Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: verlängerung der frist, vergütung, abrechnung, fristverlängerung, entstehung, mwst, link, vertretung, quelle, liquidation

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 219/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 278 BGB, § 1835 BGB, §
1835 Abs 1 S 3 BGB, § 1836
BGB, § 1836 Abs 2 S 4 BGB
Betreuervergütung: Frist für die Einreichung des
Vergütungs- und Aufwendungsersatzantrages eines
Berufsbetreuers
Leitsatz
1. Eine Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB,
1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) setzt voraus, dass das
Vormundschaftsgericht dem Betreuer einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines
Antrags mitteilt. Die bloße Erinnerung an die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen
kann nicht als Fristverlängerung verstanden werden.
2. Richten sich die Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse, muss sich diese
etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen.
Dieses erlangt durch seine Festsetzungstätigkeit insbesondere nicht die Stellung eines
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. macht als berufsmäßiger Betreuer Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche gegenüber der Landeskasse für den Zeitraum vom
01.04.2003 bis 31.12.2003 geltend.
Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 08.05.2002
zum Betreuer der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen
Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Ämtern und Behörden. Die
Betroffene ist Sozialhilfeempfängerin. Der Beteiligte zu 1. machte mit Schreiben
vom 28.03.2004, gerichtet an das Amtsgericht, Vergütung und
Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 geltend. Mit
Beschluss vom 08.04.2004 setzte das Amtsgericht für den Zeitraum vom
01.01.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (nebst MWSt.) in Höhe von 2.801,40 €
und einen Aufwendungsersatz in Höhe von 228,14 € fest, wobei es klarstellte, dass
sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet.
Mit Schreiben vom 16.04.2004 wies der Beteiligte zu 1. darauf hin, dass ihm bei
der Liquidation ein Fehler unterlaufen sei, diese lediglich den Zeitraum vom
01.01.2003 bis 31.03.2003 umfasse. Das Amtsgericht berichtigte daraufhin den
Beschluss vom 08.04.2004, indem es als Vergütungszeitraum die Zeit vom
01.01.2003 bis 31.03.2003 festsetzte.
Unter dem 27.06.2004 richtete der Beteiligte zu 1. ein Schreiben an das
Amtsgericht (Eingang 29.06.2004) mit folgendem Inhalt:
„... für den Zeitraum vom 01.04.03 bis 31.12.03 wird für das o.a.
Betreuungsverfahren die Festsetzung eines Vergütungs- und
Aufwendungsersatzes beantragt. - Die Tätigkeitsnachweise werden nachgereicht.“
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Mit Verfügung vom 06.09.2004 erinnerte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. an
die „Einreichung des Tätigkeitsnachweises“; unter dem 08.10.2004 sprach es eine
„letztmalige“ Erinnerung aus. Der Beteiligte zu 1. reichte unter dem 16.10.2004
beim Amtsgericht eine Abrechnung über die Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 30.06.2003
über insgesamt 4.150,33 € nebst Tätigkeitsnachweisen ein.
Unter dem 02.12.2004 sowie dem 10.01.2005 erinnerte das Amtsgericht den
Beteiligten zu 1. erneut an den Vorgang. Der Beteiligte zu 1. reichte mit Schreiben
vom 02.04.2005 (Eingang 07.04.2005) einen Antrag auf Gewährung von
Vergütung- und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis
30.09.2003 in Höhe von insgesamt 1.627,59 € und mit Schreiben vom 06.04.2005
(Eingang 08.04.2005) einen entsprechenden Antrag über den Zeitraum vom
01.10.2003 bis 31.12.2003 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.655,20 € ein.
Beiden Anträgen waren Tätigkeitsnachweise beigefügt.
Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 20.04.2005 zugunsten des Beteiligten
zu 1. für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 31.12.2003 eine Vergütung (inkl.
MWSt.) in Höhe von 8.008,83 € und einen Aufwendungsersatz in Höhe von 394,07
€, zu richten gegen die Staatskasse, fest. Gegen diesen Beschluss legte der
Beteiligte zu 2. unter dem 15.06.2005 sofortige Beschwerde ein. Er machte
geltend, dass Ansprüche des Beteiligten zu 1. auf Vergütung und
Aufwendungsersatz für die in Rede stehenden Zeiträume wegen der
Ausschlussfrist von 15 Monaten kraft Gesetzes erloschen seien. Das Amtsgericht
hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit
Beschluss vom 27.10.2005 der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die
Vergütungs- und Aufwendungsersatzanträge des Beteiligten zu 1. vom
16.10.2004, vom 02.04.2005 und vom 06.04.2005 zurückgewiesen, ferner hat es
gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der
Beteiligte zu 1. legte diese unter dem 11.11.2005 ein.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2,
69e FGG zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn die Entscheidung des
Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO) nicht
erkennen.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Ansprüche des Beteiligten zu 1.
auf Vergütung und Aufwendungsersatz seien im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung
mit Schreiben vom 16.10.2004, 02.04.2005 und 06.04.2005 für die Zeiträume vom
01.04.2003 bis 30.06.2003, dem 01.07.2003 bis 30.09.2003 und dem 01.10.2003
bis 31.12.2003 erloschen, da die 15-monatige Ausschlussfrist gem. §§ 1908i Abs.
1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB abgelaufen gewesen sei.
Das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 habe die Ausschlussfrist nicht
gewahrt, da es den formellen Voraussetzungen an die Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs nicht genüge. Aus dem Sinn und Zweck der §§ 1836 Abs. 2
Satz 3, 1836a BGB i. V. mit § 2 BVormVG, durch eine zeitnahe Abrechnung alsbald
Rechtsklarheit über die Höhe der Vergütung zu schaffen, sei zu schließen, dass die
Ausschlussfrist nur durch einen Antrag gewahrt werde, der dem
Vormundschaftsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und
Festsetzung ermögliche. Hierzu müsse der Antrag zumindest nachvollziehbare
Angaben über den Zeitaufwand der Betreuertätigkeit sowie über Art und Umfang
der Aufwendungen enthalten. Diesen Anforderungen habe der Antrag vom
27.06.2003 nicht genügt. Eine Verlängerung der Frist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3,
1836 Abs. 2 Satz 4 BGB habe der Beteiligte zu 1. nicht beantragt. Sein Schreiben
vom 27.06.2004 sei nicht als Verlängerungsantrag zu bewerten, da er hierin
lediglich angekündigt habe, die Tätigkeitsnachweise einzureichen. Auch habe das
Amtsgericht keine Fristverlängerung gewährt; eine solche liege weder in den
Erinnerungen noch in dem Festsetzungsbeschluss vom 20.04.2005. Die Berufung
auf die gesetzliche Ausschlussfrist stelle keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242
BGB) dar, denn der Beteiligte zu 1. hätte seinen Vergütungsanspruch rechtzeitig
geltend machen können.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht
hat rechtfehlerfrei festgestellt, dass Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. für die Zeiträume 01.04.2003
bis 30.06.2003, 01.07.2003 bis 30.09.2003 und 01.10.2003 bis 31.12.2003 im
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bis 30.06.2003, 01.07.2003 bis 30.09.2003 und 01.10.2003 bis 31.12.2003 im
Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3
BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. erloschen gewesen sind.
1. Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall noch das bis zum 30.06.2005
maßgebliche Vergütungs- und Aufwendungsersatzrecht für Berufsbetreuer
angewendet. Gem. Art. 229 § 14 EGBGB gelten für Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche, die vor dem 01.07.2005 entstanden sind, die bis
zum Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21.04.2005
(BGBl. l S. 1073) maßgebenden Vorschriften. Sämtliche von den Beteiligten zu 1.
zur Abrechnung gestellten Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche sind
noch im Jahre 2003 entstanden. Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die
Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB)
auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2
W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W
134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243;
Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).
2. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Vergütungs-
und Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. für die hier in Frage
stehenden Zeiträume gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836
Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. nicht mehr bestehen. Für den Aufwendungsersatzanspruch
folgt dies aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach erlöschen
Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers, wenn sie nicht binnen 15 Monaten
nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Gleiches gilt gem. §§ 1908i Abs. 1
Satz 1 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. für Ansprüche des Betreuers auf
Vergütung (jetzt geregelt in § 2 VBVG). Die Ausschlussfrist ist auch dann
einschlägig, wenn sich die Ansprüche gegen die Staatskasse richten (vgl. §§ 1835
Abs. 4 Satz 2 BGB, 1836a BGB a.F.; jetzt §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 2 VBVG).
Der Beteiligte zu 1. hat Aufwendungs- und Vergütungsansprüche für den Zeitraum
vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 erst mit Schreiben vom 16.10.2004, eingegangen
beim Amtsgericht am 21.10.2004, geltend gemacht. Entsprechende Ansprüche für
die Zeiträume vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 und vom 01.10.2003 bis
31.12.2003 hat er erst mit Schreiben vom 02.04.2005, beim Amtsgericht
eingegangen am 07.04.2005, bzw. mit Schreiben vom 06.04.2005, beim
Amtsgericht eingegangen am 08.04.2005, begründet. Im Zeitpunkt des Eingangs
dieser Anträge ist für die jeweiligen Ansprüche die 15-Monats-Frist gem. §§ 1908i
Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB a.F. abgelaufen
gewesen. Diese hat bereits mit Entstehung der Ansprüche, also mit Vornahme der
in Rechnung gestellten Aufwendungen und Betreuerleistungen zu laufen begonnen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 und 14.01.2004, a.a.O.; zum neuen Recht
s. Jürgens, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 1: Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Anh. zu §
1836, § 2 VBVG Rn. 2).
Das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 ist - auch das hat das
Landgericht zutreffend erkannt - nicht geeignet gewesen, die Ausschlussfrist zu
wahren. Dieses Schreiben genügt schon nicht den formellen Anforderungen,
welche die Rechtsprechung an die Geltendmachung solcher Ansprüche stellt.
Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein
konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand
sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht
eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und
Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ
2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es
genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten
Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2
W 134/03, a.a.O.). Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 enthält weder
nachvollziehbare Angaben über den von ihm als Betreuer geleisteten Zeitaufwand,
noch über Art und Umfang seiner Aufwendungen; darüber hinaus lässt sich die
Vergütung für den geltend gemachten Zeitraum auch keinem konkreten
Lebenssachverhalt zuordnen.
Auch das Schreiben vom 28.03.2004 vermag die Ausschlussfrist gem. §§ 1908i
Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. nicht zu
unterbrechen. Dieses enthält konkrete, vom Vormundschaftsgericht nachprüfbare
bzw. einem konkreten Lebenssachverhalt zuordnungsfähige Angaben nur für den
Zeitraum vom 01.03.2003 bis 31.03.2003. Der Beteiligte zu 1. hat zudem mit
Schreiben vom 16.04.2004 ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Schreiben vom
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Schreiben vom 16.04.2004 ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Schreiben vom
28.03.2004 allein auf den vorgenannten Zeitraum beziehen soll.
3. Das Landgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligte zu
1. keine Verlängerung der Frist nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, 1836 Abs. 2 Satz
4 BGB a.F. beantragt hat. Gem. § 1835 Abs. 1a Satz 3 BGB kann die Frist auf
Antrag vom Vormundschaftsgericht verlängert werden. Die Vorschrift bezieht sich
unmittelbar nur auf den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 BGB; sie gilt
aber aufgrund der Verweisung in § 1836 Abs. 2 Satz 4, 2. Teilsatz BGB a.F. (jetzt §
2 Satz 2 VBVG) entsprechend beim Vergütungsanspruch. Zudem kommt diese
Verlängerungsmöglichkeit - trotz des missverständlichen Wortlauts in § 1835 Abs.
1a BGB - auch bei der gesetzlichen 15-Monats-Frist zum Tragen (vgl.
Palandt/Diedrichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 19).
Allerdings lässt sich das Schreiben des Beteiligten zu 1. vom 27.06.2004 entgegen
seiner Rechtsauffassung nicht als stillschweigender Fristverlängerungsantrag
auslegen. Denn der Beteiligte zu 1. beantragt darin nur die Festsetzung der
Vergütung für einen bestimmten Zeitraum und kündigt zugleich die Nachreichung
von Tätigkeitsnachweisen an. Er nennt hierfür weder einen zeitlichen Rahmen,
noch erbittet er eine Zustimmung des Amtsgerichts zu dem beabsichtigten
Vorgehen.
Im Übrigen hat das Amtsgericht die gesetzliche Ausschlussfrist auch nicht
verlängert. Eine Fristverlängerung setzt stets voraus, dass das Gericht einen
Schlusszeitpunkt für die Einreichung des maßgeblichen Antrags mitteilt. Hier hat
das Amtsgericht - offenbar in Verkennung der 15-monatigen Ausschlussfrist - den
Beteiligten zu 1. lediglich mehrfach an die Einreichung der Tätigkeitsnachweise
erinnert, bisweilen auch (nämlich mit Verfügungen vom 08.10.2004 und vom
10.01.2005) nachdem die Frist für einen Teil der hier in Rede stehenden Zeiträume
bereits abgelaufen war. Derartige Erinnerungen können jedoch nicht als
Verlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB,
1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. (jetzt § 2 VBVG) gedeutet werden.
Auch der Umstand, dass das Amtsgericht die Vergütung sowie die
Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 20.04.2005
festgesetzt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass es dessen Antrag vom
27.06.2004 als Fristverlängerungsbegehren aufgefasst und die Ausschlussfrist
entsprechend verlängert hat. Jedenfalls fehlt es an der Bestimmung eines Termins,
bis zu welchem der Beteiligte zu 1. seine Ansprüche hätte geltend machen
können.
4. Die Berufung des Beteiligten zu 2. als Vertreter der Landeskasse auf die
gesetzliche Ausschlussfrist stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242
BGB) dar. Es kann offen bleiben, ob dem Amtsgericht vorzuwerfen ist, den
Beteiligten zu 1. durch mehrfache Erinnerungen an einzureichende
Tätigkeitsnachweise in seiner irrigen Annahme bestärkt zu haben, Vergütungs-
und Aufwendungsersatzansprüche unbefristet geltend machen zu können.
Anspruchsgegner des Beteiligten zu 1. ist nämlich nicht das Amtsgericht, sondern
die Landeskasse. Das Amtsgericht führt lediglich die Prüfung der Anträge sowie die
Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes durch.
Die Landeskasse muss sich etwaige Pflichtverletzungen aus dem Bereich des
Amtsgerichts, namentlich des mit dem Vorgang befassten Rechtspflegers, auch
nicht zurechnen lassen. Das Amtsgericht erlangt durch seine
Festsetzungstätigkeit (§§ 69e, 56g FGG) insbesondere nicht die Stellung eines
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Staatskasse. Diese ist nur deshalb
Anspruchsgegnerin, weil die Betroffene als Sozialhilfeempfängerin mittellos ist (vgl.
§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 4 Satz 2, 1836d BGB, 1836a BGB a.F. i. V. mit §
1 BVormVG; jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Grundsätzlich richten sich die
Ansprüche des Betreuers direkt gegen die Person des Betreuten. Das Amtsgericht
führt die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz im beiderseitigen
Interesse durch; es wird weder im Geschäfts- und Gefahrenkreis des Betreuers
noch in dem des Betreuten tätig (vgl. BGHZ 131, 200, 204 = NJW 1996, 464, 465).
Nichts anderes gilt, wenn an die Stelle des Betreuten die Staatskasse als
Anspruchsgegnerin tritt.
5. Darüber hinaus trifft das Amtsgericht keine Fürsorgepflicht gegenüber dem
Beteiligten zu 1. dergestalt, dass es ihn vor der gesetzlichen Verfristung seiner
Ansprüche zu bewahren hätte. Diese zu verhindern ist allein seine Sache, als
berufsmäßiger Betreuer kann ihm abverlangt werden, sich mit den gesetzlichen
berufsmäßiger Betreuer kann ihm abverlangt werden, sich mit den gesetzlichen
Bestimmungen über Vergütung und Aufwendungsersatz vertraut zu machen (vgl.
OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138). Ergänzend wird auf die Ausführungen des
Landgerichts Bezug genommen, die auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen
lassen.