Urteil des OLG Stuttgart vom 31.07.2006

OLG Stuttgart (stgb, bewährung, täter, körperverletzung, therapie, freiheitsstrafe, heilbehandlung, aug, aussetzung, strafkammer)

OLG Stuttgart Beschluß vom 31.7.2006, 2 Ss 346/2006; 2 Ss 346/06
Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen: Aussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zu
einer Gesamtstrafe
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04. Mai 2006 mit den
Feststellungen
aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten am 6. Oktober 2005 wegen einer
exhibitionistischen Handlung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8
Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten, die wirksam auf die Verurteilung wegen Körperverletzung
beschränkt worden war, änderte das Landgericht Stuttgart das Urteil dahingehend ab, dass der Angeklagte
wegen der o.g. Straftaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Die
Gesamtfreiheitsstrafe wurde aus der bereits rechtskräftigen Einzelstrafe für die exhibitionistische Handlung von
6 Monaten und einer Einzelstrafe für die Körperverletzung von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro gebildet.
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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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1. Am 5. Februar 2005 gegen 15.30 Uhr entblößte der Angeklagte im Kaufpark in sein Geschlechtsteil und
manipulierte daran, um sich sexuell zu erregen. Dabei fixierte er die ganze Zeit eine Gruppe von drei
Jugendlichen in seiner Nähe. Es war ihm daher bewusst, dass er von der 15 Jahre alten Geschädigten
beobachtet wurde, worauf es ihm zu seiner Erregung ankam. Die Geschädigte verspürte Ekel und informierte
ihre beiden Begleiter über das Verhalten des Angeklagten. Diese riefen dem Angeklagten zu, worauf dieser
sich entfernte, noch bevor sie ihn auf sein Verhalten ansprechen konnten.
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2. Kurz nach 17.00 Uhr kehrten die drei Jugendlichen in den Kaufpark zurück, wo sie den Angeklagten erneut
antrafen und ihn wegen des o.g. Tatgeschehens zur Rede stellen wollten. Der Angeklagte, der diese Absicht
der Jugendlichen bemerkte, rannte davon, verfolgt von den Jugendlichen, die ihm zuriefen, stehen zu bleiben.
Ein Jugendlicher holte den Angeklagten ein und legte ihm die Hand auf die Schulter, um ihn zum Anhalten zu
bewegen. Daraufhin versetzte der Angeklagte seinem Verfolger einen Faustschlag ins Gesicht. Nach einem
zweiten Faustschlag ins Gesicht ging der Jugendliche zu Boden. Obwohl der Angeklagte nunmehr ungehindert
die Flucht hätte fortsetzen können, kniete er sich über den auf dem Rücken liegenden Jugendlichen und
versetzte ihm weitere Schläge gegen Kopf und Körper, durch die beim Geschädigten schmerzhafte Prellungen
im Gesicht und Nasenbluten verursacht wurden.
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Mit seiner zulässigen Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart in vollem Umfang aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Die zulässige Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
8
1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB verneint. Die schlechte Kriminalprognose
wurde darauf gestützt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit immer wieder straffällig geworden sei,
zunächst wegen sieben Diebstählen in der Zeit von 1985 bis 2001, die mit Geldstrafen oder Bewährungsstrafen
geahndet wurden, und sodann wegen einschlägiger Straftaten. So war der Angeklagte am 18. September 2003
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von 3 Monaten
auf Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil war in eine weitere Verurteilung vom 6. April 2004 wegen einer
exhibitionistischer Handlung einbezogen worden. Gegen den Angeklagten wurde eine sechsmonatige
Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt. Im Hinblick auf diese Tat stand der Angeklagte zur
Tatzeit unter Bewährung. Schließlich war ein weiteres gegen den Angeklagten gerichtetes Strafverfahren
wegen exhibitionistischer Handlungen vom 22. September 2004 am 6. Juni 2005 gem. § 154 StPO vorläufig
eingestellt worden. Diese Tat hatte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt. Darüber
hinaus stellte das Landgericht dem Angeklagten eine negative Sozialprognose, da seine Situation am
Arbeitsplatz schlecht und seine weitere berufliche Existenz gefährdet sei. Auch seine Ehe und seine familiäre
Situation seien erheblichen Belastungen ausgesetzt. Somit seien weder das berufliche noch das familiäre
Umfeld geeignet, ihm einen stabilisierenden Rahmen zu bieten, was ja auch die Vielzahl der – auch in relativ
kurzen Zeitabständen begangenen einschlägigen – Taten belege.
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Zur Frage des § 183 Abs. 3 StGB hat das Landgericht ausgeführt, dass seine Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Angeklagte führe zwar Therapiegespräche. Diese reichten jedoch im Hinblick darauf, dass lediglich alle drei
Wochen ein Gespräch stattfinde, nicht aus, zumal Behandlungsziel nicht die Beseitigung der Neigung zu
exhibitionistischen Handlungen sei, sondern vielmehr seine Depressionen.
10 2. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme einer schlechten Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1
StGB. Die Strafkammer hat aber die Frage der Anwendbarkeit des § 183 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft
abgelehnt.
11 a) Nach § 183 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung
aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine
exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. § 183 Abs. 3 StGB erweitert damit die Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung für exhibitionistische Täter mit regelmäßig sehr hoher Rückfallgefahr (BGHSt
34, 150; BGH NJW 1998, 3429; StV 1996, 605 f.; NStZ-RR 2003, 110). Insofern ist § 183 Abs. 3 StGB
gegenüber § 56 Abs. 1 StGB eine Sonderregelung mit der Folge, dass eine Aussetzung auch dann in Betracht
kommt, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch akute Wiederholungsgefahr besteht (BGH NJW 1980, 649).
Hier ist eine Strafaussetzung insbesondere mit der Weisung zulässig, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen
(§ 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB), weil die Heilungschancen dann größer sind als im Strafvollzug. Voraussetzung ist
aber, dass nach längerer - also auch zeitlich nicht von vornherein absehbarer, mehrere Jahre dauernder -
Heilbehandlung, ein Behandlungserfolg zu erwarten ist (Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 183 Rn 10;
Schall, JR 1997, 399). Das bedeutet, dass der Täter behandlungswillig und behandlungsfähig sein muss. Einer
günstigen Prognose i.S.d. § 183 Abs. 3 StGB bei Einwilligung des Täters steht auch nicht entgegen, dass ein
Therapieplatz nicht gesichert oder die Kostenfrage für eine Therapie noch offen ist (BGH NJW 1998, 3429).
Gelangt das Gericht – gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung – zu der Überzeugung, dass auch nach
längerer Heilbehandlung mit einem Behandlungserfolg nicht gerechnet werden kann, kommt eine
Strafaussetzung nach § 183 Abs. 3 StGB nicht in Betracht.
12 Das Gericht muss sich beim Vorliegen einer exhibitionistischen Handlung in den Urteilsgründen somit
eingehend mit den Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB auseinandersetzen und dabei die einschlägigen
Vorverurteilungen und ihre näheren Begleitumstände, die Erfolgsaussicht einer Therapie, insbesondere auch
die Therapiebereitschaft, die Therapiebedürftigkeit und die Therapiefähigkeit darlegen, damit dem
Revisionsgericht eine Überprüfung auf Rechtsfehler möglich ist.
13 Die hierzu erforderlichen Feststellungen lässt das Urteil vermissen. Das Landgericht lehnt § 183 Abs. 3 StGB
mit der Begründung ab, dass der Angeklagte die falsche, weil nicht zielgerichtete Therapie absolviere, die auch
in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend sei, seine Neigung zu exhibitionistischen Handlungen zu behandeln.
Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, ob es eine geeignete Sexualtherapie gibt und ob der Angeklagte bereit
wäre, sich einer solchen zu unterziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass entsprechende
Heilbehandlungsversuche offensichtlich aussichtslos wären, z.B. weil der Angeklagte eine geeignete
Sexualtherapie schon einmal erfolglos unternommen hätte. Ebenfalls äußert sich das Urteil nicht dazu, ob dem
Angeklagten etwa im Zusammenhang mit früheren Strafaussetzungen zur Bewährung entsprechende
Weisungen erteilt wurden oder wegen seines fehlenden Einverständnisses nicht erteilt werden konnten (BGH
StV 1996, 606; BGH 26. 7. 1988 – 4 StR 333/88).
14 b) Der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass der Angeklagte
nicht nur wegen einer exhibitionistischen Tat, sondern zusätzlich wegen einer tatmehrheitlich begangenen
Körperverletzung verurteilt wurde.
15 Bei § 183 Abs. 3 StGB handelt es sich um eine Spezialvorschrift für den exhibitionistischen Täter, die aus dem
System der §§ 56 ff. StGB herausfällt (Tröndle/Fischer, 53. Aufl. 2006, § 183 Rn 13). Der Gesetzgeber ging
davon aus, dass der Grund für diese Vorschrift die besonderen Verhältnisse beim Exhibitionismus seien. Einer
hohen Rückfallwahrscheinlichkeit korrespondierten eine nur geringe Schwere der Rechtsgutsverletzung sowie
die Möglichkeit einer Therapie. Beim Täter handle es sich in aller Regel nicht um eine anti- oder asoziale,
sondern um eine wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige
Persönlichkeit. Deshalb könne die Wiederholungsgefahr während der Bewährungszeit hingenommen werden.
Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der
verschiedenen Reformen der Sexualdelikte nicht geändert (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 12 m.w.N.).
16 Diesem Normzweck muss auch dann soweit als möglich Rechnung getragen werden, wenn eine Tat nach §
183 StGB mit einer anderen Straftat zusammentrifft und allein deshalb eine höhere Gesamtstrafe verhängt
wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schwerpunkt des kriminellen Unrechts auf der exhibitionistischen
Handlung liegt und dass bei isolierter Betrachtung der anderen Tat eine Wiederholung nicht zu erwarten ist. Das
ist der Fall, wenn die Einsatzstrafe dem Strafrahmen des § 183 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist und die andere
Einzelstrafe die Gesamtstrafe nur geringfügig erhöht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte
bislang nicht wegen Körperverletzungsdelikten auffällig geworden ist, so dass diese Tat, die lediglich mit einer
Geldstrafe sanktioniert wurde, für die Entscheidung des Landgerichts, die Strafe nicht zur Bewährung
auszusetzen, ersichtlich keine Rolle gespielt hat.
17 c) Diese Auslegung steht nicht zu § 183 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Widerspruch, denn dort geht es um Taten, die
als exhibitionistische Handlungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sind. In diesen
Fällen soll die kriminalpolitisch wünschenswerte Aussetzung nicht an einer rechtlich verschiedenen Einordnung
des Exhibitionismus scheitern (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn 12).
18 d) Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb erneut entschieden werden. Dem Senat
ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil das Landgericht die notwendigen Feststellungen i.S.d. § 183
Abs. 3 StGB nicht getroffen hat.
III.
19 Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).