Urteil des OLG Stuttgart vom 02.07.2014

OLG Stuttgart: auflösende bedingung, uvg, forderungsabtretung, beistandschaft, inhaber, jugendamt, gefahr, zustellung, sicherheit, urkunde

OLG Stuttgart Beschluß vom 2.7.2014, 11 WF 69/14
Leitsätze
1. Dem Träger von Leistungen nach dem UVG kann auch für Rückstände, die der
Unterhaltsberechtigte nach treuhänderischer Rückübertragung titulieren lässt, nach § 727 ZPO
die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Erwerb der Forderung nach Rechtshängigkeit
des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat.
2. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rückübertragung treuhänderisch unter der auflösenden
Bedingung der Beendigung der Pflegschaft für das minderjährige Kind erfolgt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamts Schwäbisch Hall wird der Beschluss des
Amtsgerichts Crailsheim vom 17.12.2013 (22 FH 36/11)
abgeändert:
Dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse Schwäbisch Hall
- wird als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO eine vollstreckbare Teilausfertigung des
Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom
10.02.2012 (22 FH 36/11) für den Unterhaltszeitraum 19.02.2011 bis 31.10.2012 hinsichtlich
einer Forderung in Höhe von 2.705,- EUR erteilt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
1 Das Kind K. K. reichte am 02.11.2011, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, einen
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren
über 100 % des Mindestunterhalts beginnend ab 01.02.2011 ein. Dieser Antrag wurde
dem Antragsgegner am 21.12.2011 zugestellt. Am 10.02.2012 erließ das Familiengericht
einen Beschluss, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, ab 01.12.2011
monatlich 100 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe sowie für den zurückliegenden
Zeitraum vom 01.02.2011 bis 30.11.2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von
2250,- EUR zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltsschuldner am
16.03.2012 zugestellt. Am 15.07.2013 stellte das Landratsamt Schwäbisch Hall den
Antrag, ihm eine Vollstreckungsklausel bezüglich dieses Unterhaltstitels gemäß § 727
ZPO zu erteilen in Höhe eines übergegangenen Unterhaltsanspruches von 2705,- EUR für
den Zeitraum 19.02.2011 bis 31.10.2011. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine
Umschreibung nur für Ansprüche in Betracht komme, die nach Rechtshängigkeit
übergegangen sind, legte das Landratsamt eine Urkunde über eine treuhänderische
Rückübertragung der übergehenden Unterhaltsansprüche auf das Kind, vertreten durch
den Beistand, vom 25.02.2011 vor.
2 Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.12.2013 wies das Familiengericht den
Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mit der Begründung zurück, dass eine
Titelumschreibung nur für Ansprüche möglich sei, die der neue Gläubiger nach
Rechtshängigkeit des dem Titel zu Grunde liegenden Verfahrens erworben habe. Auf die
vorgelegte Rückübertragung geht der Beschluss nicht ein.
3 Gegen diesen Beschluss, der dem Landratsamt am 20.01.2014 zugestellt wurde, legte es
am 30.01.2014 sofortige Beschwerde ein, mit der der ursprüngliche Antrag auf
Titelumschreibung weiterverfolgt wird und in der erstmals als Ende des zu Grunde
liegenden Zeitraums nicht der 31.10.2011, sondern der 31.10.2012 genannt wird.
4 Die sofortige Beschwerde des Landratsamts ist gemäß §§ 95 Abs. 1 FamFG, 793 ZPO
statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
5 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6 Das antragstellende Land hat für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom
19.02.2011 bis 31.10.2012 einen Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß
§ 727 ZPO aufgrund übergegangener Forderung. Zwar war der Antrag in 1. Instanz
widersprüchlich gestellt, nachdem dort als Ende des Zeitraumes der 31.10.2011
angegeben wurde, während der für diesen Zeitraum errechnete Betrag von monatlich 133
EUR, insgesamt 2705 EUR, rechnerisch einem Zeitraum von 20 vollen Monaten und
einem Teilmonat entspricht. Inzwischen wurde in der Beschwerdebegründung klargestellt,
dass die Klausel für den Zeitraum bis 31.10.2012 beantragt wird.
7 Das Familiengericht hat zunächst zutreffend unter Zitierung der Entscheidung des
Kammergerichts (FamRZ 2009, 1002) darauf hingewiesen, dass eine Klauselerteilung
gemäß § 727 ZPO nur für solche Ansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtshängigkeit
auf den Antragsteller übergegangen sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch entgegen
der Auffassung des Familiengerichts aufgrund der zwischen dem Land Baden-
Württemberg und dem Kind, vertreten durch die Mutter, am 25.02.2011 getroffenen
Vereinbarung vor. Danach wurden die aufgrund der Leistungen nach dem UVG zunächst
auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsforderungen treuhänderisch
auf das Kind rückübertragen, wobei diese Abtretung unter der auflösenden Bedingung des
Endes der Beistandschaft des Jugendamtes erfolgte. Aufgrund dieser Rückübertragung,
die eine Forderungsabtretung darstellt, wurde das Kind auch in der Höhe der Leistungen
der Unterhaltsvorschusskasse Inhaber der Unterhaltsforderung gegen den Vater. Dies war
auch Voraussetzung dafür, dass das Kind diese Ansprüche im vereinfachten
Unterhaltsverfahren, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, titulieren lassen konnte.
Eine solche Rückübertragung sieht § 7 Abs. 4 S. 3 UVG ausdrücklich vor.
8 Mit dieser Rückübertragung war die Unterhaltsvorschusskasse und damit das Land nicht
mehr Inhaber der Unterhaltsforderung, die dann durch den Beschluss vom 10.02.2012
tituliert wurde. Inzwischen ist die Unterhaltsforderung in Höhe der Leistungen der
Vorschusskasse wieder auf das Land übergegangen, weil nach dem unbestrittenen
Vortrag die Beistandschaft des Jugendamtes zum 01.12.2012 endete und damit die
auflösende Bedingung bezüglich der treuhänderischen Rückübertragung eintrat, ohne
dass es einer ausdrücklichen Rückabtretung seitens des Kindes an die
Unterhaltsvorschusskasse bedurft hätte.
9 Zwar geht § 7 Abs. 4 S. 3 UVG davon aus, dass sich die Unterhaltsvorschusskasse nach
der Titulierung den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lässt, so dass sich die
Frage stellt, ob eine ausdrückliche Rückabtretung an die Unterhaltsvorschusskasse
erforderlich ist oder nach der hier vereinbarten Regelung der auflösenden Bedingung der
Forderungsabtretung die Forderung ohne weitere Rechtshandlungen auf die
Unterhaltsvorschusskasse zurückfällt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich
noch nicht entschieden worden.
10 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 7 UVG ist, dass die
Unterhaltsvorschusskasse nicht zusätzlich neben dem unterhaltsberechtigten Kind die
übergegangenen Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen muss und zu diesem
Zweck die übergegangenen Ansprüche treuhänderisch auf das Kind zurück übertragen
kann, wobei nach Titulierung die Forderung wieder der Unterhaltsvorschusskasse
zustehen soll. Dieser Zweck wird durch eine auflösend bedingte Forderungsabtretung
genauso erreicht wie durch eine ausdrückliche Rückabtretung durch das Kind. Die hier
gewählte Vertragsgestaltung erscheint sogar ein sicherer Weg, der
Unterhaltsvorschusskasse die ihr aufgrund der erbrachten Zahlungen zustehende
Forderung zu sichern, weil unter Umständen das Kind bzw der vertretungsberechtigte
Elternteil zur Rückabtretung nicht mehr bereit sind oder die Rückabtretung durch sonstige
Umstände unmöglich oder zumindest nicht unerheblich erschwert wird. Die Gefahr einer
doppelten Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist bei einem Forderungsübergang
durch auflösende Bedingung nicht größer als im Falle der Rückabtretung. Bei
abschließender Gesamtwürdigung sind keine Gründe dafür ersichtlich, den
Forderungsübergang durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wie auch sonst im
Rechtsverkehr, insbesondere bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, im Falle der
treuhänderischen Rückübertragung seitens der Unterhaltsvorschusskasse nicht
zuzulassen.
11 Damit hat die Unterhaltsvorschusskasse diese Forderung erst mit Eintritt der auflösenden
Bedingung durch das Ende der Beistandschaft des Jugendamtes am 01.12.2012
erworben und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit im vereinfachten
Unterhaltsverfahren durch Zustellung an den Unterhaltsschuldner am 21.12.2011. Der
Erteilung der Vollstreckungsklausel an das Land in Höhe der für das Kind erbrachten
Unterhaltsvorschuss Leistungen in der Gesamthöhe von 2705 EUR steht daher der
Einwand, dass nur nach Rechtshängigkeit erworbene Ansprüche die Erteilung der Klausel
rechtfertigen, nicht entgegen.