Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: erblasser, eltern, sachliche zuständigkeit, testament, nachlass, sorgerecht, interessenkonflikt, auskunft, bedürfnis, vormund

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
1. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 WF 191/06, 8 WF
195/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 181 BGB, § 1638 Abs 1 BGB,
§ 1778 Abs 1 Nr 4 BGB, § 1909
Abs 1 BGB, § 1917 Abs 1 BGB
Ergänzungspflegschaft: Notwendigkeit der Anordnung
einer Ergänzungspflegschaft trotz
Testamentsvollstreckung im Falle der Beschränkung der
Vermögenssorge durch den Erblasser
Leitsatz
Zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft, wenn der Erblasser den Eltern der
Erben die Vermögensverwaltung nach § 1638 Abs. 1 BGB entzogen und angeordnet
hat, dass einem Testamentsvollstrecker auch die Vermögenssorge obliegen soll.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter B gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Norderstedt vom 14. August 2006 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft wie folgt
bestimmt wird:
Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind A, geboren am 29. September
1997, soweit diese das Miterbe des Kindes nach dem Tode des Herrn C,
verstorben am 21. April 2006 in Z/Schweiz betrifft.
Die Beschwerde der Frau B gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Vormundschaftsgericht - Norderstedt vom 6. September 2006 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der am 21. April 2006 in Zürich verstorbene Erblasser C hat testamentarisch
seine Enkelsöhne A, geboren am 29. September 1997, und D, geboren am 27.
August 2002, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, die Testamentsvollstreckung
angeordnet, den Rechtsanwalt E zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die Eltern
der zu Erben eingesetzten Enkelkinder im Hinblick auf den Nachlass von der
Vermögenssorge ausgeschlossen und verfügt, dass die alleinige Vermögenssorge
dem Testamentsvollstrecker obliegen soll (§ 5 des notariellen Testaments vom 10.
Juni 2004, Urkundenrolle Nr. 1326/2004 H des Notars F, nicht berührt durch die
Änderung im notariellen Testament vom 20. April 2006, Urkundenrolle Nr.
747/2006 des Notars F).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Norderstedt hat durch Beschluss vom 14.
August 2006 eine Ergänzungspflegschaft für A angeordnet mit dem Wirkungskreis:
„Verwaltung des Vermögens, das der Minderjährige von Todes wegen nach dem
Erblasser C (verst. 21.04.2006) erhalten hat, da dieser die Eltern durch Testament
von der Vermögenssorge ausgeschlossen hat“. Durch Beschluss vom 6.
September 2006 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Norderstedt die
Rechtsanwältin G zur Ergänzungspflegerin bestellt. Gegen die Pflegerauswahl
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Rechtsanwältin G zur Ergänzungspflegerin bestellt. Gegen die Pflegerauswahl
haben die Beschwerdeführerin und der Testamentsvollstrecker Beschwerde
eingelegt. Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 26. Januar 2007 (3 T 369
und 441/06) das dortige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die
Beschwerde der Frau B, der Mutter des Miterben A, durch den Senat ausgesetzt.
Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 14.
August 2006 und vom 6. September 2006. Sie trägt vor, es bestehe, weil
Rechtsanwalt E zum Testamentsvollstrecker mit dem Recht zur alleinigen
Vermögenssorge ernannt worden sei, kein Bedürfnis für die Anordnung einer
Pflegschaft. Die Bestellung von Rechtsanwältin G zur Ergänzungspflegerin
widerspreche dem Willen des Erblassers.
Sie beantragt,
den Beschluss vom 14.08.2006 aufzuheben,
hilfsweise,
den Beschluss vom 06.09.2006 dahingehend abzuändern, dass Herr
Rechtsanwalt E, Neuer Wall 86, 20318 Hamburg, als Ergänzungspfleger mit dem
Aufgabenkreis aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 14.08.2006 bestellt
wird,
hilfsweise,
den Beschluss vom 6. September 2006 dahingehend abzuändern, dass
Herr Rechtsanwalt H als Ergänzungspfleger für A bestellt wird.
Der Testamentsvollstrecker unterstützt die Beschwerde und ist der Auffassung, es
bestehe kein Grund, ihn nicht zugleich zum Ergänzungspfleger zu bestellen; die
Belange der Erben seien dadurch gewahrt, dass er den Eltern Auskunft erteile und
Rechenschaft lege. Es würde dem Willen des Erblassers widersprechen, einen
Ergänzungspfleger einzusetzen, der nicht mit den
Testamentsvollstreckerpersonen identisch wäre. Ein Interessenkonflikt drohe nicht,
denn er verwalte den Nachlass treuhänderisch für die Erben.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 14. August 2006
richtet, den das Amtsgericht als Familiengericht erlassen hat, ist zulässig: Für
Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte eröffnet § 119 Abs. 1 Nr.
1 a GVG den Rechtsweg zum Oberlandesgericht. Für die Bejahung einer Beschwer
der Beschwerdeführerin reicht deren Behauptung, es habe eine
Ergänzungspflegschaft gar nicht eingerichtet werden dürfen, nachdem durch den
Erblasser bestimmt worden sei, die Vermögenssorge solle dem
Testamentsvollstrecker obliegen. Die Beschwerdeführerin trägt damit vor, es sei
auf rechtswidrige Weise in ihr Sorgerecht eingegriffen worden. Rechtswidrige
Beschränkungen der elterlichen Sorge aber beschweren einen Sorgerechtsinhaber
selbst dann, wenn das Sorgerecht aus anderen Gründen mit ähnlicher Wirkung wie
derjenigen der rechtswidrigen Maßnahme eingeschränkt bzw. einzuschränken wäre
(vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1342 f.).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung des Erblassers, die
Vermögenssorge hinsichtlich des Erbes solle dem Testamentsvollstrecker
obliegen, vermag nicht die Vertretungslücke zu schließen, die der Erblasser
hinsichtlich der Vermögenssorge über das Erbe dadurch geschaffen hat, dass er
die Eltern der Erben nach § 1638 Abs. 1 BGB von der Vermögenssorge ausschloss.
Zwar räumt § 1917 Abs. 1 BGB dem Erblasser die Möglichkeit ein, einen Dritten zu
benennen, der die den Eltern vorenthaltene Vermögenssorge als Pfleger
wahrnimmt, stellt aber diese Bestimmungsbefugnis des Erblassers unter die
Berufungshindernisse des § 1778 BGB. Nach § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB darf der zum
Vormund Berufene ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, wenn seine
Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde. Dabei bedarf es keiner
Entscheidung, ob bislang hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, eine
solche Gefährdung könnte sich aus einem bloßen Interessengegensatz zwischen
dem Testamentsvollstrecker und den Erben ergeben. Von entscheidendem
Ausschlag ist vielmehr, dass bei Personenidentität zwischen
Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger die rechtliche Handlungsfähigkeit
der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht gegeben wäre: Entgegen
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der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht gegeben wäre: Entgegen
der Rechtsauffassung des Testamentsvollstreckers können nämlich die Eltern der
minderjährigen Erben diese nicht kraft eines unberührt gebliebenen übrigen
Sorgerechts gegenüber dem Testamentsvollstrecker, bezogen auf das Erbe,
vertreten. Ihre Vermögenssorge erstreckt sich nach § 1638 Abs. 1 BGB gerade
nicht auf das Vermögen, das sie nicht verwalten sollen, die Ausschließung von der
Vermögenssorge durch den Erblasser nimmt den Eltern für den vom Erblasser
bestimmten Geltungsbereich die Vermögenssorge einschließlich des
Vertretungsrechts (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1638 Rdnr. 8). Die
Eltern können daher z. B. nicht die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach §
2227 BGB beantragen (BGHZ 106, 96 ff.) und haben keine Kontrollbefugnisse,
weder als gesetzliche Vertreter (Münchener Kommentar/ Huber, BGB, 4. Aufl., §
1638 Rdnr. 18) noch - mangels gesetzlicher Grundlage - aus eigenem Recht
(Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl., § 1638 Rdnr. 10). Innerhalb der als gesetzliches
Schuldverhältnis ausgestalteten Rechtsbeziehung zwischen
Testamentsvollstrecker und Erbe (vgl. § 2218 BGB) müsste der
Testamentsvollstrecker sich selbst gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen
abgeben, was gegen § 181 BGB verstieße, und sich selbst kontrollieren, was den
Vermögensinteressen der Erben zuwiderliefe. Ein Erblasser kann daher nicht mit
bindender Wirkung bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker zugleich
Ergänzungspfleger sein soll (zur Unvereinbarkeit beider Ämter vgl. Münchener
Kommentar/Zimmermann, a. a. O., § 2215 Rdnr. 9; Münchener Kommentar/
Schwab, a. a. O., § 1917 Rdnr. 5; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1122 ff.). Die
Vermögenssorge über das Erbe war mithin vakant, so dass das Familiengericht zu
Recht die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB
angeordnet hat.
Zur Vermeidung von Missverständnissen fasst der Senat die Beschreibung des
Wirkungskreises der Ergänzungspflegschaft neu. Die vom Familiengericht im
Beschluss vom 14. August 2006 gewählte Formulierung („Verwaltung des
Vermögens, das der Minderjährige von Todes wegen von dem Erblasser C (verst.
21.04.2006) erhalten hat, da dieser die Eltern durch Testament von der
Vermögenssorge ausgeschlossen hat“) erweckt den Eindruck, als hätte sich neben
dem Testamentsvollstrecker auch ein Ergänzungspfleger mit der Verwaltung des
Erbes zu befassen. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt jedoch ausschließlich
durch den Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB), die Ergänzungspflegschaft
dagegen behebt die auf das Erbe bezogene Vertretungslosigkeit und setzt die
Kinder in den Stand, ihre Rechte aus dem durch die Testamentsvollstreckung
begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis wahrzunehmen und z. B. über den
Erbteil als Ganzes - nicht über einzelne Nachlassgegenstände - zu verfügen (vgl.
Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2211 Rdnr. 1).
b) Zur Entscheidung über die hilfsweise erhobene Beschwerde gegen den vom
Vormundschaftsgericht erlassenen Beschluss vom 6. September 2006 fehlt dem
Senat die sachliche Zuständigkeit (vgl. § 119 Abs. 1 GVG). Die hilfsweise
eingelegte Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Mit den von der
Beschwerdeführerin und dem Testamentsvollstrecker gegenüber dem
Vormundschaftsgericht unbedingt eingelegten Beschwerden betreffend die
Bestimmung des Ergänzungspflegers befasst sich im Übrigen bereits das nach §
72 GVG zuständige Landgericht Kiel.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 2 Nr. 1, 30 Abs.
3 KostO. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass zwar
einerseits nur für einen geringen Teilbereich der gesamten elterlichen Sorge eine
ergänzende Regelung zu treffen war, dass dieser aber andererseits wegen der
Höhe des ererbten Vermögens und sich andeutender rechtlicher
Auseinandersetzungen zwischen den Erben und ihrem Vater erhebliche
wirtschaftliche Bedeutung zukommt.