Urteil des OLG Stuttgart vom 07.04.2004

OLG Stuttgart: negative feststellungsklage, widerklage, rücknahme, scheidung, vorschlag, rechtsberatung, verfügung, quote

OLG Stuttgart Beschluß vom 7.4.2004, 13 W 15/04
Kostenentscheidung: Wechselseitige Rücknahme von Klage und Widerklage mit identischem Gegenstand und Wert
Leitsätze
Nehmen Kläger und Widerkläger ihre Anträge mit identischem Gegenstand und Wert wechselseitig zurück, so sind in entsprechender Anwendung
von § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2004 dahin
abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.300,00 EUR
Gründe
1 Die gemäß § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits
waren aufgrund von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben, nachdem Klage und Widerklage zurückgenommen
wurden.
2 Der Kläger begehrte Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einer Behauptung und die Feststellung, dass er dem Beklagten keinen
Schadensersatz schulde. Der Beklagte seinerseits forderte vom Kläger genau diesen Schadensersatz, und zwar in Höhe von 5.083,68 EUR.
Ursprünglich handelte es sich um zwei verschiedene Verfahren, die später verbunden wurden, sodass das Zahlungsverlangen des Beklagten zur
Widerklage wurde. Der Kläger übergab deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2004 einen Schriftsatz, mit welchem er seinen
Feststellungsantrag für erledigt erklärte. Der Beklagte äußerte sich dazu nicht. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage regte das Landgericht
an, Klage und Widerklage zurückzunehmen. Diesem Vorschlag folgten die Parteien. Das Landgericht setzte daraufhin den Streitwert auf
insgesamt 5.983,68 EUR fest, wobei es von einem Wert von 900,00 EUR für den Unterlassungsantrag und im Hinblick auf die Identität des
Streitgegenstandes mit der Widerklage von keinem eigenen Wert des Feststellungsantrags ausging. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Kläger
die Kosten der Klage und damit 15 % der Kosten des Rechtsstreits und der Beklagte die Kosten der Widerklage und damit 85 % der Kosten des
Rechtsstreits zu tragen habe.
3 Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, die Kosten des
Feststellungsantrags und der Widerklage seien gegeneinander aufzuheben, weshalb dem Kläger im Hinblick auf den Unterlassungsantrag 85 und
ihm, dem Beklagten, nur 15 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien.
4 Richtig ist es, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Nehmen Kläger und Widerkläger ihre Anträge mit identischem
Gegenstand und Wert wechselseitig zurück, so sind in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Kosten sind generell entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu teilen, wenn Klage und Widerklage zurückgenommen werden (vgl. etwa Zöller-
Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rn. 18 a). Die Quote ist abhängig von der Kostenverursachung. Inwieweit Klage und Widerklage Kosten verursacht
haben, hängt vom Gebührenstreitwert der einzelnen Anträge ab. Der Wert der Widerklage beträgt dem Zahlungsbegehren entsprechend 5.083,68
EUR. Der Wert des Feststellungsantrags des Klägers ist praktisch identisch. Er beläuft sich auf 5.092,30 EUR. Diesen Betrag gab der Kläger in
seiner Klage als vorläufig geschätzten Gesamtstreitwert an. Aus der Begründung bzw. den Anlagen ergibt sich, dass der Unterlassungsantrag
dabei nicht berücksichtigt ist. 5.092,30 EUR sind die Summe der Beträge, die der Beklagte vorgerichtlich vom Kläger forderte und die der Kläger
mit seiner negativen Feststellungsklage abwehren wollte. Die negative Feststellungsklage des Klägers und die Widerklage des Beklagten hatten
denselben Gegenstand, sodass ihre beiden Werte nicht zu addieren sind (§ 19 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GKG). Die negative Feststellungsklage war
durch die Verbindung der beiden Verfahren unzulässig geworden, weshalb der Kläger sie für erledigt erklärte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass
die negative Feststellungsklage im Rahmen der Ermittlung der Kostenverursachungsbeiträge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unberücksichtigt bleibt.
Vielmehr sind Klage und Widerklage insoweit gleich zu beurteilen, auch wenn der Kläger sein Feststellungsbegehren vor der Klagrücknahme für
erledigt erklärte. Zum einen schloss sich der Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht an, sodass die Feststellungsklage prozessual wie
wertmäßig noch nicht erledigt war. Zum anderen erscheint es nicht angemessen, die negative Feststellungsklage im Falle ihrer wie der
Rücknahme der ihr entsprechenden Zahlungswiderklage wertmäßig unberücksichtigt zu lassen. Demgemäß hat das OLG Hamm mit Beschluss
vom 27.9.1978 (6 UF 267/78; FamRZ 79, 169) ausgesprochen, dass wenn beide Ehegatten einen eigenen Antrag auf Scheidung einreichen und
beide später ihren Antrag zurücknehmen, die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Diese Kostenfolge erachtet der Senat auch für zutreffend,
wenn Klage und Widerklage mit identischem Streitgegenstand zurückgenommen werden.
5 Der vom Landgericht mit 900,00 EUR bewertete Unterlassungsantrag spielte für die Kostenentscheidung keine Rolle. Er verursachte keine
weiteren Kosten, da zwischen 5.000,00 und 6.000,00 EUR kein Kostensprung liegt.
6 Weil der Beklagte mit seinem Beschwerdebegehren nur zur Hälfte obsiegte, waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander
aufzuheben (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
7 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, nachdem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kostentragung im Falle der Rücknahme von
Klage und Widerklage mit identischem Streitgegenstand bisher nicht vorliegt (§ 574 ZPO).
8 Der Beschwerdewert war auf 70 % der gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz festzusetzen, nachdem der
Beklagte Abänderung der Kostenentscheidung von 15 zu 85 % zu seinen Lasten auf 85 zu 15 % zu seinen Gunsten begehrte.