Urteil des OLG Stuttgart vom 04.03.2005

OLG Stuttgart: güterrechtliche auseinandersetzung, rechtskraft, datum, rechtshängigkeit, trennung, scheidung, rechtsberatung, gerichtsgebühr, güterstand, rechtswahl

OLG Stuttgart Beschluß vom 4.3.2005, 17 WF 15/05
Zugewinn-Auskunftsanspruch nach griechischem Recht
Leitsätze
Zur Anwendung griechischen Rechts auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung von in Deutschland lebendem griechischen Ehepaar.
Stichtag für einen Auskunftsanspruch ist nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens.
Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nach griechischem Recht ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. nach 3-jähriger
Trennung der Parteien der Ablauf der 3-Jahres-Frist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 02.01.2005 wird
zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50,-- EUR
Gründe
1 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
2 Auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung, da diese
stets griechische Staatsangehörige waren, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art.
220 III, 15, 14 EGBGB n.F. ; Art. 15, 14 grZGB n.F.) Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen
Auskunftsanspruch, worauf die Antragstellerin bei Antragstellung auch selbst zutreffend hingewiesen hat.
3 Dabei kann hier offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch in Betracht kommen kann,
wenn die Eheleute im griechischen gesetzlichen Güterstand leben. Ein solcher Anspruch kann nämlich allenfalls im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Scheidung bestehen, da nach griechischem Recht als Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nicht das Datum der Rechtshängigkeit des
Verfahrens, sondern der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt. Dieser Grundsatz wird nur dadurch eingeschränkt, dass sich beim
Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung der Eheleute des maßgebliche Stand des Endvermögens nach dem Datum des Ablaufs der 3-
Jahres-Frist bestimmt (Art. 1400 Abs. 2 grZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber unzweifelhaft noch nicht eingetreten. Die Parteien leben
erst seit September 2004 getrennt.
4 Für die verfrühte Geltendmachung der güterrechtlichen Ansprüche kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weshalb das Amtsgericht die
Bewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.
5 Nachdem das Rechtsmittel ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die im Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen (§ 3 GKG, KV Nr.
1811).
6 Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).