Urteil des OLG Stuttgart vom 13.11.2012

OLG Stuttgart: gericht erster instanz, aufenthalt im ausland, bezirk, abgabe, überprüfung, unterhalt, vergleich, form

OLG Stuttgart Beschluß vom 13.11.2012, 17 UF 262/12
Leitsätze
Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz eines Oberlandesgerichts nach § 28
AUG bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 a oder b EuUntVO bei
gewöhnlichem Aufenthalt eines der Beteiligten im Ausland.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg vom
22.08.2012 (1 F 101/12)
abgeändert:
Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar wird für unzuständig erklärt, der Rechtsstreit erster
Instanz wird an das Amtsgericht Stuttgart
v e r w i e s e n .
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 2.400,00 EUR
Gründe
I.
1 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Beide habe die italienische
Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der
Antragsgegner lebt in Deutschland.
2 Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner höheren nachehelichen Unterhalt, als in
einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2007 vereinbart. Sie hat ihren Antrag beim
Amtsgericht Rottenburg am Neckar, in dessen Bezirk der Antragsgegner lebt, eingereicht.
Der Antragsgegner rügte die Zuständigkeit dieses Gerichts und verwies auf ein bereits in
Italien von ihm eingeleitetes Unterhaltsabänderungsverfahren.
3 Das Gericht hat mit Verfügungen vom 28.06.2012 und 25.07.2012 auf seine Bedenken
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen und die Antragstellerin schließlich
aufgefordert, wegen § 28 Abs. 1 AUG Verweisungsantrag zu stellen.
4 Da die Antragstellerin keinen Verweisungsantrag stellte, hat das Amtsgericht Rottenburg
mit Beschluss vom 22.08.2012 den Antrag als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht
Rottenburg sei für den Unterhaltsrechtsstreit nicht zuständig, es bestünde gemäß § 28
AUG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart.
5 Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und zunächst das Amtsgericht Rottenburg
weiter für zuständig gehalten. Auf Hinweis der Senatsvorsitzenden hat die Antragstellerin
Abgabe, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Amtsgericht
Stuttgart beantragt.
6 Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
7 Auf die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und den
Hilfsantrag ist das Verfahren an das gemäß § 28 AUG ausschließlich zuständige
Amtsgericht Stuttgart als Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts als Gericht erster
Instanz zu verweisen.
8 Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar hat seine Zuständigkeit zu Recht verneint: Für
isolierte Unterhaltsverfahren, in denen sich die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte aus Art. 3 a oder b EuUntVO herleitet, bestimmt § 28 AUG eine
Zuständigkeitskonzentration, wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland hat. Da der Antragsgegner in Deutschland lebt, folgt die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 3 a EuUntVO, da die Antragstellerin in Italien
lebt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 28 AUG. Danach hat ausschließlich das
Gericht zu entscheiden, das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der
Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig ist. Da der Antragsgegner
im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart lebt, ist das Amtsgericht Stuttgart
ausschließlich zuständig.
9 Da es sich um eine Familienstreitsache handelt (§ 112 FamFG) sind nicht die Vorschriften
über die Abgabe und Verweisung §§ 3 f FamFG, sondern gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die
Verweisungsvorschriften der ZPO anzuwenden. Somit hat das Amtsgericht zu Recht das
Verfahren mangels Verweisungsantrags nicht abgegeben, sondern den Antrag als
unzulässig zurückgewiesen.
10 Nachdem nun in zweiter Instanz der notwendige Verweisungsantrag jedenfalls hilfsweise
gestellt wurde, ist in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO der Rechtsstreit nach
Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts in erster Instanz an das ausschließlich
zuständige Amtsgericht Stuttgart zu verweisen. Diese Verweisung ist auch auf den
erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag hin möglich (Kammergericht Berlin, Urteil vom
01.03.2011 -14 U 122/08-, Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. § 281 RN 9). § 513 Abs. 2 ZPO
steht nicht entgegen. Nur für den Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat, ist eine Überprüfung dieser Annahme verwehrt, nicht jedoch für den
umgekehrten Fall (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. § 513 RN 11).
11 Durch Zulassung des erst in zweiter Instanz gestellten Verweisungsantrags entstehen für
die Beteiligten keine Nachteile, denn die Antragstellerin hätte auch einen neuen Antrag
beim Amtsgericht Stuttgart stellen können.
12 Das Amtsgericht Stuttgart wird gem. Art.12 EuUntVO in eigener Zuständigkeit prüfen, ob
das Verfahren wegen eines zeitlich früher anhängigen Verfahrens in Italien, wie der
Antragsgegner vorträgt, auszusetzen bzw. die Unzuständigkeit festzustellen ist.
III.
13 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97
Abs. 2 ZPO. Der Antragstellerin sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
da sie zwar obsiegt, dies jedoch nur, da sie ihren Verweisungsantrag verspätet gestellt
hat. Bei rechtzeitigerer Antragstellung wäre kein Beschwerdeverfahren notwendig
gewesen.
14 Die Kostenentscheidung für die erste Instanz entfällt mit der Beschwerdeentscheidung.
Die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten sind als Teil der
Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§281 Abs. 3 S. 1 ZPO).