Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: einzelrichter, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, link, steuerrecht, immaterialgüterrecht

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 91/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 568 ZPO, § 572 ZPO, § 11
Abs 1 RPflG, § 21 Nr 1 RPflG
Kostenfestsetzungsverfahren: Besetzung des
Beschwerdegerichts
Leitsatz
Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht der Einzelrichter des Beschwerdegerichts
berufen, sofern die Nichtabhilfeentscheidung nicht vom Rechtspfleger des Landgerichts,
sondern von einer Kammer dieses Gerichts in voller Besetzung getroffen wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger nach einem Wert von
511,29 € (= 1.000 DM) auferlegt.
Gründe
I.
1. Über die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige
Beschwerde hat der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der durch §
122 Abs. 1 GVG vorgegebenen Besetzung zu befinden. Die Voraussetzungen des
§ 568 ZPO – wonach das Beschwerdegericht grundsätzlich durch den Einzelrichter
entscheidet, sofern die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder
einem Rechtspflegers getroffen wurde – liegen nicht vor. Zwar ist der
angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss von der Rechtspflegerin erlassen
worden. Indessen gilt es der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass vorliegend
nicht – wie an sich nach §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO
vorgesehen – die Rechtspflegerin auch über die Frage der Abhilfe entschieden hat
(zur Abhilfekompetenz des Rechtspflegers vgl. etwa Zöller/Herget, § 104 ZPO
Rdnr. 10 und 21 Stichwort Abhilfe"), sondern die 8. Zivilkammer dieses Gerichts in
voller Besetzung. Da sich dieser Spruchkörper die angefochtene Entscheidung
durch die Nichtabhilfeentscheidung zu eigen gemacht hat und die Wirksamkeit des
Nichtabhilfebeschlusses durch den Umstand, dass statt der Rechtspflegerin die
Kammer entschieden hat, nach § 8 Abs. 1 RPflG nicht in Frage gestellt wird, liegt
der Fall bei der gebotenen teleologischen Betrachtung ebenso, als hätte die
Kammer den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Für eine
Beschwerdeentscheidung durch den Einzelrichter ist bei dieser Sachlage kein
Raum.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg aus den zutreffenden Erwägungen
des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses versagt.
II.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1957 KV-GKG a.F. i.V.m.
§ 72 GKG n.F.