Urteil des OLG Stuttgart vom 20.07.2010

OLG Stuttgart (treppe, besondere gefährlichkeit, haftung des betreibers, veranstaltung, halle, zuschauer, gestaltung, verfügung, aug, betreiber)

OLG Stuttgart Urteil vom 20.7.2010, 12 U 55/10
Leitsätze
Ist eine Tribüne im Stehplatzbereich einer Eissporthalle nicht über eine Treppe, sondern nur über die Stufen des
Stehplatzbereichs selbst zugänglich, so kann der Betreiber der Halle aufgrund einer Verletzung seiner deliktischen
Verkehrssicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er nicht alle möglichen und zumutbaren
Vorkehrungen trifft, um Gefahren von Zuschauern abzuwenden, denen diese beim Aufsuchen vor und dem
Verlassen ihres Platzes nach der Veranstaltung ausgesetzt sein können.
Die Haftung des Betreibers kann begründet sein, wenn eine 67 Jahre alte Besucherin nach Ende einer
Veranstaltung, bei der ältere Personen zum Zielpublikum gehören, beim Verlassen des Tribünenbereichs aufgrund
eines Stoßes eines der hinter ihr folgenden, drängelnden Zuschauer auf den Boden der Halle stürzt und sich dabei
verletzt, weil ein am Rand des Tribünenbereichs angebrachter Handlauf, an dem sich die Verletzte beim
Hinabsteigen der etwa 25 cm hohen Stehplatzstufen bis unmittelbar vor dem Sturz festgehalten hatte, ein kurzes
Stück vor dem Hallenboden und damit verfrüht endet, so dass die Verletzte im Moment des Stoßes an dem
Geländer keinen Halt mehr findet.
Es kann unter solchen Umständen gerechtfertigt sein, Inhalt und Umfang der am Unfallort einzuhaltenden
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers zumindest nach den Anforderungen zu bestimmen, die für Treppen in
öffentlich zugänglichen Gebäuden gelten.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts R... vom 26.02.2010 - 2 O
306/09 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 6.000,00 EUR.
Gründe
A.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf
Schadensersatz in Anspruch.
2
Die damals 67 Jahre alte Klägerin besuchte am Abend des 04.04.2009 eine vom Eissportclub R... e. V.
veranstaltete Eisrevue in der Eissporthalle in R..., deren Betreiber die Beklagte ist. Die Klägerin begab sich in
etwa in die Mitte eines der Stehplatzbereiche und setzte sich dort auf eine der jeweils ungefähr 25 cm hohen
Stufen des Tribünenbereichs. Neben diesem führt eine Treppe mit etwa 18 cm hohen Stufen nach oben.
Stehplatzbereich und Treppe sind über die gesamte Länge des Aufgangs hinweg durch einen nicht
unterbrochenen Handlauf getrennt, welcher allerdings vor den untersten beiden Treppenstufen bzw. vor der
untersten, höheren Stufe des Stehplatzbereichs endet, also nicht bis ganz nach unten reicht. Zugänglich ist der
Stehplatzbereich bedingt durch die bauliche Gestaltung nicht etwa über die daneben liegende Treppe, sondern
nur entweder von einem schmalen Durchgang aus, der sich ganz am oberen Ende des Tribünenbereichs neben
dem Treppenabgang befindet, oder aber ganz von unten, wohin sich die Tribüne ebenfalls neben dem
Treppenabgang über einen breiteren Durchgang öffnet.
3
Nach Ende der Veranstaltung verließ die Klägerin ihren Platz und begab sich in Richtung des Geländers, das
Treppe und Stehplatzbereich trennt. Von dort aus ging sie über die Stufen der Tribüne nach unten, verlor
jedoch im unteren Bereich ihren Halt, stürzte auf den Boden der Eissporthalle und verletzte sich schwer. Nach
ihrer Darstellung hielt sie sich beim Hinuntergehen der Stufen an dem Geländer fest. Ihr seien eine Vielzahl
anderer Besucher gefolgt, die von hinten gedrängt hätten. Kurz bevor sie den Boden der Halle erreicht habe, in
dem Bereich, in dem der Handlauf endete, sei sie von hinten gestoßen worden und gestürzt. Am Geländer
habe sie sich in diesem Moment nicht mehr festhalten können, weil es schon zu Ende gewesen sei.
4
Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
5
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Das Landgericht hat zu Recht
angenommen, dass die Beklagte ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat und
deshalb der Klägerin zum Ersatz der dieser entstandenen Schäden verpflichtet ist.
1.
6
Die Pflicht zur Verkehrssicherung vor Gefahren, die vom baulichen Zustand der betroffenen Eissporthalle
ausgehen, trifft u.a. die Beklagte als deren Betreiber (vgl. Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rdnr. E 320).
2.
7
Die Beklagte hat diese Pflicht schuldhaft verletzt.
8
a)
regelmäßig nicht nur den allgemeinen Anforderungen an einen möglichst gefahrlosen baulichen Zustand von
Gebäuden genügen (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 391), vielmehr sind insoweit
schon angesichts des oft erheblichen Besucheraufkommens und des damit verbundenen besonderen
Gefahrenpotenzials im Allgemeinen strengere Maßstäbe an die Verkehrssicherung anzulegen, insbesondere im
Vergleich zu den bei privat genutzten Gebäuden erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Das Maß
zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten ist weder durch öffentlich-rechtliche, insbesondere
bauordnungsrechtliche Bestimmungen (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 512; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 21;
Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rdnr. 286) noch durch DIN-Normen oder andere technische
Regelungen (vgl. z.B. BGH, NJW 2004, 1449, 1450; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823
Rdnr. 282) begrenzt.
9
Insbesondere Treppen müssen grundsätzlich so gestaltet und unterhalten werden, dass sie selbst ein eiliger
Benutzer gefahrlos begehen kann (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rdnr. 286). Ist damit zu
rechnen, dass sich auf einer Treppe viele Personen begegnen, gleichzeitig nach oben oder unten bewegen oder
sogar drängen, muss die Gestaltung der Treppe den bestehenden Gefahren ausreichend entgegenwirken (vgl.
OLG Hamm, MDR 2000, 158, 159); gerade an Treppen in der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden sind
demnach im Allgemeinen erhöhte Anforderungen zu stellen, zumal wenn mit erheblichem Besucheraufkommen
und damit zu rechnen ist, dass viele Besucher gleichzeitig die Treppe benutzen. Allerdings müssen Treppen
auch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein, der Verkehrssicherungspflichtige hat in
geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor
ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der seinerseits die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht
rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, NJW
2002, 1265; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bei Treppen auch OLG Stuttgart,
NJW-RR 2004, 21).
10 Ob Geländer an einer Treppe anzubringen sind, hängt von den Einzelfallumständen ab (vgl.
Bamberger/Roth/Spindler, a.a.O., § 823 Rdnr. 286). Im Allgemeinen ist bei einer kürzeren Treppe (mit bis zu
vier oder fünf Stufen) kein Handlauf erforderlich, wohl aber bei einer längeren (etwa OLG Koblenz, VersR 1981,
559 und VersR 1997, 338, 339; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488). Bei sehr frequentierten Treppen
können auch insofern strengere Maßstäbe gelten (vgl. OLG Hamm, MDR 2000, 158). Jedenfalls ist auch an
ganz kurze Treppen ein Handlauf anzubringen, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere
Gefährlichkeit aufweisen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1991, 559; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1487, 1488).
Regelmäßig genügt die Anbringung eines Handlaufs (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 512), anderes gilt bei einer
breiten Treppe (vgl. z.B. OLG Koblenz, VersR 1997, 338, 339: 1,89 m).
11
b)
12
aa)
Inhalt und Umfang der unmittelbar am Unfallort geltenden Verkehrssicherungspflichten zumindest nach den
Anforderungen, die für Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gelten. Wenigstens dieser Maßstab ist
hier anzulegen, weil nach den Gegebenheiten am Unfallort das Aufsuchen sowie das Verlassen des
Stehplatzbereichs nicht anders möglich waren als durch Nutzung auch des Tribünenbereichs als Treppe,
die eigentliche Treppe ihrer Konstruktion nach also nicht geeignet - wohl auch nicht dazu gedacht - war,
den Tribünenbereich ausreichend zu erschließen. Die Nutzung auch des Tribünenbereichs als Treppe
stellte somit zumindest ein so naheliegendes, wenn nicht gar unvermeidliches Verhalten der Zuschauer
dar, dass der Betreiber mit diesem zu rechnen und für eine entsprechende Sicherung des Verkehrs Sorge
zu tragen hatte. Er war angesichts dieser Umstände gehalten, den Besuchern wenigstens eine ausreichend
sichere Möglichkeit des Zu- und Abgangs über den Stehplatzbereich zur Verfügung zu stellen.
13
(1)
des nicht unterbrochenen Geländers keinen direkten Zugang zur eigentlichen Treppe. Die Klägerin musste
deshalb nach Ende der Veranstaltung notgedrungen zum Verlassen des Stehplatzbereichs auf den
Stehplatzstufen nach oben oder unten gehen, und zwar entweder zu dem schmalen Durchgang am oberen
Ende des Tribünenbereichs oder zu dem breiteren Ausgang an dessen unterem Ende. Um den
Tribünenbereich nicht auf diese Weise wie eine Treppe zu benutzen, hätte sie allenfalls von ihrem
Stehplatz aus auf einer der Stehplatzstufen seitlich gehen und sodann unter dem Geländer
hindurchschlüpfen können, um so die eigentliche Treppe zu erreichen. Ein solches Verhalten von
Zuschauern soll das nicht unterbrochene Geländer jedoch gerade verhindern und es wäre überdies im
Allgemeinen - nicht zuletzt angesichts der am Geländer nicht ineinander übergehenden Stufen, die
Stolperfallen bilden - in dem bei Verlassen des Stehplatzbereichs nach Ende der Veranstaltung regelmäßig
entstehenden Gedränge gefährlicher als den Tribünenbereich wie eine Treppe zu benutzen.
14
Wenn sich die Klägerin in dieser Situation nach Ende der Veranstaltung entschloss, in etwa von der Mitte
des Stehplatzbereichs aus in Richtung des Geländers und sodann an diesem entlang nach unten zu
gehen, entschied sie sich für den Weg, den ein auf Sicherheit bedachter Zuschauer im Zweifel zu wählen
hatte, konnte sie sich doch auf diese Weise notfalls am Handlauf festhalten, soweit dieser reichte. Entlang
des Geländers nach oben zu gehen, wäre zumindest nicht gefahrloser gewesen, schon weil andere
Zuschauer - ihrer natürlichen Bewegungsrichtung entsprechend - von oben nach unten nachdrängten.
15
(2)
die Stehplatzstufen als Treppe missbraucht. Vielmehr stand dieser praktisch überhaupt kein anderer,
jedenfalls kein sichererer Weg zur Verfügung als der, den sie wählte. Es kann bei dieser Sachlage
dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - ein pflichtwidriger Zustand bereits darin lag, dass die eigentliche
Treppe den Stehplatzbereich nicht ausreichend erschloss, ob also die Beklagte ihre
Verkehrssicherungspflichten bereits dadurch verletzt hat, dass sie den Zugang zum Stehplatzbereich
eröffnete, ohne diesen ausreichend über eine dafür vorgesehene Treppe erschlossen zu haben. Denn
jedenfalls muss der Betreiber der Halle den Zuschauern zumindest einen sicheren Zu- und Abgang über
den Stehplatzbereich zur Verfügung stellen. Die Beklagte hatte also, war die Klägerin gezwungen, den
Stehplatzbereich in der geschehenen Weise als Treppe zu benutzen, weil die Treppe angesichts ihrer
ungeeigneten baulichen Gestaltung den Tribünenbereich nicht ausreichend erschloss, alle zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, damit die Halle wenigstens auf dem von der Klägerin gewählten - von allen zur
Verfügung stehenden sichersten - Wege so gefahrlos wie möglich verlassen werden konnte; u.a. mussten
dazu unmittelbar am Unfallort wenigstens die für Treppen im öffentlichen Bereich geltenden rechtlichen
Anforderungen eingehalten sein. Dass die Klägerin nicht auf der eigentlichen Treppe, sondern im
Stehplatzbereich stürzte und ihr dies bewusst, wenigstens aber zweifelsfrei erkennbar war, ist, anders als
die Beklagte meint, angesichts der dargelegten Besonderheiten des Streitfalls ohne jede Bedeutung.
16
bb)
Geländer, das die eigentliche Treppe von dem Stehplatzbereich trennte, nicht schon vor der letzten der
größeren Stehplatzstufen und vor den letzten beiden der kleineren Treppenstufen enden dürfen. Eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflichten lag also jedenfalls darin, dass der Handlauf nicht wenigstens
bis ganz nach unten an das Ende der Stehplatzstufen reichte.
17
(1)
Unfallbereich aufgrund seiner Beschaffenheit und angesichts der Umstände eine besondere Gefährlichkeit
aufwies. Dies hat bereits das Landgericht überzeugend und eingehend dargelegt. Demnach konnte der
konkrete Bereich des Abgangs ohne Handlauf zu gefährlichen Situationen führen, weil dort, wo der
Handlauf endete, ein Benutzer „freihändig“ noch zwei Stufen nach unten gehen musste, was problematisch
sein kann, wenn nach Ende einer Veranstaltung gleichzeitig eine größere Menge von Menschen nach
unten Richtung Ausgang strömt. Der fragliche Bereich ist gerade nach dem Ende gut besuchter
Veranstaltungen sehr stark frequentiert und es ist keineswegs außergewöhnlich, dass es zu Berührungen
zwischen den Besuchern bzw. zu einem Drängeln von hinten kommen kann. Zudem sind die
Stehplatzstufen - im Gegensatz zu den Stufen einer gewöhnlichen Treppe - 25 cm hoch und besonders
tief, bilden damit ein nicht unerhebliches Hindernis und sind nicht ohne weiteres „freihändig“ zu begehen,
jedenfalls nicht im Gedränge nach Ende einer solchen Veranstaltung und zumindest nicht für ältere
Personen. Gerade solche Personen gehören jedoch wenigstens bei Veranstaltungen wie der von der
Klägerin besuchten zum Zielpublikum, die Beklagte musste also damit rechnen, dass sie die Halle
besuchen und den Gefahren ausgesetzt sein würden, weshalb die Sicherheitsanforderungen darauf
abzustellen waren.
18
(2)
nennenswerten Aufwand verursacht hätte, das Geländer bis ganz nach unten reichen zu lassen. Ein
nachvollziehbarer Grund, warum dies unterblieb, ist nicht ersichtlich.
19
(3)
vornherein ohne weiteres hätte erkennen müssen. Zum einen haben für den betroffenen Bereich wegen des
vorübergehend dichten Publikumsverkehrs nach Abschluss der Veranstaltungen ohnehin erhöhte
Anforderungen zu gelten, weshalb u.a. zu gewährleisten ist, dass sich dort auch der durch den
Publikumsverkehr abgelenkte Besucher gefahrlos bewegen kann. Zum anderen bemerkte die Klägerin
angesichts der Vielzahl der Besucher, die sich vor ihr befanden oder hinter ihr nach unten drängten, das
Ende des Geländers tatsächlich erst, als sie sich unmittelbar dort befand, und es ist auch nichts dafür
ersichtlich, dass sie die Situation schon früher hätte erkennen und sich darauf hätte einrichten müssen
oder auch nur können (vgl. BGH, NJW 2002, 1265). Somit barg im Gegenteil gerade das in dem abrupten
und verfrühten Ende des Handlaufs liegende Überraschungsmoment ein zusätzliches Risikopotenzial in
sich, für das die Beklagte einzustehen hat.
3.
20 Die der Klägerin entstandenen Schäden sind auf die der Beklagten anzulastende schuldhafte Verletzung ihrer
Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen.
21
a)
ursächlich war. Die Klägerin hat angegeben, sie habe sich am Geländer festgehalten, während sie nach unten
gegangen sei; in dem Bereich, in dem das Geländer geendet habe, habe sie die nächste Stufe heruntergehen
wollen, in diesem Moment sei sie von nachfolgenden Personen gestoßen worden, sie habe sich noch an dem
Geländer festhalten wollen, da sei es aber schon zu Ende gewesen und sie sei gestürzt. Diese
Unfallschilderung hat die Beklagte mit Hinweis darauf, es kämen unzählige Möglichkeiten in Betracht, wie die
Klägerin gestürzt sein könne, zwar mit Nichtwissen bestritten, sie hat die Schilderung ungeachtet dessen aber
mehrfach, u.a. in ihrer Berufungsbegründung, ihrem Sachvortrag zu Grunde gelegt. Jedenfalls sind
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Darstellung der Klägerin rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch zeigt
die Beklagte solche auf. Der Senat ist wie auch schon das Landgericht von der Richtigkeit dieser Darstellung
überzeugt.
22
b)
entstandenen zu verhindern. Ein Treppenhandlauf dient nicht nur und nicht einmal in erster Linie der
Erleichterung des Auf- und Abstiegs beim Begehen der Treppenstufen, sondern gerade der Vermeidung von
Unsicherheiten beim Stehen oder Gehen oder gar von Stürzen, auch von solchen, die auf das Verhalten
nachdrängender Personen zurückzuführen sind. Demgegenüber ist es allerdings nicht Aufgabe eines
Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 341, 342; a. A. wohl OLG
Frankfurt, VersR 1987, 204). Das ist im Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Klägerin ist nicht deshalb
gestürzt, weil sie angesichts des verfrüht endenden Handlaufs annahm, die Stehplatzstufen seien bereits zu
Ende. Ihr war vielmehr nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben im Moment des Unfalls bewusst,
dass noch eine Stufe komme, sie ist also nicht ins Leere getreten, weil sie etwa annahm, sie sei schon ganz
unten angelangt.
4.
23 Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte weder aufgezeigt noch sind solche
ersichtlich.
5.
24 Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht Schmerzensgeld in einer auch vom Senat für angemessen
erachteten Höhe von 4.500,00 EUR sowie antragsgemäß Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zuerkannt, ferner dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung bringt dagegen
nichts vor.
II.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
26 Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
erfüllt.