Urteil des OLG Stuttgart vom 26.09.2012

OLG Stuttgart: treu und glauben, verwertung, gesellschafter, zwangsvollstreckung, duldung, widerklage, negative feststellungsklage, wahlrecht, grundstück, grundbuch

OLG Stuttgart Urteil vom 26.9.2012, 9 U 65/12
Insolvenzrecht: Sittenwidrigkeit der Kreditvergabe an ein insolvenzreifes Unternehmen;
Reichweite des Wahlrechts des mit Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheiten gesicherten
absonderungsberechtigten Grundpfandrechtsgläubigers; Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters
bezüglich der Verwertung von Gesellschaftersicherheiten und Bürgschaften
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az.
6 O 163/11 Hg wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3.) Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % der zu vollstreckenden
Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die 1. und 2. Instanz: 77.500,- EUR
Gründe
I.
1 Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
und der Beklagte mit der Widerklage Feststellungs-, Auskunfts- und
Rechenschaftsansprüche geltend.
2 1.) Die A. GmbH & Co oHG (Schuldnerin), bestehend aus den Gesellschaftern A. GmbH
und P. B. AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom
1.09.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist Eigentümerin des Grundstücks M.-E.-
Str. (FlSt. …/5) in E./H.. Auf diesem Grundstück ist seit 21.05.2002 für die Klägerin in Abt.
III Nr. 1 eine jederzeit ohne Kündigung fällige Grundschuld über 511.291,88 EUR nebst 15
% Zinsen eingetragen. Diese Grundschuld sicherte zunächst einen Kontokorrentkredit
über 1 Mio. EUR vom 11.04.2002. Alleinvorstand der P. B. AG ist R. P., der 90 % der
Aktien hält. Die AG hält alle Geschäftsanteile der GmbH, deren Geschäftsführer R. P. ist.
Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt.
3 Die Klägerin schloss mit der Schuldnerin am 27.02./11.03.2008 einen Kontokorrentvertrag
über 1 Mio. EUR und am 3.07./7.07.2009 einen weiteren Kontokorrentvertrag über
500.000,- EUR. Beide Verträge wurden unter der Kontonummer 123... geführt. Mit
Schreiben vom 12.07.2010 kündigte die Klägerin die gesamte Geschäftsverbindung mit
der Schuldnerin und forderte diese auf, die offene Forderung in Höhe von 1.560.874,05
EUR zu begleichen. Die Forderung der Klägerin ist neben der streitgegenständlichen
Grundschuld abgesichert durch zwei Bürgschaften, ein Geldmarktguthaben und weitere
Grundschulden auf Immobilien des Gesellschafters R. P. (Immobilie in F.,
Wohnungseigentum in K. bei D., drei Eigentumswohnungen in der L. Str. in S.). Diese
Sicherheiten wurden teilweise bereits verwertet. Für die grundpfandgesicherten
Immobilien in der L. Str. in S. wurden 425.000,- EUR erlöst und das Geldmarktkonto wurde
mit 38.216,20 EUR abgerechnet. Die Immobilie in K. wurde zwischenzeitlich für 561.000,-
EUR verwertet.
4 Wegen der Einzelheiten wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
5 2.) Das Landgericht hat der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück M.-E.-Str. in H. wegen eines Teilbetrages von 50.000,- EUR stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen.
6 a) Die Klage sei zulässig, da die Klägerin als absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubigerin berechtigt sei, die erhobene Pfandklage gegen den
Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu führen. Die Klägerin habe auch ein
Rechtsschutzbedürfnis.
7 b) Der Anspruch der Klägerin sei nach §§ 1192, 1147 BGB begründet. Der Beklagte sei
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Die Klägerin sei Inhaberin der fälligen
streitgegenständlichen Grundschuld und als solche absonderungsberechtigt nach § 49
InsO. Einwendungen des Beklagten gegen den Duldungsanspruch seien nicht berechtigt.
Die bestellte Grundschuld sei ausreichend bestimmt. Die Zweckerklärung bzw. die
Grundschuldbestellung sei auch nicht deshalb nichtig, weil die Klägerin einen
insolvenzabwendenden Sanierungskredit ungeprüft vergeben habe. Bei den
eingeräumten Kontokorrentkrediten handele es sich nicht um Sanierungskredite in diesem
Sinne, nachdem ein bestehender Kontokorrentkredit abgelöst worden sei. Dem Beklagten
stehe ein Freigabeanspruch bezüglich der gewährten Grundschuld nicht zu. Ein solcher
Anspruch ergebe sich nicht aus den zur Absicherung des Kontokorrents bestellten
weiteren Sicherheiten. Von einer Übersicherung könne nicht ausgegangen werden. Der
Klägerin könne im Falle der vorliegenden „Doppelbesicherung“ durch Gesellschafter- und
Gesellschafts- bzw. (Schuldner-)sicherheiten keine bestimmte Reihenfolge der
Sicherheiten-verwertung vorgeschrieben werden. Eine Vorabbefriedigung beim
Gesellschafter sei nicht geboten. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch nicht
aus § 44a InsO. Der Insolvenzverwalter könne den Zugriff eines Gläubigers auf die
Sicherheit der Masse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht abwenden. Die
Klägerin sei als Gläubigerin in der Freiheit ihrer Entscheidung, welche Sicherheiten sie
verwerten wolle, nicht eingeschränkt.
8 c) Die vom Beklagten erhobene Widerklage sei teilweise unzulässig und im Übrigen
unbegründet. Unzulässig seien die mit der Widerklage geltend gemachten
Widerklaganträge Ziffer 1 und 2, da diese denselben Streitgegenstand wie die Klage
betreffen. Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft seien nicht gegeben. Ein
Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Kontokorrentkredite bestehe nicht,
da die Klägerin die Kredite über ein Konto geführt habe. Dies sei weder vor dem
Hintergrund der unterschiedlich eingeräumten Sicherheiten zu beanstanden, weil die
streitgegenständliche Grundschuld auch zukünftige Forderungen umfasse, noch aufgrund
der Anlassrechtsprechung. Auch liege kein üblicher Fall einer Drittsicherung mit der Folge
der Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung vor, da Gesellschafter und Gesellschaft
persönlich und wirtschaftlich sehr eng miteinander verbunden seien. Zur Auskunft über
den Stand der Sicherheitenverwertung sei die Klägerin nicht verpflichtet. Ein Anspruch
ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 261, 242 BGB. Allenfalls nach der Verwertung der
Sicherheit ergebe sich ein Anspruch. Zur Darlegung der Kalkulation des in Rechnung
gestellten Zinssatzes sei die Klägerin nicht verpflichtet.
9 3.) Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, das ihm
am 13.03.2012 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 3.04.2012, der am 4.04.2012 einging,
Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.04.2012 begründet. Er verfolgt in der
Berufung den Antrag auf Klagabweisung weiter und macht die mit der Widerklage
erhobenen Anträge weiterhin geltend.
10 a) Die von der Klägerin geltend gemachte Restforderung nach Verwertung einiger
Immobilien in Höhe von noch 656.567,66 EUR sei durch Sicherheiten des Gesellschafters
R. P., durch eine Grundschuld an einem Grundstück in F. mit einem Wert von ca. 600 -
700.000,- EUR und zwei voll werthaltige Bürgschaften in Höhe von 250.000,- EUR, die
den Forderungsbetrag der Klägerin weit übersteigen, ausreichend gesichert. Die
streitgegenständliche Sicherheit der Gesellschaft sei zur Sicherung der klägerischen
Forderung nicht notwendig.
11 b) Die Klägerin sei im Interesse der nicht gesicherten Gläubiger der Schuldnerin
verpflichtet, sich vorrangig beim Gesellschafter P. zu befriedigen. Diese Verpflichtung
bestehe, da es sich bei den gewährten Kontokorrentkrediten um Sanierungskredite
gehandelt habe, die ohne Prüfung der Sanierungsaussichten durch einen unabhängigen
Wirtschaftsfachmann erfolgt seien. Weiter ergebe sich eine Verpflichtung zur vorrangigen
Verwertung aus §§ 44a und 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Infolge der ausreichenden Sicherung der
Forderung durch den Gesellschafter P. sei die Klägerin zur Freigabe der Grundschuld
verpflichtet. Der Duldungsanspruch sei darüber hinaus durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG
hinsichtlich der Zinsen zeitlich begrenzt. Im Übrigen wird vom Beklagten der gesamte
Sach- und Beweisvortrag der ersten Instanz zum Gegenstand des Berufungsvorbringens
gemacht.
12 (1) Die Einstufung der Darlehen als Sanierungskredite sei seit Beginn des Engagements
der Klägerin gegeben und von ihr in der ersten Instanz nicht bestritten worden. Er sei in
der ersten Instanz nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kammer das Vorliegen
eines Sanierungskredits bezweifle, weshalb die Bewertung im Urteil überraschend
gewesen sei. Bereits bei der Einräumung der Kontokorrentkredite im April 2002
(bestehend aus einem Eurokredit über 750.000,- EUR (Kto. Nr. ...315) und einem KSK
Kredit über 250.000,- EUR) und im März 2003 (faktisch ein weiterer Eurokredit über
900.000,- EUR (Kto.Nr. ...944)) habe ein Sanierungsfall vorgelegen, der die externe
Begutachtung durch einen Wirtschaftsfachmann erforderlich gemacht habe. Die
wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sei immer angespannt gewesen und eine Insolvenz
habe nur deshalb vermieden werden können, da der Gesellschafter P. von 2005 bis 2009
der Schuldnerin insgesamt Darlehen im Umfang von 2.670.000,- EUR gewährt habe. Ein
Darlehen des Gesellschafters in Höhe von 750.000,- EUR sei 2008 erforderlich gewesen,
nachdem die Klägerin der Verlängerung des Eurokredits Nr. ...315 über den 20.02.2008
hinaus nicht zugestimmt habe. Hierdurch habe sich der Kreditrahmen der Schuldnerin bei
der Klägerin auf 1,15 Mio. EUR reduziert, der dann später in den Kontokorrentkredit am
27.02./11.03.2008 über 1 Mio. EUR eingegangen sei. Der weitere Kontokorrentkredit über
500.000,- EUR am 3./7.07.2009 sei in Höhe von 150.000,- EUR zur teilweisen
Rückführung des KSK Kredits gewährt worden, weshalb nur noch 350.000,- EUR zur
Verbesserung der Liquiditätssituation der Schuldnerin vorhanden gewesen seien. Die
Schuldnerin sei seit 2002 durchgehend ein Sanierungsfall mit durchweg negativem
Eigenkapital gewesen. Die Sanierungsziele bis zur Insolvenz seien nie erreicht worden
und es habe ständig Zahlungsunfähigkeit gedroht. Eine Überschuldung habe nur deshalb
nicht vorgelegen, da die Gesellschafter Rangrücktritte erklärt haben. Dies sei der Klägerin
auch bekannt gewesen, die in ständigem Kontakt zur Schuldnerin gestanden und alle
Jahresabschlüsse erhalten habe. Nur vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheiten
habe die Klägerin ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse die Schuldnerin
am Leben erhalten und hierbei gegen die Interessen der nicht gesicherten Gläubiger
gehandelt.
13 (2) Die Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung ergebe sich auch aus §§ 44a, 39 Abs. 1
Nr. 5 InsO. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft könne ein
Gläubiger, der eine Sicherheit eines Gesellschafters habe, nur anteilige Befriedigung aus
der Insolvenzmasse verlangen, soweit er mit den Gesellschaftersicherheiten ausgefallen
sei. Hieraus ergebe sich der Grundsatz, dass eine Verwertung der
Gesellschaftersicherheiten vorrangig erfolgen müsse. An diesem Grundsatz ändere sich
auch nichts dadurch, dass der Masse ein Erstattungsanspruch gegenüber dem
Gesellschafter eingeräumt werde, soweit dieser durch die Verwertung der
Gesellschaftssicherheit von seiner Haftung frei werde.
14 c) (1) Die Widerklageanträge Ziffer 1 und 2 seien zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei
gegeben. Werde der Duldungsklage stattgegeben, seien diese Anträge unbegründet. Bei
einer Abweisung der Duldungsklage, seien die Anträge erforderlich, um das
Rechtsverhältnis der Parteien für die Zukunft rechtsverbindlich festzulegen. Nur so sei es
möglich, künftige Klagen zu vermeiden. Der Widerklageantrag Ziffer 2 habe sich durch die
Veräußerung des Objekts K. teilweise erledigt.
15 (2) Die Klägerin sei trotz der Vorlage einer Forderungsabrechnung vom 3.04.2012
weiterhin zur Rechnungslegung verpflichtet. Bei den bislang vorgelegten Abrechnungen
handele es sich nur um Zwischenabrechnungen. Erst die Schlussabrechnung werde
zeigen, ob die Klägerin richtig abgerechnet habe.
16 (3) Ein Auskunftsanspruch über die Verwertung der Gesellschaftersicherheiten bestehe
nicht erst nach deren Verwertung, sondern infolge einer gebotenen analogen Anwendung
der §§ 167 ff InsO schon während der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten. Dies
ergebe sich daraus, dass er als Insolvenzverwalter die Interessen der nicht gesicherten
Gläubiger mit zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich der Verwertung des Objekts K. sei
zwischenzeitlich der Auskunftsanspruch insoweit erledigt.
17 (4) Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der
Kalkulation der Zinssätze verneint. Die Klägerin habe die Verwertungserlöse bislang mit
bestehenden Zinsforderungen verrechnet. Es stelle sich die Frage nach den
Refinanzierungskosten der Klägerin. Die Gewährung der Auskunft sei Voraussetzung
eines substantiierten Bestreitens eines Saldoabschlusses. Der angenommene Zinssatz
könne entscheidend für die Frage der Vollbefriedigung der Klägerin durch die Verwertung
der Gesellschaftersicherheiten sein.
18 Der Beklagte beantragt:
19 I. ) Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11, wird bezüglich
des Tenors Ziffer 1 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
20 II. ) Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11 wird bezüglich
des Tenors Ziffer 2 aufgehoben und es wird gegen die Klägerin erkannt:
21 1.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Kontokorrentvertrag vom 27.02.2008
zur Kontonummer 123… AZ: 573-re/579-si der Klägerin mit der Fa. A. GmbH & Co. und
den korrespondierenden Sicherungszweckvereinbarungen zur Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch von E. für H.,
Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. …/5, M.-E.-Str., Gebäude-
und Freifläche 42 a 95 qm erst und nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nach
Verwertung der von R. P. gestellten Grundschulden über insgesamt 511.291,88 EUR auf
das Objekt G., F., Heft 21… gemäß Zweckerklärung vom 27.02.2008 und nach
Einziehung der Bürgschaft des R. P., S. Mühle, 71… E. über 150.000,- EUR gemäß
Bürgschaftserklärung vom 27.02.2008 einen Ausfall erlitten und hierüber dem Beklagten
Rechnung gelegt hat.
22 2.) a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Kontokorrentvertrag vom 03.07.2009
zur Kontonummer 123... AZ: 573-re/579-si der Klägerin mit der Fa. A. GmbH & Co. und
den korrespondierenden Sicherungszweckvereinbarungen zur Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch von E. für H.,
Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. …/5, M.-E.-Str., Gebäude-
und Freifläche 42 a 95 qm erst und nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nach
Einziehung der Bürgschaft des R. P., S. Mühle, 71… E. über 100.000,- EUR einen
Ausfall erlitten und hierüber dem Beklagten Rechnung gelegt hat.
23 b) Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Widerklageantrag Ziffer 2 insoweit
erledigt hat, als der Beklagte beantragt hat festzustellen, dass die Verpflichtung zur
Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum, eingetragen in das Grundbuch
von E. für H., Blatt 2130, Bestandsverzeichnis Nr. 1, der Gemarkung H., Flst. …/5, M.-E.-
Str., Gebäude- und Freifläche 42 a 95 qm erst nach Verwertung der von Herrn R. P.
gestellten Grundschulden über 1.500.000,- EUR auf das Objekt K., Blätter 1074 bis 1079,
1086 bis 1092, 1304 bis 1312 und 1317 bis 1329 besteht, sofern die Klägerin noch einen
Ausfall erlitten und dem Beklagten Rechnung gelegt hat.
24 3.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten spezifiziert mit Belegen über
die vereinnahmten Sicherheitenverwertungserlöse - getrennt nach den
Kontokorrentverträgen vom 27.02.2008 und 3.07.2009 - Rechnung zu legen.
25 4.) a) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über
den Stand der Verwertung der Grundschuld auf dem Objekt Am G. in F. Heft 21… gemäß
Zweckerklärung vom 27.02.2008 und Kontokorrentkreditvertrag vom 27.02.2008.
26 b) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als beantragt
wurde die Klägerin zu verurteilen, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über
den Stand der Verwertung der Grundschulden über 1.500.000,- EUR auf dem Objekt K.,
Blätter 1074 bis 1079, 1086 bis 1092, 1304 bis 1312 und 1317 bis 1329 gemäß
Kontokorrentkreditvertrag vom 3.07.2009.
27 5.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen, ob und
mit welchem Ergebnis sie bis jetzt die Bürgschaften des Herrn R. P., S. Mühle, 71… E.
über 100.000,- EUR gemäß selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärung vom 3.07.2009
und über 150.000,- EUR gemäß selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärung vom
27.02.2008 eingezogen hat.
28 6.) Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber dem Beklagten Auskunft zu erteilen über die
Kalkulation der Höhe des für die Zeit nach Insolvenzeröffnung am 1.09.2010 in
Rechnung gestellten Zinssatzes.
29 III.) Hilfsweise beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit an die erste Instanz zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
30 4.) Die Klägerin beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Die Klägerin schließt sich den teilweisen Erledigungserklärungen der Widerklageanträge
Ziffer 2 und 4 nicht an. Diese Widerklaganträge seien von Anfang an unzulässig,
zumindest aber unbegründet gewesen.
33 Weiter ist sie der Ansicht, das Landgericht Heilbronn habe der Klage mit zutreffender
Begründung stattgegeben und die Widerklage zutreffend abgewiesen. Mit einem
Verkaufserlös der Immobilie in F. sei allenfalls in Höhe von 500.000,- EUR zu rechnen,
weshalb bei einer nicht werthaltigen Bürgschaft eine vollständige Absicherung nicht
gegeben sei. Der Kontokorrentkredit, der durch die streitgegenständliche Grundschuld
gesichert worden sei, habe keinen Sanierungscharakter gehabt, da er ein bestehendes
Kreditengagement abgelöst habe. Der Sachvortrag des Beklagten zur Begründung eines
Sanierungskredits sei neu, werde bestritten und sei in der Berufungsinstanz nicht mehr
zuzulassen.
II.
34 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
35 1.) Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn nach §§ 517, 519 ZPO
form- und fristgemäß das statthafte Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses gemäß
§ 520 ZPO form- und fristgemäß begründet.
36 2.) Die Berufung ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zur Duldung
der Zwangsvollstreckung angreift.
37 a) Die von der Klägerin erhobene Klage gegen den Beklagten ist zulässig. Die Pfandklage
nach § 49 InsO ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter
als Partei kraft Amtes zu richten (vgl. Kirchhof/Lwowski/Stürner in MüKo InsO, 2. Aufl., Vor
§§ 49 -52, Rn. 142; Andres in Nerlich/Römermann, InsO, EL 10, § 49, Rn. 18, m.w.N.).
38 b) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst. …/5 der Gemarkung H., eingetragen im
Grundbuch von E. für H. Blatt 2130 nach §§ 1192, 1147 BGB zu. Die Klägerin ist als
Inhaberin der fälligen streitgegenständlichen Grundschuld nach § 49 InsO zur
abgesonderten Befriedigung berechtigt. Die Grundschuld ist bestimmt. Die zwischen der
Schuldnerin und der Klägerin getroffene Sicherungsabrede ist nicht wegen einer
gescheiterten Sanierung der Schuldnerin nach § 138 BGB nichtig. Die von der
Schuldnerin gestellte Sicherheit ist auch nicht gegenüber den der Klägerin eingeräumten
Gesellschaftersicherheiten nach §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig. Durch die
eingeräumten Sicherheiten ist die Klägerin nicht übersichert bzw. zur Freigabe der
Grundschuld verpflichtet.
39 (1) Die Grundschuld am Grundstück der Schuldnerin ist im Kontokorrentkreditvertrag vom
27.02./11.03.2008 im Zusammenhang mit der zeitgleich erfolgten Zweckerklärung, in der
die im Grundbuch von E. Blatt 2130 H, BV 1, Parkplatz auf dem Pfandobjekt M.-E.-Str. 9,
71… E. eingetragene Grundschuld bezeichnet ist, als Grundsicherung des
Kontokorrentkredites ausreichend bestimmt.
40 Die Grundschuld am Grundstück der Schuldnerin dient auch der Sicherung des weiteren
der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredits vom 3./7.07.2009. Obwohl die
streitgegenständliche Grundschuld in diesem Kreditvertrag nicht als Sicherheit aufgeführt
wird, wird dieser Kredit von der Zweckerklärung vom 27.02./11.03.2008 erfasst. Die
Grundschuld dient der Sicherung der bestehenden und künftigen, auch bedingten oder
befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin. Nachdem bezüglich der
streitgegenständlichen Grundschuld Schuldner und Sicherungsgeber identisch sind und
eine Drittsicherung nicht vorliegt, ist die anlässlich des Kontokorrentvertrages vom
27.02/11.03.2008 gewählte weite Zweckerklärung unproblematisch (vgl. Epp in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 94, Rn. 311). Dies auch
hinsichtlich der durch den Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer P. gewährten
Drittsicherheiten, nachdem dieser ausreichend und maßgeblich selbst Einfluss auf die
Entstehung künftiger Forderungen der Klägerin gegenüber der Schuldnerin nehmen
konnte (vgl. Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 94, Rn. 326).
41 (2) Eine Unwirksamkeit der zugunsten der Klägerin erfolgten Grundschuldbestellung am
21.05.2002 oder einer Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der Gewährung eines
Sanierungskredits nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Für die Annahme einer
sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung oder Gläubigergefährdung durch die Einräumung
eines mit der streitgegenständlichen Grundschuld gesicherten Kontokorrentkredits oder
einer sich mit der Krediteinräumung ergebenden Insolvenzverschleppung der Schuldnerin,
für die auf den Inhalt des zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen
Vertrages und auf die sie leitenden Beweggründe abzustellen ist (vgl. Obermüller,
Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 5.15), fehlt es an einer hinreichenden
Tatsachengrundlage, jedenfalls in subjektiver Hinsicht. Für die
Tatbestandsvoraussetzungen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast
(Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138, Rn. 23).
42 (a) Nachdem die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände Spezialregelungen für
Geschäfte darstellen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen auf eine
Gläubigerbenachteiligung hinausläuft, kommt eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit
nur dann in Betracht, wenn zu den Tatsachen, die die Anfechtung begründen, weitere
besondere und gewichtige Fallumstände hinzutreten, die die Bewertung als sittenwidrig
rechtfertigen (BGH, Urteil vom 4.07.2000 - VI ZR 192/99, Rn. 9, zitiert nach juris).
43 (b) Im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossene Sicherungsverträge sind
nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank einem insolvenzreifen Unternehmen zum
Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch in
sittenwidriger Weise bewirkt, dass Dritte über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens
getäuscht werden (BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52, Leitsatz und Rn. 10 ff, zitiert
nach juris; OLG München, Urteil vom 24.07.1998 - 23 U 1620/98, Rn. 14, zitiert nach juris).
Teilweise wird gefordert, dass eine Bank verpflichtet ist, vor der Krediteinräumung durch
einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen,
ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR
242/52, Leitsatz und Rn. 10, zitiert nach juris; offen gelassen: BGH, Urteil vom 11.11.1985
- II ZR 109/84, Rn. 14 ff, zitiert nach juris; zum Streitstand vgl. Häuser in
Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 85, Rn. 121; Obermüller, a.a.O., Rn. 5.49). Eine
positive Prüfung durch einen externen Fachmann begründet zumindest einen ernsthaften
Sanierungsversuch, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt (BGH, Urteil
vom 4.12.1997 - IX ZR 47/97, Rn. 28, zitiert nach juris). Unterlässt eine Bank die bei
bevorstehendem Zusammenbruch des Schuldners gebotene Prüfung, so trifft sie der
Vorwurf, sich leichtfertig über die Gefahr hinweggesetzt zu haben, dass andere Gläubiger
über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden. Sittenwidrigkeit wird dann
angenommen (BGH, Urteil vom 9.07.1953 - IV ZR 242/52, Leitsatz und Rn. 10; BGH, Urteil
vom 19.03.1998 - IX ZR 22/97, Rn. 36, zitiert nach juris).
44 (c) Der Zeitpunkt, ab dem Sicherungsabreden bei Kreditgewährungen Gefahr laufen,
wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig zu sein, wird in Rechtsprechung und
Lehre nicht einheitlich angenommen. Unstreitig ist, dass sich das Unternehmen in der
Krise befunden haben muss, wobei unklar bleibt, wann eine Unternehmenskrise
anzunehmen ist. Die vom BGH geforderte Insolvenzreife (BGH Urteil vom 9.07.1953 - IV
ZR 242/52) wird teilweise bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, teilweise bereits
im Zeitpunkt der Sanierungsbedürftigkeit angenommen (so Obermüller, a.a.O., Rn. 5.28;
vgl. zur Diskussion: Schäffler, BB 2006, S. 56 ff).
45 (d) Eine Festlegung, ab wann die Schuldnerin sich im Zustand der Insolvenzreife befand,
ist nicht erforderlich, da der erste von der Klägerin eingeräumte Kontokorrentkredit am
11.04.2002 über 1 Mio. EUR, der bereits durch die streitgegenständliche Grundschuld
gesichert wurde, kein Sanierungskredit war und ein unredliches Verhalten der Klägerin in
Zusammenwirkung mit der Schuldnerin nicht festgestellt werden kann. Aufgrund der
unstreitigen Umstände und der vorgelegten Unterlagen ist nicht auszuschließen, dass die
Klägerin auch später ernsthaft und mit aus ihrer Sicht tauglichen Mitteln die Sanierung der
Schuldnerin angestrebt hat und sie sich bei der Gewährung der weiteren
Kontokorrentkredite und dem Abschluss der Sicherungsvereinbarungen nicht sittenwidrig
über Belange anderer gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger hinweggesetzt und deren
Benachteiligung leichtfertig in Kauf genommen hat.
46 (aa) Der bereits mit der streitgegenständlichen Grundschuld gesicherte Kontokorrentkredit
vom 11.04.2002 über 1 Mio. EUR war kein Sanierungskredit. Entsprechender Vortrag des
Beklagten ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da der Beklagte Gründe,
die eine Nachlässigkeit beim erstinstanzlichen Vortrag ausschließen, nicht vorträgt. In der
ersten Instanz hat der Beklagte pauschal vorgetragen, dass die Schuldnerin spätestens
Ende 2007 ein Sanierungsfall war und im Jahr 2008 Insolvenzreife bestand. Hinsichtlich
des vorausgehenden Zeitraums wird von ihm in der ersten Instanz nur ausgeführt, dass im
Juli 2002 Zahlungsunfähigkeit gedroht habe und seit 2005 die Schuldnerin ein
zunehmend sich verschärfender Sanierungsfall gewesen sei (vgl. Blatt 20 f d. Akten).
Ausführungen zum Kontokorrentkredit vom 11.04.2002 sind vollständig unterblieben. Erst
in der Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, dass es sich bereits bei diesem Kredit
um einen Sanierungskredit gehandelt habe. Ein richterlicher Hinweis, dessen
Unterbleiben der Beklagte moniert, war nicht geboten, nachdem der Vortrag des Beklagten
insoweit eindeutig war.
47 (bb) Der den Kontokorrentkredit vom 11.04.2002 ablösende Kontokorrentkredit vom
20.03.2003 über 2 Mio. EUR stellt zwar eine Erweiterung des der Schuldnerin
eingeräumten Kreditrahmens dar, kann aber keine weitergehende
Gläubigerbenachteiligung begründen, nachdem die bestellten Gesellschaftssicherheiten
nicht erweitert wurden. An diese Krediterweiterung und dessen Absicherung durch die
Schuldnerin können die an die Sicherung eines Sanierungskredits gestellten
Wirksamkeitsanforderungen nicht gestellt werden, denn nur neu eingeräumte Kredite und
neu gewährte Sicherheiten können unter das für Sanierungskredite entwickelte
Regelungsregime subsumiert werden (vgl. bspw. OLG Köln, Urteil vom 9.01.2002 - 13 U
22/01, Rn. 26, zitiert nach juris; Obermüller, a.a.O., Rn. 5.29). Dies gilt ebenfalls für die
nunmehr konkret durch die Grundschuld gesicherten Kontokorrentkredite der Klägerin vom
27.02./11.03.2008 und 3./7.07.2009, die, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat,
den vorhergehenden Kredit vom 20.03.2003 über 2 Mio. EUR abgelöst haben und somit
keine Sanierungskredite sind.
48 (cc) Ein subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten der Klägerin kann zumindest nicht
nachgewiesen werden. Nach den der Klägerin bei der Krediteinräumung vorliegenden
und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemachten Unterlagen und Liquiditätsplänen ging
die Schuldnerin im Jahr 2002 und 2003 von temporären Liquiditätsengpässen aus, die
sich jedoch ab 2003 deutlich reduzierten. Die Finanzierung der Schuldnerin durch die
Klägerin war auch vertretbar, nachdem der Hauptaktionär und Geschäftsführer der
Gesellschafter der Schuldnerin, R. P., einerseits vermögend war und in beträchtlichem
Umfang Gesellschaftersicherheiten zur Absicherung der eingeräumten Kredite zur
Verfügung stellte und hierdurch zum Ausdruck brachte, am Fortbestand der Schuldnerin
interessiert zu sein. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die gewährte
Gesellschaftssicherheit durch die Schuldnerin qualitativ eine untergeordnete Rolle spielt.
Letztlich wurde auch eine - wenn auch nicht tragfähige - Konsolidierung erreicht, wie sich
daran zeigt, dass im Jahr 2005 und 2006 unstreitig Überschüsse erwirtschaftet wurden
und das Insolvenzverfahren erst 2010, also 7 bzw. 8 Jahre nach der Gewährung der ersten
Kredite, eingeleitet wurde. Die Sanierungsunfähigkeit der Schuldnerin musste sich für die
Klägerin somit zum Zeitpunkt der ersten Krediteinräumung nicht aufdrängen (vgl. hierzu
OLG München, Urteil vom 24.07.1998 - 23 U 1620/98, Rn. 14, zitiert nach juris). Der
Einholung einer externen Stellungnahme eines branchenkundigen Wirtschaftsfachmannes
bedurfte es zur Vermeidung unredlichen Verhaltens nicht.
49 (3) Die Klägerin ist nicht nach §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verpflichtet, zunächst die
Gesellschaftersicherheiten zu verwerten. Sie hat ein Wahlrecht hinsichtlich der
Verwertung von Sicherheiten, das sie nicht derart auszuüben hat, die Verwertung der
Gesellschaftsicherheiten erst vorzunehmen, wenn alle Gesellschaftersicherheiten
verwertet sind.
50 (a) Die Vorschriften sind auf die Schuldnerin und die Gesellschaftersicherheit des
Aktionärs und Geschäftsführers R. P. anzuwenden. Der Gesellschafter-Gesellschafter ist
einem Gesellschafter gleichzustellen, wenn er einen beherrschenden Einfluss auf die
Gesellschafter, vornehmlich auf Grund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder
Stimmrechte, ausüben kann (BGH, Urteil vom 20.07.2009 - II ZR 36/08, Rn. 20, zitiert nach
juris). Durch die rechtsformneutral ausgestaltete Regelung in §§ 44a, 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs.
4 S. 1 InsO finden die Vorschriften auf alle Gesellschaften Anwendung, die weder eine
natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben,
bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erfasst sind
somit auch Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich und
unbeschränkt haftet. Dies ist bei der Schuldnerin, die als alleinige Gesellschafter eine AG
und eine GmbH hat, der Fall. Ein eventuell bestehender Verlustausgleichsanspruch nach
§ 302 AktG begründet keine unbeschränkte persönliche Haftung des Aktionärs R. P. (vgl.
Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39, Rn. 58 f).
51 (b) Der durch Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheiten des Aktionärs und
Geschäftsführers R. P. doppelt gesicherten Klägerin steht ein Wahlrecht bei der
Verwertung der eingeräumten Sicherheiten zu, das durch § 44a InsO nicht eingeschränkt
wird (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Stuttgart,
Urteil vom 14.03.2012 - 14 U 28/11, Rn. 33, zitiert nach juris; Gehrlein in
Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 84, Rn. 67). Hergeleitet wird das Wahlrecht aus der
historischen Entwicklung des § 44a InsO aus § 32a Abs. 2 GmbHG a.F., für den anerkannt
war, dass es der freien Entscheidung des Drittgläubigers unterlag, ob er Gesellschafts-
oder Gesellschaftersicherheiten in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1984 - II
ZR 84/84; Rn. 8, zitiert nach juris). Die gewünschte und gebotene Heranziehung des eine
Sicherheit gewährenden Gesellschafters zur Haftung wurde durch die Einräumung eines
Erstattungsanspruchs der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter unter den
Voraussetzungen des § 32a GmbHG a.F. im Umfang der Befreiung gegenüber dem
Gläubiger erreicht (BGH, Urteil vom 19.11.1984 - II ZR 84/84, Rn. 9, zitiert nach juris).
Diese Gründe haben trotz Reform der InsO und des Gesetzes zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbrauch (MoMiG) ungeachtet fehlender
gesetzlicher Regelung weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn.
10, 15, zitiert nach juris). Begründet wird dies mit einer ansonsten sich ergebenden
weiteren Verschlechterung der Situation des absonderungsberechtigten Gläubigers,
dessen Position bereits durch die Insolvenzordnung beschränkt wurde und für die es keine
gesetzliche Grundlage gibt (BGH, Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 16, zitiert nach
juris). Die in der Literatur vertretene Ansicht, der Drittgläubiger sei zunächst verpflichtet,
die Gesellschaftersicherheit und dann erst die Gesellschaftssicherheit zu verwerten (vgl.
Andres in Nerlich/Römermann, InsO, EL 2009, § 44a, Rn. 16; K. Schmidt, BB 2008,
S.1966), ist mit der Entscheidung des BGH überholt.
52 Die Wahlmöglichkeit der Klägerin besteht unabhängig von der Frage, ob eine
Gesellschaftssicherheit bereits verwertet wurde oder nicht. Auch spielt für das eingeräumte
Wahlrecht keine Rolle, ob der Rückgriff auf den Gesellschafter für die Schuldnerin oder
den Insolvenzverwalter mit erheblichen Problemen verbunden ist, zumal sich identische
Probleme auch für die Klägerin stellen.
53 (c) Durch das eingeräumte Wahlrecht wird der Grundsatz, dass die
Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen Ergebnis vorrangig zu verwerten ist (BGH,
Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 11/11, Rn. 10, zitiert nach juris), nicht ausgehebelt, da der
Zugriff auf das Gesellschaftervermögen durch den Insolvenzverwalter über die analoge
Anwendung der Anfechtungsmöglichkeit des §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO erfolgt. Der
Gesellschafter hat die einem Dritten gewährte Leistung nach § 143 Abs. 3 S. 1 InsO zur
Insolvenzmasse zu erstatten. Anfechtungsgegenstand ist hierbei entgegen der
missverständlichen Formulierung des § 135 Abs. 2 InsO nicht die Befriedigung des dritten
Darlehensgebers, sondern das Freiwerden der Real- bzw. Personalsicherheit. Als
Rechtshandlung im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters, der
die Sicherheit gestellt hat, anzusehen. Diese kann auch durch die Verwertung einer von
der Gesellschaft bestellten Sicherheit eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2012 -
14 U 28/11, Rn. 32, zitiert nach juris).
54 (4) Es kann dahingestellt bleiben, ob die der Klägerin eingeräumten Sicherheiten eine
nachträgliche Übersicherung begründen, da eine Verpflichtung der Klägerin zur Freigabe
der Gesellschaftssicherheit nach Ziffer 6 der Zweckerklärung über Grundschulden vom
27.02./13.03.2008 wegen ausreichender ordnungsgemäßer Kreditsicherung durch die
Gesellschaftersicherheiten des Aktionärs R. P. - derzeit noch Grundschuld auf dem
Grundstück in F. und Bürgschaft über 250.000,- EUR - auch bei einer anzunehmenden
Übersicherung nicht besteht. Der Klägerin kommt im Falle einer Übersicherung ein
Wahlrecht nach § 262 BGB zu, welche von mehreren selbständigen Sicherheiten sie im
Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt (BGH, Urteil vom
3.07.2002 - IV ZR 227/01, Rn. 13, zitiert nach juris; Epp in Schimansky/Bunte/Lwowski,
a.a.O., § 94, Rn. 390, 393). Dieses Wahlrecht muss auch dann bestehen, wenn mehrere
Sicherungsgeber vorhanden sind. Wegen eines überschießenden Teils der Sicherheiten
kann zwar ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Beklagten bei endgültig sich
erweisender Übersicherung bestehen - eventuell bei teilweiser Tilgung auch ein Anspruch
auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom
8.12.1989 - V ZR 53/88, Rn. 10, zitiert nach juris) -, den er der Klägerin einredeweise
entgegenhalten könnte. Nachdem die Klägerin aber grundsätzlich nicht verpflichtet ist,
sich für die Freigabe einer bestimmten Sicherheit zu entscheiden, steht dem Beklagten
kein Freigabeanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Sicherheit und keine sich
hieraus ergebende Einrede zu. Das Wahlrecht steht in seiner Ausübung allein unter dem
Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR
105/82, Rn. 39, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3.07.2002 - IV ZR 227/01, Rn. 13, zitiert
nach juris). Umstände, die eine Verletzung dieses Gebotes belegen, werden vom
Beklagten nicht dezidiert vorgetragen. Aufgrund des für die Klägerin bestehenden
Wahlrechts zwischen der Verwertung der Gesellschafter- und der Gesellschaftssicherheit
stellt die von der Klägerin getroffene Wahlentscheidung, sich aus dem
Gesellschaftsvermögen zu befriedigen, auch keine vorwerfbare und gegen Treu und
Glauben verstoßende Handlung dar. Nachdem die Klägerin nur hinsichtlich eines
Teilbetrages von 50.000,- EUR die Duldung der Zwangsvollstreckung beantragt, würde
selbst ein Anspruch des Beklagten auf teilweise Rückübertragung der Grundschuld und
eine sich hieraus ergebende Einrede bezüglich eines Teilanspruchs dem Beklagten nicht
weiterhelfen.
55 (5) Die Verpflichtung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung besteht auch
hinsichtlich der geltend gemachten dinglichen Zinsen. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG ergibt
sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass die von der Klägerin geltend
gemachten dinglichen Zinsen nach §§ 1192, 1115 Abs. 1 BGB materiellrechtlich auf die
laufenden und in den letzten zwei Jahren angefallenen Zinsen beschränkt sind. § 10 ZVG
regelt ein Rangverhältnis bestehender Forderungen in der Zwangsvollstreckung.
Dingliche Zinsen sind hierbei nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG nur in einem bestimmten
zeitlichen Umfang privilegiert. Einen weiteren Regelungsinhalt hat die Vorschrift nicht.
56 3.) Die Berufung des Beklagten ist auch unbegründet, soweit er die Abweisung der
Widerklage angreift.
57 a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Widerklaganträge Ziffer 1 und 2
zulässig. Der Streitgegenstand der Leistungsklage und der mit Feststellungsanträgen
Ziffer 1 und 2 erhobenen Widerklage ist nur teilweise deckungsgleich. Mit den
Widerklageanträgen Ziffer 1 und 2 beantragt der Beklagte nicht nur die Feststellung, dass
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht, weshalb die Anträge nicht nur
negierend sind und keine negative Feststellungsklage darstellen. Der Beklagte akzeptiert
den klägerischen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung unter der Bedingung
der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten, eines danach bestehenden Restsaldos
der Kontokorrentkredite und einer Rechnungslegung. Der Beklagte verfolgt mit den
Widerklageanträgen Ziffer 1 und 2 somit ein über die bloße Klagabweisung
hinausgehendes Rechtsschutzziel. Die Rechtshängigkeitssperre nach § 261 Abs. 3 Nr. 1
ZPO ist somit nicht gegeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 16). Der
Beklagte hat auch ein Feststellungsinteresse an der Klärung des Rechtsverhältnisses mit
der Klägerin bezüglich Voraussetzung und Inhalt des Duldungsanspruches, das er mit den
Widerklaganträgen Ziffer 1 und 2 verfolgt. Die Zulässigkeit der weitergehenden
Widerklaganträge hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen.
58 b) (1) Die Widerklaganträge Ziffer 1 und 2 sind nicht begründet, nachdem die Klägerin
nicht verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld der Schuldnerin erst
nach erfolgter Verwertung der Gesellschaftersicherheiten vorzunehmen. Der
Widerklagantrag Ziffer 2 hat sich auch nicht erledigt, nachdem er bereits bei Erhebung der
Widerklage unbegründet war.
59 (2) Das Landgericht hat den Widerklagantrag Ziffer 3 im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Ein über die durch die Vorlage der Kontoauszüge vom 6.06.2011, 21.07.2011 und
3.04.2012 hinausgehender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Beklagten
gegenüber der Klägerin wegen der Verwertung der Gesellschaftersicherheiten besteht
zumindest derzeit nicht.
60 (a) Ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin
besteht zwar dem Grunde nach infolge der vertraglichen Nachwirkung des von der
Klägerin gekündigten Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Klägerin und der
Schuldnerin gemäß §§ 666, 675 BGB. Der von der Klägerin mit der Schuldnerin
geschlossene Kontokorrentvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit
Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB. Durch die Abwicklung der
Kontokorrentkredite und die Verwertung der Sicherheiten nimmt die Klägerin neben den
eigenen Interessen auch die Interessen der Schuldnerin und deren weiteren Gläubigern
wahr. Damit ist auch § 666 BGB grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom
28.02.1989 - XI ZR 91/88, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 4.07.1985 - III ZR
144/84, Rn. 10, zitiert nach juris). Inhalt und Umfang der Auskunfts- und
Rechenschaftspflicht richten sich, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und
Glauben, der Verkehrssitte nach § 242 BGB und den Umständen des Einzelfalles (BGH
Urteil vom 4.07.1985 - III ZR 144/84, Rn. 10, zitiert nach juris). Der Anspruch der
Schuldnerin kann nach § 80 Abs. 1 InsO durch den Beklagten im Rahmen seiner
Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. OLG
Saarbrücken, Urteil vom 3.03.2010 - 5 U 233/09, Rn. 16, zitiert nach juris).
61 (b) Durch die Vorlage der Kontenauszüge des Kontos Nr. 123468 hat die Klägerin ihre
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht zum derzeitigen Zeitpunkt erfüllt. Die vom Beklagten
begehrten weiteren Auskünfte und Rechnungslegungen stehen nicht in Zusammenhang
mit seinen Aufgaben als Insolvenzverwalter, sondern zielen auf die Ermittlung von
etwaigen Pflichtverletzungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwertung von
Gesellschaftersicherheiten. Die vom Beklagten begehrten umfassenden Informationen der
Klägerin sind von der Auskunftsverpflichtung der Klägerin aus dem Kontokorrentverhältnis
mit der Schuldnerin nicht gedeckt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der
Abschluss des Kontokorrentvertrages vom 3.07./7.07.2009 eine Erweiterung des
Kontokorrentrahmens des gleichen Kontos darstellt und damit keine gesonderte
Abrechnung erfordert.
62 (3) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen mit den Widerklaganträgen
Ziffer 4 und 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber der
Klägerin bezüglich des Verwertungsstandes der Objekte F. und K. und der Einziehung der
Bürgschaften beim Aktionär R. P. bereits vor der Verwertung der
Gesellschaftersicherheiten verneint. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des
Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer nach § 666 BGB ist anerkannt, wenn der
Sicherungsnehmer eine Sicherheit verwertet hat und danach noch eine offene
Restforderung geltend macht (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 90, Rn.
609). Eine teilweise Erledigung des Klagantrages Ziffer 4 ist durch die erfolgte Auskunft
nach der Verwertung des Objekts K. nicht eingetreten.
63 Nachdem die Klägerin bislang keine Gesellschaftssicherheiten verwertet hat, erscheint
neben dem Zeitpunkt des geltend gemachten Auskunftsanspruchs fraglich, ob auch der
Insolvenzverwalter Anspruchsinhaber eines Auskunftsanspruchs sein kann oder ob dieser
Anspruch zunächst allein dem Aktionär R. P. zusteht. Dies kann dahingestellt bleiben,
zumal die Klägerin bezüglich des Objekts K. nach der Verwertung auch dem Beklagten
Auskunft erteilt hat.
64 Ein Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht aus
§§ 167 ff InsO. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters gegenüber dem
absonderungsberechtigten Gläubiger bei nach § 166 InsO gestatteter eigenhändiger
Verwertung des Absonderungsgutes durch den Insolvenzverwalter regelt einen Sonderfall
und begründet kein allgemeines Auskunftsrecht. § 167 InsO ist nicht Selbstzweck, sondern
ausschließlich ein Instrument des Absonderungsberechtigten, seine Ansprüche aus §§
168 ff InsO vorzubereiten (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74, zitiert
nach juris) und stellt einen Ausgleich für den Übergang des Verwertungsrechts auf den
Insolvenzverwalter dar (Braun/Dithmar, InsO, 4. Aufl., § 167, Rn. 1). Zweck des § 167 InsO
ist es nicht, den Gläubigern gegenüber dem Insolvenzverwalter ein allgemeines
Informations- oder Einsichtsrecht zu verschaffen (Wegener/Frankfurter Kommentar zur
InsO, 6. Aufl., Rn. 2 zu § 167; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2007 - 9 U 152/06, Rn. 74,
zitiert nach juris). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.
65 (4) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die Kalkulation eines Zinssatzes besteht
nicht. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus handelt es sich bei
dem von der Klägerin verrechneten Zinssatz von 5,12 % bzw. 5,37 % im Zeitraum vom
1.07. bis 31.07.2011 um den gesetzlichen Zinssatz des Verzuges nach § 288 Abs. 1 BGB
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins. Weitere Rechtfertigung ist nicht geboten.
Die Schuldnerin befindet sich mit der Rückzahlung des Kontokorrents nach der fristlosen
Kündigung am 12.07.2010 zumindest seit Insolvenzeröffnung am 1.09.2010 in Verzug.
66 4.) Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die
Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist für die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erforderlich.
67 5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 6.) Der erstinstanzliche Streitwert und der Streitwert der Berufung betragen 77.500,- EUR.
Der Streitwert der Klage beträgt 50.000,- EUR. Soweit die Klage und die
Feststellungswiderklaganträge Ziffer 1 und 2 denselben Streitgegenstand betreffen und
wirtschaftlich identisch sind, erfolgt keine Addition der Streitwerte (vgl. Zöller/Herget, ZPO,
29. Aufl., § 3 Rn. 16: „Feststellungsklagen am Ende“). Der Streitwert für die
Feststellungwiderklaganträge Ziffer 1 und 2 wird für den über den Klagantrag
hinausgehenden Forderungsanteil auf 10.000,- EUR festgesetzt. Hinsichtlich der
Widerklaganträge Ziffer 3 bis 5 wird der Streitwert jeweils auf 5.000,- EUR und hinsichtlich
des Widerklagantrages Ziffer 6 auf 2.500,- EUR festgesetzt.