Urteil des OLG Stuttgart vom 17.06.2004

OLG Stuttgart: belastung, alter, meinung, vermögensbildung, haushalt, polizeibeamter, rechtsberatung, behandlung, verfügung

OLG Stuttgart Beschluß vom 17.6.2004, 18 WF 130/04
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Behandlung des Mehrbedarfs eines alleinerziehenden, vollschichttätigen
Elternteils als besondere Belastung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 30.03.2004 (F 164/01)
abgeändert,
Die vom Antragsgegner im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsrate wird auf 45,00 EUR herabgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird
zurückgewiesen.
3. Die Auferlegung einer Beschwerdegebühr entfällt.
Gründe
1 Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Auferlegung einer Monatsrate
von 75,00 EUR im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ist teilweise begründet.
2 Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass er von seinem ratenpflichtigen Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von (nach Abzug
der vom Familiengericht bereits berücksichtigten Belastungen und Freibeträge) rund 240,00 EUR als weitere besondere Belastung im Sinne von
Nr. 4 der genannten Vorschrift 40 % des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG (derzeit 294,00 EUR) als Mehrbedarf abziehen kann. Dieser Abzug
beruht darauf, dass er zwei Kinder unter 16 Jahren alleine erzieht (§ 23 Abs. 2 BSHG). Allerdings kann der Mehrbedarfsbetrag von rund 118,00
EUR dem Antragsgegner nur einmal zugute kommen. Zwar ist dieser Abzug nicht in sämtlichen Fällen, die unter die genannte Vorschrift fallen,
vorzunehmen, weil § 115 Abs. 1 ZPO zwar auf § 76 BSHG, nicht jedoch auf § 23 BSHG direkt verweist. Vielmehr unterwirft § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
die Berücksichtigung besonderer Belastungen einer Angemessenheitskontrolle. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der
Antragsgegner neben der Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter zwei 10 und 8 Jahre alte Kinder in seinem Haushalt betreut und versorgt.
Bei diesem Alter der Kinder bestünde im Falle der Anwendung von § 1570 BGB noch keine Erwerbsobliegenheit. Für die Berücksichtigung der
Alleinerziehung als besondere Belastung spricht sich neben dem OLG Hamburg (FamRZ 1996, 42) und dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 1999,
1227) auch die herrschende Meinung in der Literatur aus (Zöller/Philippi, § 115, Rn, 40a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe
und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 284; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 123) Die Gegenansicht des OLG Bremen
(FamRZ 1998, 759) betrifft nicht die Alleinerziehung durch einen leiblichen Elternteil, sondern die Kindererziehung durch eine Pflegeperson,
welche mit einem mtl. Pflegegeld von 1.466,00 DM weit über dem üblichen Kindesunterhalt entgolten wurde.
3 Die Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers ist nur mit dem aus der Verdienstabrechnung ersichtlichen Monatsbetrag
von 3,33 EUR möglich. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aus seinem laufenden Arbeitseinkommen vermögenswirksame Anlagen tätigt
(34,26 EUR und 39,88 EUR monatlich), handelt es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherren, deren
Gewährung von einer, zweckentsprechenden Verwendung abhängt, sondern vielmehr um eine im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO nicht
anzuerkennen Vermögensbildung aus frei verfügbarem Eigeneinkommen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in
Höhe von mtl. rund 120,00 EUR und eine Ratenzahlungspflicht von 45,00 EUR.