Urteil des OLG Stuttgart vom 01.03.2007

OLG Stuttgart: eintragung im handelsregister, geschäftsführer, vertretungsbefugnis, gesellschaftsvertrag, form, eugh, ermächtigung, zöllner, steigerung, befreiung

OLG Stuttgart Beschluß vom 1.3.2007, 8 W 69/07
Anforderungen an eine wirksame Anmeldung der Vertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm/Donau vom 2. Februar
2007, Az. 10 T 1/07 KfH, wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher
Auslagen ist nicht veranlasst.
Wert der weiteren Beschwerde: 3.000 EUR
Gründe
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Es wird hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 2. Februar 2007 auf
diesen vollinhaltlich Bezug genommen.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Gem. § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese ist nach § 10 Abs. 1
Satz 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen. Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis haben stets in genereller Form zu erfolgen,
wie sie sich aus dem Gesetz (§ 35 GmbHG) oder der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dabei ist auch bei Bestellung eines einzigen
Geschäftsführers anzugeben, dass dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich diese Berechtigung ohne weiteres aus dem Gesetz
ergibt. Ist die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer besonders geregelt, ist daneben diese spezielle Befugnis zusätzlich
anzumelden und einzutragen. (Zur gesamten Problematik: Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 8 Rdnr. 15; Altmeppen in
Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 8 Rdnr. 30, 31; Ulmer in Ulmer, GmbHG, 2005, § 8 Rdnr. 38; Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl.
2006, § 8 Rdnr. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 17, § 10 Rdnr. 2; OLG Köln DNotZ 1970, 748; OLG
Hamm NJW 1972, 1763; BayObLG MDR 1974, 495; EuGH BB 1974, 1500; BGH NJW 1975, 213; BayObLG Rpfleger 1980, 110; OLG Frankfurt
Rpfleger 1987, 419; OLG Düsseldorf NJW 1989, 3100; OLG Frankfurt BB 1993, 2474; BayObLG NJW-RR 1998, 400; je m. w. N.)
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Diesem Erfordernis entspricht die seitherige Eintragung im Handelsregister. Sie gibt generell die im Gesellschaftsvertrag (§ 5) vorgesehene
Vertretungsbefugnis wieder und enthält die konkrete Abweichung der Einzelvertretungsberechtigung und der Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB für die namentlich bezeichneten Geschäftsführer.
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Die nunmehr beantragte Eintragung des Geschäftsführers ... soll vorsehen, dass dieser die Vertretung der Gesellschaft nur mit einem weiteren
Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen vornehmen kann.
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Wenn diese Vertretungsbefugnis, wie von der Antragstellerin in den beiden Vorinstanzen geltend gemacht, der generellen Regelung
entsprechen soll mit der zwingenden Folge der Alleinvertretungsberechtigung, sofern er einziger Geschäftsführer der Antragstellerin werden
würde, wäre die Eintragung der Gesamtvertretungsbefugnis nicht erforderlich. Denn sie weicht von der generellen, im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen und bereits eingetragenen Regelung nicht ab und nur spezielle Befugnisse sind zusätzlich anzumelden und einzutragen.
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Wenn aber, wie von der Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen, dem neuen Geschäftsführer auch für den Fall, dass er
Alleingeschäftsführer sein sollte, eine Einzelvertretungsbefugnis - zumindest derzeit - nicht eingeräumt werden soll, so steht das im Widerspruch
zur generellen Regelung und müsste in der Anmeldung und Eintragung im Handelsregister deutlich zum Ausdruck gebracht werden - die
materiellrechtliche Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unterstellt, die im Gesellschaftsvertrag weder unmittelbar noch durch eine
entsprechende Ermächtigung vorgesehen ist (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 35 Rdnr. 106).
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Die von der Antragstellerin selbst vorgenommene unterschiedliche Auslegung des Inhaltes ihrer Anmeldung verdeutlicht, dass die beantragte
Eintragung in ihrer jetzigen Form unklar und mehrdeutig und damit nicht zulässig ist. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann auch nicht
dahingestellt bleiben, welche Vertretungsregelung gelten soll, wenn der Geschäftsführer ... wegfällt. Für diesen Fall muss ebenfalls klar sein, in
welcher Form der verbleibende Geschäftsführer ... vertretungsbefugt ist. Die Bindung an die Mitwirkung eines Prokuristen wäre unzulässig
(Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 35 Rdnr. 39). Das Erfordernis der Rechtsklarheit ist auch das maßgebliche Kriterium der vom Landgericht zitierten
Entscheidung des BGH (BGHZ 63, 261 - und der dort zitierten Entscheidung des EuGH). Das Handelsregister dient der Offenbarung von
Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Als
öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen ist es ein Mittel zur Steigerung der Unternehmenspublizität mit der Aufgabe, den allgemeinen
Schutz des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Sein Ziel ist es, die einzutragenden Tatsachen zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben
(Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl. 2003, Rdnr. 1, m. w. N.). Das Handelsregister muss deshalb aus sich heraus, ohne Bezugnahmen
und notwendige Schlussfolgerungen in seiner Aussage eindeutig und damit für jedermann verständlich sein.
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Diesem Erfordernis entspricht die Anmeldung zur Eintragung nicht.
10 Ein Rechtsfehler der Vorinstanzen ist danach nicht erkennbar und die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
11 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gem. § 13a Abs. 1 FGG liegen nicht vor.