Urteil des OLG Stuttgart vom 28.07.2009

OLG Stuttgart (örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, zpo, zuständigkeit, aug, beschwerde, verweisung, württemberg, verhandlung, baden)

OLG Stuttgart Beschluß vom 28.7.2009, 19 W 37/09
Hilfsweiser Verweisungsantrag des Klägers wegen örtlicher Unzuständigkeit: Rügelose Einlassung des
Beklagten zur Sache im schriftlichen Vorverfahren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2009 - 12 O 219/09 -
aufgehoben.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft, zulässig und teilweise begründet. Sie führt zu Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses.
2 1. Allerdings ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für
örtlich oder sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar.
Das gilt jedoch nicht bei offensichtlicher Willkür (vgl. BGHZ 71, 69, 73).
3 a) Das Bedürfnis für eine Anfechtbarkeit der an sich unanfechtbaren Entscheidung ist mit der Einführung des
Abhilfeverfahrens nach § 321a ZPO jedenfalls dann nicht entfallen, wenn, wie hier, nicht - ausschließlich -
geltend gemacht wird, der Beschluss beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu OLG
Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2004, 510).
4 b) Der Beklagte ist durch den von ihm innerhalb der Notfrist der Bestimmung des § 569 ZPO angegriffenen
Beschluss beschwert. Durch die Verweisung auf den „höchst hilfsweise“ gestellten Verweisungsantrag des
Klägervertreters vor einer mündlichen Verhandlung und trotz der Ankündigung des Beklagtenvertreters, die
fehlende örtliche Zuständigkeit nicht rügen zu wollen, hat das Landgericht dem Beklagten nach der Bestimmung
des § 39 ZPO die Möglichkeit genommen, die Zuständigkeit des unzuständigen Gerichts durch rügeloses
Einlassen zur Hauptsache zu begründen.
5 2. Die Verweisung ist objektiv willkürlich, weil sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt.
6 a) Der Verweisungsantrag des Klägervertreters, der darüber hinaus lediglich hilfsweise gestellt wurde, vermag
hieran nichts zu ändern (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 2002 – X ARZ 217/02 BGHR ZPO (1.1.2002) 281
Abs. 2 Satz 4).
7 b) Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt
werden kann, sich auf Antrag des Klägers durch Beschluss für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an
das zuständige Gericht zu verweisen, wenn auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen ist. An Letzterem fehlt es im
vorliegenden Fall. Ist das angegangene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig und kann das zuständige
Gericht nicht bestimmt werden oder ist kein Verweisungsantrag gestellt, ist die Klage als unzulässig
abzuweisen. Die Abweisung einer Klage erfolgt durch Urteil. Ein Urteil kann nach § 128 ZPO entweder auf Grund
mündlicher Verhandlung oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im schriftlichen Verfahren ergehen. In
beiden Fällen bleibt es dem Beklagten jedoch unbenommen, sich rügelos zur Sache einzulassen und damit,
wenn wie hier den weiteren Anforderungen der Bestimmung des § 39 ZPO genügt ist, die Zuständigkeit des
angegangenen Gerichts zu begründen. Dem entsprechen weder der angefochtene Beschluss noch das diesem
zugrunde liegende Verfahren.
8 3. Dagegen war der weitergehende Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart
zurückzuweisen, weil eine örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts - bisher - nicht begründet ist.
9 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.