Urteil des OLG Stuttgart vom 05.02.2013

OLG Stuttgart: recht der europäischen union, verordnung, übertragung, gegenleistung, pachtvertrag, rückzahlung, herausgabe, eugh, unentgeltlichkeit, pachtzins

OLG Stuttgart Urteil vom 5.2.2013, 101 U 7/12
Leitsätze
Ist die Verpflichtung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen, dem Zahlungsansprüche aus der
EG-Verordnung Nr. 1782/2003 förmlich übertragen wurden, einen Teil der gezahlten
Betriebsprämien (sogenannte Top-up's) an den Verpächter auszukehren, nach Auslegung des
Vertrags als Teil der Pacht anzusehen, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der EG-
Verordnung Nr. 1782/2003 vor.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -
Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Das Urteil des Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000,-- EUR
Gründe
I.
1 Der Kläger begehrt die Rückgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Flächen vor dem
vertraglich vereinbarten Pachtende, weil der Pachtvertrag wegen eines Verstoßes gegen
EU-Recht unwirksam sei.
2 In diesem Pachtvertrag sind unter dem § 15 unter anderem folgende Regelungen
enthalten:
3
„Der Verpächter verpflichtet sich, die Zahlungsansprüche, ..., in vollem Umfang für die
Dauer der Pachtzeit unentgeltlich an den Pächter zu übertragen. ... Ein gesondertes
Entgelt für die überlassenen Zahlungsansprüche ist nicht zu zahlen. Der Pächter ist
verpflichtet, im Zeitpunkt der Pachtrückgabe die oben bezeichneten ZA’s und Top-up`s
umgehend, unentgeltlich auf den Verpächter zurück zu übertragen. Während der
Pachtdauer ist der Pächter verpflichtet, die Beträge für die vom Verpächter übertragenen
Top-up`s (181,55 EUR/ha) an den Verächter innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
zurückzuzahlen.“
4 Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der Antragstellung
wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen
vom 17.9.2012, AZ: 1 XI 4/12 verwiesen.
5 Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahingestellt
bleiben, ob § 15 Abs. 6 des Landpachtvertrages wegen Verstoßes gegen das Recht der
Europäischen Union nichtig sei, weil eine eventuelle Teilnichtigkeit nicht zur
Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtvertrages
solle bei Nichtigkeit einzelner Vereinbarungen des Vertrags dieser im Übrigen
uneingeschränkt bestehen bleiben. Deshalb sei für die Ermittlung des mutmaßlichen
Parteiwillens kein Raum, zumal der vereinbarte Pachtzins eher im oberen Bereich
angesiedelt sei. Eine Herausgabe des Pachtgegenstands zum 31.12.2012 könne nicht
verlangt werden, weil zwar § 7 Satz 1 des Pachtvertrags von einer Pachtlaufzeit von
zunächst 5 Jahren spreche. In Satz 2 seien aber die genauen Daten der Pachtlaufzeit
ausdrücklich aufgeführt worden, wonach diese bis zum 15.11.2013 gehe. Damit sei die
Vertragslaufzeit von 5 Jahren konkretisiert worden. Auch aus der Meldung an die
Landwirtschaftsbehörde ergebe sich kein früheres Ende des Pachtvertrags. Im Übrigen
ergebe der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Landpachtvertrag vollen
Beweis für die abgegebenen Erklärungen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6 Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt. Der Landpachtvertrag sei gemäß §§ 134, 139 BGB wegen eines Verstoßes
gegen das EU-Recht insgesamt nichtig. Mit der salvatorischen Klausel in § 13 des
Pachtvertrages sei § 139 BGB nicht vollständig abbedungen, sondern diese habe
allenfalls eine Beweislastumkehr zur Folge. Die notwendige Abwägung, ob unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts
anzunehmen sei, sei vom Amtsgericht nicht vorgenommen worden. Der Bemerkung des
Amtsgerichts, die Pachtzinsen bewegten sich im oberen Bereich der üblicherweise
vereinbarten Pachtzinsen, habe keine Grundlage im Vortrag der Parteien und sei eine
höchst einseitige subjektive Einschätzung des Gerichts. Die in § 15 vereinbarten
Zahlungspflichten des Beklagten beträfen einen Betrag von ca. 5.400,-- EUR jährlich und
seien damit für den Kläger bei Abschluss des Pachtvertrags von erheblicher Bedeutung
gewesen. Dieser Betrag entspreche ungefähr 25 % der jährlichen Pachtzinsen und sei
deshalb nicht unerheblich. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, den Pachtvertrag nur zu
den dort geregelten Pachtzinsen zu vereinbaren, weil diese unangemessen niedrig seien.
Nur im Hinblick auf die Zusage des Beklagten, dass er die betriebsindividuellen Anteile an
seinen jährlich erhaltenen Prämienzahlungen stets an den Kläger weiterleiten würde, sei
der Kläger zum Abschluss des Pachtvertrags mit den konkret vereinbarten Pachtzinsen
bereit gewesen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung eines Teils der jährlichen
Betriebsprämie stelle nicht nur eine unwesentliche Nebenabrede dar, sondern betreffe
neben der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses eine erhebliche
Hauptleistungspflicht des Beklagten. Eine rechtskonforme Ergänzung des Vertrags sei
angesichts der mit der Betriebsprämienregelung verfolgten Zwecke und des im EU-Recht
verankerten Verbots der Umgehung nicht möglich. Aus den Formulierungen der Klausel in
§ 15 des Pachtvertrages ergebe sich eindeutig die Absicht der Vertragsparteien, die
Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie nur zum Schein vollständig auf den Beklagten
zu übertragen, während in Wirklichkeit der Kläger nach wie vor die
Betriebsprämienzahlungen in Höhe des betriebsindividuellen Anteils für sich in Anspruch
nehmen sollte, ohne selbst die Voraussetzungen für die Gewährung der staatlichen
Beihilfen erfüllen zu müssen. Eine solche Klausel sei mit den Zielen der
Betriebsprämienregelung unvereinbar. Eine Vertragsanpassung sei nicht möglich, weil
das EU-Recht zwingend vorgebe, dass nur solche Personen, die selbst Betriebsinhaber
seien und den Verpflichtungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe unterliegen,
Prämienzahlungen erhalten dürften. Für die Übertragung der Zahlungsansprüche sei
bewusst keine Gegenleistung durch den Kläger vereinbart worden, weil für Einnahmen
aus der Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen die volle Umsatzsteuer
abgeführt werden müsse, während Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken nach § 4 Nr. 12 a) UStG umsatzsteuerfrei seien. Es sei ein gemeinsames
Interesse gewesen, eine Umsatzsteuerpflicht zu vermeiden. Die Zahlungsansprüche seien
nur zum Schein vollständig übertragen worden und hätten in Wahrheit teilweise beim
Kläger verbleiben sollen.
7 Damit sei die Klausel in § 15 des Pachtvertrages wegen Verstoßes gegen höherrangiges
Recht unwirksam. Wegen der Unwirksamkeit des gesamten Pachtvertrages habe der
Beklagte kein Recht zum Besitz der Grundstücke und sei zu deren Herausgabe
verpflichtet.
8 Im Übrigen habe der Beklagte aufgrund des Pachtvertrages die Grundstücke zum Ablauf
des 31.12.2012 herauszugeben. Die Regelung der Laufzeit des Pachtvertrags in § 7 sei
nicht eindeutig. Im ersten Satz werde von einer Befristung von 5 Jahren gesprochen,
während die im zweiten Satz angegebene Laufzeit vom 1.1.2008 bis zum 15.11.2013
nahezu 6 Jahren entspreche. Die Auslegung des Amtsgerichts, der im zweiten Satz
genannten Laufzeit den Vorzug zu geben, finde keine Stütze im Vertrag oder in sonstigen
Umständen. Weil der Satz 1 unmissverständlich sei, sei ihm der Vorzug zu geben. Da der
Kläger unstreitig rechtzeitig eine Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2012 ausgesprochen
habe, habe der Beklagte ab dem 1.1.2013 kein Recht zum Besitz mehr. Ansonsten könne
die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Sicherheit allein anhand der
Vertragsurkunde bestimmt werden, wie es gemäß § 585a BGB erforderlich sei, so dass
der Pachtvertrag unbefristet gewesen sei und mit der in § 7 geregelten Kündigungsfrist von
weniger als einem Jahr vom Kläger habe gekündigt werden können. Wegen des Verzugs
und der Herausgabe der Grundstücke habe der Beklagte dem Kläger den dadurch
entstehenden Schaden zu ersetzen.
9 Der Kläger hat mit seinen Klaganträgen in erster Instanz die Herausgabe der verpachteten
Grundstücke, hilfsweise Herausgabe zum 31.12.2012, und Feststellung der Ersatzpflicht
des Beklagten für Schäden, die durch eine Herausgabe der Grundstücke nach dem
30.04.2012 entstehen, geltend gemacht.
10 Der Kläger beantragt:
11 Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012 (AZ: 1
XV 4/12) abzuändern und wie in der ersten Instanz beantragt zu erkennen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Die streitige Regelung in § 15 des Pachtvertrags sei nicht unwirksam. Es handele sich
nicht um eine Scheinregelung, sondern der Kläger habe als Gegenleistung für die
Übertragung der Zahlungsansprüche einen Anteil von ihnen, nämlich den
betriebsindividuellen Prämienanteil der Zahlungsansprüche als Gegenwert bezahlt
bekommen. Diese Gegenleistung sei durch das endgültige Abschmelzen des
betriebsindividuellen Anteils begrenzt. Dies sei gemeinschaftsrechtlich vorgesehen und
zulässig. Statt dessen hätten die Parteien auch den absoluten Wert der
betriebsindividuellen Prämienanteile der Zahlungsansprüche ausrechnen und als Preis für
die Übertragung festlegen können. Die Auslegung des Vertragsendes nach § 7 des
Pachtvertrags durch das Amtsgericht Tübingen sei zutreffend. Im Übrigen habe die
Kündigung auch ein unbefristetes Pachtverhältnis vor dem 15.11.2013 nicht beenden
können.
II.
15 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des
Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 17.09.2012, Az. 1 XV 4/12, ist
jedenfalls im Ergebnis richtig. Der Pachtvertrag zwischen den Parteien ist nicht ganz oder
teilweise wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht nichtig, sondern wirksam, und sieht ein
Ende des Pachtverhältnisses mit dem Ablauf des 15.11.2013 vor.
1.
16 In § 15 des Pachtvertrags vom 10.1.2008 hat sich der Beklagte verpflichtet, während der
Pachtdauer die Beträge für die vom Verpächter übertragenen Top-up`s an den Verpächter
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückzuzahlen.
17 Gemäß Art. 46 Abs. 2 der EG-Verordnung 1782/2003 dürfen Zahlungsansprüche aus
dieser EG-Verordnung durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder
ohne Flächen übertragen werden. Im Weiteren wird die Zulässigkeit der Übertragung
durch den Betriebsinhaber beschränkt.
18 In der Regelung zur Rückzahlung der Top-up`s ist keine (Rück-)Übertragung im Sinne von
Art. 46 Abs. 2 der EG-Verordnung 1782/2003 zu erkennen, weil der Pächter nach der
Regelung in § 15 des Pachtvertrags Rechtsinhaber der Beihilfe-Forderungen bleibt. Er hat
die sogenannten Top-up´s lediglich an die Verpächter weiterzuleiten.
19 Jedoch kann auch dann ein Verstoß gegen die Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003
vorliegen, wenn im Innenverhältnis die an den Betriebsinhaber übertragenen
Zahlungsansprüche aus dieser Verordnung einem Dritten ganz oder teilweise zugewiesen
werden (EuGH, Urteil vom 20.5.2010, AZ: C-434/08 Tz. 44).
20 Nach der Auslegung des Pachtvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB liegt hier jedoch kein
Verstoß gegen die Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003 vor, der zu einer (teilweisen)
Unwirksamkeit des Pachtvertrags (§§ 134, 139 BGB) führen könnte.
a)
21 Der Verpflichtung zur Weiterleitung von Betriebsprämien steht die Verordnung Nr.
1782/2003 nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem
Übertragenen zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen
Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses
Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche
vereinbarten Preis zu bestimmen (EuGH a.a.O. Tz. 48 und 50).
22 Allerdings wurden hier nach § 15 des Pachtvertrags die Zahlungsansprüche auf
Betriebsprämien ausdrücklich unentgeltlich übertragen. Auch wenn dies zur Vermeidung
einer Umsatzsteuer geschehen sein sollte, ist die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit
wirksam. Eine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerrechtlich
gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein (BGHZ 67, 334, 337 juris RN 25; BGH WM
1992, 1987 juris RN 7; WM 2009, 986 juris RN 13 mwN). Die unentgeltliche Übertragung
der Zahlungsansprüche vom Verpächter auf den Pächter ist jedoch europarechtlich
unbedenklich.
b)
23 Eine Umgehung oder ein Verstoß gegen die Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003 liegt
auch dann nicht vor, wenn der Betriebsinhaber die Betriebsprämien erhält und er diese
Betriebsprämien als Gegenleistung für eine Leistung an seinen Betrieb einsetzt. Dabei
spielt es keine Rolle, ob er diese Leistung, für deren Bezahlung er die Betriebsprämien
verwendet, von einem Dritten oder dem Übertragenden erhält, sofern keine Umgehung
des Verordnungszwecks vorliegt, z.B. weil die mit den Betriebsprämien erkaufte Leistung
nicht existiert oder nicht werthaltig ist.
24 Mit der Verwendung der Betriebsprämie für Leistungen an den landwirtschaftlichen Betrieb
tritt gerade der Zweck der Beihilfen ein, diesen zu stützen und zu fördern. Dadurch wird die
Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen vermieden (vgl. 3. Erwägungsgrund der Verordnung
Nr. 1782/2003, EuGH a.a.O. Tz. 5), dem Landwirt wird eine angemessene Lebenshaltung
gewährleistet (vgl. 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003, EuGH a.a.O. Tz.
6) und die Flächen werden in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
erhalten (vgl. 2., 3. und 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003, EuGH a.a.O.
Tz. 4, 5 und 7).
25 Das OLG Oldenburg hat deshalb im Nachgang zu der erwähnten Entscheidung des EuGH
auch problematisiert, ob die vereinbarte Abführung eines Teils der Prämienzahlungen ein
weiterer Kaufpreis sein sollte, was das OLG Oldenburg für den von ihm zu entscheidenden
Fall verneint hat (OLG Oldenburg RdL 2011, 51 juris RN 36 f).
aa)
26 Aus der hier vereinbarten Rückzahlungsvereinbarung ergibt sich unmittelbar nicht deren
Zweck. Insbesondere ist diese Regelung nicht in § 8 des Pachtvertrages, der den
Pachtpreis regelt, sondern in einem § 15 enthalten, so dass nicht schon aus der Stellung
der Vereinbarung innerhalb des Pachtvertrages der Schluss zu ziehen ist, es handle sich
bei der Weiterleitung der Zahlungen um einen Teil des Pachtzinses. Dies wird allerdings
durch die Stellung der Vereinbarung innerhalb des Pachtvertrages auch nicht
ausgeschlossen.
27 Im Gegensatz zur Übertragung der Zahlungsansprüche und der Verpflichtung zur
Rückübertragung fehlt jedoch bei der Verpflichtung zur Auszahlung der Top-up`s an den
Verpächter ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung. Damit
legt schon der Wortlaut des Pachtvertrags nahe, dass diese Leistung des Pächter an den
Verpächter nicht unentgeltlich ist, sondern eine Gegenleistung für eine Leistung des
Verpächters darstellt, die nur deshalb in § 15 und nicht in § 8 des Pachtvertrags enthalten
ist, weil die Erfüllung dieser Leistungspflicht erst durch die Übertragung der
Zahlungsansprüche an den Beklagten ermöglicht wurde.
bb)
28 Nachdem der Wortsinn und die Stellung innerhalb des Vertrages keinen sicheren Schluss
auf den Zweck der Regelung zulassen, sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des
Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie
einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
29 Anlass für die Unentgeltlichkeit der Top-up’s war nach dem Vortrag des Klägers die
Vermeidung der Umsatzsteuer. Dieses Problem konnte nach dem Vortrag des Klägers
jedoch nur auftauchen, soweit es um eine Gegenleistung für die Übertragung der
Zahlungsansprüche an den Beklagten ging. Die vertraglich vereinbarte Unentgeltlichkeit,
die ihren Anlass in der Vermeidung einer Umsatzsteuerpflicht hatte, sollte damit nur
klarstellen, dass die Rückübertragung der Top-up’s zum Zeitpunkt der Pachtrückgabe
keine Gegenleistung für die Übertragung der Zahlungsansprüche darstellt.
30 Demgegenüber bedurfte es keiner Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit, soweit die
Rückzahlung eines Teils der Zahlungsansprüche Gegenleistung für die Überlassung der
Pachtsache, also Pachtzins, sein sollte. Die Rückzahlung der Zahlungsansprüche war
dann gemäß § 4 Nr. 12 a) UStG umsatzsteuerfrei. Dem entsprechend fehlt ein Hinweis auf
eine Unentgeltlichkeit in dem Passus des § 15 des Pachtvertrags, mit dem sich der
Beklagte verpflichtete, die Beträge für die Top-up’s zurückzuzahlen. Daraus ist zu
entnehmen, dass die Rückzahlung der Top-up’s nicht unentgeltlich und auch kein Entgelt
für die Übertragung der Zahlungsansprüche sein sollte, sondern Pachtzins.
31 Nachdem andere Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht
vorliegen, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Auslegung insbesondere die
Entstehungsgeschichte des Pachtvertrages in den Vorverhandlungen der Beteiligten (vgl.
Palandt-Ellenberger BGB 71. Aufl. § 133 RN 15 f.). Dabei ist im Zweifel der Auslegung der
Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen
beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt und die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts vermeidet (Palandt-Ellenberger a.a.O. RN 18).
32 Bereits nach dem Vorbringen des Klägers ist nach der Entstehungsgeschichte des
Pachtvertrages und dem Willen der Parteien die Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die
Top-up´s als weitere Pachtzinszahlung und damit als Gegenleistung für die der
Landwirtschaft dienenden Pachtgegenstände anzusehen. Der Kläger hat in der
Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, er sei nicht bereit gewesen, den
Pachtvertrag nur zu den dort geregelten Pachtzinsen zu vereinbaren, weil diese
unangemessen niedrig gewesen seien. Nur im Hinblick auf die Zusage des Beklagten,
dass er die betriebsindividuellen Anteile an seinen jährlich erhaltenen Prämienzahlungen
stets an den Kläger weiterleiten würde, sei der Kläger dann zum Abschluss des
Pachtvertrages bereit gewesen. Die Weiterleitung der jährlichen Betriebsprämie in § 15
habe neben der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses eine erhebliche
Hauptleistungspflicht des Beklagten betroffen. Dies hat der Kläger in seiner Anhörung
durch den Senat wiederholt und konkretisiert. Danach habe er eine Pacht von 1.800,- EUR
/ Monat gewollt, während der Beklagte nur bereit gewesen sei, 1.400,- EUR / Monat zu
zahlen. Deshalb sei die Rückzahlung der Top-up`s vereinbart worden. Der Beklagte hat
diese Darstellung bestätigt.
33 Der Beklagte hat damit seine Prämienansprüche und die darauf erhaltenen Zahlungen
dafür eingesetzt, um die Pachtgegenstände vom Kläger zu erhalten. Sie waren eine
wesentliche Gegenleistung für die Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke
nebst Wirtschaftsgebäude und damit rechtlich Teil der Pachtzinsverpflichtung des
Beklagten. Der Wille der Parteien war auf ein zusätzliches Entgelt für die Verpachtung
gerichtet, so dass der Vereinbarung im Hinblick auf die Prämienzahlungen nicht der Wille
zugrunde lag, im Innenverhältnis förmlich übertragene Zahlungsansprüche unter Verstoß
gegen die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 dem Übertragenden
zuzuweisen.
c)
34 Die Vereinbarung der Weiterleitung der Top-up´s an den Verpächter in § 15 des
Pachtvertrags ist eine Gegenleistung für die Verpachtung und verstößt daher nicht gegen
EU-Recht. Sie ist wirksam.
35 Auf die Rechtsfolge einer Teilnichtigkeit und die Anwendbarkeit des § 139 BGB kommt es
danach nicht an.
36 Lägen die Voraussetzungen des § 139 BGB vor, würde dies im Übrigen hier nicht zur
Nichtigkeit des Pachtvertrags führen. Nach dieser Vorschrift bleibt bei Teilnichtigkeit eines
Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies dem
hypothetischen Parteiwillen entspricht. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift ist sie
grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung,
hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte
vereinbart hätten. Entscheidend und damit für die Aufrechterhaltung eines Teils des
Rechtsgeschäfts unabdingbar nötig ist jedoch, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig
abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest
aufteilen lässt. Der von § 139 BGB geregelte Bereich ist überschritten, wenn an die Stelle
der nichtigen Bestimmung eine von mehreren denkbaren wirksamen Regelungen gesetzt
werden müsste (BGHZ 107, 355 juris RN 16). Hier hätten die Parteien nicht die
Rückzahlung der Top-up’s vereinbart, sondern stattdessen den finanziellen Umfang der
Top-up’s nach dem damaligen Kenntnisstand ermittelt und als Pachtzins weitere
Zahlungen in Höhe der zu erwartenden Top-up’s vereinbart. Die Top-up’s wären dann
nicht Gegenstand des Vertrags, sondern nur die Berechnungsgrundlage für die
Zahlungspflicht des Beklagten gewesen. Das Ergebnis wäre bei wirksamem Vertrag
wirtschaftlich identisch und damit die einzig denkbare Bestimmung gewesen, die der nach
§ 139 BGB unwirksamen Regelung im Pachtvertrag entspricht. Damit wäre der in § 13 des
Pachtvertrags enthaltenen Verpflichtung, bei Nichtigkeit einer Bestimmung eine zur
Regelung der veränderten Rechtslage erforderliche Vereinbarung zu treffen, Genüge
getan.
2.
37 Der Hilfsantrag auf Herausgabe der Grundstücke zum 31.12.2012 und der
Feststellungsantrag des Klägers sind unbegründet, weil der Beklagte die
Pachtgegenstände nicht mit Ablauf des 31.12.2012 zurückzugeben hatte, sondern die
Pachtgegenstände zumindest bis zum 15.11.2013 behalten darf.
a)
38 Zwar ist die Regelung der Pachtdauer in § 7 des Pachtvertrages widersprüchlich. Das
Amtsgericht hat jedoch im Wege der Auslegung überzeugend festgestellt, dass eine
Pachtdauer vom 1.1.2008 bis zum 15.11.2013 vereinbart wurde. Insoweit ist auf die
Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen. Für
die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung spricht weiter, dass in § 7 Satz 1 des
Pachtvertrages die Vertragsverlängerung um weitere 5 Jahre voraussetzt, dass nicht auf
den 15.11.2013 gekündigt wurde. Damit wurde der Ablauf der vertraglich vereinbarten
Pachtdauer ohne Verlängerung bis zum 15.11.2013 im Pachtvertrag nochmals bestätigt.
39 Nach der Anhörung des Klägers durch den Senat war ursprünglich ein Pachtvertrag vom
1.6.2008 bis zum 1.6.2013, also für 5 Jahre, vorgesehen. Dann sollte jedoch das
Pachtverhältnis auf einen Hinweis des Vaters des Klägers am 15.11. enden. Maßgeblich
sollte also nach dem letzten Stand der Verhandlungen vor Abschluss des Pachtvertrags
nicht die Pachtdauer von exakt 5 Jahren bei feststehendem wirklichen Pachtbeginn zum
1.6.2008, sondern das Ende des Pachtverhältnisses zu einem 15.11. sein. Es kann
dahingestellt bleiben, ob der Kläger dann eine Verkürzung der Pachtzeit bis zum
15.11.2012 gewollt hat. In den Vertragsentwurf wurde eine Verlängerung auf den
15.11.2013 hineingeschrieben und vom Kläger unterschrieben. An dieser Pachtdauer
muss sich der Kläger jetzt festhalten lassen.
b)
40 Wenn eine solche Auslegung nicht vorgenommen würde, wäre die Regelung zur
Pachtdauer in § 7 im Übrigen widersprüchlich mit der Folge, dass eine wirksame
Befristung des Pachtverhältnisses nicht vereinbart wurde und damit ein unbefristetes
Pachtverhältnis vorliegt. Gemäß § 594a BGB kann ein unbefristetes Pachtverhältnis
spätestens am 3. Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahres
gekündigt werden, wobei im Zweifel das Kalenderjahr als Pachtjahr gilt (§ 594a Abs. 1
Satz 2 BGB). Die Kündigung des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 15.11.2011 und
damit rechtzeitig bis zum 3. Werktag des Pachtjahres 2012. Das Pachtverhältnis endet
dann mit Ablauf des nächsten Pachtjahres, also zum 31.12.2013.
41 Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien eine von der gesetzlichen Frist
abweichende kürzere Kündigungsfrist, die gemäß § 594a Abs. 1 Satz 3 BGB der
Schriftform bedurfte, bei der Prämisse einer unauflösbaren widersprüchlichen Regelung
im Pachtvertrag nicht wirksam vereinbart. § 7 Satz 3 beinhaltet keine allgemeine
Kündigungsfrist, sondern ist angesichts der darin genannten Daten auf ein am 15.11.2013
endendes, sich ohne Kündigung verlängerndes Pachtverhältnis zugeschnitten. Wenn aber
wegen Widersprüchlichkeit eine Befristung des Pachtverhältnisses auf den 15.11.2013
nicht angenommen werden kann, ist die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit zu
diesem Termin in § 7 Satz 3 des Pachtvertrages ebenfalls hinfällig.
3.
42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711, 709 ZPO.
43 Nach dem Vortrag des Klägers sind vergleichbare Klauseln wie im vorliegenden Fall in
zahlreichen Pachtverträgen enthalten, ohne dass zur Nichtigkeit wegen eines Verstoßens
gegen EU-Recht vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte vorliegen. Die Revision
war daher gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.
4.
44 Der nicht nachgelassene, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene
Schriftsatz des Klägers vom 1.02.2013 enthält keinen Vortrag, der zu einer anderen
Auslegung des Pachtvertrags als geschehen führen könnte. Eine Leistung wie hier die
Rückzahlung der Top-up’s kann auch dann versprochen und als Gegenleistung akzeptiert
werden, wenn die Höhe der Prämienzahlung in der politischen Diskussion stand und der
Pächter bestimmte Voraussetzungen für die Erlangung der Top-up’s erfüllen musste. Der
Kläger hat mit der Vereinbarung der Rückzahlung der Top-up’s unabhängig davon, ob
dies eine Gegenleistung für die Gewährung der Pachtsachen war, das Risiko von
Kürzungen aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlagen der Förderung
übernommen. Der Beklagte war als Pächter gegenüber dem Kläger als Verpächter
verpflichtet, alles ihm Mögliche zu veranlassen, um in den Genuss der Top-up’s zu
gelangen und diese als Pachtzins weiterleiten zu können. Auch die Interessenlage des
Klägers steht dem Auslegungsergebnis des Senats nicht entgegen. Er wollte ebenso wie
der Beklagten den Abschluss des Pachtvertrags und war bereit, zur Überbrückung der
Differenz bei den unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Pachtzinses die mit
den Top-up’s verbundenen Risiken und Chancen zu übernehmen.
45 Auch im Übrigen gibt der Schriftsatz keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung
wieder zu eröffnen (§§ 156, 296a ZPO).