Urteil des OLG Stuttgart vom 29.01.2004

OLG Stuttgart: rückabtretung, aktivlegitimation, uvg, rechtshängigkeit, unterhaltsklage, aufteilung, bedürftigkeit, rechtsberatung, verfügung, verfahrenskosten

OLG Stuttgart Beschluß vom 29.1.2004, 18 WF 11/04; 18 WF 11/2004
Prozesskostenhilfe: Volle Prozesskostenhilfebewilligung bei Klage auf rückständigen und künftigen Kindes- und Ehegattenunterhalt nach
Rückabtretung durch den Sozialleistungsträger
Leitsätze
1. Wird vom Unterhaltsberechtigten sowohl rückständiger Unterhalt, der gem. § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG oder § 7 Abs. 4 S. 2 UVG vom
Sozialleistungsträger rückabgetreten wurde, als auch künftiger Unterhalt geltend gemacht, so kann Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt
werden.
2. Der Kostenerstattungsanspruch des Berechtigten gegen den Leistungsträger steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn
der auf die Rückstände entfallende Streitwert gegenüber demjenigen des laufenden Unterhalts nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 12.01.2004 (1 F 556/03) abgeändert.
Den Antragstellerinnen wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt. Ihnen wird Rechtsanwalt K. als
Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
1 Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den
ersten Rechtszug ist begründet. Die Bedürftigkeit der Antragstellerinnen im Sinne von §§ 114, 115 ZPO kann im vorliegenden Fall nicht unter
Hinweis auf die Eintrittspflicht der Sozialleistungsträger für die Verfahrenskosten verneint werden.
2 Hinsichtlich des Kindesunterhalts übersteigt der geltend gemachte Monatsbetrag von 249,00 EUR den gezahlten Unterhaltsvorschuss von 164,00
EUR nicht unerheblich. Dies beruht darauf, dass bei der Zahlung von Unterhaltsvorschuss das hälftige Kindergeld auf den Regelbetrag
angerechnet wird, weil § 1612b Abs. 5 BGB hier keine Anwendung findet. Soweit für J. ein Unterhalt geltend gemacht werden soll, der über die
Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse hinausgeht, kommt ein Anspruchsübergang und - nach Rückabtretung - eine Kostenerstattungspflicht
von vornherein nicht in Betracht.
3 Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger besteht ohnehin nur dann, wenn die Aktivlegitimation des Leistungsbeziehers im
Verhältnis zum Unterhaltsschuldner auf einer Rückabtretung übergegangener Ansprüche beruht. Die Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage wird
jedoch die Konsequenz haben, dass auch bei Weiterbezug von Unterhaltsvorschuss die Antragstellerin Ziff. 2 ihre Aktivlegitimation behält (§ 265
Abs. 2 ZPO; hierzu Thomas/Putzo/Reichold, § 265, Rn. 8). Von diesem Zeitpunkt an bedarf es keiner Rückabtretung mehr, damit entfällt der
Anknüpfungspunkt für die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten durch die Unterhaltsvorschusskasse gem. § 7 Abs. 4 S. 3 UVG.
4 Entsprechendes gilt für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin Ziff. 1 gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG. Zwar dürften hier die
in der Vergangenheit gezahlten Sozialhilfeleistungen den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt übersteigen. Allerdings liegen
Unterhaltsrückstände im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG nur in bescheidenem Umfange vor (Monate November und Dezember 2003). Diese
zusammengerechnet 518,00 EUR fallen gegenüber dem Streitwert des laufenden Unterhalts (12 x 259,00 EUR = 3.108,00 EUR), hinsichtlich
dessen die Aktivlegitimation der Antragstellerin Ziff. 1 nicht auf der Rückabtretung beruht, nicht wesentlich ins Gewicht. Deswegen erscheint eine
Aufteilung der Kostentragungspflicht bei der Rechtsverfolgung zwischen dem Kreissozialamt (für Rückstände) und Antragstellerin Ziff. 1 (für
laufenden Unterhalt) nicht angezeigt.
5 Weil die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) bei der im PKH-Prüfverfahren gebotenen summarischen
Betrachtungsweise nicht zweifelhaft erscheint, ist den Antragstellerinnen wie beantragt Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen.
Dem Unterhaltsschuldner wurde bereits in erster Instanz Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch der Antragstellerinnen gegeben.