Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: apostille, form, handelsregister, öffentliche urkunde, ausländische gesellschaft, gesetzliche vermutung, elektronische signatur, nachricht, zwischenverfügung, echtheit
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 198/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 BNotO, § 24 Abs 3 S 2
BNotO, § 184 GVG, § 12 Abs 1
HGB, § 126a HGB
Handelsregistersache: Notarielle Vertretungsbescheinigung
aufgrund Einsicht in ausländisches Register
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit das Amtsgericht
einen Kostenvorschuss verlangt.
2. Hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsberechtigung des T wird die
angefochtene Zwischenverfügung und die Entscheidung des Landgerichts
aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Hinsichtlich der Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung und der
Dokumentenübersendung ohne Beglaubigungsvermerk werden die angefochtene
Zwischenverfügung und die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Das
Amtsgericht wird angewiesen, insoweit von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.
4. Im übrigen - wegen der Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille - wird die
weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Kommanditisten der Betroffenen sind die X-AB mit dem Sitz in Västeras (
), die Y-GmbH in Achim, BS und CS.
Mit Dateien vom 22.01.2007, 5.03.2007 und 30.03.2007 hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen (im folgenden: Notar) elektronisch in
öffentlich beglaubigter Form die Eintragung von Änderungen zum Handelsregister
angemeldet, und zwar u. a. jeweils eine teilweise Übertragung der
Kommanditeinlage der Y-GmbH auf die AB und der AB auf BS. Die Anmeldung ist
für die AB unterzeichnet von T, dessen Unterschrift von einem schwedischen Notar
in Västeras beglaubigt worden ist. Der notarielle Beglaubigungsvermerk ist in
englischer Sprache abgefasst.
Mit Zwischenverfügung vom 12.04.2007 hat das Amtsgericht - wobei es im
Ergebnis auch blieb - den Verfahrensbevollmächtigten zunächst aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von 220,00 Euro für Gerichtsgebühren einzuzahlen oder
die Kostenhaftung zu übernehmen. Ferner hat es dem
Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, folgende Beanstandungen zu
beheben: Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des T eine beglaubigte
Handelsregisterabschrift neuesten Datums oder eine Notarbescheinigung nach §
21 BNotO einzureichen, die der Höhe nach unrichtig angegebene
Kommanditanlage der BS zu berichtigen und eine entsprechende ergänzende
Anmeldung nachzureichen sowie desgleichen eine deutsche Übersetzung der
Unterschriftsbeglaubigung des T nebst Apostille.
Unter dem 18.04.2007 hat der Notar in elektronischer Form (EGVP-NACHRICHT an
das Amtsgericht) die gerügten Angaben zur Höhe der Kommanditeinlagen auf
Grund der ihm gemäß Ziffer 12 der Anmeldung erteilten Vollmacht „gemäß § 44a
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Grund der ihm gemäß Ziffer 12 der Anmeldung erteilten Vollmacht „gemäß § 44a
BeurkG“ wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
Mit Zwischenverfügung vom 24.04.2007 hat das Amtsgericht beanstandet, dass
die eine notarielle Eigenurkunde enthaltende Datei vom 18.04.2007 keinen
Beglaubigungsvermerk (Text: "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in
dieser Datei enthaltenen Daten mit dem hier vorliegenden Dokument aus
Urschrift") enthalte. Mit EGVP-NACHRICHT an das Amtsgericht vom 2.05.2007 hat
der Notar geltend gemacht, dass von der Eigenurkunde keine Papierabschrift
erstellt, mithin kein Beglaubigungsvermerk anzubringen sei. Es sei auch weder die
Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung noch eine Apostille erforderlich. Ferner
hat er „analog § 21 BNotO“ auf Grund einer Einsicht in das (schwedische)
elektronische Handelsregister vom 17.04.2007 bescheinigt, dass T als
geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied befugt sei, die Aktiengesellschaft
schwedischen Rechts allein zu vertreten.
Mit Zwischenverfügung vom 4.05.2007 hat das Amtsgericht auf einer Einreichung
der Eigenurkunde zur Berichtigung nebst zusätzlichem Beglaubigungsvermerk zur
Datei und einer Apostille und Übersetzung zur Beglaubigung der Unterschrift des T
bestanden. Ferner hat es Zweifel geäußert, ob die Bescheinigung nach § 21 BNotO
über die Vertretungsberechtigung ausreiche, weil nicht alle ausländischen Register
als ähnliche Register im Sinne der Vorschrift eingestuft werden könnten. Jedenfalls
sei es erforderlich, einen aktuellen Registerauszug einzureichen, weil nach dem
vorliegenden Registerauszug vom 9.01.2006 T mit Ausnahme von hier nicht
gegebenen laufenden Angelegenheiten nur gemeinschaftlich mit anderen
Vertretern vertretungsberechtigt gewesen sei und dementsprechend bei früheren
Anmeldungen jeweils auch anderer Vertreter mitgewirkt hätten. Ein Datum der
Änderung der Vertretungsverhältnisse sei nicht bescheinigt. Zur Ausräumung der
Hindernisse hat das Amtsgericht eine Frist bis zum 1.07.2007 eingeräumt.
Der Notar hat durch EGVP-NACHRICHT - ohne ersichtliches Datum - für die
Betroffene Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eingelegt. Er hat die
Anforderung eines Kostenvorschusses für unberechtigt gehalten, den
Beanstandungen im Einzelnen widersprochen und seine Vertretungsbescheinigung
vom 2.05.2007 dahingehend ergänzt, dass T als geschäftsführendes
Aufsichtsratsmitglied die Gesellschaft für das laufende Geschäft - ein solches sei
vorliegend gegeben - allein vertreten könne.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluss,
auf den zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 171 - 173 d. A.), richtet
sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit Gegenstand des angefochtenen
Beschlusses die Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 1 KostO ist.
Gemäß §§ 8 Abs. 3, 14 Abs. 5 Satz 1 KostO ist die weitere Beschwerde insoweit nur
statthaft, wenn das als Beschwerdegericht entscheidende Landgericht sie wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in seinem
Beschluss zugelassen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 8 KostO Rn.
8). Enthält die Entscheidung des Landgerichts - wie hier - keine Aussage über die
Zulassung, so gilt die weitere Beschwerde als nicht zugelassen (Senat SchlHA
2007, 523; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56g Rn. 40 m.w.Nw.).
2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist
teilweise begründet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt:
Wegen der des T sei zweifelhaft, ob § 21 BNOtO auf die
Einsichtnahme in ausländische Register entsprechend anwendbar sei. Jedenfalls
sei bereits auf Grund der Bedenken des Amtsgerichts im Übrigen die Einreichung
eines aktuellen Registerauszugs erforderlich. Wegen der
nebst zusätzlichem Beglaubigungsvermerk ersetze die qualifizierte Signatur den
fehlenden Beglaubigungsvermerk nicht. Dieser Vermerk solle gewährleisten, dass
die übersandte notarielle Eigenurkunde mit der beim anmeldenden Notar
verbliebenen Originaldatei übereinstimme. Wegen der Unterschriftsbeglaubigung
weise das Amtsgericht zu Recht auf §§ 8 FGG, 184 GVG hin. Es
könnte oder sollte allerdings bei einfachen Texten wie Vollmachten oder
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könnte oder sollte allerdings bei einfachen Texten wie Vollmachten oder
Beglaubigungsvermerken von einer Übersetzung abgesehen werden, wenn der
Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache selbst mächtig sei. Wegen der
Unterschriftsbeglaubigung sei diese beizubringen. Gemäß § 438
Abs. 1 ZPO spreche grundsätzlich keine gesetzliche Vermutung für die Echtheit
der betreffenden Urkunde, solange sie nicht legalisiert oder falls - wenn wie im
vorliegenden Fall eine Apostille ausreiche (Schweden habe das Haager
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation vom 5.10.1961 unterzeichnet) - eine solche nicht angebracht sei.
Vielmehr habe das Registergericht die Echtheit ausländischer öffentlicher
Urkunden nach den Umständen des Falles zu ermessen.
Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:
a) Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des T
aa) Nach Auffassung des Senats ist vorliegend der Nachweis der
Vertretungsberechtigung durch eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO
grundsätzlich zulässig. Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat
anschließt, ist ein deutscher Notar auch zuständig, unter Einsichtnahme in
Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung
auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das
ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen
Handelsregister entspricht (LG Aachen MittRhNotK 1988, 157;
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 21 Rn. 13; Beck'sches Notarhandbuch,
4. Aufl., § 12 Rn. 25; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 12 Rn. 29;
Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, 2. Aufl., § 21 Rn. 8; a. A. ohne Begründung:
Schippel/Bracker/Reithmann, BNotO, 8. Aufl., § 21 Rn. 16). § 21 BNotO lässt
insoweit keine Einschränkung erkennen. Dadurch wird das Eintragungsverfahren im
internationalen Rechtsverkehr, der auch weiterhin zunehmen wird, ohne Nachteile
erleichtert. Der Notar hat im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass das
schwedische Handelsregister in Bezug auf seine Zuverlässigkeit dem deutschen
Handelsregister entspricht (EGVP-NACHRICHT vom 6.08.2007 Seite 2. 3. Absatz -
Bl. 190 d. A.). Hiergegen haben weder Amts- noch Landgericht nachvollziehbare
Bedenken aufgezeigt. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das
Amtsgericht von der Betroffenen - wie stets in der Vergangenheit - wiederum die
Vorlage eines Handelsregisterauszuges verlangt, dass es an sich selbst dessen
Zuverlässigkeit bejaht und seine allgemeinen Bedenken hierzu im Widerspruch
stehen. Die Form der Bescheinigung haben Amts- und Landgericht nicht
beanstandet.
bb) Die Notarbescheinigung des Verfahrensbevollmächtigten vom 2.05.2007
einschließlich ihrer Ergänzung in der Beschwerdeschrift ist dahin zu verstehen,
dass - offenbar In Übereinstimmung mit dem vorliegenden schwedischen
Registerauszug vom 9.01.2006 (Bl. 61 d. A. HRA 1215 RD SB) - Tals
geschäftsführendes Aufsichtsratsmitglied die Gesellschaft für das
- der Notar sieht die vorliegende Anmeldung abweichend vom
Amtsgericht als ein solches an - allein vertreten kann und im Übrigen nur
gemeinschaftlich zur Vertretung befugt ist. Nach deutschem internationalen
Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung
der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der
Gesellschaft besitzen, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben
(Beck'sches Notarhandbuch a.a.O. § 12 Rn. 25 m.w.Nw.). Die Frage, ob die
vorliegende Anmeldung zu werten ist, beurteilt sich
demnach nach schwedischem Recht. Dieses Recht zu ermitteln ist im Fall der
Abweichung von der Auffassung des Notars die Pflicht des Tatsachenrichters. Das
Rechtsbeschwerdegericht hat zu überprüfen, ob das Gericht bei der Ermittlung des
fremden Rechts alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 und 15 ). Eine solche Ermittlung ist hier
zu vermissen. Die Feststellung des Amtsgerichts, die Anmeldung gehöre nach
bislang vertretener Rechtsauffassung nicht zu den laufenden
Verwaltungsangelegenheiten, reicht zur Begründung nicht aus. Diese Ermittlung
wird - nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit - nachzuholen
sein. Zweckmäßigerweise ist die Sache insoweit an das Amtsgericht
zurückzuweisen, da diesem die Eintragung in das Handelsregister obliegt.
b) Zur Unterschriftsbeglaubigung ohne Übersetzung
Das Landgericht hat es in den Gründen seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft offen
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Das Landgericht hat es in den Gründen seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft offen
gelassen, ob eine Übersetzung des notariellen Beglaubigungsvermerks
erforderlich ist oder nicht. Die Gerichtssprache ist nach § 184 GVG deutsch. Das
gilt nach § 8 FGG auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daher
müssen Urkunden, soweit sie Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten,
in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt
dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt. Wird eine solche Urkunde in
fremder Sprache vorgelegt - zum Beispiel eine Vertretungsbescheinigung oder ein
Beglaubigungsvermerk - so darf und soll das Gericht von einer Übersetzung
absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend
mächtig ist (vgl. Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, § 29 GBO Rn. 264;
Eylmann/Vaasen/Limmer, a.a.O. § 21 Rn. 7). Eine andere Auffassung wäre
formalistisch und würde die Inanspruchnahme der Gerichte unnötig verzögern und
verteuern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass nach ihrem Ausbildungsstand
Rechtspfleger und Richter - zumal im Bereich des Handelsregisters und der
Kammer für Handelsachen fremdsprachige Texte nicht selten sind - jedenfalls
einen wiederkehrenden und formelhaften englischen Text wie den
Beglaubigungsvermerk ohne fremde Hilfe übersetzen und verstehen können. Dass
dies hier nicht der Fall ist, hat das Amtsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt.
c) Zur Unterschriftsbeglaubigung ohne Apostille
Im Rahmen des auch im Verfahren des FGG entsprechend anwendbaren § 438
ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung zwischen Deutschland und
Schweden die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich
durch eine Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach § 13
Abs. 2 KonsularG oder - wenn wie vorliegend eine Befreiung hiervon unter den
beteiligten Staaten nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 vereinbart
ist - eine Apostille der zuständigen inneren Behörden des ausländischen Staates
nachzuweisen, es sei denn, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles
der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/Apostille als erbracht angesehen
werden kann (Senat SchlHA 1961, 173; BayObLG MittBayNot 1989, 273; BayObLG,
Beschluss vom 19.11.1992 - 2Z BR 100/92 - RPfl 1993, 192 = IPRax 1994, 122;
Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 86; Anmerkung von Ries zu LG Berlin ZIP
2004, 2382; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 29 Rn. 50; Bindseil DNotZ 1992, 275,
285). Derartige besondere Umstände des Einzelfalles sind vorliegend nicht
ersichtlich und von der Betroffenen auch nicht dargelegt, so dass das Amtsgericht
mit Recht die Beibringung einer Apostille verlangt hat. Als Regelfall bedarf diese
Anordnung auch keiner näheren Begründung. Die von der Betroffenen zum Beleg
einer gegenteiligen Auffassung angezogene Besprechung von Roth (statt IPRax
1995, 87 richtig IPRax 1994, 86, 88) zum erwähnten Beschluss des BayObLG vom
19.11.1992 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Roth stimmt der Auffassung
des BayObLG ohne Einschränkung zu, wonach die von einem ausländischen Notar
(in jenem Fall ein Notary Public in den USA) vorgenommene
Unterschriftsbeglaubigung im Grundbucheintragungsverfahren zum Nachweis ihrer
Echtheit grundsätzlich der Apostille bedarf. In jenem Fall konnte ausnahmsweise
davon abgesehen werden, weil auf der Vollmachtsurkunde eine Bescheinigung des
Urkundsbeamten des Bezirksgerichts mit Siegel angebracht und darin auf die
Bescheinigung des für die Ausstellung der Apostille zuständigen Secretary of State
Bezug genommen war.
d) Zur Dokumentenübersendung ohne Beglaubigungsvermerk
Nach Auffassung des Senats ist für die elektronische Berichtigungsnachricht des
Notars vom 18.04.2007 nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Nach
dieser Vorschrift sind seit dem 1.01.2007 Anmeldungen zur Eintragung in das
Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Dazu
bedarf es der Übersendung der elektronischen Abschrift des Originals der
Papierurkunde (Handelsregisteranmeldung nebst
Unterschriftsbeglaubigungsvermerk) und des elektronischen Zeugnisses über die
Abschriftsbeglaubigung (vgl. Apfelbaum/Bettendorf RNotZ 2007, 89, 90, 93). Diese
Form betrifft allerdings nur die Anmeldung selbst, mithin die Erklärung, dass eine
bestimmte eintragungsfähige oder eintragungspflichtige Tatsache - hier die
Erhöhung und Herabsetzung einer Einlage nach § 175 HGB - in das
Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aber die dieser Erklärung
beigefügten Urkunden und Unterlagen (OLG Celle NJW-RR 2000, 702;
Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 2). Eine solche formgemäße Anmeldung
ist hier bereits unter dem 22.01.2007, 5.03.2007 und 30.03.2007 erfolgt. Bei der
elektronischen Nachricht des Notars vom 18.04.2007 handelt es nach Auffassung
elektronischen Nachricht des Notars vom 18.04.2007 handelt es nach Auffassung
des Senats sich lediglich um ein nachgereichtes sonstiges Dokument im Sinne des
§ 12 Abs. 2 HGB. Die eintragungspflichtigen Tatsachen werden dadurch nicht
substantiell verändert, sondern - wie aus dem Handelsregister ohnehin ersichtlich -
nur klargestellt. Die Nachricht ist als sog. Eigenurkunde des Notars zu werten, die
beispielhaft in § 24 Abs. 3 Satz 2 BNotO für eine Rücknahmeerklärung vorgesehen
ist und in der Rechtsprechung für bestimmte Fälle - insbesondere wie hier für eine
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Grund einer dem Notar persönlich
erteilten Durchführungsvollmacht - als öffentliche Urkunde, die in Papierform der
eigenhändigen Unterschrift des Notars und des Siegels bedarf, anerkannt ist (vgl.
BGH NJW 1981, 125; Demharter a.a.O. § 29 Rn. 35; Eylmann/Vaasen/Hertel a.a.O.
§ 24 BNotO Rn. 58; Gutachten DNotI-Report 1998, 169). Nach Bedeutung und Sinn
einer solchen Urkunde hält der Senat § 126a BGB für entsprechend anwendbar
(vgl. auch §§ 39, 39 a BeurkG) mit der Folge, dass im Falle der elektronischen
Errichtung eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz
erforderlich, aber auch ausreichend ist. Hierdurch werden Unterschrift des Notars
und Dienstsiegel ersetzt. Die Notareigenschaft ist Bestandteil der qualifiziert
elektronischen Signatur des Notars (vgl. Apfelbaum/Bettendorf a.a.O. S. 90/91
unter Buchst. B Nr. 1. und 2.). Im Interesse der Vereinfachung ist nicht
einzusehen, dass der Notar zunächst eine schriftliche Eigenurkunde herstellt und
diese sodann in der Form des § 12 Abs. 1 HGB - also elektronisch in öffentlich
beglaubigter Form, wie eingangs dargestellt - einreicht. Anders würde es liegen,
wenn die Berichtigung nicht in der geschehenen Weise vom Notar, sondern von
der Beteiligten in der Form der ursprünglichen Anmeldung vorgenommen worden
wäre.