Urteil des OLG Stuttgart vom 21.10.2010

OLG Stuttgart (baden, beschwerde, veränderung, aug, versorgung, höhe, anwartschaft, teilung, lasten, antragsteller)

OLG Stuttgart Beschluß vom 21.10.2010, 17 UF 222/10
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Frage, welche Veränderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, steht der zu § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergangenen
Rechtssprechung (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.06.2005, XII ZB 117/03) der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2
VersAusglG entgegen, weshalb es der Ausgleichsberechtigte mitzutragen hat, wenn eine tatsächliche
Veränderung dadurch eintritt, dass der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende vorzeitig Altersruhegeld bezieht
und sich der Ausgleichswert einer berufsständischen Versorgung dadurch verringert.
Zulassung der Rechtsbeschwerde
Tenor
1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom
15.07.2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.410,-- EUR
Gründe
I.
1
Die Eheleute wurden durch Urteil des Amtsgerichtes Esslingen vom 11. Februar 2010 geschieden.
2
Das Amtsgericht hatte zunächst aufgrund der mitgeteilten Ehedaten hinsichtlich einer Ehezeit vom 01. Juli
1991 bis zum 31. August 2009 Auskünfte bei den Versorgungsträgern nach dem bis zum 31. August 2009
geltenden Recht eingeholt. Danach hat der Antragsgegner bei der Baden-Württembergischen
Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte während der Ehezeit eine Anwartschaft einer
monatlichen Altersrente von 1.069,23 EUR erworben. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010
ergab sich aufgrund der nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde, dass die Ehezeit bereits am 01. Juni 1991
begonnen hatte. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und die Ehe geschieden. Bei
Einholung der Auskünfte gemäß dem ab 01. September 2009 geltenden VersAusglG teilte die Baden-
Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte am 08. April 2010 mit, dass der
Antragsteller während der Ehezeit eine Anwartschaft einer Monatsrente von 985,60 EUR erworben hat. Seit 01.
Januar 2010 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld.
3
Das Amtsgericht Esslingen hat durch Beschluss vom 15. Juli 2010, der im schriftlichen Verfahren gemäß §
128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des
Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Nr.
4794150/00 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe der Hälfte von 985,60 EUR, nämlich von
492,80 EUR monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat.
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Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Familiengericht zu Unrecht den von der
Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 08. April 2010 mitgeteilten Ehezeitanteil einer Monatsrente von 985,69
EUR und den sich daraus ergebenden Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 492,80 EUR übernommen
hat, in dem der aufgrund des vorgezogenen Altersruhegeldes enthaltene Abschlag in der Versorgungsrente des
Antragstellers enthalten ist. Anstelle des zugrunde gelegten Ausgleichswertes von 492,80 EUR müsse ein
Ausgleichswert von 536,23 EUR als Monatsrente zugrunde gelegt werden, weil von einer in der Ehezeit
erworbenen Monatsrente von 1.027,47 EUR auszugehen sei. Die im Falle des vorgezogenen Bezuges von
Altersruhegeld eingetretene Kürzung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei nicht zu berücksichtigen, weil
diese nach der Ehezeit eingetreten ist.
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Die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Beschwerdeführerin beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.7.2010 in Ziffer 1 Abs. 1 abzuändern und wie folgt
neu zu fassen:
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1. Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-
Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Verwaltungs-Nr. X)
zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 536,23 EUR monatlich, bezogen auf den
31.8.2009, übertragen.
9
Diesem Antrag hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.
10 Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
12 Es fehle bereits an einer Beschwerdebegründung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
II.
13 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 58 FamFG sowie innerhalb der Frist des § 63
FamFG eingelegt.
14 Die am Versorgungsausgleich gemäß § 219 FamFG beteiligte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und
Tierärzte ist beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung entfällt auch nicht
deswegen, weil der von ihr mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für sie wirtschaftlich günstiger ist als der
vom Familiengericht angeordnete. Eine Beeinträchtigung der Versorgungsträger ist schon dann anzunehmen,
wenn aufgrund falscher Wertermittlung ein falscher Ausgleichswert angenommen wurde (vgl. BGH, FamRZ
2009, 853 ff.). Zudem sind die Versorgungsträger schon grundsätzlich dann beschwerdeberechtigt, wenn der
Versorgungsausgleich nicht mit der Gesetzeslage in Übereinstimmung durchgeführt wurde, weil sie neben den
eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der zukünftigen
Versorgungsleistungen zu wahren haben (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, RN. 1108).
III.
15 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht zu Recht den sich aus einem Ehezeitanteil
von 985,60 EUR ergebenden Ausgleichsbetrag von 492,80 EUR festgelegt hat.
16 Auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich findet gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das
Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung, denn dieses Verfahren wurde vom Scheidungsverfahren
abgetrennt, das am 31.8.2009 beim Amtsgericht einging und sich daher nach dem bis zu diesem Tag
geltenden Recht richtete.
17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist gemäß § Abs. 1 VersAusglG der Stichtag des Ehezeitendes.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der
Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen, und zwar in der Ausgangsentscheidung.
Der Gesetzgeber folgte der bisherigen Rechtsprechung, nach der aus Gründen der Prozessökonomie nach der
Ehezeit eingetretene Entwicklungen, die auf einer Veränderung individueller Umstände beruhen und nach § 10a
VAHRG zu einer späteren Abänderung führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind (vgl.
BGH FamRZ 1988, 1148, 1150). Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 VersAusglG auch eine Regelung der Frage,
welche Veränderungen berücksichtigt werden müssen.
18 Hinsichtlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587a Abs.
2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des
Ehezeitanteiles außer Betracht bleibt, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezuges so wie hier außerhalb der
Ehezeit lag (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.6.2005, XII ZB 117/03, zitiert in Juris, RN. 21).
19 Dieser differenzierenden Betrachtungsweise zum alten Recht steht nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2
VersAusglG entgegen, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf
den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, so dass wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts
die zu § 1587a ff. BGB ergangenen differenzierenden Entscheidungen nicht unmittelbar herangezogen werden
können.
20 Entscheidend ist somit, ob die Veränderungen nach dem Ehezeitende auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
Wenn kein Bezug zum ehezeitlichen Erwerb besteht, wie beispielsweise bei Beförderungen und
Laufbahnveränderungen, hat die Veränderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich, denn die bei
Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung bleibt stichtagsbezogen festgeschrieben (vgl.
Handbuch des Scheidungsrechts/Hahne/Holzwarth, 6. Aufl. 2010, Teil VI., RN. 52). Dagegen wirken sich
tatsächliche Veränderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, wie beispielsweise das Ausscheiden
eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst, auf den Ehezeitanteil aus und müssen berücksichtigt werden.
21 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenes
Altersruhegeldbezug um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer
intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzutragen hätte.
22 Sie muss daher auch bei Durchführung des Versorgungsausgleiches mitgetragen werden, da andernfalls der
Grundsatz der Halbteilung verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsabsicht anders
zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr handelt es sich um die
Inanspruchnahme einer gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Zurruhesetzung.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert
beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
24 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da aufgrund der Neuregelung des § 5
Abs. 2 VersAusglG abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, 12. ZS,
Beschluss vom 22.06.2005, XII ZB 117/03) entschieden wurde.