Urteil des OLG Stuttgart vom 14.08.2012

OLG Stuttgart: persönliche anhörung, vorweggenommene beweiswürdigung, politische rechte, rechtsschutz, gerichtsverfahren, ermittlungsverfahren, verfügung, erstellung, wahrscheinlichkeit

OLG Stuttgart Beschluß vom 14.8.2012, 4 SchH 4/12 EntV
Leitsätze
Rechtsmittel eingelegt beim Bundesgerichtshof, dortiges Az.: III ZB 64/12; --> Beschwerde
zurückgewiesen mit Beschluss vom 25.10.2012
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt neben der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO
Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von 300.000,- EUR
wegen von ihr behaupteter unangemessen langer Dauer von vier zivilgerichtlichen
Verfahren beim Landgericht Ellwangen sowie beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd; für
jedes der Verfahren verlangt die Antragstellerin einen (Teil-)Betrag in Höhe von 75.000,-
EUR. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wegen des Gangs der
jeweiligen Verfahren wird auf die Darstellung derselben im Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 30.4.2012 (Seite 3 - 23, Blatt 79 - 99) Bezug genommen. Ergänzend
hierzu ist festzustellen, dass in den Sachen 3 O 292/04 und 3 O 568/04 für den 28.6.2012
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ellwangen bestimmt war, hier
jeweils das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 a ZPO angeordnet, gegen diese
Entscheidungen aber jeweils Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.
2 Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im
Wesentlichen damit, dass die Verfahren bereits seit dem Jahr 2004 andauern und noch
immer keinen Abschluss gefunden haben. Die Antragstellerin bemängelt, sie habe seit
über sechs Jahren keinen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin an ihrer Seite und
habe mehrfach erfolglos Prozesskostenhilfe beantragt. Außerdem wirft sie den beim
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd und Landgericht Ellwangen in den jeweiligen
Rechtsstreitigkeiten tätigen Richtern eine Reihe von Fehlern bei der Bearbeitung der Fälle
vor. Ein beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd protokollierter Vergleich in einem der dort
anhängigen Verfahren sei ihr „illegal aufgedrückt“ worden. Zu Unrecht sei ein
Sachverständigengutachten zu ihrer Prozessfähigkeit eingeholt und erstattet worden; in
diesem Zusammenhang werde eine Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der
Vereinten Nationen vom 23.7.2008, wonach die Anordnung der Erstellung eines
Gutachtens zur Prozessfähigkeit der Antragstellerin ohne deren vorherige persönliche
Anhörung deren Rechte aus Art. 17 und 14 Abs. 1 des internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte verletze, nicht berücksichtigt.
3 Den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO begründet die
Antragstellerin im Wesentlichen damit, sie sei „durch die Situation nunmehr schwer krank“
(vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 24.4.2012, Seite 5, Blatt 70) und sie habe eine
Vielzahl von Rechtsanwälten um Vertretung ihrer Interessen gebeten, die aber alle ein
Tätigwerden für sie abgelehnt hätten (vgl. Blatt 68/69 und 73/76).
4 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Die Antragstellerin habe eine
unangemessen lange Dauer der vier zivilgerichtlichen Verfahren nicht schlüssig dargetan.
Aus den beigezogenen und ausgewerteten Verfahrensakten ergebe sich im Übrigen, dass
die lange Verfahrensdauer vor allem auf wiederholten Befangenheits- und
Aussetzungsanträgen der Antragstellerin selbst beruhe. Nach Inkrafttreten des Gesetzes
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren habe die Antragstellerin nicht unverzüglich in den noch anhängigen
und erstinstanzlich nicht entschiedenen Verfahren die nach Art. 23 Satz 2 des genannten
Gesetzes erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Der jetzt gestellte Antrag sei daher
schon unzulässig.
5 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
6 Die Verfahrensakten des Landgerichts Ellwangen mit den Aktenzeichen 3 O 568/04 und 3
O 292/04 sowie des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd mit dem Aktenzeichen 1 C 360/04
waren zwischenzeitlich beigezogen.
II.
7 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg,
weil die (bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin wohl nur
beabsichtigte) Entschädigungsklage der Antragstellerin keine hinreichende
Erfolgsaussicht hat (s.u. 1.).
8 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat ebenfalls keinen
Erfolg (s.u. 2.).
1.
9 Prozesskostenhilfe kann nach § 114 Satz 1 ZPO einer Partei nur bewilligt werden, wenn
u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht
mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier.
a)
10 Allerdings hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Annahme
einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht unter dem grundrechtlichen Aspekt der
Rechtschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden dürfen und
Erfolgsaussicht nicht verneint werden darf, wenn eine streitige, höchstrichterlich nicht
entschiedene, schwierige Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits
entscheidend ist. In diesem Fall liefe ein „Durchentscheiden“ im
Prozesskostenhilfeverfahren dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider (BVerfG
NJW-RR 2011, 1043, 1044). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass nach
der jüngsten Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2012 (III
ZB 45/12, NJW 2012, 2449) ein Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Zurückweisung
ihres Prozesskostenhilfegesuchs nur dann in Form der Rechtsbeschwerde zulässig wäre,
wenn eine solche vom Senat zugelassen würde. Da es sich bei dem Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
das erst am 3.12.2011 in Kraft getreten ist, zudem um ein verhältnismäßig „junges“ Gesetz
handelt, zu dem es zwar schon vereinzelt veröffentlichte Entscheidungen von
Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Celle, BeckRS 2012, 14850), bis auf die erwähnte
jedoch - soweit ersichtlich - noch keine des Bundesgerichtshofs gibt, ist auch dieser
Umstand bei der Frage nach dem Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Entschädigungsklage zu berücksichtigen.
11 Schließlich ist zu beachten, dass an die Substantiierungslast einer Prozesskostenhilfe
beantragenden Partei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und eine
vorweggenommene Beweiswürdigung nur in eng begrenztem Rahmen zulässig ist,
weshalb Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf, wenn eine Beweisaufnahme
ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil
des Antragstellers (oder hier: der Antragstellerin) ausgeht (vgl. BVerfG NJW 2010, 288,
289).
b)
12 Diesen - im Blick auf die Besonderheit des von der Antragstellerin beabsichtigten
Verfahrens - herabgesetzten Anforderungen an die Annahme einer hinreichenden
Erfolgsaussicht ist die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht gerecht geworden.
aa)
13 Die Antragsgegnerin hat den Gang der vier von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres
Begehrens gemachten Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Amtsgericht
Schwäbisch-Gmünd im Schriftsatz vom 30.4.2012 ausführlich dargelegt. Dieser Schriftsatz
ist der Antragstellerin zur Stellungnahme zugeleitet worden. Ihre anschließend
eingereichten Schreiben lassen erkennen, dass sie diesen Schriftsatz der
Antragsgegnerin auch erhalten hat.
bb)
14 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.7.2012 (Blatt 179) wurde die Antragstellerin
darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über das Prozesskostenhilfegesuch auf
der Grundlage des bisherigen Sachvortrags zu entscheiden. Die Antragstellerin wurde
auch darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme in die zwischenzeitlich beigezogenen
Akten ergeben habe, dass der Ablauf der jeweiligen Verfahren, deren überlange Dauer die
Antragstellerin rügt, im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.4.2012 zutreffend
wiedergegeben worden sei. Die Antragstellerin hat, wie ihre Reaktion im Schreiben vom
23.7.2012 (Blatt 180/184) zeigt, diese Verfügung des Vorsitzenden auch erhalten. Wenn
sie auch daraus unzutreffende Schlüsse gezogen hat, so hat sie der Sachdarstellung der
Antragsgegnerin im Detail nicht widersprochen. Der Senat legt daher seiner Bewertung
der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin den Sachvortrag der
Antragsgegnerin zugrunde.
cc)
15 Vor diesem Hintergrund kann es letztlich offen bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin meint
- der Antrag der Antragstellerin schon unschlüssig ist oder aber ob hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO deshalb zu verneinen ist, weil die hier
ausnahmsweise erlaubte vorweggenommene Beweiswürdigung, nämlich Auswertung der
beigezogenen Akten, den Schluss zulässt, dass eine Beweisaufnahme (die auch nur in
der Form der Auswertung der beigezogenen Akten bestünde) mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausginge. Dies beruht auf folgenden
Erwägungen:
(1)
16 Die von der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer vielfältigen Eingaben gestellten, von
ihr behaupteten Verfahrensfehler der beim Landgericht Ellwangen und Amtsgericht
Schwäbisch Gmünd tätigen Richter könnten allenfalls zum Gegenstand von
Amtshaftungsansprüchen gemacht werden. Ohne dass damit insoweit irgendeine
Erfolgsaussicht solcher Verfahren angenommen oder auch nur unterstellt werden soll, ist
nochmals (vgl. bereits den Hinweis in der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2012,
Blatt 24/25) darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach den §§ 198 ff GVG lediglich die
Unangemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zu prüfen ist, nicht aber, ob
Richter in den Ausgangsverfahren richtig oder zumindest vertretbar entschieden haben.
Der Senat schließt sich insoweit den vom OLG Celle (aaO unter II., 2. b)) zutreffend
dargestellten Gründen für eine nach wie vor geltende ausschließliche Zuständigkeit der
Landgerichte nach § 71 Abs. 2 GVG und für die Annahme unterschiedlicher
Streitgegenstände bei vermeintlichen Ansprüchen nach §§ 198 ff GVG einerseits und aus
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG andererseits an.
(2)
17 Auf der Grundlage des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist angemessen zu entschädigen, wer
infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
Nachteil erleidet.
18 Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2.1.)
19 Zum Einen ist im Blick auf die Anforderungen an die Annahme einer hinreichenden
Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit
Bemittelter und Unbemittelter (s.o.) festzustellen, dass es bei der Anwendung des § 198
Abs. 1 GVG um vom Gesetzgeber gewollte Entscheidungen im Einzelfall geht, weshalb es
zumindest nicht nahe liegt, dass dabei schwierige, noch nicht höchstrichterlich geklärte
Rechtsfragen zu entscheiden sind.
(2.2.)
20 Zum Anderen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.4.2012 zutreffend eine
Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
aufgezeigt (vgl. Seite 27 und 29-30, Blatt 103 sowie 105/106), die maßgeblich bei der
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unangemessenen Dauer“ eines
Verfahrens heranzuziehen sind. Der Beurteilungsrahmen ist damit auch ohne
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu den
Regelungen der §§ 198 ff GVG gleichsam „festgezurrt“.
(2.3.)
21 Schließlich lässt weder der Vortrag der Antragstellerin noch der von der Antragsgegnerin
dargestellte Gang der vier zivilgerichtlichen Verfahren den Schluss auf eine
Unangemessenheit der Dauer dieser Verfahren zu.
22 Einzuräumen ist zwar der Antragstellerin, dass es ungewöhnlich lang erscheint, dass im
Jahr 2004 begonnene gerichtliche Verfahren bis zum heutigen Tag noch keinen
rechtskräftigen Abschluss gefunden haben. Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf
hingewiesen, dass dies nicht dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen ist. Die
Antragstellerin hat selbst durch wiederholte Anträge auf Aussetzung der Verfahren zu
erkennen gegeben, dass ihr an einem baldigen Abschluss der Verfahren nicht gelegen
war. Ohne die Legitimität der verschiedenen Befangenheitsanträge der Antragstellerin in
Frage zu stellen, können diese bei der Frage nach der Angemessenheit der Dauer der
Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie jeweils zu nicht unerheblichen
Verfahrensverzögerungen geführt haben. Dass der Menschenrechtsausschuss der
Vereinten Nationen die Anordnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
ohne vorherige persönliche Anhörung der Antragstellerin für rechtswidrig erklärt hat, kann
ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin selbst am 19.4.2006 Aussetzung des
Verfahrens beantragt hatte, nicht zur Begründung einer unangemessenen Dauer des
Verfahrens herangezogen werden, weil ansonsten systemwidrig die Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit einer richterlichen Maßnahme, die nach dem erklärten Willen der
beschließenden Richter der Klärung einer Prozessvoraussetzung und damit der
Verfahrensförderung dienen sollte, zum Maßstab für die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens gemacht würde. In diesem Zusammenhang ist nicht außer Betracht zu lassen,
dass nicht die Anordnung der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der
Prozessfähigkeit als solche, sondern die Anordnung ohne vorherige persönliche
Anhörung vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen moniert wurde. Dass
sich die Dauer des Verfahrens nennenswert verkürzt hätte, wenn die Antragstellerin vom
Landgericht Ellwangen zuvor persönlich gehört worden wäre, hat sie nicht behauptet; dies
ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
(3)
23 Letztlich kann dahin gestellt bleiben, dass der Annahme einer hinreichenden
Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin - jedenfalls teilweise, soweit die
Verfahren noch keinen erstinstanzlichen Abschluss gefunden haben (vgl. Art 23 Satz 4
des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) - auch entgegen steht, dass diese nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in den Verfahren 3 O 568/04,
3 O 292/04, je des Landgerichts Ellwangen und 1 C 360/04 des Amtsgerichts Schwäbisch
Gmünd entgegen dem Gebot des Art 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht unverzüglich
nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verzögerungsrüge angebracht hat.
2.
24 Nach den Ausführungen unter 1. steht dem Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung
eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
als aussichtslos angesehen werden müsste. Jedenfalls aber gilt § 78 b ZPO in
Prozesskostenhilfeverfahren schon gar nicht; vielmehr greift hier § 121 Abs. 1 ZPO ein,
würde aber eben die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin
voraussetzen, die nicht gegeben ist.
III.
25 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Weder hat die Sache wegen der Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, was im
Rahmen von Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nur bei Fragen des Verfahrens oder
der persönlichen Voraussetzungen angenommen werden könnte (vgl. BGH NJW-RR
2012, 125 f).
IV.
26 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und
Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 33. Auflage, RN 11 und 12 zu § 118 ZPO).