beklagte Ziff. 1 zum eigentlichen Geschehen und zu seiner Beteiligung von sich aus
sehr wenig sagte und erst auf Nachfrage etwas konkreter wurde. Selbst diese späteren Aussagen schließen es
aber nicht aus, dass es den vom Kläger behaupteten Unfall gar nicht gab oder jedenfalls der Beklagte Ziff. 1
damit nichts zu tun hat. Angesichts des behaupteten Ablaufs erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass der
Beklagte Ziff. 1 das Fahrzeug des Klägers während des Fahrens überhaupt nie sah, sondern erstmals nach
dem Anhalten. Letztlich lassen die Angaben des Beklagten Ziff.1 alles offen, weshalb nicht auszuschließen ist,
dass es den vom Kläger behaupteten Unfall nicht gab oder jedenfalls der Beklagte Ziff. 1 hieran schuldlos ist,
zumal es eine Reihe weiterer Auffälligkeiten gibt, die das Landgericht, auf dessen Entscheidung insoweit
Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt und bewertet hat.
9
Insbesondere auffällig ist, dass der Kläger gegenüber der Polizei nichts von einem Fremdverschulden
erwähnte. Die Zeugin ... gab anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Landgericht im Termin vom 11.10.2005
eindeutig an, der Kläger habe „nichts davon geäußert, dass er etwa von einem anderen Fahrzeug abgedrängt
worden wäre; Entsprechendes hätte ich dann auch vermerkt.“ Wenn das Landgericht diese aus Sicht eines
objektiven Betrachters unvollständige Anzeige zu Lasten des Klägers wertet, ist das nicht zu beanstanden.
Alleine der Umstand, dass ein Unfall überhaupt angezeigt wurde, besagt nichts darüber, ob er gestellt ist oder
nicht.
10 Das Gutachten, das das Landgericht eingeholt hat, hat lediglich erbracht, es lasse sich „nicht ausschließen“,
dass „aus sachverständiger Sicht eine Kollision an der vom Kläger geschilderten Unfallstelle mit der
Leitplanke“ stattfand. Selbst wenn man als sicher ansieht, dass die Kollision stattfand, ergibt sich daraus auf
jeden Fall nicht, dass der Beklagte Ziff. 1 etwas mit der Kollision zu tun hatte.
11 Zu Recht hat das Landgericht auch Zweifel gehabt, weil der Kläger keine plausible Erklärung für die Schäden
an der rechten Seite seines Fahrzeugs hatte. Das ist jedenfalls merkwürdig.
12 Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Zweifel hatte, weil Kläger und Beklagter Ziff. 1
Spätaussiedler aus ... sind und sich bereits vor dem Unfall kannten. Das alleine würde sicher nicht genügen,
passt aber ins Bild eines gestellten Unfalls bzw. eines versuchten Versicherungsbetrugs.
13 Da der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines Unfalls, den der Beklagte Ziff. 1 verschuldet hat, nicht führen
konnte, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
14 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15 Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 ZPO) nicht zuzulassen.