Urteil des OLG Stuttgart vom 05.08.2013

OLG Stuttgart: miteigentum, immobilie, darlehen, behandlung, verpflegung, bruttoeinkommen

OLG Stuttgart Beschluß vom 5.8.2013, 17 WF 152/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht -
Nürtingen vom 21.06.2013 (17 F 393/13) in der Fassung des Beschlusses vom 16.07.2013 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Nürtingen vom 21.06.2013, durch den ihr Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe teilweise abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 21.06.2013 und des
Abhilfebeschlusses vom 16.07.2013 wird verwiesen.
3 Ergänzend ist zu bemerken:
a)
4 Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners hat das
Amtsgericht die Jubiläumsprämie in Höhe von 8.195,-- EUR, die im Juli 2012 ausgezahlt
wurde, zurecht bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2013 nicht berücksichtigt. Es
handelt sich hierbei um einen Einmalzahlung aus besonderem Anlass, die im Jahr 2013
nicht anfallen wird. Das unterhaltsrelevante Einkommen für 2013 wird durch diesen Bezug
nicht (mehr) erhöht. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Berechnung des Einkommens
nachvollziehbar dargelegt.
b)
5 Das Amtsgericht hat es hinsichtlich des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen mit der
Berücksichtigung des Sachbezugs von monatlich 490,80 EUR im Bruttoeinkommen
bewenden lassen und keinen weiteren geldwerten Vorteil zugerechnet. Das ist hier nach
Maßgabe des § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die
Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen für den abhängig beschäftigten
Antragsgegner in Höhe der Pauschale von 5%. Berufsbedingte Aufwendungen sind vom
Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig
sind (BGH, FamRZ 1998, 893). Erfahrungsgemäß können berufsbedingte Aufwendungen
für Fahrten zur Arbeitsstätte, außerhäusliche Verpflegung, erhöhten Kleiderverschleiß,
Beiträge zu Berufsverbänden u. ä. entstehen (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 122).
In der Gesamtschau erscheint der Abzug im Ergebnis hier gerechtfertigt.
c)
6 Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde vortragen, dass eine Steuererstattung in
Höhe von 795,64 EUR, die im Jahr 2012 zugeflossen sei, bei den Einkünften des
Antragsgegners zu berücksichtigen seien, haben die Antragsteller diese Steuererstattung
bei ihrer eigenen Unterhaltsberechnung außer Acht gelassen. Es ist nicht Sache des
Amtsgerichts, Angaben aus beigefügten Anlagen über den außergerichtlichen
Schriftverkehr zum Gegenstand der Unterhaltsberechnung zu machen, wenn dies von den
Antragstellern selbst nicht ausdrücklich dargelegt wird.
d)
7 Zurecht hat das Amtsgericht auf Seiten der Antragstellerin zu 1 keinen „Sonderbedarf“ als
Abzugsposten berücksichtigt. Die vorgetragenen Auslagen für Musikunterricht, Bücher und
Ausflüge für die Kinder sind aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten. Soweit mit der
Beschwerde auf außergerichtliche Schriftsätze Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar,
welche Kosten die Antragstellerin zu 1 einkommensmindernd berücksichtigt haben
möchte. Nach den Ausführungen in der Anspruchsbegründung besteht jedenfalls kein
Korrekturbedarf.
e)
8 Das Amtsgericht hat mit seiner Abhilfeentscheidung vom 16.07.2013 dem
Beschwerdevorbringen insoweit entsprochen, als gerügt worden ist, dass die Eheleute im
Jahr 2012 noch zusammen einen mietwerten Vorteil gehabt hätten, da der Antragsgegner
erst zum 01.01.2013 ausgezogen ist.
f)
9 Der Senat sieht auch keinen Korrekturbedarf hinsichtlich der Behandlung der vom
Antragsgegner für das Jahr 2013 geleisteten Sondertilgung auf die Darlehen, die für die im
Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie aufgenommen worden sind. Sie kommen
den jeweils hälftigen Miteigentümern entsprechend zugute.
10 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).