Urteil des OLG Stuttgart vom 17.01.2008

OLG Stuttgart (uwg, werbung, suchmaschine, verbraucher, preis, angabe, ware, datenbank, verkehr, verantwortlichkeit)

OLG Stuttgart Urteil vom 17.1.2008, 2 U 12/07
Wettbewerbsverstoß: Angabe von Liefer- und Versandkosten beim Internetauftritt des werbenden
Unternehmens; nachträgliche Änderung des der Suchmaschine gemeldeten Preises
Leitsätze
1. § 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4
Nr. 11 UWG.
2. Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U.
durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können.
3. Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen
Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer
gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen
werden muss.
Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der
Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich
über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
4. Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber -
auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich.
5. Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot,
dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen
Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG
wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil
im Sinne des § 3 UWG.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Stuttgart vom 08. Februar 2007 (AZ.: 35 O 125/06 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6, die Beklagte 1/6.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 vom Hundert des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 30.000,-- EUR. Davon entfallen im zweiten Rechtszug
auf die Berufung der Klägerin 25.000,-- EUR,
auf diejenige der Beklagten 5.000,-- EUR.
Gründe
I.
1
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen
in dem Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08. Februar
2007 (Az.: 35 O 125/06 KfH - GA 52/62) Bezug.
2
Das Landgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der negativen Feststellungsklage
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, der Widerklage insoweit stattgegeben, wie sie
auf Unterlassung gerichtet ist. Die darüber hinausgehende Widerklage auf Feststellungen und Auskunft hat es
abgewiesen. Zu dem Teil des Streitgegenstandes, über den der Senat noch zu entscheiden hat, hat es
ausgeführt:
3
Der mit dem Widerklageantrag Nr. I. 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe aus §§ 8, 3, 4
Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 PAngV. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 PAngV ergebe,
dass auch das Werben mit Preisen (§ 1 Abs. 1 S. 1 2. Alt. PAngV) von § 1 Abs. 2 PAngV erfasst sei.
Zumindest eine derartige Werbung liege in dem in die Suchmaschine f.g.de eingestellten Hinweis auf die
Bezugsmöglichkeit der Kamera C. Ob darüber hinaus auch ein Anbieten im Rechtssinne vorliege, könne
deshalb dahinstehen. Die danach gegebene Verpflichtung, zusätzliche Liefer- und Versandkosten
anzugeben, habe die Klägerin nicht erfüllt. § 1 Abs. 6 PAngV gebiete, dass sich die Angaben in
unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Preis befinden müssten. Dazu reiche es nicht aus, wenn sie sich
auf einer Internetseite befänden, die der Kunde vor der Bestellung notwendigerweise aufrufen müsse. Aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts anderes. Hierdurch trete eine nicht nur
unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher ein.
4
Die Preisangabenverordnung stelle eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher dar.
5
Auch der Unterlassungsantrag Nr. I. 2. sei begründet, dieser aus §§ 8, 5, 3 UWG. Es verstoße gegen das
Irreführungsverbot, wenn in der Produktsuchmaschine f.g.de ein Preis angegeben werde, obwohl die
Klägerin zum gleichen Zeitpunkt unter comtech.de einen höheren Warenpreis und Versandkosten verlange
(Differenzbetrag 15,89 EUR). Denn durch die Werbung werde beim Verbraucher die falsche Vorstellung
erweckt, er könne die Kamera zu dem in der Produktsuchmaschine angegebenen Preis über das Internet
bei der Klägerin erwerben. Dass der Irrtum noch vor dem Kauf auf der Internetseite der Klägerin
richtiggestellt werde, lasse die Wettbewerbswidrigkeit nicht entfallen, da es für das Irreführungsverbot allein
auf die Werbung ankomme.
6
Die fehlerhafte Angabe sei von der Klägerin veranlasst worden, indem sie den Preis auf ihrer eigenen
Internetseite mehrfach täglich geändert habe, ohne eine zeitgleiche Weitergabe an die
Produktsuchmaschine sicherzustellen.
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Diese Irreführung sei erheblich i. S. v. § 3 UWG. Zwar habe die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht,
dass ein Gleichlauf beider Preisangaben nicht zu jedem Zeitpunkt möglich sei. Darauf komme es jedoch
nicht an, da die Klägerin auf Grund der nur einmal am Tag gegebenen Änderungsmöglichkeit in der
Suchmaschine in Kauf nehme, dass der in der Werbung genannte Preis bereits bei der Veröffentlichung
nicht mehr aktuell sei; auf die tatsächliche Abweichungsdauer komme es nicht an.
8
Es liege kein Fall des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG vor.
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Die Abmahnkosten schulde die Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der Zinsanspruch auf verauslagte
Gerichtskosten könne hingegen im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden.
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Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Das Teilunterliegen der Beklagten sei
geringfügig und der abgewiesene Widerklageteil habe keine Mehrkosten verursacht.
11 Beide Parteien haben gegen dieses Urteil form- und fristgemäß Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel jeweils
prozessordnungsgemäß begründet. Die Beklagte hat ihre Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 04. Oktober 2007 zurückgenommen.
12 Die Klägerin bringt gegen das landgerichtliche Urteil vor,
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die PAngV sei nicht anwendbar, weil es sich bei F um eine Datenbank von G handele und nicht um eine
Werbung der Klägerin. Dies sei aus den von G gewählten Bezeichnungen „G-Produktsuche“ sowie „F ist
die Shopping-Suchmaschine von G (...)“ ersichtlich. Der Händler liefere nur die Daten. Was mit diesen
geschehe, entscheide allein G. G schreibe: „F enthält Produktinformationen, die von Händlern, die diesen
kostenlosen Service nutzen, elektronisch eingereicht werden (...). Die F-Suchergebnisse werden durch
unsere Rangermittlungssoftware erstellt. G akzeptiert keinerlei Zahlungen für die Einbeziehung von
Produkten in die Suchergebnisse und bietet auch nicht an, Web-Sites von Inserenten oder gegen
Bezahlung in der Ergebnisliste höher einzustufen.“ Dies habe die Klägerin bereits unter dem 16.10.2006
dargelegt.
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G recherchiere auch selbst. Die von G eingesetzte Software erkenne Seiten, auf denen Produkte zum
Verkauf angeboten würden. Diese würden von F automatisch durchsucht, wenn der Name eines Artikels
eingegeben werde. G liefere dem Nutzer die Suchergebnisse. Es werde zwischen Händleranzeigen und der
eigenen Leistung von G erkennbar unterschieden. Das Urheberrecht nach § 87 a UrhG stehe G zu. Bei
einer Zeitungsanzeige liege das Urheberrecht hingegen beim Inserenten. Auch Anwaltsranglisten wollten
nach der Rechtsprechung nicht den Wettbewerb der darin aufgeführten Rechtsanwälte fördern; viele Daten
würden von den aufgeführten Rechtsanwälten bezogen, die Bewertung aber führe der Ersteller eigenständig
durch.
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Normadressat der Preisangabenverordnung sei nur der Anbieter selbst.
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Falsche Produktbezeichnungen für eine solche Datenbank wären zwar ein Wettbewerbsverstoß nach § 5
UWG; nicht jedoch Preisangaben, da diese eben nicht gegenüber dem potentiellen Vertragspartner
erfolgten und aus dessen Sicht die Datenbankinformation keine Erklärung des Händlers sei. Dies verkenne
das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 27. September 2006 (3 W 153/06).
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Andererseits räumt die Berufung ein, dass die Klägerin dafür haften müsste, würde sie G etwa zu niedrige
Preise melden. Vorliegend gehe es jedoch nicht um § 5 UWG, sondern um einen „Preisvergleichsdienst,
der nicht der PAngV unterfalle“.
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G aktualisiere die Datenbank nur einmal täglich, um 02.00 Uhr. Sei die Klägerin gezwungen, ihren Preis
während des Tages zu ändern, ergebe sich, wenn auch nur für wenige Stunden, eine Divergenz zwischen
dem in der Datenbank gespeicherten und dem aktuellen Preis. Darin könne jedoch schon keine Irreführung
liegen, weil der Verkehr wisse, dass die F-Datenbank ein unabhängiger Informationsdienst sei und keine
Werbung des Händlers und dass deren Aktualität durch die Aktualisierungsintervalle des Betreibers
begrenzt sei. Durch eine Preisdivergenz, die nur darauf zurückzuführen sei, dass der Datenbankbetreiber
nicht sekundengenau aktualisiere, fühle sich der Verkehr nicht irregeführt.
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Dies sei beispielsweise bei Telefontarifvergleichen und Einkaufsführern in Druckmedien nicht anders.
Getäuscht sehe sich der Verkäufer nur, wenn der Händler es versäumt hätte, dem Datenbankbetreiber
Preisänderungen rechtzeitig mitzuteilen.
20 Die Klägerin beantragt,
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das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
22 Die Beklagte beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24 Sie trägt vor:
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Die Preissuchmaschine www.f.g.de suche sich unstreitig Preise nicht selbst, sondern erhalte diese von
den jeweiligen Anbietern mitgeteilt. F.g.de finanziere sich, indem auf der Seite mit den jeweiligen
Preislisten umfangreich kostenpflichtige Werbefahnen verbreitet würden. Da die Klägerin bewusst und
zielgerichtet Produktangaben an f.g.de übermittele, sei sie für die Angaben unter dieser Seite
verantwortlich und müsse sich diese zurechnen lassen.
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Unerheblich für die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit sei das Urheberrecht des Betreibers an seiner
Datenbank. Aus der Entscheidung BGH, WRP 2006, 1109 = GRUR 2006, 875 [Rechtsanwalts-Ranglisten]
ergebe sich für den Streitfall nichts, weil dort die Verantwortlichkeit des die Rangliste verbreitenden
Unternehmens in Frage gestanden habe, um die es hier nicht gehe. Auch habe jene Rangliste auf eigenen
Recherchen des Verlages beruht, während Preissuchmaschinen ausschließlich auf die zweckgerichtet
übermittelten Angaben der betroffenen Anbieter zurückgriffen, welche wiederum einen direkten Link zu
diesen enthielten. Die „G-Technologie“, mit welcher f.g.de werbe, werde nicht zur Händlersuche genutzt,
sondern sortiere nur die von diesen übermittelten Daten, was dem Verkehr bisher nicht hinreichend bekannt
sei.
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Dass der Verkehr die Werbung als solche erkenne, sei nicht Voraussetzung eines Wettbewerbsverstoßes.
Die Verkehrsauffassung über die Preissuchmaschinen lasse die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit
unberührt.
28
Der Anspruch gem. Ziff. I. a) des Urteils folge aus § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV, wie
das Landgericht zutreffend erkannt habe. Indem ein Hinweis auf die Versandkosten fehle, werde dem
potentiellen Kunden eine scheinbare Günstigkeit des Angebots zumindest so lange vorgegaukelt, bis er
den „Shop“ der Klägerin aufgesucht habe. Indem er durch die Angabe eines unzutreffend günstigen Preises
auf die Internetseite des Anbieters gelockt werde, erfolge die Irreführung (BGH, GRUR 2000, 907, 909
[Filialleiter-Fehler] und GRUR 1988, 629 f. [Konfitüre]).
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Auch geringfügige Preisunterschiede könnten zu einer erheblichen Rangverschiebung in der
Preissuchmaschine führen. Insoweit seien auch die Versandkosten einflussreich.
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Ein Zwang zu Preiserhöhungen während eines Geschäftstages sei nicht ersichtlich.
31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat auf die bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsniederschrift vom 04. Oktober 2007 (GA 186/188) Bezug.
II.
32 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihre Angriffe vermögen das nicht an von Amts wegen zu
berücksichtigenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Auf der Grundlage der
verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts und des unstreitigen Berufungsvorbringens steht der
Beklagten/Widerklägerin (künftig nur: Beklagte) der vom Landgericht in Ziffer 1.a tenorierte Anspruch nach §§
8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV zu (dazu 1.); er besteht daneben auch aus §§ 8, 3, 5 UWG
(dazu 2.). Der vom Landgericht in Ziffer 1.b tenorierte Anspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 5 UWG (dazu 3.).
33 1. Zutreffend hat das Landgericht die unstreitige Veröffentlichung vom 28. Juli 2006 als eine (unlautere)
Wettbewerbshandlung der Klägerin i.S. d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV angesehen.
34 a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln (vgl.
Begr-RegE, BT-Drs. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 = GRUR 2002, 825 -
[Elektroarbeiten]; BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Tz. 25 [Versandkosten]; BGH, WRP 2007,
177 ff., Tz. 12 [Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft]; BGH, GRUR 2006, 872 f.
[Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern]; BGHZ 144, 255, 266 = GRUR 2000, 1076 - [Abgasemissionen];
BGHZ 155, 301, 305 = GRUR 2003, 971 - [Telefonischer Auskunftsdienst]; BGH, GRUR 2004, 255, 258 -
[Strom und Telefon I]; Senatsurteil vom 22. Februar 2007 - 2 U 136/06, OLGR 2007, 524 = WRP 2007, 694).
35 b) Der § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV ist eine Marktverhaltensregel. Preisangaben sollen durch eine sachlich
zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch
optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den Unternehmern stärken und
fördern (vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Tz. 25 [Versandkosten]; BGH, GRUR 1997,
767, 769 [Brillenpreise II]; BGH, GRUR 1999, 762, 763 [Herabgesetzte Schlussverkaufspreise]; BGH, GRUR
2003, 971, 972 [Telefonischer Auskunftsdienst]).
36 c) Die umstrittene Veröffentlichung war Werbung der Klägerin.
37 aa) Der Begriff des Anbietens i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils Satz 1 PAngV umfasst nicht nur
Vertragsangebote i.S.d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im
Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich
unverbindlich sein, sofern sie nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten
Ware gegen Entgelt - gerichtet ist (BGH, GRUR 1980, 304, 305 f. - [Effektiver Jahreszins]; BGH, GRUR 1982,
493, 494 - [Sonnenring]). Jenem Begriff unterfällt eine Ankündigung, die ihrem Inhalt nach so konkret gefasst
ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des
Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, GRUR 2003, 971, 972 - [Telefonischer Auskunftsdienst]). Dagegen
handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein
Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH, GRUR 2004, 960, 961 - [500 DM-Gutschein für Autokauf]).
38 Dieser wettbewerbsrechtliche Begriff der Werbung, der schon auf Grund der sachlichen Überlappung beider
Rechtsgebiete und der Einheit der Rechtsordnung auch in § 1 PAngV Anwendung findet, wird in Art. 2 Nr. 1
Irreführungs-Richtlinie (84/450/EWG) definiert als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Da das nationale Recht
richtlinienkonform auszulegen ist, muss diese Definition auch für die Auslegung des Begriffs der Werbung
gelten. Diese setzt daher eine irgendwie geartete Äußerung gegenüber Dritten mit dem Ziel der
Absatzförderung voraus (vgl. BGH, WRP 2006, 1109 [Rechtsanwalts-Ranglisten], bei Juris Rz. 22;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. [2007], Rn. 49 zu § 2 UWG).
39 Nicht erforderlich ist nach diesem Wortlaut, dass die Handlung unmittelbar gegenüber demjenigen
vorgenommen wird, der letztlich zu einem Vertragsabschluss veranlasst werden soll. Dass der deutsche
Gesetzgeber von der europarechtlichen Vorgabe habe abweichen und den Begriff habe enger fassen wollen, ist
nicht zu erkennen.
40 bb) An diesem Maßstab gemessen, handelt es sich bei der umstrittenen Veröffentlichung um Werbung der
Klägerin. Sie hat zum Zwecke der Aufnahme in die Preissuchmaschine f.g.de deren Betreiber (wiederholt)
Preisdaten mitgeteilt und zwar in der Absicht, durch die angestrebte Veröffentlichung Kunden zu gewinnen und
ihren Warenabsatz zu fördern.
41 d) Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass auf diese Werbung unter Angabe von Preisen im
Fernabsatzhandel § 1 Abs. 2 PAngV anzuwenden ist.
42 Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben. Wenn der Unternehmer aber unter Angabe von Preisen wirbt, muss
er grundsätzlich vollständige Angaben machen (BGH, GRUR 1999, 264, 267 - [Handy für 0,00 DM]). Eine
Werbung unter Angabe von Preisen liegt vor, wenn ein Einzelpreis oder ein bestimmter Preisbestandteil
angegeben wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 87, 88).
43 Für Angebote zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (i.S.d. § 312 b Abs. 1 BGB) stellt § 1 Abs. 2 PAngV
zusätzliche Anforderungen auf. Die Vorschrift ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - in
richtlinienkonformer Auslegung auch auf die Werbung mit Preisen im Fernabsatzhandel anzuwenden. Es muss
angegeben werden, ob zusätzlich zu dem Bruttopreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige
Kosten zusätzlich an, so ist deren Höhe anzugeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV - vgl. BGH, Urteil vom 04.
Oktober 2007 - I ZR 143/04 - [Versandkosten] Tz. 26, WRP 2008, 98 = GRUR 2008, 84; OLG Hamburg,
GRUR-RR 2005, 236, 238; Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 15 zu § 1 PAngV).
44 e) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht in der in Rede stehenden Werbung einen Verstoß gegen diese
preisangabenrechtlichen Vorschriften bejaht. Werden die Liefer- und Versandkosten - wie unstreitig vorliegend -
nicht in den Angaben, welche der Suchmaschine zu entnehmen sind, sondern erstmals in der über einen „Link“
erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6
PAngV.
45 aa) Die Art und Weise, in denen Hinweise gem. § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6
PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV
verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich
lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen (BGH, a.a.O., Tz. 28).
46 bb) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen
wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert. Solches ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 4
PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen,
dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine
unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und
Weise der Angaben von Preisen bezieht (BGH, a.a.O., Tz. 29 u.H. auf LG Hamburg, MMR 2006, 420;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 1 zu § 4 PAngV; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Eine
entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2
PAngV nicht lückenhaft ist.
47 cc) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu
machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf
unterschiedliche Weise erfüllt werden (BGH, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.). In jedem Fall müssen die Angaben
allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie hier Waren
des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen
Nutzer des Internets abzustellen (BGH, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.). Dieser ist mit den Besonderheiten des
Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können,
die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind.
48 dd) Den Verbrauchern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein bekannt, dass im
Versandhandel neben dem Endpreis mit Liefer- und Versandkosten zu rechnen ist, wenngleich solche bei
höheren Bestellwerten häufig nicht mehr erhoben werden. Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten
beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für
Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das
einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten, ggf.
Drittkosten, neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben
werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären. Da der
durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es,
wenn die fraglichen Informationen von dem in seinem eigenen Internetauftritt Werbenden alsbald sowie leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des
Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Informationen in anderen, über „Links“ erreichbaren
Rubriken genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information
über die Ware benötigt oder zu denen er durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum
Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen
Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 31 f., m.w.N.).
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher jedoch nicht erst im Zuge der
Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie bereits dem
Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen
Informationen dem Verbraucher hingegen erst gegeben, wenn er sich schon zum Erwerb entschlossen und
deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, ist den
Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt (BGH, a.a.O., Rn. 33).
49 ee) Wird die Preisangabe - wie vorliegend - ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist
zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet,
und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung
bereits dann, wenn er sich über einen „Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem
Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt
stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das - tatsächliche -
Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange
er sich in jenem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort
erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine
geschalteten Werbung deshalb nicht aus.
50 f) Ohne Erfolg macht die Klägerin eine alleinige Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die
eingestellten Informationen geltend; verantwortlich für die umstrittenen Angaben ist sie selbst. Denn die
Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV muss auch derjenige Unternehmer einhalten, der Ware in eine
Internetsuchmaschine - wie f.g.de - einstellen lässt.
51 Zwar handelt es sich unstreitig bei f.g.de um eine Datenbank von G. Gleichwohl sind die darin über das
Produktangebot der Klägerin eingestellten, nur in ihrer rechtlichen Bedeutung im Streit stehenden Daten, wie
dargelegt, eine Werbung der Klägerin. Die von G gewählten Bezeichnungen „G-Produktsuche“ sowie „F ist die
Shopping-Suchmaschine von G (...)“ sind insoweit unerheblich, weil sie nur die den Rechtsverkehr nicht
bindende Einschätzung von G wiedergeben und inhaltlich nur erkennen lassen, dass G das Unternehmen hinter
der Suchmaschine ist. Dies schließt aber eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Leistungsanbieter,
deren Angebote in der Rangliste aufgeführt sind, nicht aus.
52 Entscheidend ist, dass die Klägerin dem Betreiber unstreitig die Preisdaten geliefert hat, und zwar dies in der
Absicht, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Dementsprechend hat G unstreitig und zutreffend geschrieben: „F enthält Produktinformationen, die von
Händlern, die diesen kostenlosen Service nutzen, elektronisch eingereicht werden (...)“. Nur die Rangfolge
wurde durch die Rangermittlungssoftware von G erstellt. Das Einstellen in die Maschine war unstreitig nur mit
Hilfe der Preismeldung der Klägerin möglich, und sie hatte ein Absatzinteresse, in der Suchmaschine an
hervorgehobener Rangstelle und dadurch als besonders günstiger Anbieter zu erscheinen.
53 Auch daraus, dass G keinerlei Zahlungen für die Einbeziehung von Produkten in die Suchergebnisse
akzeptiere und auch nicht anbiete, Web-Seiten von Inserenten gegen Bezahlung in der Ergebnisliste höher
einzustufen, ergibt sich keine andere Bewertung dieser Vorgänge. Viele Internetseiten entstehen auf Grundlage
einer derartigen beidnützigen Zusammenarbeit (Gratisangebot gegen Inkaufnahme bezahlter Werbung). Auch
kommt es für die rechtliche Qualität des Beitrages der Klägerin weder auf die unstreitig erkennbare
Unterscheidung zwischen bezahlten Händleranzeigen und der eigenen Leistung von G, noch auf ein
Urheberrecht nach § 87 a UrhG an. Die vom Händler mitgeteilte Information war dazu bestimmt, im Rahmen
des Suchvorganges verändert zu werden. Die Klägerin hat in der Absicht, dadurch ihren Absatz zu fördern,
Daten an den Betreiber weitergegeben, damit dieser sie in die Suchmaschine einstelle. Diese so
zweckgerichtete Vorgehensweise unterscheidet den Vorgang auch von einem Zeitungsinserat, das genau so
gedruckt werden soll, wie aufgegeben.
54 Ebenso unbehelflich ist der Hinweis der Klägerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Verantwortlichkeit des Veröffentlichenden für eine subjektive Auffassung wiedergebende Anwaltsranglisten, die
von einer Zeitschriftenredaktion erstellt werden (vgl. BGH, WRP 2006, 1109 = GRUR 2006, 875
[Rechtsanwalts-Ranglisten]). Denn unbeschadet der Frage, ob solche Ranglisten einer am objektiven Kriterium
„Preis“ ausgerichteten Suchmaschine rechtlich gleichwertig sind, unterscheiden sich die Stoßrichtung des
Werbenden und sein Beitrag zum Entstehen einer Preisrangliste der hier in Rede stehenden Art von der eine
Anwaltsrangliste hervorbringenden Intention und dem Entstehungsbeitrag der veröffentlichenden Zeitschrift an
ihrem Werk.
55 Dementsprechend versteht, entgegen der Ansicht der Klägerin - was der aus durch die Werbung
angesprochenen Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann - auch der
potentielle Vertragspartner die Datenbankinformation als eine Erklärung, die Angaben des Händlers sortiert,
aber unverfälscht weitergibt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 167 ff.).
56 g) Es handelt sich nicht um einen i.S.d. § 3 UWG nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß. Schon auf Grund der
potentiell unbegrenzten Verbreitung der fehlerhaften Angabe im Internet und der prozentual wie absolut nicht
unerheblichen Abweichung der tatsächlichen Gestehungskosten für den Verbraucher gegenüber den
angegebenen scheidet eine Einstufung des Verstoßes als unerheblich aus. Hinzu tritt, dass unstreitig schon
ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze
in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark
beeinflussen kann.
57 h) Diesen Verstoß hat die Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen schuldhaft begangen. Sie hätte dem
Datenbankbetreiber eine Preisangabe mit Hinweis auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten übermitteln
können.
58 2. Das gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstoßende Fehlen der Angabe der Versandkosten stellt - ausgehend von
dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt - zugleich eine relevante Irreführung i.S. von § 5
UWG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 1998 - I ZR 125/98 = MD 1999, 135 - [Versandkosten]), mit
der ein Anlockeffekt verbunden ist; auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.193 zu § 5 UWG).
59 Durch die Angabe eines Verkaufspreises ohne Versandkosten entstand bei einem nicht unerheblichen Teil der
dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Verbraucher der sachlich falsche Eindruck, die beworbene
Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden, weil es beim Kauf von
Waren des hier in Rede stehenden Preissegmentes nicht unüblich ist, dass die Lieferung frei Haus erfolgt. Dies
kann der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen. Die Klägerin räumt es auch selbst ein (vgl. BB 6 = GA 118).
60 3. Der Beklagten steht auch der vom Landgericht in Ziffer 1. b) tenorierte Anspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG zu.
61 a) Indem die Klägerin ihren der Preissuchmaschine f.g.de gemeldeten Preis nachträglich änderte, so dass
dadurch in der Suchmaschine bis zur folgenden Nacht ein vom tatsächlichen Verkaufspreis abweichender
Preis erschien, hat sie mit einem falschen Preis geworben und so bei den angesprochenen, dem neuen
Verbraucherleitbild entsprechenden Verbrauchern eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt.
Dies kann der Senat aus eigener Kenntnis feststellen. Inzident räumt es die Klägerin auch selbst ein, indem
sie zugesteht, dass es wettbewerbswidrig gewesen wäre, bereits zum Meldezeitpunkt falsche Daten an den
Suchmaschinenbetreiber weiterzugeben.
62 b) Ohne Erfolg macht die Klägerin demgegenüber geltend, sie sei nicht verantwortlich dafür, dass die korrekten
Preise vom Betreiber der Preissuchmaschine nur einmal täglich in das System eingepflegt wurden. Sie haftet
für das Handeln des von ihr beauftragten oder in eigener Wettbewerbsabsicht unterstützten
Preissuchmaschinenbetreibers nach § 8 Abs. 2 UWG. Hierzu kann auf die Ausführungen oben S. 12/13 Bezug
genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
63 c) Der darin liegende Wettbewerbsverstoß war ebenfalls nicht unerheblich. Auch diese Täuschung konnte
potentiell einen unbegrenzten Personenkreis treffen. Außerdem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass
schon eine geringe Preisdifferenz zu einer um etliche Plätze abweichenden Einstufung in der Rangfolge der
Suchmaschine führen und daher die Marktaussichten erheblich verändern kann.
64 Demgegenüber schlägt der Ansatz des von der Klägerin als Anlage K 2/10 (Bl. 177 f.) vorgelegten
Beschlusses des OLG Hamburg - 3 W 152/06 - nicht durch, wonach der Verkehr in Rechnung stellen müsse,
dass zwischen Preisänderung und Anpassung der Suchmaschine ein gewisser Zeitraum vergehe. Zum einen
erwartet ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher, dass im Zeitalter von „Realtime-Kursen“ Suchmaschinen
auch „Realtime-Preise“ angeben. Zum anderen rechnen viele Verbraucher nicht damit, dass es während eines
Tages - im laufenden Geschäftsbetrieb - Preiserhöhungen gebe, und sie erwarten infolgedessen, dass
beabsichtigte Erhöhungen dem Suchmaschinenbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden, um im richtigen Moment
in die Rangfolge aufgenommen werden zu können. Gerade eine Preissuchmaschine im Internet gewinnt das
Interesse der Verbraucher nur daraus, dass sie die genannten Preise als aktuell ansehen.
65 d) Die Klägerin handelte dabei auch schuldhaft. Zum einen hat sie sich der Suchmaschine in Kenntnis der
technischen und zeitlichen Abläufe bedient und kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, die eingetretene
Irreführung sei unvermeidlich gewesen. Zum anderen hat die Klägerin weder substantiiert dargetan, noch ist
aus sich heraus verständlich, weshalb in der Branche der Fotoartikel eine Preiserhöhung (nur eine solche
Änderung wäre entscheidungserheblich) innerhalb weniger Stunden, gar mehrfach täglich - allerdings nur, wie
die Klägerin andererseits anbringt, um geringe Beträge - zwingend gewesen sein sollte.
VI.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Fall des § 92 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
Nach den tragenden Erwägungen der Senatsrechtsprechung beispielsweise zum Streitwert bei
markenrechtlichem Unterlassungs- und begleitendem Auskunftsanspruch kommt den abgewiesenen
Widerklageanträgen ein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch ins Gewicht fallender Wert zu. Außerdem
hat die Zuvielforderung der Beklagten auch beachtliche Mehrkosten verursacht.
67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert
schätzt der Senat nach § 3 ZPO.
VII.
68 Die Revision war zuzulassen. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Unternehmers für Angaben, welche er
an eine Internet-Preissuchmaschine gibt, und ihren preisangabenrechtlichen Aspekt ist die Sache von
grundsätzlicher Bedeutung. Diese ist auch nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Oktober
2007 - I ZR 143/04 - entfallen. Außerdem weicht der Senat in einem entscheidungserheblichen Punkt von der
Entscheidung des OLG Hamburg zum Az. 3 W 152/06 ab.