Urteil des OLG Stuttgart vom 12.04.2010

OLG Stuttgart (aug, zeuge, baden, aufhebung, behauptung, form, württemberg, kenntnis, verhalten, hauptverhandlung)

OLG Stuttgart Beschluß vom 12.4.2010, 4 Ss 62/10
Leitsätze
Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei
dem Gericht als besonders zuverlässig bekannt, lässt - zumindest in dieser pauschalen Form - keinen
Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Fall zu.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 07. Oktober 2009
wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
2 Folgende Formulierungen im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg begegnen jedoch ernst zu nehmenden und
grundsätzlich zu einer Aufhebung führenden Bedenken: „Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren
als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei … bekannt ist, bezeugte glaubhaft,
dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich
sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“ (Seite 4 letzter Absatz)
3 Es folgt die Darstellung dessen, was der Zeuge gesagt habe.
4 Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist - zumindest in dieser
pauschalen Form - nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“)
tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in
unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in
Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um
den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu
lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das
Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen
Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter
gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit,
kann daraus nicht gezogen werden.
5 Vorliegend führt dieses Fehlen von Ausführungen in den Urteilsgründen allein deshalb nicht zur Aufhebung des
Urteils, weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende - weitere - Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen
„Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität
der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die
Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).
6 Der obige Hinweis gilt jedenfalls im Ansatz gleichermaßen, soweit das Gericht den in der Hauptverhandlung
gehörten Sachverständigen als „aus anderen Verfahren als sachkundiger und erfahrener Sachverständiger für
Messtechnik bekannt“ bezeichnet hat (Seite 5, 2. Abschnitt).