Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.04.2017

OLG Schleswig-Holstein: ungerechtfertigte bereicherung, darlehensvertrag, zuwendung, erfüllung, kreditvertrag, lohnpfändung, post, entreicherung, gemeinschaftskonto, vertreter

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 4/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 166 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1
BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819
Abs 1 BGB
Leistungskondiktion: Zurechenbarkeit der Kenntnis des
Dritten über rechtsgrundlose Kontoeingänge bei
Überlassung des Kontos zur Erledigung von
Geldgeschäften in eigener Verantwortung
Leitsatz
Überlässt ein Kontoinhaber sein Konto einem Dritten zur Erledigung von
Geldgeschäften in eigener Verantwortung dieses Dritten, muss er sich das Wissen des
Dritten über rechtsgrundlose Eingänge auf diesem Konto in entsprechender Anwendung
von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.340,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.315,73 € seit dem 1. August 2004
zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung von 5.340,83 € aus einem
unter dessen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag.
Der Beklagte und seine damalige Ehefrau (Streitverkündete) führten bei der
Sparkasse S. ein gemeinsames Girokonto (Oder-Konto). Auf dieses Konto
überwies die Klägerin am 16.10.2000 eine Darlehensvaluta in Höhe von 15.000
DM. Dieser Überweisung lagen folgende Vorgänge zugrunde:
Die Klägerin erhielt eine mit den Personalien und persönlichen Angaben des
Beklagten ausgefüllte und unter dem 10.09.2000 mit „A.B.“ unterzeichnete
Kreditanfrage für einen „Vertrauenskredit“ über 15.000 DM. Aufgrund dieses
Kreditantrages übersandte sie einen auf den Namen des Beklagten lautenden
Kreditvertrag an dessen Anschrift. Am 27.09.2000 erhielt die Klägerin den
Kreditantrag per Post zurückgesandt. Er war zweifach mit „A.B.“ unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte die Klägerin mit, den Kredit ausbezahlt zu
haben. Dieses Schreiben wurde per Rückschein mit Identitätsfeststellung
(PostIdent) an den Beklagten verschickt. Der PostIdent-Bogen gelangte
unterzeichnet mit „A.B.“ zurück. Parallel zu diesem Schreiben verschickte die
Klägerin formlos eine Benachrichtigung über die Auszahlung des Kredites an den
Beklagten. Am 16.10.2000 ist der Betrag von 15.000 DM auf das
Gemeinschaftskonto überwiesen worden.
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Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit von dem Gemeinschaftskonto
abgebucht. Im Mai 2001 kam es erstmals zu einer Lastschriftrückgabe. Zwischen
Mai und August 2001 rief die Klägerin den Beklagten wegen ausstehender Raten
mehrfach an seinem Arbeitsplatz an. Der Inhalt dieser Gespräche ist streitig.
Die Ehe des Beklagten und der Streitverkündeten wurde am 13.03.2004
geschieden. Nachdem die Raten für April bis Juli 2004 nicht bezahlt worden waren,
kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 28.07.2004 fristlos. Der
Restsaldo - Gegenstand der Klagforderung - beträgt bis zum Stichtag (1.08.2004)
5.340,82 €.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei durch Unterschrift unter den
Kreditvertrag ihr Vertragspartner geworden. Er habe den Vertrag zumindest
genehmigt, falls er möglicherweise doch nicht von ihm unterzeichnet worden sein
sollte. Schließlich sei der Beklagte durch die Gutschrift der Darlehensvaluta auf
dem gemeinsamen Girokonto jedenfalls ungerechtfertigt bereichert. Dem
Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Bank fehle der Rechtsgrund, wenn
ein Darlehensvertrag nicht bestehen sollte.
Der Beklagte hat jeglichen Schriftverkehr mit der Beklagten vor April 2004
bestritten. Sämtliche Unterschriften stammten nicht von ihm. Dies gelte auch für
die Unterschrift auf dem PostIdent. Dieses Formular habe er nicht unterschrieben,
er habe das Schreiben auch nicht von der Post abgeholt und von seinem Inhalt
keine Kenntnis gehabt. Die Kontoführung habe bis zu ihrer Trennung allein seine
Frau erledigt. Er habe daher keine Kenntnis von der Darlehensgutschrift gehabt.
Das Geld habe seine Frau allein für eigene - unbekannte - Zwecke verwendet.
Durch die Telefonanrufe der Klägerin am Arbeitsplatz habe der Beklagte sich
überrumpelt gefühlt. Er habe dort darauf hingewiesen, keinen Kredit bei der
Klägerin aufgenommen zu haben. Er habe die Vermutung geäußert, dass die
Unterschrift von seiner Ehefrau ohne sein Wissen nachgemacht worden sei. In den
Telefonaten habe die Mitarbeiterin der Klägerin dem Beklagten jedoch mit einer
Lohnpfändung gedroht. Er habe darauf hin in Unkenntnis der rechtlichen Lage und
in der Annahme, dass eine Lohnpfändung ohne vorausgegangenes gerichtliches
Verfahren möglich sei, Zahlungen geleistet, um seinen Arbeitsplatz nicht zu
gefährden.
Eine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung käme nicht in Betracht. Er habe
von der Kreditaufnahme keine Kenntnis gehabt, seine Frau habe auch nicht mit
seiner Einwilligung gehandelt. Eine Haftung aus § 819 BGB wegen eigenen oder
zuzurechnenden Wissens scheide daher aus.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines graphologischen
Gutachtens über die Echtheit der Unterschriften auf dem Kreditvertrag und der
Selbstauskunft. Auf das Gutachten der Sachverständigen N. vom 14.07.2006, Bl.
96 ff d.A., wird verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein
Darlehensvertrag mit dem Beklagten sei nicht zustande gekommen. Der Beklagte
habe bestritten, den Vertrag unterzeichnet zu haben. Das graphologische
Gutachten habe mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 80% bestätigt, dass
die Unterschriften nicht von ihm stammten. Eine Genehmigung durch den
Beklagten habe die Klägerin nicht beweisen können. Eine konkludente Billigung des
Darlehens habe der Beklagte bestritten. Seine Darlegung, aus Angst vor einer
Lohnpfändung gezahlt zu haben, habe die Klägerin nicht widerlegen können. Auf §
1357 BGB könne sich die Klägerin nicht stützen. Ein Anspruch bestehe auch nicht
aus Bereicherungsrecht, da die Darlehensvaluta nicht rechtsgrundlos geleistet
worden sei, sondern aufgrund des unterschriebenen Darlehensvertrages. Der
Darlehensvertrag sei analog § 179 BGB mit der Person zustande gekommen,
welche die Vertragsurkunde mit falschem Namen unterzeichnet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin räumt ein, dass die Unterschriften auf dem Kreditantrag und der
Selbstauskunft möglicherweise nicht von dem Beklagten stammen, hält jedoch im
Übrigen an ihrem erstinstanzlichen Vortrag sowie ihrer Auffassung fest, dass der
Beklagte den Vertrag genehmigt habe und der Anspruch im Übrigen jedenfalls aus
Bereichungsrecht gerechtfertigt sei.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Itzehoe aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin 5.340,82 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 3.315,73 € seit dem 1. August 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er verteidigt
das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Darlehensvertrag jedenfalls -
konkludent - genehmigt hat. Denn wenn dies nicht der Fall gewesen und ein
Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sein sollte,
wovon der Beklagte weiterhin ausgeht, steht der Klägerin der geltend gemachte
Zahlungsanspruch jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 Abs.1
S.1, 1.Alt., 818 Abs.2 und 4, 819 Abs. 1 BGB zu.
Einem Anspruch aus Leistungskondiktion steht § 179 BGB abweichend von der
Annahme des Landgerichts nicht entgegen. Zwar sind die Regelungen der §§ 177
ff. BGB, insbesondere § 179 BGB, im Fall des Handelns unter fremdem Namen
entsprechend anwendbar. Der vollmachtlose Vertreter haftet dann nach Wahl des
Geschäftsgegners gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.
Die Wahl der Erfüllung macht den Vertreter aber nicht zum Vertragspartner, auch
schließt der Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB den Bereicherungsanspruch gegen
den Vertretenen nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl. 2007, § 179 Rn. 5 und
9 m.w.N.) Aus der gesetzlichen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
ergibt sich kein Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis zum
Leistungsempfänger (OLG Celle, NJW-RR 2006, 1307).
Der Beklagte hat die Darlehensvaluta erlangt i.S.d. § 812 Abs.1 BGB. Die
Darlehensvaluta wurde auf das gemeinsame Girokonto (Oder-Konto) des
Beklagten und seiner Ehefrau überwiesen. Die Kontoinhaber eines Oder-Kontos
sind Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB (Bankrechts-Handbuch/Hadding, § 35 Rn.
8; Palandt/Heinrichs, aaO, § 428 Rn. 3). Der Beklagte hatte somit im Moment der
Gutschrift einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse erlangt.
Damit war ihm die Darlehensvaluta im Rechtssinne zugeflossen, unabhängig von
seiner Kenntnis und unabhängig davon, ob er selber über das Geld verfügt hat.
Diese Bereicherung erfolgte durch die Leistung der Klägerin.
Leistungsempfänger und damit Bereicherungsschuldner ist derjenige, dessen
Vermögen der Leistende durch die Zuwendung gemäß der Zweckbestimmung
vermehren will (BGH NJW 2005, 1356; Palandt/Heinrichs, aaO, § 812 Rn. 42a). Die
Klägerin wollte die Darlehensvaluta dem Beklagten zur Erfüllung des vermeintlich
mit ihm geschlossenen Darlehensvertrages zuwenden. Stimmen die Vorstellungen
der Beteiligten allerdings nicht überein, richtet sich nach objektiver Betrachtung
aus Sicht des Zuwendungsempfängers - unter Berücksichtigung von
Vertrauensschutz und Risikoverteilung - als wessen Leistung und zugunsten
welcher Person sich das Zugewendete darstellt (BGH NJW 1999, 1393 bei juris Rn.
20 mwN; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 41). Soweit der Beklagte angibt, von der
Zuwendung nichts erfahren zu haben, weil er die Kontoführung einschließlich der
Kontrolle der Kontoauszüge seinerzeit allein seiner Frau überlassen und sich selbst
darum nicht gekümmert haben will, hindert dies nicht, von einer Leistung an ihn
als Zuwendungsempfänger auszugehen. Denn der Beklagte muss sich
entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner damaligen Ehefrau von der
Zuwendung und ihrer Zweckrichtung zurechnen lassen. Aus dem gleichen Grund
kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt der
Entreicherung - § 818 Abs.3 BGB - berufen, denn er haftet wegen der ihm
entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Kenntnis seiner Ehefrau von dem
Mangel des rechtlichen Grundes verschärft gemäß den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4
BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Selbst wenn sie sich über die
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BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Selbst wenn sie sich über die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages keine Gedanken gemacht und somit nicht
positiv gewusst haben sollte, dass das Darlehen ohne Rechtsgrund auf das
gemeinsame Girokonto überwiesen worden war, ist ihr doch bekannt gewesen,
dass sie (und ihr Ehemann) den als Darlehen gewährten Betrag nicht dauernd
behalten durften. Diese Kenntnis, dass das gewährte Kapital irgendwann
zurückgezahlt werden müsse, reicht für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB aus
(BGHZ 83, 293, 295 mwN).
Es ist anerkannt, dass der in § 166 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebrachte
Rechtsgedanke auch über den Fall der rechtsgeschäftliche Vertretung hinaus
immer dann und unabhängig von einem Vertretungsverhältnis angewandt werden
muss, wenn jemand einen anderen mit der Erledigung bestimmter eigentlich ihm
zugewiesener Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut. Die Vorschrift
findet analoge Anwendung, soweit der Erwerb bzw. seine weitere Verwaltung in den
Kreis der Angelegenheiten fällt, die der Bereicherungsschuldner der bösgläubigen
Hilfsperson zur Erledigung in eigener Verantwortung anvertraut hat. Unabhängig
von einem Vertretungsverhältnis muss er sich dann die Bösgläubigkeit seines
Repräsentanten zurechnen lassen (vgl. OLG Hamm WM 1985, 1290 f. bei juris Rn.
23; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 645). Stellt ein
Kontoinhaber sein Girokonto für Geldgeschäfte eines Dritten zur Verfügung,
überlässt er dem Dritten mithin sein Konto zur Erledigung von Geldgeschäften in
eigener Verantwortung, dann muss er sich auch das Wissen des Dritten über
(rechtsgrundlose) Eingänge auf diesem Konto zurechnen lassen und kann sich
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (OLG Köln NJW 1998, 2909, 2910).
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (in BGHZ 83, 293, 296)
entschieden, dass sich der Ehemann, der seine Geldgeschäfte und auch die
Durchsicht der Kontoauszüge seiner Ehefrau überlässt, deren Wissen um die
Rechtsgrundlosigkeit einer Überweisung analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen
lassen muss. Für den Fall eines gemeinsamen Bankkontos, wo der eine Mitinhaber
bevollmächtigt war, die Kontoauszüge entgegenzunehmen, muss sich dann auch
der andere Kontomitinhaber dessen Kenntnisse im Rahmen der
Bereicherungshaftung zurechnen lassen (OLG Karlsruhe WM 1996, 198 ff, bei juris
Rn. 30 und 33).
Im vorliegenden Fall muss sich der Beklagte mithin anlog § 166 Abs. 1 BGB
Kenntnis seiner Ehefrau von der Zuwendung auf seinem Girokonto und deren
Wissen darum, dass die als Darlehen zugewendete Summe von ihm nicht
endgültig behalten werden durfte, zurechnen lassen. Zwar handelte die Ehefrau
nicht als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Beklagten, sondern als Mitinhaberin
des Girokontos. Der Beklagte hat sich jedoch nach eigenem Bekunden um die
Kontobewegungen seinerzeit nicht gekümmert, sondern sämtliche Geldgeschäfte,
also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, vollständig seiner Ehefrau überlassen,
die deshalb insoweit als seine Repräsentantin handelte. Das rechtfertigt die
analoge Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB.
Aufgrund der verschärften Haftung nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs.4 BGB ist eine
Berufung auf die Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BGHZ 83,
293 ff; Palandt/Sprau, aaO, § 818 Anm. 53).
Die Höhe der Restvaluta, die die Klägerin geltend macht, ist nicht im Streit. Der
Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner ab Erlangung seiner
Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, wie wenn der Anspruch zu dieser
Zeit rechtshängig geworden wäre. Daher schuldet er ab diesem Zeitpunkt auch
Zinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und die
Voraussetzungen des § 543 ZPO mithin nicht vorliegen.