Urteil des OLG Stuttgart vom 24.01.2012
OLG Stuttgart: garage, volumen, lagerraum, lagerung, wasser, bauherr, form, verfügung, eigenschaft, architektenvertrag
OLG Stuttgart Urteil vom 24.1.2012, 10 U 90/11
Leitsätze
1. Ein mit einem Gesamtauftrag über die Leistungsphasen 1 - 8 beauftragter Architekt hat im
Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) dafür zu sorgen, dass die sich aus der
Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergebenden Probleme
analysiert und geklärt werden. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Raumprogramms und eines
Funktionsprogramms. Kann der Auftraggeber dem Architekten diese Programme nicht liefern, so
muss der Architekt den Auftraggeber im Rahmen seiner Beratungspflicht auf das Fehlen dieser
für die Planung unerlässlichen Entscheidungshilfen aufmerksam machen und deren Aufstellung
als besondere Leistung vorschlagen.
2. Kommt bei der Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage der
Einbau einer Holzpelletheizung in Betracht, ist es Aufgabe des Architekten im Rahmen der
besonderen Leistung der Grundlagenermittlung, die konkreten Aus-wirkungen auf die
Raumaufteilung nach Größe, Zweckbestimmung und Nutzungsart aufzuzeigen und
entsprechende Vorschläge zu machen. Ist er hierzu nicht in der Lage, muss er sich die
entsprechenden Kenntnisse verschaffen oder den Bauherrn veranlassen, einen entsprechenden
Fachplaner einzuschalten.
3. Soll die Planung den Einbau einer Holzpelletheizung berücksichtigen, so ist diese
mangelhaft, wenn im Rahmen des Raum- und Funktionsprogramms der Bauherr nicht auf die
Notwendigkeit eines zureichenden Lagervolumens für Holzpellets hingewiesen wird. Hierzu
besteht Anlass, wenn das geplante Pelletlager wegen zu geringer Lagerkapazität in der kalten
Jahreszeit mehrere Nachbestellungen erforderlich macht. Die Planung muss dem Bauherrn die
Konsequenzen hinsichtlich Raumbedarf des Pelletlagers und damit eventuell verbundenen
erhöhten Baukosten aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Investitionsentscheidung zu
ermöglichen.
4. Bei der Ermittlung des dem Bauherrn entstehenden Schadens ist darauf abzustellen, wie sich
dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung entschieden hätte.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.06.2011 (2 O
180/07) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 35.000,00 EUR
Gründe
I.
1
Der Kläger fordert restliches Architektenhonorar und die Beklagten widerklagend
Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kläger
habe den Beklagten eine Beratung bezüglich der benötigten Pelletmengen hinsichtlich
der geplanten Pelletheizung und insbesondere bezüglich des Platzes eines
ausreichenden Pelletlagers geschuldet, weil er mit der Erbringung der Grundleistungen
gemäß § 15 HOAI Leistungsphasen 1 - 8 beauftragt worden sei. Dies gelte insbesondere
deshalb, weil im Zeitpunkt der Planung für das Volumen der Vorratsbehälter von
Pelletheizungen keine bindenden technischen Baubestimmungen vorgelegen hätten.
Daher hätte der Kläger als Architekt der Beklagten mit diesen umso mehr die
Planungsziele und die Planungsgrundlage im Einzelnen besprechen und sie über Vor-
und Nachteile sowie die Kosten verschiedener denkbarer Varianten aufklären müssen.
Um den Beklagten als Bauherren Grundlagen für ihre Entscheidung zu liefern, hätte er
zum jeweiligen Volumen des Pelletlagers zumindest grobe Angaben machen müssen
und dazu, wie häufig eine Neubefüllung bei normalem Heizverhalten erforderlich sein
werde. Ferner hätte er die Kosten der jeweiligen Ausführung sowie sonstige Vor- und
Nachteile mitteilen müssen. Jedoch habe der Kläger nach eigenen Angaben mit den
Beklagten weder über die Lagermenge noch über den Platz für die Lagerung gesprochen.
3
Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass die Planung der Heizungsanlage von
einem Fachhandwerker übernommen worden sei, weil die Dimensionierung und die Lage
des Vorratsbehälters nicht von der Heizungsbaufirma vorgegeben worden sei. Vielmehr
habe es sich dabei um eine planerische Aufgabe des Klägers gehandelt.
4
Vom Verschulden des Klägers sei auszugehen. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft,
da sich der Mangel des Architektenwerkes bereits im Bauwerk verwirklicht habe.
5
Der Schaden der Beklagten in Form der Zusatzkosten für die nachträgliche Erstellung der
Unterkellerung der Garage sei höher als das sich nach dem Teilvergleich vom 06.05.2005
mit Ergänzung vom 03.06.2005 auf 10.250,00 EUR belaufende Resthonorar des Klägers.
Die Beklagten hätten die Unterkellerung der Garage, die bei Ausführung im Zuge der
Stellung der Garage lediglich mit Mehrkosten von ca. 7.000,00 EUR verbunden gewesen
sei, als beste Lösung vorgenommen, wenn sie durch den Kläger ordnungsgemäß
aufgeklärt worden wären. Der Vorschlag des Klägers bezüglich eines Pelletbehälters im
Boden hätte dagegen Kosten von etwas über 10.000,00 EUR verursacht und keinen
zusätzlichen Stauraum gebracht.
6
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7
Der Kläger vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, der Feststellungswiderklage fehle
wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagten
hätten eine Kostenschätzung der Fa. X vorgelegt, die mit einer Angebotsendsumme von
43.345,25 EUR ende. Insoweit wäre den Beklagten die Erhebung der Leistungsklage
möglich gewesen.
8
Die Planung einer Holzpelletheizung als haustechnischer Anlage gehöre nicht zu den
Grundleistungen des § 15 Leistungsphase 1 - 5 HOAI. Vielmehr handele es sich um
Leistungen bei der technischen Ausrüstung gemäß §§ 68 ff. HOAI a. F. Eine solche
Leistung habe der Kläger nicht geschuldet.
9
Die Beklagten hätten sich für eine Pelletheizung entschieden, als die
Grundlagenermittlung bereits seit Langem abgeschlossen gewesen sei. Zuvor sei eine
Gas-Heizung geplant gewesen. Zwischen den Parteien sei vor Bauausführung über die
Pellet-Lagerung gesprochen worden, u. a. auch darüber, ob die Garage zu unterkellern
oder der Kellerraum teilweise als zusätzliches Pelletlager zu nutzen sei. Es sei lediglich
zwischen den Parteien streitig gewesen, ob die Unterbringung des Pelletlagers im Keller
auf eine Fehlberatung des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger habe dargelegt und
bewiesen, dass er die Beklagten beraten habe. Daher treffe die Beklagten die
Darlegungs- und Beweislast, vom Kläger unvollständig bzw. falsch beraten worden zu
sein.
10 Ferner müsse für das Bestehen einer Aufklärungspflicht zunächst ein Aufklärungsbedarf
bestehen. Es sei aber allgemein bekannt, dass im Gegensatz zur Gasheizung bei einer
Beheizung durch Pellets eine Bevorratung erforderlich sei. Es seien drei verschiedene
Varianten für das Brennstofflager diskutiert worden.
11 Das Landgericht unterstelle ohne nähere Begründung, dass das vorhandene Pelletlager
unterdimensioniert sei. Es sei streitig, dass der Vorrat der Pellets bei der Erstbefüllung im
November 2006 trotz milder Temperaturen bereits nach 2 Monaten verbraucht gewesen
sei. Die Bevorratung für eine Heizperiode von etwa Oktober bis März sei in dem im Haus
vorgesehenen Lagerraum auch unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung vollkommen
ausreichend. Es gäbe keine verbindlichen Vorgaben, DIN-Normen oder anerkannte
Regeln der Technik für die Dimensionierung solcher Vorratsbehälter. Folglich müsse
nicht der Jahresbedarf der Planung zugrunde gelegt werden. Je größer das
Lagervolumen sei, desto anfälliger seien die gelagerten Holzpellets für Schimmelpilze, da
sie stark wasseranziehend seien, was zu einer schlechteren Verbrennung führe. Ferner
habe der Sachverständige Y hervorgehoben, dass das Volumen eines
Brennstofflagerraums i. d. R. nicht mehr kosten solle, als durch die einmalige Bestellung
von größeren Mengen an Ersparnissen erzielt werden könne. Die Anlieferung der Pellets
erfordere keine Anwesenheit des Bauherrn. Der Vorrat reiche über mehrere Monate, so
dass eine rechtzeitige Disposition und Belieferung zu jeder Zeit sichergestellt sei.
12 Das Landgericht habe übersehen, dass der Pellet-Vorratsbehälter von den Beklagten in
Eigenleistung errichtet worden sei. Dabei sei der Lagerraum von den Beklagten
willkürlich und zu gering dimensioniert worden. Der Kläger habe den Pelletbehälter nicht
beauftragt und sei hierzu auch nicht ermächtigt gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass die Parteien im Architektenvertrag eine Kostenobergrenze vereinbart hätten. Diese
wäre im Falle einer Unterkellerung der Garage überschritten worden.
13 Der Sachverständige Y habe festgestellt, dass mit einem Kostenaufwand von rund
3.000,00 EUR nachträglich im Heizraum ein größeres Lager zu errichten wäre. Im
Rahmen der ursprünglichen Herstellung hätte ein größeres Pelletlager, das im Heizraum
ohne weiteres hätte errichtet werden können, Mehrkosten von weniger als 1.000,00 EUR
verursacht. Damit liege kein Planungsfehler des Klägers vor. Vielmehr sei das Volumen
des Heizraums vollkommen ausreichend für die Errichtung eines Pelletlagers. Jeder
Fachingenieur für Haustechnik hätte den Beklagten geraten, den Pellet-Vorratsbehälter
wegen der stark Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets zur optimalen
Ausnutzung des im gesamten Heizraum zur Verfügung stehenden Lagervolumens dort
einzurichten. Daher sei die vom Landgericht angenommene Alternative der Varianten für
das Pelletlager „Schaffung eines zusätzlichen Stauraums durch Unterkellerung der
Garage“ einerseits und „Schaffung eines zusätzlichen Pelletbehälters im Boden“
unzutreffend.
14 Durch das geringere Volumen und die dadurch bedingte mehrfache unterjährige
Befüllung des Pellet-Vorratsbehälters entstehe ein entgangener Einkaufsvorteil durch den
Wegfall von Mengenrabatten und die Ausnutzung saisonaler Preisabschläge von 180,00
EUR - 300,00 EUR jährlich. Dem stünden Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung
der Garage von rund 44.000,00 EUR gegenüber. Dies sei die unwirtschaftlichste aller
Varianten. Wenn überhaupt eine Pflichtverletzung des Klägers vorläge, hätten die
Beklagten lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten abzüglich Sowiesokosten, die für
die Errichtung eines größeren Pelletlagers im vorhandenen Heizraum aufgewandt werden
müssten.
15 Berufungsantrag des Klägers:
16 Das Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben und die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.250,00 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu zahlen.
17 Berufungsantrag der Beklagten:
18 Zurückweisung der Berufung.
19 Die Beklagten sind der Auffassung, die Feststellungswiderklage sei zulässig, weil ihnen
lediglich für die Garagenunterkellerung ein Einheitspreisangebot in Form eines
Kostenvoranschlages vorliege. Für die darüber hinaus erforderliche Umbaumaßnahme
bezüglich der Zisterne, die Wiederherstellung des Gartens und die Angleichung der
Pelletheizung an die umgebauten Zustände läge noch keine Kostenschätzung vor.
20 Es sei Sache des Bauherrn, zu entscheiden, in welchem voraussichtlichen Rhythmus er
sein Pelletlager auffüllen wolle. Wenn unklar sei, mit welcher Vorratsmenge zu rechnen
sei, sei diesbezüglich in erster Linie der Architekt Ansprechpartner. Er sei die
Drehscheibe des Planungsvorganges. Insbesondere Fragen eines bestimmten
Brennstoffvolumens würden es erforderlich machen, die entsprechenden Räumlichkeiten
bei der Planung zu bestimmen. Daher sei es Sache des Architekten, entweder einen
Fachplaner einzuschalten oder mit der Heizungsfachfirma Kontakt aufzunehmen, ob und
welches Holzpelletjahresvolumen notwendig sei, so dies der Bauherr wünsche. Hätte der
Kläger mit den Beklagten abgestimmt, welche Pellet-Vorratsmenge vorgehalten werden
solle, wäre deren Antwort gewesen, dass zumindest der Jahresbedarf an Pellets für die
Heizung bevorratet werden müsse. Daher müsse sich der Architekt bei einer hier
vorliegenden automatischen Brennstoffzufuhr aus einem zentralen Behälter entsprechend
kundig machen. Im Rahmen der Aufklärung durch den Architekten gehört die Abstimmung
und das Entwickeln des gesamten Bedarfs des Hauses, also auch des Brennstoff-
Bevorratungsvolumens, welches der Bauherr wünsche. Hierzu gehöre auch das
Vorsehen einer ausreichend großen Lagermöglichkeit für die im Haus benötigten
Brennstoffe. Der Kläger habe aber weder ein solches Aufklärungsgespräch mit den
Beklagten geführt noch habe er im Rahmen seiner Planung einen Jahresbrennstoffbedarf
zugrunde gelegt.
21 Der Kläger habe den Pelletbehälter während des Urlaubs der Beklagten bei der Fa.
Holzbau Kerler in Auftrag gegeben, die das Pelletlager noch während des Urlaubs der
Beklagten errichtet habe. Abgesehen davon, dass kein größerer Platz vorhanden
gewesen sei, habe es bezüglich der Größe des Pellet-Lagerraums keine Vorgaben der
Beklagten gegeben.
22 Es könne dahinstehen bleiben, ob der tatsächlich vorhandene Pelletvorrat nach zwei
Monaten verbraucht sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Jahresbrennstoffbedarf
nicht abgedeckt werde.
23 Der Eigenschaft der Holzpellets, stark Wasser ziehend zu sein, betreffe lediglich die
Frage der Qualität der Pellets und die Lagerbedingungen. Daher müsse das Pelletlager
staubdicht sein, so dass darin ein eigenständiger Klimabereich geschaffen werde, der von
der sonstigen Raumluft „abgeschlossen“ sei.
24 Im Heizraum könne kein größeres Pelletlager errichtet werden, weil kein entsprechender
Freiraum gegeben sei. Daher hätten die Beklagten bei richtiger Aufklärung durch den
Kläger die Entscheidung getroffen, den Garagenbereich zu unterkellern. Es sei nicht
sachgerecht, den Heizraum vollständig umzuwidmen. Der Bauherr entscheide darüber,
welche Räumlichkeiten er wie nutzen wolle. Im Rahmen der Planung sei von einer
derartigen eingeschränkten Nutzung des Heizraumes nicht die Rede gewesen. Vielmehr
hätten die Beklagten den Kläger darauf angesprochen, ob es nicht doch sinnvoll sei, die
gesamte Garage zu unterkellern, um zusätzlichen Raum zu schaffen. Lediglich der
Hinweis des Klägers, dass man kein Geld vergrabe, weil Derartiges auch vor dem
Hintergrund einer Pellet-Lagerung nicht notwendig sei, sei Veranlassung für die
Beklagten gewesen, hiervon Abstand zu nehmen. Im Übrigen wäre es durchaus möglich
gewesen, das Pelletlager dann im Heizraum einzurichten, wenn zusätzlicher Lagerraum
unter der Garage vorhanden gewesen wäre.
25 Bei den Überlegungen des Sachverständigen Y zur Wirtschaftlichkeit eines kleinen
Pelletlagers werde nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagten ein Jahr lang nicht um die
Beschaffung von Holzpellets kümmern wollten. Ansonsten müssten sie in kurzen
Abständen ständig Pellets bestellen und einlagern, was mit erheblichem, auch zeitlichem
Aufwand verbunden sei. Vielmehr hätten die Beklagten aufgrund des kleinen Pelletlagers
den Heizzeitraum auf wochentags 6.00 Uhr - 20.00 Uhr und Wochenende 8.00 Uhr -
22.30 Uhr eingegrenzt. Der Flur und das Arbeitszimmer würden nicht beheizt. Trotzdem
würden die Beklagten immer in der Sorge leben, ob die Befüllung über die Weihnachts-
und Neujahrsfeiertage bzw. über die Wochenenden hinaus ausreiche. Sei es
entsprechend kalt, würden die Pellets rapide zur Neige gehen und der Lieferant benötige
4 - 5 Arbeitstage Vorlauf bis zur Belieferung. Daher würden die Beklagten ständig 10
Säcke zu jeweils 15 kg Pellets vorhalten. Diese hätten schon mehrfach in den Behälter
als Notreserve eingeführt werden müssen.
26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien
jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2012
Bezug genommen.
II.
27 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
28 Die Beklagten haben ein ausreichendes Feststellungsinteresse für ihren über den
Aufrechnungsbetrag von 10.250,00 EUR hinausgehenden Feststellungsantrag, weil sie
die Kosten für die Mängelbeseitigung entweder gar nicht oder nur mit einem erheblichen
Aufwand unter Zuziehung von Sachverständigen konkret beziffern können.
29 Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage, wenn der Kläger
seinen Anspruch (z.B. auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung
einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (BGH NJW 2000, 1256; MDR 2008 461;
Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 7).
30 Vorliegend ist der anspruchsbegründende Sachverhalt, die behauptete fehlerhafte
Beratung und die Verletzung der Hinweispflicht durch den Kläger, zwar abgeschlossen.
Es ist jedoch unklar, welche Kosten zur Beseitigung des Schadens durch die
nachträgliche Unterkellerung der Garage anfallen werden. Den Beklagten liegt nur
hinsichtlich der Garagenunterkellerung ein Einheitspreisangebot vom 08.02.2007 (nach
Bl. 204 d.A.) vor. Die Kosten für die Verlegung der Zisterne und den Anschluss der
Pelletheizung sind noch nicht bekannt. Ferner steht den Beklagten derzeit lediglich ein
Anspruch auf den Nettoschaden ohne Mehrwertsteuer zu. Nur wenn sie dann tatsächlich
den Schaden beseitigen, können sie die anfallende Mehrwertsteuer geltend machen. Im
Hinblick auf die dann drohende Verjährung haben sie diesbezüglich einen
Feststellungsanspruch (vgl. BGH BauR 2010, 1752, juris Rn. 16). Schließlich droht auch
die Verjährung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH BauR 2010,
812).
2.
31 Die Beklagten haben Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger gemäß §§ 634 Nr.
4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB, weil er als Architekt im Rahmen der Leistungsphase 1
„Grundlagenermittlung“ bei der besonderen Leistung „Raumprogramm und
Funktionsprogramm“ die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Pelletspeicher
neben der Heizung im Heizungsraum so klein dimensioniert wäre, dass damit bestenfalls
50 - 60 % des Pelletbedarfs für ein Jahr auf einmal hätte gelagert werden können. Dann
hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, andere Möglichkeiten der Pelletlagerung wie
z. B. im Rahmen der Unterkellerung der Garage, durch Anlage eines Erdspeichers oder
der Erweiterung des Kellers zu prüfen und sich hierfür zu entscheiden.
32 Die Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ ist im Unterschied zu den
projektorientierten Leistungsphasen 2 - 9 „problemorientiert“. In ihr sollen die Probleme,
die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen
ergeben, analysiert und geklärt werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 28).
Ob und in welchem Umfang besondere Leistungen erforderlich werden, hängt von den
konkreten Planungsanforderungen des Objekts und/oder den Forderungen des
Auftraggebers ab (Locher/Koeble/Frik a.a.O., Rn. 36). Raumprogramm und
Funktionsprogramm werden i. d. R. aufgrund einer Bedarfsplanung vom Auftraggeber
dem Architekten zur Verfügung gestellt, der diese seiner Gebäudeplanung zugrunde zu
legen hat. Sie sind als Grundlage zur Klärung der Aufgabenstellung des Architekten
erforderlich und können weitere besondere Leistungen als Entscheidungshilfen für den
Auftraggeber zur Folge haben. Stellt der Auftraggeber diese Programme nicht zur
Verfügung oder ist er hierzu nicht in der Lage, so muss der Architekt im Rahmen seiner
Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung
unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und die besondere Leistung
vorschlagen (Locher/Koeble/Frik a.a.O., Rn. 40). Das Raumprogramm besteht in der
Zusammenstellung der vorgesehenen Räumlichkeiten nach Anzahl, Größe und
Zweckbestimmung. Das Funktionsprogramm stellt die Zusammenhänge der Räume nach
ihrer Nutzungsart dar, zeigt z. B. die Lage der Versorgungseinrichtungen (Heizung, Küche
usw.) zu den übrigen Räumlichkeiten (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl.,
Rn. 126 f.).
a)
33 Der Kläger hat die Beklagten nicht hinreichend über den Bedarf an Holzpellets und den
sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Lagerung und die räumliche Anordnung
von Heizung und Lagerraum aufgeklärt.
34 Der Kläger wurde von den Beklagten mit allen Architektenleistungen der
Leistungsphasen 1 - 8 im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses mit
großer Doppelgarage in Heidenheim beauftragt. Dazu gehörte auch die besondere
Leistung der Leistungsphase 1 hinsichtlich des Raumprogramms und des
Funktionsprogramms im Zusammenhang mit der von den Beklagten geplanten
Pelletheizung. Denn der Kläger konnte insoweit nicht auf Vorgaben der Beklagten als
Bauherren aufbauen. Dass die Beklagten bezüglich der Pelletheizung und des
Pelletlagers bereits ganz konkrete Vorgaben gemacht hätten, wird nicht vorgetragen.
Darüber hinaus waren laut den Feststellungen des Sachverständigen Y im Jahr 2005 die
allgemeinen Empfehlungen in den Informationsschriften und Planungshilfen der
Pelletwirtschaft uneinheitlich und ungenau (S. 12 des Gutachtens vom 15.04.2010). Da
die Beklagten diese besondere Beheizungsart ihres Gebäudes gewünscht habe, war es
die Aufgabe des Klägers als ihrem Architekten im Rahmen der besonderen Leistungen
der Grundlagenermittlung, die konkreten Auswirkungen dieses Wunsches auf die
Planung des Gebäudes im Hinblick auf die Raumaufteilung und die Heizanlage zu prüfen
und entsprechende Vorschläge zu machen. Wenn er dazu selbst nicht in der Lage war,
hätte er sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen oder zumindest den Bauherrn
darauf hinweisen müssen, einen entsprechenden Fachplaner einzuschalten.
35 Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 (Protokoll
Bl. 172 f. d. A.) hat der Kläger jedoch nicht mit den Beklagten erörtert, welches Volumen
von Holzpellets gelagert werden sollte. Im ursprünglichen Entwurf hätten zwar die
Holzpellets im Abstellraum gelagert werden sollen. Dieser habe dann aber nach den
Wünschen der Beklagten als Abstellraum für andere Dinge dienen sollen. Es sei mit den
Beklagten besprochen worden, ob man die Garage unterkellern sollte. Dies hätte dann
7.000,00 EUR mehr gekostet. Deshalb hätten die Beklagten hiervon Abstand genommen.
Als letzte Möglichkeit sei die Variante verblieben, die Pellets im Heizraum unterzubringen.
Man habe nicht darüber gesprochen, welcher Platzbedarf für die Holzpellets notwendig
gewesen wäre. Es sei wohl von 3,5 t Pellets die Rede gewesen. Es sei im Gespräch die
Rede gewesen, ob der Raum reiche. Er habe sich dann sinngemäß geäußert, reichen tue
es immer, man müsse dann halt möglicherweise öfters nachbestellen.
36 Der Sachverständige Y hat im Gutachten vom 15.04.2010 auf S. 32 einen Jahresbedarf
der Beklagten für Heizwärme und Warmwasser von 6,1 t Pellets/Jahr errechnet. Bei
einem Volumen von 650 kg/m³ Holzpellets ergibt sich daraus ein Lagervolumen von 9,4
m³ netto für den Jahresbedarf. Das tatsächliche Lagervolumen muss dabei um ca. 15 %
höher liegen, weil eine vollständige hohlraumfreie Befüllung beim Einblasen der Pellets
nicht gelingt (S. 21 des Gutachtens Y). Damit beträgt das Bruttolagervolumen für ein Jahr
ca. 10,8 m³. Tatsächlich vorhanden ist ein Lagervolumen von 4,95 m³ brutto, was 4,35 m³
netto entspricht (S. 21 des Gutachtens Y). Dies entspricht ca. 2,8 t Holzpellets. Das sind
ca. 46 % des Jahresbedarfs des streitgegenständlichen Gebäudes. Nachdem der
Hauptbedarf an Holzpellets in der kalten Jahreszeit zwischen November und März anfällt
und die Beklagten es nicht riskieren können, dass der Speicher ganz leer läuft, ist die
Notwendigkeit von Nachbestellungen alle zwei Monate im Winter, wie von den Beklagten
behauptet, durchaus realistisch. Aber auch wenn eine Nachbestellung alle 2 ½ bis 3
Monate notwendig sein sollte, ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Y
entgegen der Behauptung des Klägers sicher, dass der vorhandene Pelletvorrat nicht für
eine ganze Heizperiode reichen kann. Eine Erweiterung des bestehenden Lagerbehälters
im Heizraum in der nicht festgelegten Raum-Mittelzone (Richtung Trennwand zum
Treppenhaus) würde mit dem dann verfügbaren Lagervolumen etwa 55 - 60 % des
Jahresbedarfs decken (Gutachten Y, S. 42 und S. 36), was ebenfalls nicht für eine
Heizperiode reichen würde.
37 Folglich ist das Lagervolumen im Heizraum für die Holzpellets auf jeden Fall so gering,
dass der Kläger die Beklagten hierauf und auf die sich hieraus ergebenden
Konsequenzen ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Selbst wenn die Beklagten das
maximale Lagervolumen des Heizraumes ausgeschöpft hätten, könnte dort nur etwas
mehr als die Hälfte des Jahresbedarfs an Holzpellets gelagert werden. Folglich hat die
Lagerung der Holzpellets allein im Heizraum zur Folge, dass eine Heizperiode nicht mit
einer Befüllung überbrückt werden kann und mindestens zweimal pro Jahr Holzpellets
angeliefert werden müssen. In der tatsächlichen Ausführung des Pelletlagers muss dies
sogar regelmäßig dreimal erfolgen. Hierauf hätte der Kläger die Beklagten hinweisen
müssen, damit diese hätten entscheiden können, ob sie das so wollen. Diesen Hinweis
hat der Kläger bereits nach seiner eigenen Einlassung nicht erteilt. Allein der abstrakte
und in seiner Allgemeinheit nichtssagende Hinweis, bei einem kleinem Pelletlager müsse
man halt öfter nachbestellen, reicht nicht aus. Vielmehr ist der Kläger selbst von einem
unrealistisch niedrigen Jahresbedarfs von 3,5 t Holzpellets ausgegangen, wenn man zu
seinen Gunsten annimmt, dass tatsächlich 3,5 t in den Gesprächen erwähnt worden sind.
b)
38 Die Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung greifen nicht durch.
aa)
39 Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagten ursprünglich
eine Gas-Therme geplant hätten und er insoweit die Grundlagenermittlung und die
folgende Planung hierauf abgestimmt habe. Denn unstreitig haben die Beklagten im
Verlauf der Bauausführung diesen Wunsch geändert und wollten dann eine
Holzpelletheizung haben. Dann muss der Kläger als Architekt wieder in die
Grundlagenermittlung einsteigen. Dies führt ggf. zu einem besonderen Honoraranspruch
wegen der nochmals notwendig werdenden Grundlagenermittlung. Das ändert aber nichts
an den Pflichten des Architekten aus den übertragenen Leistungen aus der
Leistungsphase 1.
bb)
40 Der Kläger geht fehl in der Annahme, er habe keine Planung der technischen Ausrüstung
geschuldet, weil dies nicht zu den Grundleistungen des § 15 Leistungsphase 1 - 5 HOAI
gehöre. Denn darum geht es hier nicht. Der Kläger sollte nicht die Pelletheizung planen.
Es geht hier darum, dass der Kläger bei der Planung des Raum- und
Funktionsprogramms des Neubaus die Holzpellet-Heizung und den Holzpellet-Lagerraum
berücksichtigen musste. Hierfür muss er aber eine Vorstellung vom konkreten Bedarf der
Beklagten haben. Dieser ist zum einen von der Größe des Gebäudes und zum anderen
vom Wunsch der Beklagten hinsichtlich der zeitlichen Reichweite des Pelletvorrats
abhängig. Dies muss der Kläger ggf. unter Hinzuziehung von Sonderfachleuten ermitteln.
Erst dann kann und muss der Kläger den Beklagten Alternativen für eine Entscheidung
erarbeiten, wo sie welchen Lagerraum für die Holzpellets zu welchen Kosten einrichten
wollen. Auf dieser Grundlage können die Beklagten dann abwägen, ob es notwendig oder
sinnvoll ist, einen ganzen Jahresbedarf an Holzpellets einzulagern, weil dies mit höheren
Kosten für den Lagerraum verbunden ist und die Gefahr besteht, dass die Holzpellets
anfangen zu schimmeln und damit schlechter verbrennen bzw. die Förderung der
Holzpellets durch die Förderschnecke eingeschränkt sein könnte. Dabei stellt der
Jahresbedarf an Holzpellets keinen Grundsatz für die Planung dar. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Kläger als Architekt die Beklagten als Bauherren darüber aufklärt,
welche Konsequenzen mit den verschiedenen Möglichkeiten des Einbaus eines
Lagerraumes für die Holzpellets in dem Neubau verbunden sind. Daher hätte er hier auf
den Umstand hinweisen müssen, dass eine Lagerung der Holzpellets im Heizungsraum
allein nur maximal 60 % des Jahresbedarfs an Holzpellets abdecken kann. Nur dann
hätten die Beklagten fundiert entscheiden können, ob sie dies so hinnehmen wollen oder
ob sie einen größeren und teureren Lagerraum z. B. unter der Garage oder in Form eines
Erdtanks herstellen lassen wollen. Diese Entscheidungsmöglichkeit hat der Kläger den
Beklagten genommen, indem er zu den Auswirkungen der Lagerung der Holzpellets
allein im Heizraum auf Grundlage einer viel zu niedrigen Pellet-Bedarfsannahme von 3,5
t/Jahr keine konkreten Hinweise gegeben hat, was dies praktisch für die Beklagten
bedeuten würde.
41 Folglich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf den Standpunkt stellen, die Anlieferung
der Holzpellets würde keine Anwesenheit der Beklagten erfordern. Denn in welchen
Intervallen die Beklagten Holzpellets bestellen und ob sie dabei selbst anwesend sein
wollen, ist Sache der Beklagten als Bauherren. Um hierüber eine fundierte Entscheidung
treffen zu können, muss der Kläger als ihr Architekt die notwendigen Fakten ermitteln und
den Beklagten mitteilen. Das hat der Kläger hier nicht getan.
42 Der Kläger dringt auch nicht mit der Behauptung durch, jeder Fachingenieur für
Haustechnik hätte den Beklagten geraten, den Pellet-Vorratsbehälter wegen der stark
Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets zur optimalen Ausnutzung des im
gesamten Heizraum zur Verfügung stehenden Lagervolumens dort aufzustellen, wobei
diese Variante auch die kostengünstigste gewesen wäre. Denn dieser Schluss ist nicht
zwingend. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Y ergibt sich, dass es auch die
Variante einer Lagermöglichkeit durch Unterkellerung der Garage oder durch einen
seitlichen Ausbau des Kellers ins Erdreich hinein gegeben hätte. Dass dies wegen der
Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets nicht ratsam wäre, führt der
Sachverständige Y nicht aus. Vielmehr ist das eine Frage der handwerklichen Ausführung
der jeweiligen Maßnahme. Das Holzpelletlager muss entsprechend abgedichtet werden.
Dass dies beim Haus der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
cc)
43 Entgegen der Auffassung des Klägers bestand hier ein Aufklärungsbedarf auf Seiten der
Beklagten. Gerade der Umstand, dass es im Jahr 2005 noch keine konkreten und
verbindlichen Vorgaben in Form von DIN-Normen oder den Regeln der Technik bezüglich
des Einbaus von Holzpelletheizungen und die dafür notwendige Lagerkapazität gab, wie
der Sachverständige Y festgestellt hat (vgl. oben 2. a) aa)), war es notwendig, dass der
Kläger die Beklagten über die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten im Hinblick auf
das Raum- und Funktionsprogramm aufklärt. Letztlich war es hier aber so, dass auch der
Kläger nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte. Dies hätte er jedoch den
Beklagten offenlegen müssen, damit sich diese entsprechenden sachverständigen Rat
bei einem Sonderfachmann hätten holen können.
dd)
44 Ob der Kläger oder die Beklagten den Einbau des Pelletlagers im Heizraum beauftragt
haben oder nicht, kann dahinstehen bleiben. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen Y ist die tatsächlich vorhandene Lagerkapazität im Heizraum nur für
einen Zeitraum von ca. 2 bis 3 Monaten in der Heizperiode ausreichend. Diese
Lagerkapazität ist nur auf 55 - 60 % der Jahreskapazität zu erweitern. Hierauf hätte der
Kläger hinweisen müssen, was er nicht getan hat.
ee)
45 Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, dass die Parteien im Architektenvertrag
eine Kostenobergrenze vereinbart hätten, die im Falle einer Unterkellerung der Garage
überschritten worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es Sache der
Beklagten gewesen, auf Grundlage einer ausreichenden Beratung und Aufklärung durch
den Kläger zu entscheiden, ob es bei dieser Kostenobergrenze bleiben sollte, sie weitere
Mittel investieren oder durch den Wegfall von anderen Zusatzwünschen (wie z.B. dem
zusätzlichen Stellplatz) Mittel umschichten, um ein größeres Holzpelletlager oder einen
zusätzlichen Abstellraum unter der Garage einzurichten. Ob die Variante „Holzpelletlager
im Heizraum“ die kostengünstigste Variante der Errichtung eines Holzpelletlagers
gewesen wäre, kann daher dahinstehen bleiben.
ff)
46 Da bereits nach dem Vortrag des Klägers insbesondere in der mündlichen Verhandlung
vom 01.10.2008 feststeht, dass seine Beratung der Beklagten auf jeden Fall
unvollständig, wenn nicht sogar falsch war, spielt die Frage, ob die Beklagten ihrer
Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen sind, keine Rolle.
3.
47 Aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung des Klägers ist den Beklagten ein Schaden
dadurch entstanden, dass sie die bei ordnungsgemäßer Aufklärung durchgeführte
Maßnahme einer Unterkellerung der Garage nicht ausgeführt haben.
48 Das Landgericht hat zutreffend bei der Ermittlung des Schadens der Beklagten darauf
abgestellt, wie sich die Beklagten entschieden hätten, wenn sie ordnungsgemäß vom
Kläger aufgeklärt und beraten worden wären. Dies wäre hier trotz der Kostenobergrenze
im Architektenvertrag die zusätzliche Unterkellerung der Garage gewesen, weil die
Fundamente der Garage besonders tief ausgehoben werden mussten und es dann nur
noch eines unstreitigen weiteren Aufwandes von ca. 7.000,00 EUR bedurft hätte, die
Garage voll zu unterkellern. Damit wäre dann ausreichend Platz für ein trockenes
Pelletlager oder für einen weiteren Abstellraum gewesen. Alle anderen Varianten wären
teurer gewesen und hätten den Beklagten keinen zusätzlichen Abstellraum verschafft. Auf
die Ausführungen des Landgerichts unter 1. d) der Entscheidungsgründe wird Bezug
genommen.
49 Die Einlassungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen
Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige den durch das geringere
Volumen und die dadurch bedingte mehrfache unterjährige Befüllung des Pellet-
Vorratsbehälters entgangenen Einkaufsvorteil durch den Wegfall von Mengenrabatten
und die mögliche Ausnutzung saisonaler Preisabschläge mit 180,00 - 300,00 EUR
jährlich beziffert und diesem Nachteil Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung der
Garage von rund 44.000,00 EUR gegenüberstehen würden. Entscheidend ist, dass die
Beklagten aus überzeugenden Gründen ein Pelletlager mit einer Kapazität von maximal
55 - 60 % des Jahresbedarfs, verbunden mit dem Wegfall der Abstellmöglichkeiten im
Heizraum für andere Gegenstände, nicht so hingenommen, sondern dann 7.000,00 EUR
mehr investiert und ggf. an anderer Stelle eingespart hätten.
50 Der Schaden ist auch erheblich, weil die Beklagten durch das kleine Pelletlager und den
fehlenden weiteren Abstellraum unter der Garage dauerhaft eingeschränkt sind. Ein
Vergleich mit den Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung der Garage von
44.000,00 EUR hat daher keinen Einfluss auf die Schadensersatzpflicht. Die Erweiterung
des Pelletlagers im Heizraum, wie vom Sachverständigen Y vorgeschlagen, ist nicht
ausreichend, weil dadurch einerseits die Lagerkapazität nur maximal auf ca. 60 % des
Jahresbedarfs erweitert werden würde und andererseits die bisherige zusätzliche
anderweitige Nutzung des Heizraums stark eingeschränkt wäre.
4.
51 Die Kosten zur Beseitigung des Schadens durch Unterkellerung der Garage belaufen sich
ausweislich der Kostenermittlung X (nach Bl. 204 d.A.) auf mindestens 36.000,00 EUR
netto. Hinzu kommen weitere Kosten für die Verlegung der Zisterne, den Umbau des
Pelletlagers und die Wiederherstellung des Gartens. Diese Kosten hat der Kläger in der
Berufung nicht weiter in Zweifel gezogen. Daher ist die Aufrechnung der Beklagten mit
ihrem Schadensersatzanspruch gegen den im Vergleich festgelegten
Restvergütungsanspruch des Klägers von 10.250,00 EUR wirksam. Im Rahmen des
Feststellungsantrags war weiter auszusprechen, dass der darüber hinaus gehende
Schaden der Beklagten abzüglich der Sowiesokosten von dem Kläger zu erstatten ist.
III.
52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
53 Der Berufungsstreitwert umfasst den behaupteten Schaden, der mit insgesamt 50.000,00
EUR angesetzt wird. Davon sind die unstreitigen Sowiesokosten abzuziehen, so dass
noch 43.000,00 EUR verbleiben. Hiervon sind im Hinblick auf die beantragte Feststellung
80 % zu berücksichtigen. Dies ergibt den Streitwert von 35.000,00 EUR.