Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 29.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: grundbuchamt, beurkundung, widerruf, generalvollmacht, vertreter, rücknahme, sorgfalt, rechtsgeschäft, zugang, vertretungsmacht

Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 90/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 S 2 BNotO, § 12 S
1 BeurkG
Notarhaftung: Pflicht zur Überprüfung der Vollmacht vor
einer Beurkundung; Widerruf eines
Grundbucheintragungsantrages per Fax nach einer
Amtspflichtverletzung
Leitsatz
Besondere Sorgfalt des Notars bei Beseitigung der Folgen seiner Amtspflichtverletzung
1. Ein Notar hat bei einer Beurkundung die Vollmacht der handelnden Vertreter
sorgfältig zu prüfen.
2. Die Rücknahme eines infolge vorausgegangener Amtspflichtverletzung beim
Grundbuchamt gestellten Eintragungsantrags erfordert erhöhte Sorgfalt. Die bloße
Übersendung der Rücknahmeerklärung per Fax kann im Einzelfall ungenügend sein.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 - 12 O 3/07 - wird unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte verurteilt,
an den Kläger 68.760,08 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
a) auf 53.430,89 EUR ab dem 06.01.2007,
b) auf 3.222,94 EUR ab dem 10.01.2006,
c) auf 2.250,40 EUR ab dem 06.01.2007,
d) auf 4.813,80 EUR ab dem 04.10.2004,
e) auf 2.536,22 EUR ab dem 24.12.2004,
f) auf 808,52 EUR ab dem 29.12.2004 und
g) auf 1.697,31 EUR ab dem 24.01.2005
Zug um Zug gegen Abtretung aller derjenigen Ersatzansprüche, die ihm gegen
Herrn S und Frau D auf Zahlung von insgesamt 15.329,19 EUR nebst den unter b)
- g) genannten Zinsen zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen
notarieller Amtspflichtverletzungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 (Bl. 133 - 137 d.A.) Bezug
genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten sei
eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 19 Abs. 1 BNotO nicht vorwerfbar. Bei
einem Vertretergeschäft habe sich ein Notar die entsprechende Vollmacht
vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob sie das vorzunehmende Rechtsgeschäft
abdeckt. Diese Grundsätze habe der Beklagte anlässlich der von ihm
vorgenommenen Antragstellung bezüglich der Eintragung von Wohnungsrechten
zu Gunsten des Herrn S beachtet. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er dem
Beklagten bereits vor dem 02.10.2003 einen Widerruf der Generalvollmacht
mitgeteilt habe. Auch sei eine Pflichtverletzung nicht darin zu sehen, dass der
Beklagte am 02.10.2003 die Rücknahme der Eintragungsanträge an die
allgemeine fristwahrende Telefaxnummer des Amtsgerichts Hamburg-Altona
übermittelt habe und sich den Eingang nicht nochmals telefonisch habe bestätigen
lassen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er rügt im Wesentlichen folgende
sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BNotO ergebenden
Amtspflichtverletzungen des Beklagten:
1. Eintragung der Wohnungsrechte trotz Vollmachtswiderruf am 16.09.2003
Hier sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass es schon nicht
feststehe, ob der Kläger die Generalvollmacht tatsächlich gegenüber dem Herrn S
widerrufen habe, ohne dem angebotenen Beweisangebot (Zeugenvernehmung
des Herrn B) nachzugehen. Darüber hinaus sei die Würdigung der Zeugenaussage
des Zeugen Z nicht zutreffend; das Gericht hätte vielmehr von einem
telefonischen Vollmachtswiderruf gegenüber dem Beklagten am Nachmittag des
16.09.2003 ausgehen müssen.
2. Widerruf des Eintragungsantrages am 02.10.2003 an das allgemeine Telefax
Angesichts der auch vom Beklagten erkannten Eilbedürftigkeit der Angelegenheit
wäre nur die Übermittlung des Widerrufs direkt und per Boten amtspflichtgemäß
gewesen.
3. Verspätete Ausführung des Widerrufs am 02.10.2003
Da der Beklagte vorgetragen habe, er habe von dem Widerruf der Vollmacht
erstmals durch ein Telefax des Klägers vom 02.10.2003 (Bl. 82 d.A.) erfahren,
welches ausweislich der aufgedruckten Sendezeit um 11.19 Uhr bei dem
Beklagten eingegangen sei, die Widerrufe hinsichtlich der Eintragungsanträge
allerdings die Empfangszeit 9.32 Uhr und 9.34 Uhr aufweisen, sei der Vortrag
diesbezüglich nicht glaubhaft. Vielmehr ergebe sich hieraus, dass der Beklagte
bereits vor Erhalt des Telefaxes des Klägers vom 02.10.2003 von dem Widerruf der
Vollmacht erfahren, aber verspätet gegenüber dem Grundbuchamt reagiert habe.
Das Landgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass es
im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten unwahrscheinlich sei, dass das Telefax die
falsche Uhrzeit aufweise.
4. Keine Vollzugskontrolle des Widerrufs am 02.10.2003
Der Beklagte habe seine Vollzugskontrollpflicht verletzt, indem er nach Absenden
seiner Telefaxschreiben den Dingen seinen Lauf gelassen habe. Vielmehr hätte der
Beklagte sich am 02.10.2003, spätestens am 06.10.2003 nach der Erledigung des
Widerrufs des Eintragungsantrags erkundigen müssen. § 233 ZPO sei nicht
anzuwenden, da sich dieser auf den Zugang von Telefaxen zur Fristwahrung
beziehe. Hier sei es aber nicht um die Wahrung einer Frist gegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 - 12 O 3/07 - abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 68.760,08 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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a) auf 53.430,89 EUR ab dem 24.01.2005,
b) auf 3.222,94 EUR ab dem 10.01.2006,
c) auf 2.250,40 EUR ab Rechtshängigkeit,
d) auf 4.813,80 EUR ab dem 04.10.2004,
e) auf 2.536,22 EUR ab dem 24.12.2004,
f) auf 808,52 EUR ab dem 29.12.2004 und
g) auf 1.697,31 EUR ab dem 24.01.2005
zu zahlen;
hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Lübeck
zurückzuverweisen;
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise, den Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung aller derjenigen
Ersatzansprüche zu verurteilen, die ihm aus den Klaganträgen b) bis g) zustehen.
Die Klagschrift vom 29.12.2006 ist dem Beklagten am 06.01.2007 zugestellt
worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Sitzungsprotokoll vom 03.06.2008.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
von 68.760,08 EUR wegen einer notariellen Amtspflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1
Satz 2 BNotO zu.
Nach dieser Norm ist der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Der Beklagte hat eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht
verletzt.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Notar vor einer
Beurkundung davon überzeugen muss, ob Beteiligte, die als Vertreter eines
anderen auftreten, die erforderliche Vertretungsmacht haben; denn ohne
Vertretungsmacht kann die Urkunde nicht die ihrem Inhalt entsprechende Wirkung
entfalten. Beruft sich der Vertreter auf eine Vollmacht, hat der Notar zu
überprüfen, ob eine Vertretung überhaupt zulässig ist und ob die Vollmacht das
vorzunehmende Rechtsgeschäft abdeckt. Will der Vertreter ein In-sich-Geschäft
vornehmen, hat der Notar zu untersuchen, ob die Vollmacht eine Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB enthält (vgl. Ganter in
Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 863 f.). Grundsätzlich
muss sich der Notar die Vollmachtsurkunde gem. § 12 Satz 1 BeurkG vorlegen
lassen.
Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der Kläger dem Beklagten
gegenüber anlässlich des Telefonats am 16.09.2003 tatsächlich die
Generalvollmacht des Herrn S mündlich widerrufen hat. Denn jedenfalls vor dem
Hintergrund des insoweit seitens des Beklagten zugestandenen Inhalts des
Telefonats am 16.09.2003, nach dem auf eine entsprechende Frage des Klägers,
wie die Herrn S erteilte notarielle Generalvollmacht widerrufen, rückgängig
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wie die Herrn S erteilte notarielle Generalvollmacht widerrufen, rückgängig
gemacht werden könne, der Beklagte geantwortet haben will, der Kläger müsse die
Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber widerrufen und dafür sorgen, die
Vollmachtsurkunde zurückzubekommen, hätte der Beklagte vor der Beurkundung
der Wohnungsrechte am 29.09.2003 zumindest telefonisch bei dem Kläger
Nachfrage halten müssen, ob die Generalvollmacht denn nun widerrufen worden
sei oder was der Kläger auf seinen Rat hin unternommen habe. Nur so hätte der
Beklagte überprüfen können, ob die Herrn S ursprünglich erteilte Generalvollmacht
noch Wirkung entfaltete. Der Senat verkennt nicht, dass dem Beklagten die
Vollmachtsurkunde bei der Beurkundung vorgelegen hat; jedoch traf den
Beklagten in diesem besonderen Fall aufgrund des unstreitig am 16.09.2003 -
mithin 13 Tage vor der Beurkundung - geführten Telefonats mit dem Kläger die
Verpflichtung, den Bestand der Vollmacht unabhängig von der vorliegenden
Vollmachtsurkunde zu überprüfen. Ihm ist insoweit eine schuldhafte
Amtspflichtverletzung vorzuwerfen.
Vor diesem Hintergrund ist dem Beklagten weiterhin anzulasten, dass er den
Widerruf des Eintragungsantrages lediglich an das allgemeine fristwahrende
Faxgerät des Amtsgerichts Hamburg-Altona gesandt und keine weitere Kontrolle
des Eingangs des Widerrufs bei dem Grundbuchamt bzw. der Vorlage bei der
zuständigen Rechtspflegerin veranlasst hat.
Grundsätzlich ist ein Notar verpflichtet, von ihm beurkundete und beim
Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen mit der ihm möglichen und
zumutbaren Beschleunigung einzureichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die
Sache erkennbar eilbedürftig ist (BGH NJW 2002, 3391 f.). Dieser Grundsatz dürfte
auch Anwendung für die Rücknahme solcher Willenserklärungen finden. Im
Allgemeinen dürfte der Hinweis: "Eilbedürftig! Bitte sofort vorlegen!" ausreichen.
Auch dürfte die Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax an die allgemein
angegebene Telefaxnummer des Amtsgerichts Hamburg-Altona mangels
Hinweises, dass Schriftsätze an das Grundbuchamt ausschließlich an die dort
angegebene Faxnummer gefaxt werden dürften, grundsätzlich zur Fristwahrung
geeignet sein. Ferner darf ein Notar grundsätzlich darauf vertrauen, dass diejenige
Person, die die Faxeingänge bearbeitet, aufgrund des Eilt-Vermerkes die
Schriftstücke unmittelbar an das Grundbuchamt weiterleitet, es sei denn, es sind
besondere Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten, dass die unverzügliche
Weiterleitung nicht erfolgen wird. Die ordnungsgemäße Bearbeitung und Verteilung
eingehender Schriftsätze innerhalb des Gerichts liegt außerhalb der Einflusssphäre
des Notars. Es ist einem Notar im Regelfall nicht zuzumuten, eilbedürftige
Schriftsätze durch einen von ihm bestellten Boten dem jeweiligen Sachbearbeiter
selbst aushändigen zu lassen. Auch ist es einem Notar grundsätzlich nicht
zuzumuten, sich durch telefonische Rückfragen zu versichern, dass ein Schriftsatz
tatsächlich eingegangen ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zugang zum Gericht gestört sein könnte
(vgl. zur Einhaltung von Fristen für Rechtsanwälte BGHZ 80, 62 ff; BGH AnwBl.
2006, 491 f.; BVerfGE 52, 203 ff.; BVerfGE 57, 117 ff.).
Hier liegt allerdings insoweit ein besonderer Fall vor, als der Beklagte trotz
erkennbarer möglicher Unwirksamkeit der Generalvollmacht eine Beurkundung
vorgenommen und beim Grundbuchamt zur Eintragung eingereicht hat und beim
Grundbuchamt Hamburg-Altona bekanntermaßen eine sehr kurze
Bearbeitungszeit für solche Eintragungsanträge üblich ist. Deshalb hätte es bei
dem Beklagten weiterer Bemühungen bedurft, um amtspflichtgemäß zu handeln.
Er hätte die sofortige Vorlage des Widerrufs bei der Rechtspflegerin zumindest
durch telefonische Nachfrage kontrollieren oder zuvor den Widerruf telefonisch bei
der zuständigen Rechtspflegerin ankündigen müssen. Dies ist nach Angaben der
Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hamburg-Altona dort auch üblich.
Insofern traf den Beklagten vorliegend - wegen der bereits vorausgegangenen
Amtspflichtverletzung durch Beurkundung der Wohnungsrechte ohne weitere
Überprüfung des Fortbestands der Generalvollmacht des Herrn S - eine besondere
Sorgfaltsverpflichtung, den rechtzeitigen Eingang des Widerrufsschriftsatzes beim
Grundbuchamt des Amtsgerichts Hamburg-Altona sicherzustellen.
Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.
Der Beklagte hat dem Kläger den diesem aufgrund der Amtspflichtverletzung
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Unstreitig ist dem Kläger folgender Schaden entstanden:
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Kosten des Verfahrens 333 O 71/05 LG Hamburg - Nutzungsentschädigung - in
Höhe von 3.222,94 EUR nebst Zinsen ab 10.01.2006 gem. § 288 Abs. 1 BGB (KFB
Bl. 53 d.A.).
Verfahrenskosten Berufungsverfahren - Nutzungsentschädigung - in Höhe von
2.250,40 EUR nebst Zinsen ab 06.01.2007 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
(Bl. 54 d.A.).
Verfahrenskosten 333 O 174/04 LG Hamburg - Räumung - in Höhe von
4.813,80 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 04.10.2004 (KFB Bl. 55
d.A.).
Verfahrenskosten Berufungsverfahren - Räumung - in Höhe von 2.536,22 EUR
nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 24.12.2004 (KFB Bl. 56 d.A.).
Kosten Zwangsvollstreckung aus Räumungstitel in Höhe von 808,52 EUR nebst
Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 29.10.2004 (KFB Bl. 57 d.A.).
Verfahrenskosten 333 O 178/04 LG Hamburg - Löschung Wohnrechte - in Höhe
von 1.697,31 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 24.01.2005 (KFB Bl. 58
d.A.).
Zwischen den Parteien streitig ist die Position Mietausfall in Höhe von 53.430,89
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
24.01.2005.
Hier ist der Senat aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin K vor dem Senat
am 03.06.2008 davon überzeugt, dass die Zeugin K gemeinsam mit ihrem
Ehemann, dem Zeugen E, bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Beklagten das
Grundstück … bereits zum 14.06.2004 zu einem monatlichen Mietpreis von
12.500,-- EUR angemietet hätte, weil dieser vorgesehene Mietbeginn nicht durch
das Verbleiben des Herrn S und seiner Lebensgefährtin in den Räumen gehindert
worden, sondern das Mietobjekt ohne die amtspflichtwidrige Beurkundung oder bei
rechtzeitigem Eingang des Widerrufs beim Grundbuchamt zuvor geräumt worden
wäre. Der Kläger hätte demnach für den Zeitraum vom 14.06.2004 bis zum
20.10.2004 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von mindestens 53.430,89 EUR
erhalten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an der Aussage der Zeugin zu
zweifeln. Sie hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Auch wenn sie
die Höhe des Mietpreises nicht mehr genau erinnerte - sie gab an, es sei ein
monatlicher Mietpreis von 11.500,-- oder 12.500,-- EUR vereinbart gewesen -,
geht der Senat von einem monatlichen Betrag in Höhe von 12.500,-- EUR aus.
Hierfür spricht insbesondere die mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom
09.01.2006 ausgeurteilte Nutzungsentschädigung, die ebenfalls auf einem
monatlichen Betrag in Höhe von 12.500,-- EUR basiert.
Dem Kläger steht nach allem gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch
in Höhe von insgesamt 68.760,08 EUR zu.
Verzugszinsen für den Mietausfall stehen dem Kläger gem. §§ 291, 288 Abs. 1
Satz 2 BGB seit dem 06.01.2007 (Rechtshängigkeit) zu.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist der Kläger allerdings verpflichtet, dem
Beklagten im Sinne dessen Hilfsantrages Zug um Zug die Ersatzansprüche
abzutreten, die ihm gegen Herrn S und Frau D zustehen, § 255 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.