Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: standort der anlage, dispositives recht, erneuerbare energien, geschäftsführer, betreiber, energieversorgung, kabel, unternehmen, passivlegitimation, pachtvertrag

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 96/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB, § 25 HGB, §
3 EEG
Anspruch auf Ersatz von Kabel- und
Umspannerweiterungskosten: Pflicht eines Netzbetreibers
zur Mitteilung des günstigsten Verknüpfungspunktes
Leitsatz
1. Der Netzbetreiber ist ohne konkrete Anfrage des Einspeisewilligen von sich aus nicht
verpflichtet, ihm den günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen. Wird er darum aber
ersucht und benennt nicht den richtigen Verknüpfungspunkt, kann darin eine
Pflichtverletzung i.S.d § 280 Abs. 1 BGB liegen.
2. Zur Übernahme eines Handelsgeschäftes bei Energieversorgungsunternehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten (vormals E-GmbH) die Erstattung von
Kabel- und Umspannerweiterungskosten in Höhe von insgesamt 373.291,43 €.
Die Klägerin beschäftigt sich gewerbsmäßig mit der Projektierung von
Windenergieanlagen und Windparks. Sie errichtete in E drei Windenergieanlagen
des Typs Repower MM82 mit einer Leistung von jeweils 2000 kW. Mit der Anfrage
vom 19.04.2004 bat sie die Beklagte um Prüfung, ob die Einspeiseleistungen im
UW-Quickborn aufgenommen werden könnten. Mit Schreiben vom 14.07.2004
beantwortete die Beklagte die Frage positiv und bestätigte die zuvor schon
telefonisch erteilte Netzzusage. Sie übermittelte der Klägerin auf deren Bitten ein
schriftliches Antragsformular mit dem entsprechenden Angebot, das diese unter
dem 16.07.2004 annahm.
Aufgrund der Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005
war die Beklagte als vertikal integriertes Unternehmen der Energieversorgung zur
Trennung ihres Netzes von den anderen Aktivitäten zur Energieversorgung
gehalten. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung und für die Zwecke eines
Netzbetriebes nach dem EnWG überließ die Beklagte der E GmbH, einem von ihr
beherrschten Unternehmen, gemäß Pachtvertrag vom 20.12.2006 ihre Netze zur
entgeltlichen Nutzung. Die E GmbH, die ursprüngliche Beklagte, übernahm den
Betrieb der Energieversorgungsnetze als Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 EnWG.
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Betrieb der Energieversorgungsnetze als Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 EnWG.
Der Pachtvertrag bezog sich auf den technischen Betrieb von
Stromverteilungsnetzen mit einer Betriebsspannung bis zu 110 kV, wobei die
Pächterin das alleinige betriebliche und unternehmerische Risiko für die
Instandhaltung, den Betrieb und die Vermarktung der von ihr betriebenen
Energieversorgungsnetze übernahm. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom
21.08.2008 fiel der Tätigkeitsbereich an die Beklagte zurück.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass die E GmbH die Rechtsnachfolgerin der E AG
gewesen sei. Ihr, der Klägerin, sei das Umspannwerk B als geeignet benannt
worden, das sich in ca. 8 km Entfernung vom Anlagenstandort befinde. Das
Umspannwerk habe ausgebaut werden müssen. Insgesamt seien ihr an
Kabelkosten 322.507,43 € entstanden. Des Weiteren verlange sie die Erstattung
der Netzanschlusskosten in Höhe von 50.784,00 €, die von der Beklagten als
Kosten der Netzverstärkung zu tragen seien. Wie sich nämlich jetzt herausgestellt
habe, befänden sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den
Windenergieanlagen Kabel des 20-kV-Netzes der Beklagten, an denen auch
bereits zwei 600-kW-Anlagen angeschlossen seien. Gemäß § 4 Abs. 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sei der Netzbetreiber verpflichtet gewesen,
die Windenergieanlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz anzuschließen,
und zwar an jenem Punkt, der die kürzeste Entfernung zwischen Standort der
Anlage und dem für die Aufnahme geeigneten Netz darstelle. Das in der Nähe
befindliche 20-kV-Netz sei grundsätzlich technisch geeignet gewesen i.S.d. EEG.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Passivlegitimation bestritten und im
Übrigen vorgetragen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt um die Benennung
eines Verknüpfungspunkts gebeten worden sei. Dieser sei vielmehr von der
Klägerin vorgegeben gewesen. Technisch habe es auch keine günstigere Variante
gegeben.
Wegen der geltend gemachten Ansprüche nach §§ 280, 683 und 812 BGB hat die
Beklagte ferner die Verjährungseinrede erhoben.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, auf das
wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen
sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtstreit an das
Landgericht zurückzuverweisen sei, weil das Landgericht irrigerweise eine fehlende
Passivlegitimation der ursprünglichen Beklagten angenommen und sich mit dem
Streitgegenstand selbst nicht auseinandergesetzt habe. In der Sache sei es so,
dass sie bei der jetzigen Beklagten sehr wohl einen Antrag gemäß § 4 Abs. 4 EEG
gestellt habe. Ein solcher Antrag könne formlos und somit auch telefonisch
erfolgen. Das sei hier geschehen. Ihr zuständiger Mitarbeiter, der Zeuge E, habe
von dem Zeugen F, einem Mitarbeiter der Beklagten, wissen wollen, wo der
wirtschaftlich günstigste nächste Netzverknüpfungspunkt liege und habe hierfür
auch die erforderlichen Daten übermittelt. Die von dem Zeugen F erhaltene
Auskunft, es käme nur eine Stichleitung zum 8 km entfernten Umspannwerk B in
Betracht, sei falsch gewesen. Schon im Jahre 2003 sei die Klägerin mit ihren
konkreten Planungen für Windkraftwerke in E angefangen. Eine Anfrage habe sie
damals am 07.02.2003 an den Amtsvorgänger Timm des Zeugen F gerichtet.
Daraufhin habe es im Frühjahr 2003 ein Treffen gegeben, bei dem die Klägerin
erfahren habe, dass der geeignete Netzanschlusspunkt im Umspannwerk in B
liege. Vor Ort könnten die Leitungen der geplanten Anlage nicht angeschlossen
werden. Grund der dann erneuten Anfrage bei dem Zeugen F sei gewesen, dass
sich die örtlichen Netzkapazitäten möglicherweise zu Gunsten der Anlagebetreiber
geändert hätten. Herr F habe sich in seinem Hause erkundigt und einige Tage
später dem Zeugen E telefonisch mitgeteilt, dass ein Anschluss nach wie vor vor
Ort nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund habe ihr Geschäftsführer das
Schreiben vom 19.04.2004 verfasst, in dem er der jetzigen Beklagten die
maßgeblichen Daten für das UW B mitgeteilt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 21.05.2008 verkündeten Urteils
des Landgerichts Itzehoe, 2 O 310/07, zu verurteilen, an sie 373.291,43 € nebst 8
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 322.507,43 € seit dem
15.01.2008 und auf weitere 50.784,00 € seit dem 26.03.2008, sowie einen
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15.01.2008 und auf weitere 50.784,00 € seit dem 26.03.2008, sowie einen
weiteren Betrag in Höhe von 3.147,80 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab 15.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und trägt im Übrigen
ergänzend vor, dass die E GmbH als ursprüngliche Beklagte nicht passivlegitimiert
gewesen sei. Etwaige Ansprüche seien auch deshalb verjährt. Das von der Klägerin
vorgelegte Schreiben vom 07.02.2003 habe sich auf ein anderes Projekt bezogen.
Es habe sich in einem weggelegten Vorgang befunden. Bestritten werde, dass der
Zeuge E im März 2004 unter Hinweis auf der Beklagten bereits vorliegende
Unterlagen angefragt habe, ob ein Anschluss für die drei geplanten
Windenergieanlagen mit jeweils 2000 kW am Standort E möglich sei. Bestritten
werde auch, dass der Zeuge F sich nach Einholung von Erkundigungen einige Tage
später bei dem Zeugen E gemeldet und mitgeteilt habe, ein Anschluss vor Ort sei
nach wie vor nicht möglich. Unabhängig davon bleibe sie aber auch dabei, dass
das UW B der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt gewesen
sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird
auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört und
sodann gemäß dem hiermit einbezogenen Beweisbeschluss vom 03. April 2009
durch Vernehmung der Zeugen E und F Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses
der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle
vom 27. März 2009 und 19. Juni 2009 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte, bzw. gegen ihre Rechtsvorgängerin, die E
GmbH, der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu.
Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass die von der
Klägerin zunächst verklagte E GmbH passivlegitimiert war. Im Ausgangspunkt ist
zwar zutreffend, dass nicht diese, sondern die Beklagte selbst noch
Vertragspartnerin der Klägerin war. Der entsprechende Vertrag datiert vom
16.07.2004, so dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten ursprünglich im
Verhältnis der jetzigen Parteien bestanden haben. Das Landgericht hat jedoch zu
Unrecht angenommen, dass es an der Übernahme eines Handelsgeschäfts der
jetzigen Beklagten durch die E GmbH gefehlt habe. Der Gegenstand des
Unternehmens hat den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau von örtlichen
und regionalen Verteilungsanlagen für Elektrizität und Gas einschließlich der
Wahrnehmung aller dazugehörigen Aufgaben und Dienstleistungen betroffen.
Diese Tätigkeit hat die E GmbH bezüglich des im Eigentum der jetzigen Beklagten
verbliebenen Strom- und Gasversorgungsnetzes übernommen. Die Auffassung,
sie habe das Netz nicht erworben und es liege auch keine Übertragung von
Befugnissen auf die E GmbH vor, ist jedoch so nicht richtig.
Von einer näheren Begründung wird insoweit aber abgesehen, weil es darauf nach
dem nunmehr vorliegenden Verschmelzungsvertrag, nach dem die jetzige
Beklagte wieder passiv legitimiert ist, nicht mehr ankommt.
Gemäß § 6 Abs. 1 EnWG war die Beklagte als vertikal integriertes
Energieversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz sowie
diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes
verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, musste sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 EnWG
die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der
Energieversorgung nach §§ 7 - 10 EnWG sicherstellen. Dazu gehörte nach § 7 Abs.
1 EnWG, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sicherstellen
mussten, dass die Netzbetreiber, die mit ihnen verbunden waren, hinsichtlich ihrer
Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung
waren. Nach § 8 EnWG war für diese Unternehmen die Unabhängigkeit der i.S.v. §
3 Nr. 38 EnWG verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der
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3 Nr. 38 EnWG verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der
Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäftes sicherstellen. Das
bedeutete für die Beklagte, dass sie unter Verwendung eines Mantels die E GmbH
zum Erwerb des Netzbetriebs benutzte. Das geschah formal durch den Abschluss
des Pachtvertrages vom 20.12.2006.
Zum 31.10.2008 trat diese gesetzliche Regelung dann aber außer Kraft. Gemäß
Handelsregisterauszug vom 05.11.2008 (Anlage B 17) wurde die Abspaltung durch
Verschmelzung wieder rückgängig gemacht, indem das Vermögen der E GmbH
unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Beklagte übertragen wurde.
In der Sache stand und steht der Klägerin wegen eines Beratungsverschuldens ein
Schadensersatz gegen den Netzbetreiber nicht zu, und zwar egal, wen sie dazu
konkret in Anspruch nehmen musste.
Die Klägerin hat schon nicht den Beweis zu führen vermocht, dass der Beklagten
als damaliger Netzbetreiberin ein Beratungsverschulden anzulasten ist, das nach §
280 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Der Umfang und die
Grenzen der Beratungspflicht der Netzbetreiber werden durch die §§ 3, 10 EEG in
der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung bestimmt. Die Bestimmungen
beziehen sich auf die Anschluss- und Vergütungspflicht sowie auf die Tragung der
Netzkosten. Da es Übergangsregelungen im Bereich der Anschlusspflicht und der
Kostentragung nicht gibt, traten die neuen Vorschriften mit Wirkung vom
01.08.2004 nur an die Stelle der bis dahin geltenden Bestimmungen. Das
bedeutet, dass im vorliegenden Fall § 4 EEG der zum 01.08.2004 in Kraft
getretenen Fassung noch nicht anwendbar ist. Ein etwaiges zum Schadensersatz
verpflichtendes Verhalten der Beklagten fällt in die Zeit vor dem 01.08.2004. Denn
die Verhandlungen über den Anschluss der Anlage endeten mit dem Auftrag der
Klägerin vom 16.07.2004. Anwendbar ist danach § 3 des bis zum 01.08.2004
geltenden EEG 2000.
Nach § 3 Abs. 1 S. 4 der maßgeblichen Fassung des EEG 2000 war der
Netzbetreiber zwar verpflichtet, Netzdaten offen zu legen, soweit dies für die
Planung des Einspeisewilligen und die Feststellung der Eignung des Netzes
erforderlich war. Dem Einspeisewilligen war damit die Möglichkeit eröffnet, sich
vom Netzbetreiber den günstigsten Verknüpfungspunkt mitteilen zu lassen. Von
sich aus brauchte der Netzbetreiber insoweit aber nicht tätig zu werden. Die
Ermittlungen musste er vielmehr nur dann durchführen, wenn er durch den
Einspeisewilligen darum ersucht worden war. Ein solches Ersuchen behauptet die
Klägerin zwar, indem sie vorträgt, dass sie die Beklagte um die Benennung des
technisch geeigneten Verknüpfungspunktes für die drei geplanten
Windenergieanlagen gebeten habe. Der Mitarbeiter F der Beklagten habe ihr
daraufhin das Umspannwerk B als geeignet benannt.
Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat diesen Vortrag der Klägerin
aber nicht bestätigt. Aufgrund ihrer Anfrage an die Beklagte vom 19.04.2004 ist
vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin den gewünschten
Verknüpfungspunkt im UW B aufgrund einer eigenen unternehmerischen
Entscheidung wünschte. Schriftliche Unterlagen, dass die Klägerin bei der
Beklagten angefragt hatte, ob ein näher liegender Verknüpfungspunkt in Frage
kam, gibt es nicht. Insbesondere war dafür die mit Schriftsatz vom 12.05.2009
vorgelegte Anfrage vom 07.02.2003 nicht geeignet. Denn diese bezog sich zwar
auf den Standort E, betraf aber ganz andere Windenergieanlagen, nämlich zwei
vom Typ Repower MD 70 mit je 1,5 MW statt drei vom Typ Repower MM 82 mit je
2,0 MW. Insoweit hat auch der Zeuge E bekundet, dass er bei dem hier streitigen
Anruf bei dem Zeugen F nicht auf diese alte Anfrage Bezug genommen habe. Er
hat bekundet, sie würden bei einem Mitarbeiterwechsel versuchen, neu
anzufangen. Nach seiner Erinnerung habe er sich bei dem Gespräch mit Herrn F
nicht auf die alte Anfrage und die Äußerungen des Amtsvorgängers T bezogen.
Man fange immer neu an.
Das war hier ohnehin selbstverständlich, weil die von der Klägerin geplante
Windenergieanlage mit derjenigen, wegen der sie eine Prüfungsbitte an die
Rechtsvorgängerin der Beklagten, die S AG, seinerzeit gerichtet hatte, in keinem
Zusammenhang stand. Insoweit hat sich auch der Geschäftsführer der Klägerin bei
seiner Anhörung vor dem Senat auf den alten Vorgang nicht berufen. Er hat
vielmehr erklärt, dass zwischen dem Zeugen E und dem Zeugen F Gespräche
stattgefunden hätten, wobei Herr Ehlers gefragt habe, wo der günstigste
Netzanschlusspunkt sei. Daraufhin sei von dem Zeugen F die Antwort erfolgt, das
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Netzanschlusspunkt sei. Daraufhin sei von dem Zeugen F die Antwort erfolgt, das
sei B. Im Rahmen der Planung habe es natürlich mehrere Gespräche gegeben.
Diese Gespräche hätten in den ersten Monaten des Jahres 2004 stattgefunden.
Deutlich wird daraus, dass aus der Sicht aller Beteiligten der alte Vorgang
abgeschlossen war. Entsprechend hatte die Beklagte, wie ihr
Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, den
Vorgang auch weggelegt. Für die Prüfung eines möglichen Beratungsverschuldens
hat dieser Vorgang keine erhebliche Bedeutung mehr gehabt.
Abzustellen ist vielmehr auf die Behauptung der Klägerin, dass der Zeuge E den
Mitarbeiter F der Beklagten telefonisch im Jahre 2004 nach dem wirtschaftlich
günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt zum Anschluss der
streitgegenständlichen Windenergieanlage in E ausdrücklich gefragt habe und dass
darauf von dem Zeugen F das Umspannwerk B genannt worden sei.
Der Zeuge E hat bekundet, dass er wohl im März 2004 bei dem Zeugen F
angerufen habe, um nochmals nach dem nächstgelegenen Anschlussort zu
fragen. F habe ihm erklärt, dass er sich informieren müsse. Er habe sich dann
einige Tage später gemeldet und mitgeteilt, dass der Anschluss vor Ort nicht gehe
und dass B der nächste Ort sei. Daraufhin sei das Schreiben der Klägerin vom
19.04.2004 durch ihren Geschäftsführer verfasst worden. Bezug genommen werde
in diesem Schreiben auf ein Telefonat des Zeugen F mit dem Geschäftsführer. Er,
der Zeuge, E habe einige Tage vorher schon einmal mit Herrn F telefoniert. Dieser
habe zurückgerufen und mitgeteilt, dass es vor Ort (E) nicht gehe. Der Zeuge F
habe sich auch beim Geschäftsführer der Klägerin selbst gemeldet. Hierbei habe
es sich um ein weiteres Telefonat gehandelt, auf das in dem Schreiben vom
19.04.2004 Bezug genommen werde. Dass er dem Zeugen F technische Daten
übersandt habe, glaube er nicht. Die hätten diesem eigentlich vorliegen müssen,
nachdem ein Jahr zuvor die technischen Daten wegen der Prüfungsbitte schon
übersandt worden seien. Dazu müsse man wissen, dass zwar die
streitgegenständlichen Anlagen größer als die im Jahr 2003 geplanten gewesen
seien. Wenn aber schon die kleineren nicht angeschlossen werden konnten, habe
das für die streitgegenständlichen erst Recht gegolten.
Der Zeuge F hat demgegenüber bekundet, dass er sich an ein Telefonat mit dem
Zeugen E wegen des Verknüpfungspunktes nicht erinnern könne. Wie sich aus
dem Schreiben der Klägerin vom 19.04.2004 ergebe, habe er mit dem
Geschäftsführer der Klägerin telefoniert. Er habe ihm gesagt, wegen der vielen
geplanten Vorhaben solle er erst einmal schriftlich niederlegen, um was es gehe.
Das sei mit Schreiben vom 19.04.2004 dann geschehen. In der Folgezeit sei es
auch zu dem in dem Schreiben erwähnten Gesprächstermin gekommen. Das sei
nach seiner Erinnerung das erste Gespräch gewesen, was er mit der Klägerin in
dieser Angelegenheit geführt habe. Wie es zu der Benennung des
Verknüpfungspunktes Umspannwerk B gekommen sei, wisse er nicht. Auch könne
er nicht sagen, ob er B genannt habe. Regelmäßig verhalte es sich allerdings so,
dass der Betreiber an sie herantrete und frage, wo der geeignete
Verknüpfungspunkt sei. Sie antworteten dann, dass insoweit eine umfangreiche
Netzberechnung nötig sei. Das habe gerade auch für den Standort E gegolten. Die
für den Betreiber kostenlose Netzberechnung stellten sie dann nur an, wenn der
Betreiber ihnen schriftliche Unterlagen wie Bauvorbescheide oder ähnliche
Genehmigungen vorlegen könne. Hier hätten solche Unterlagen nicht vorgelegen.
Zu diesem Zeitpunkt sei die unternehmerische Entscheidung der Klägerin für ein
Anschlusskabel nach B auch schon gefallen gewesen, wie der städtebauliche
Vertrag gezeigt habe. Deswegen habe er das Projekt freigegeben. Seit Januar
2004 habe er den hiesigen Bereich bearbeitet. Über das Netz, also wie man zu
dem Verknüpfungspunkt hinkomme, habe er mit jemanden von Klägerin sonst nie
gesprochen. Telefonisch habe er dazu ohnehin keine Stellung nehmen können. Die
Netzberechnung würde durch zwei andere Kollegen durchgeführt.
Im Ergebnis hat der Zeuge F vom Zeugen E bekundeten zwei Gespräche praktisch
ausgeschlossen, wobei er sich ersichtlich nur aus Vorsicht darauf zurückgezogen
hat, dass er sich an solche Gespräche nicht erinnern könne. Indessen geht der
Senat davon aus, dass der Zeuge sich daran erinnert hätte, wenn es die
Gespräche tatsächlich gegeben hätte. Das gilt vor allem dann, wenn der Zeuge F
bei dem Zeugen E zurückgerufen hätte, um ihm mitzuteilen, dass es keinen
näheren Verknüpfungspunkt als B gebe.
Die Aussage des Zeugen E begegnet erheblichen Plausibilitätsbedenken, während
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Die Aussage des Zeugen E begegnet erheblichen Plausibilitätsbedenken, während
die Aussage des Zeugen F in sich nachvollziehbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Netzberechnungen für die Beklagte einen erheblichen Aufwand bedeuten,
den sie ihren Kunden nicht in Rechnung stellen können. Der Zeuge F hat glaubhaft
immer wieder betont, dass das der Grund dafür sei, dass sie von dem Betreiber
bereits schriftliche Unterlagen wie z.B. einen Vorbescheid benötigen, bevor sie
überhaupt solche Berechnungen in die Wege leiten. Dass der Zeuge F, der nach
eigener Bekundung erst seit Januar 2004 den Bereich übernommen hatte, ohne
eine entsprechende Grundlage in Form einer Netzberechnung gegenüber dem
Zeugen E eine Zusage gemacht hat, ist unwahrscheinlich. Anhaltspunkte, dass
der Zeuge F bewusst ein Fehlverhalten verschweigen wollte, gibt es nicht. Im
Gegenteil hat der Zeuge deutlich gemacht, dass er sehr sorgfältig in seiner
Erinnerung nachgeforscht hat, bevor er Angaben macht. Irgendeine
Verteidigungshaltung, die Misstrauen erwecken könnte, hat sich an keiner Stelle
bei seiner Vernehmung gezeigt. Das bedeutet, dass seine Aussage, dass er sich
an den Anruf des Zeugen E nicht erinnern könne, eher dafür spricht, dass es
diesen in der Form einer Anfrage um Mitteilung des nächsten Verknüpfungspunkts
nicht gegeben hat. Gerade wenn es nicht nur bei diesem Anruf geblieben sein
sollte und der Zeuge F noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, ist es
eher fern liegend, dass sich der Zeuge heute daran überhaupt nicht mehr erinnern
könnte.
Demgegenüber ist bei dem Zeugen E zu berücksichtigen, dass er - anders als der
Zeuge F - deutlich im Lager einer Partei steht. Der Zeuge E hat offen gelegt, dass
er mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen des Sachverhalts direkten
Kontakt gehabt und diesen insoweit auch informiert habe. Unter diesen
Umständen bleiben bei dem Senat Zweifel, ob es die von ihm behaupteten
Telefonate mit dem Zeugen F gegeben hat, vor allem aber, dass der Zeuge F dem
Zeugen E B als den wirtschaftlich günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt
zum Anschluss der geplanten Windkraftanlagen mitgeteilt hat. Diese Zweifel
gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, die die Möglichkeit gehabt hätte,
durch eine entsprechende Anfrage Klarheit über den günstigsten und nächsten
Verknüpfungspunkt zu schaffen.
Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen lässt sich für die Klägerin ferner
aus den §§ 683 und 812 BGB herleiten.
Die Aufwendungen der Klägerin, deren Erstattung sie verlangt, beruhen weder auf
einem Geschäft der Beklagten, noch war die Beklagte ohne Rechtsgrund
ungerechtfertigt bereichert. Denn zwischen den Parteien gab es insoweit eine
verbindliche vertragliche Regelung. Zwar wäre der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 S.
2 EEG möglicherweise zur Verlegung des Kabels als Netzausbau verpflichtet
gewesen. Für die Abgrenzung zwischen Netzausbau und Netzanschluss, für den
der Betreiber selbst aufkommen muss, kommt es darauf an, wo der technisch und
wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden
Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt (BGH Urteil
vom 28.11.2007, VIII ZR 306/04, zitiert nach Juris). Nach § 10 Abs. 1 EEG trägt der
Anlagenbetreiber nur die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen an
den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes. Einen
solchen Anspruch hat die Klägerin seinerzeit aber nicht geltend gemacht, sondern
die Verlegung als eigenes Geschäft nach B aufgrund der Vereinbarung mit dem
Netzbetreiber durchgeführt. Da § 10 Abs. 2 EEG in der bis zum 01.08.2000
geltenden Fassung dispositives Recht ist, kommt die Bestimmung nur zum
Tragen, wenn keine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden wäre (vgl. auch
LG Kiel, Urteil vom 20.02.2006, 4 O 122/05, zitiert nach Juris). Die an die Beklagte
erbrachten Zahlungen in Höhe von 50.784,00 € sind nach allem mit Rechtsgrund
erfolgt.
Die Frage, ob die Forderung der Klägerin jedenfalls teilweise - im Umfange der
Klagerweiterung - verjährt ist, stellt sich unter diesen Umständen nicht, da
materiell ein Anspruch in der Sache nicht besteht.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge
aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.