Urteil des OLG Stuttgart vom 06.02.2006

OLG Stuttgart (wohnsitz im ausland, zpo, aug, beschwerde, gvg, gerichtsbarkeit, württemberg, verfügung, baden, sache)

OLG Stuttgart Beschluß vom 6.2.2006, 8 W 589/05
Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Beschwerdegericht bei Auslandsbezug
Gründe
1 (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
2 1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner haben aus eigenem Recht Beschwerde gegen die
Festsetzung des Geschäftswerts des Amtsgerichts Reutlingen vom 6.12.2005 in einer WEG-Sache eingelegt.
Sie sind unter Verweis auf §119 Abs.1 Nr.1b GVG der Auffassung, das Oberlandesgericht sei hier zur
Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil einige Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft
ihren Wohnsitz im Ausland haben. Der Senat hat mit Verfügung von 18.1.06 auf seine Unzuständigkeit
hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben an ihrer Auffassung mit Schriftsatz vom 1.2.2006 festgehalten.
3 2. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnervertreter in deren Schriftsatz
vom 1.2.2006 bei der in der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18.1.2006 zum Ausdruck
gebrachten Auffassung des Senats.
4 Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in §119 Abs.1 Nr.1 WEG/GVG für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur eine Neuregelung für Verfahren nach der ZPO und nicht auch eine
Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornehmen.
Letztere ist gem. § 19 Abs. 2 FGG umfassend den Landgerichten zugewiesen (vgl. Hannich/ Meyer-Seitz, ZPO-
Reform, Anm. zu § 119 ZPO, S. 517 unten). Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs „bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten“ auch auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht danach keine Veranlassung.
5 Die Sache war auch nicht gem. § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Denn es ist
dem Senat keine abweichende, auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts bekannt. § 574 ZPO ist hier nicht anzuwenden.
6 Auf die weitere Frage, ob in Verfahren nach dem WEG ggf. die vom Bundesgerichtshof für
Zwangsvollstreckungsverfahren vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG in Betracht käme, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
7 Die Entscheidung ergeht gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 31 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.