Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: treu und glauben, kündigung, mahnung, rückzahlung, darlehensvertrag, verzug, unklarheitenregel, agb, zugang, entschädigung

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 176/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 488 BGB, §§ 488ff BGB, § 5
AGBG
Darlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Kündigung allein
wegen Zinsrückstandes; Anwendung der Unklarheitenregel
auf eine zur Kündigung berechtigende Formularklausel
Leitsatz
1. Die Kündigung eines tilgungsfrei gestellten Darlehens wegen Verzugs allein mit drei
Zinsraten kann gegen Treu und Glauben verstoßen.
2. Zur Anwendung der Unklarheitenregel auf eine zur Kündigung nach Mahnung und
Fristsetzung berechtigende Formularklausel.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen
das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel - 4 O 163/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.314,24 € zuzüglich 5 Prozentpunkte an
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2004 zu zahlen. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Zinsen sowie
einer als „Vorfälligkeitsentschädigung“ bezeichneten Entschädigung nach
Kündigung eines Darlehensvertrages.
Die Kläger schlossen am 25. April 1997 mit der Beklagten - seinerzeit firmierend
noch als X-Bank AG, vertreten allerdings durch die Y. Bausparkasse AG - einen
Darlehensvertrag über die Gewährung eines Vorausdarlehens für ein späteres
Bauspardarlehen über netto 70.000 DM zu einem effektiven Zinssatz von 6,91 %
p.a. fest auf 10 Jahre (Bl. 30 ff d. A.). Die monatliche Zinsrate von 390,83 DM sollte
gem. § 1 kalendermonatlich nachträglich zum jeweiligen Monatsletzten fällig und
zahlbar sein. Bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, bei Widerruf des
Darlehensvertrages oder bei dessen Kündigung sollte die Beklagte berechtigt sein,
„neben den angefallenen Bereitstellungszinsen eine Nichtabnahmeentschädigung
zu fordern“ (§ 5 Abs. 4 des Vertrages). Hinsichtlich der Berechtigung zur
Kündigung verweist § 5 Abs. 3 des Vertrages auf § 21 Satz 2 Ziff a-e der
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Y. Bausparkasse (A 2, Bl.
37 ff d. A.), laut derer u. a. die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein sollte (§ 21
Abs. 1 Ziff a),
„...wenn
a) der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei
Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen auch nach Zugang einer
schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird,
nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt hat, ...“
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Nachdem die Kläger im Frühjahr 2003 trotz erster Mahnungen der Beklagten vom
15. April 2003 und 14. Mai 2003 mit den Raten zum 31. März, 30. April 2003 und
31. Mai 2003 in Rückstand geraten waren, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom
11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 f d. A.) den Ausgleich des Rückstands von 634,91 €
nochmals zum 4. Juli 2003 an und drohte widrigenfalls die Kündigung sowie die
Verwertung der gestellten Sicherheiten an. Da ein fristgerechter Ausgleich nicht
erfolgte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.)
den Vertrag und forderte die Kläger zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von
36.388,12 €, zur Zahlung vertraglicher Zinsen von Kontogebühren,
Kontoführungsgebühren, zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe
von 5.210,51 € und zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16. Juli in Höhe von
2,5 % p. a. über dem jeweils gütigen Basiszinssatz auf. In der Folgezeit wurden die
von den Klägern geforderten Beiträge insgesamt ausgeglichen, hierbei zunächst
durch weiteren Einzug von Monatsraten und zum 1. Juli 2004 mittels Ablösung
durch ein anderweitig aufgenommenen Darlehen.
Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2004( Bl. 13 f d. A.) begehrten die Kläger die
Rückzahlung streitgegenständlicher 6.417,36 €, da nach ihrer Auffassung die
Kündigung unwirksam gewesen sei und die Verzugszinsen in Höhe von 1.206,85 €
sowie die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € rechtsgrundlos
gezahlt worden seien. Was die Vorfälligkeitsentschädigung anbelangt, hatte bereits
das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 2003 eine dort anliegende Berechnung
enthalten, laut derer eine Wiederanlagerendite auf der Grundlage von u.a. 1 - 10-
jährigen PEX-Renditen berechnet worden war und überdies eine Entschädigung für
Verwaltungsaufwand in Höhe von 125 € in Rechnung gestellt wurde (Bl. 50 - 53 d.
A.). Eine auf der Grundlage neuerer Anforderungen des Bundesgerichtshofs im
ersten Rechtszug vorgelegte Alternativberechnung (A 8, Bl. 55 ff d. A.) -
hinsichtlich deren Richtigkeit sich die Beklagte auf Sachverständigenbeweis
berufen hat - führte einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 125 € zu einem
geringfügig höheren Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 5.334,45 €.
Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gem. § 514
Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da sich zum Zeitpunkt
der Kündigung die Kläger mit drei Raten in Verzug befunden, sie innerhalb der
gesetzten Fristen - zuletzt durch Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 - nicht ein
Ausgleich herbeigeführt und weder die Zinsforderung noch die
Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach angegriffen hätten.
Gegen dieses den Klägerin am 20. Oktober 2005 zugestellte Urteil haben diese am
3. November 2005 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form-
und fristgerecht unter anderem wie folgt begründet:
- Die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, weil entgegen § 5 Abs. 3 des
Darlehensvertrages nicht eine Zahlungsfrist von 4 Wochen eingeräumt worden sei,
sondern lediglich eine Frist zur Zahlung bis zum 4. Juli 2003 bis zum Schreiben
vom 11. Juni 2003. Auch sei mit der Mahnung kein Gesprächsangebot der
Beklagten erfolgt.
- Ungeachtet dessen habe die Mitarbeiterin Pohl der Beklagten seinerzeit
zugesagt, dass die am 15. Juli 2003 ausgesprochene Kündigung zurückgenommen
werden solle, wenn weitere Raten gezahlt würden (Beweis: Zeugnis P., zu laden
über die Beklagte). Letztlich hätten sie - die Kläger - die Mahnung aber schon nicht
erhalten.
- Ein Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung
stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil das Darlehen abgenommen
worden sei. Auch seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls zu hoch, weil die
Beklagte die abzuziehenden Verwaltungskosten, die Risikokosten und auch das
Bearbeitungsentgelt nicht konkret ermittelt habe.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie
6.417,36 € nebst 14 % Zinsen seit dem 9. August 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft - nicht zuletzt mit
nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 29.
März 2006 und 12.. April 2006 - ihren bisherigen Rechtsstandpunkt.
Im übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze einschließlich der jeweils beigefügten Anlagen.
II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts begehren nämlich die Kläger dem
Grunde nach zu Recht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückerstattung
rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen auf Vorfälligkeitsentschädigung und
Verzugszinsen, da die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2003
ausgesprochene Kündigung unberechtigt war.
Stellt aber der Ausspruch einer ungerechtfertigten Kündigung seinerseits eine
Vertragspflichtverletzung dar - welche die Kläger ihrerseits zur Kündigung
berechtigt hätte -, kann die Beklagte bei Beendigung und Abrechnung des
Vertragsverhältnisses nicht die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung in
Höhe von 5.210,51 € begehren und auch nicht den Ersatz eines Verzugsschadens
ab dem 16. Juni 2003. Vom bereits erstinstanzlich durch die Beklagten erläuterten
Zinsanteil in Höhe von 1.206,85 € sind dieser berechtigt zugeflossen vielmehr
allein der vertraglich vereinbarte Zinsanteil in Höhe von 101,59 € und
Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,53 €, so dass in Höhe des verbleibenden
Rests von 1.103,73 € zuzüglich der erwähnten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe
von 5.210,51 € - zusammen also in Höhe von 6.314,24 € - dem Klaganspruch
stattzugeben und insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern war.
Dass die im Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.) ausgesprochene
Kündigung der Beklagten für unberechtigt zu erachten ist, beruht auf folgenden
Erwägungen:
1. Zunächst fehlt es schon deshalb an einem vertraglichen Kündigungsgrund auf
der Grundlage des im Darlehensvertrag vom 25. Juli 1997 (A 1, Bl. 30 ff d. A.) in
Bezug genommenen § 21 Satz 2 a der ABB der Y. Bausparkasse, weil das hieraus
resultierende Kündigungsrecht nicht nur einen - vorliegend unstreitig gegebenen -
Verzug „mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten“
voraussetzt, sondern auch, dass „diese Leistungen auch nach Zugang einer
schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen wird,
nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt“ worden sind. Dieser weiteren
Anforderung hat die Beklagte jedenfalls nicht schon dadurch genügt, dass sie in
ihrem Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 d. A.) - anstatt auf die
Möglichkeit der Kündigung nach Verstreichen der erwähnten Vier-Wochen-Frist
hinzuweisen - eine kürzere Frist auf den 4. Juli 2003 setzte und für deren
Verstreichen die Kündigung androhte, obgleich die Kündigung vom 15. Juli
tatsächlich erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erfolgte.
Hierbei kann durchaus offen bleiben, ob nicht die erwähnte Formularklausel wegen
unangemessener Benachteiligung des Geschäftspartners des Verwenders (§ 9
AGB-Gesetz) deshalb unwirksam sein könnte, weil eine kundenfeindliche
Auslegung dahin denkbar ist, dass der Kreditgeber den Darlehensnehmer unter
Setzung lediglich etwa einer einwöchigen Frist unter Hinweis auf die
Kündigungsmöglichkeit mahnt, wenn auch später erst nach Ablauf der 4-Wochen-
Frist tatsächlich kündigt, und damit der Durchschnittskunde über die verfügbare
Frist zur Beseitigung seines Zahlungsverzuges getäuscht wird. Denn selbst wenn
die Klausel bei einem derartigen Auslegungsergebnis noch wirksam sein sollte,
wäre dieses keinesfalls eindeutig, da nach Sinn und Zweck der durch eine
Mahnung typischerweise beabsichtigten Verhaltenssteuerung eine Auslegung
näher läge, die von der Beklagten eine Mahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf
die Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer vierwöchigen Frist verlangt. Damit
würde aber wenigstens die in § 5 AGB-Gesetz enthaltene Unklarheitenregel zu
einer derartigen Auslegung führen. Dem hieraus resultierendem Verhaltensgebot
ist die Beklagte jedoch gerade nicht gerecht geworden.
2. Dessen ungeachtet ist die Kündigung der Beklagten aber auch deshalb
unberechtigt, weil sie bei einem Rückstand von lediglich drei Zinsraten mit
insgesamt 634,91 € bei Abwägung der berechtigten Belange beider Parteien
gegen Treu und Glauben verstößt.
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Zunächst versteht es sich von selbst - und kommt auch etwa in anderen
Regelwerken wie Nr. 19 Muster-AGB-Banken (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl.,
S. 1175) zum Ausdruck -, dass jede Kündigung unter dem Vorbehalt von Treu und
Glauben steht. Insoweit sind gerade bei langjähriger Geschäftsbeziehung die
gesamten Umstände sowie das gesamte Verhalten der Vertragspartner zu
würdigen und insbesondere zu prüfen, inwieweit als Alternative zur Kündigung für
den Kunden weniger einschneidende Mittel - wie etwa eine Nachbesicherung - zur
Verfügung standen.
Dies ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in der Rechtsprechung bisher
grundsätzlich die Zulässigkeit der Kündigung eines Ratenkreditvertrages bei
Rückstand mit zwei vollen Raten bejaht worden ist (BGH NJW 1986, 46, 48; BGH
NJW-RR 1988, 763, 765). Denn gerade die letztgenannte Entscheidung des BGH -
auf welche die Beklagte in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Rechtsausführungen selbst hingewiesen hat - verdeutlicht , dass
zusätzlich die Höhe des insgesamt erreichten Rückstandes zu würdigen ist, war
doch im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit ein Rückstand von nicht einmal 1 %
der Darlehensschuld nur deshalb als unschädlich angesehen worden, weil der
dortige Beklagte vom dortigen Kläger unter Verweis auf seine geringe
Zahlungsfähigkeit bereits das Einverständnis mit einer Ratenhöhe erlangt hatte,
bei welcher die Rückzahlung des zinslosen Darlehens sich auf vier Jahrzehnte
erstrecken musste.
Vergleichbar liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einem Rückstand von
1,77 % auf die Nettodarlehensschuld von 70.000 DM (35.790,43 €) aber schon
deshalb nicht, weil auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts von einer
bisher anstandslosen Bedienung des seit 1997 laufenden Darlehensverhältnisses
durch die Kläger ausgegangen werden muss und die Beklagte überdies
grundpfandrechtlich gesichert war. Auch betrafen beide erwähnten
Entscheidungen des BGH ersichtlich Ratenrückstände mit maßgeblichen
Tilgungsanteilen, während vorliegend die Rückführung des Darlehens selbst über
den Bausparvertrag erfolgen sollte und die Ratenrückstände somit lediglich aus
Zinsraten bestanden. Insoweit darf aber nicht übersehen werden, dass die
Rechtsordnung an anderer Stelle - wenn auch im Falle des aufgrund der
Ausnahme für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG)
nicht anwendbaren § 12 VerbrKrG - als Kündigungsvoraussetzung
laufzeitabhängige Mindestrückstände in Höhe von 5 bzw. 10 % des Nennbetrages
normiert hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Wertungen wäre eine Kündigung
wegen eines Rückstandes von lediglich drei Zinsraten allenfalls dann gerechtfertigt
gewesen, wenn die Beklagte gleichzeitig Anhaltspunkte für eine dauerhafte
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin und eine hierdurch
verursachte Gefährdung ihrer Belange als Kreditgeberin gehabt hätte. Schon
derartige Anhaltspunkte hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Sie lägen auch
eher fern. Denn nicht nur war - wie erwähnt - die Beklagte auch
grundpfandrechtlich gesichert. Vielmehr konnte die Beklagte auch noch nach
Kündigung ebenso wieder von den Klägern Zahlungen einziehen, wie auch die
spätere Rückzahlung des Darlehens aufgrund vorgenommener Umfinanzierung die
grundsätzliche Kreditwürdigkeit der Kläger indiziert.
Mangels Voraussetzungen einer berechtigten Kündigung war die Beklagte somit
weitgehend antragsgemäß zu verurteilen.
Der den Klägern zuzusprechende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288
Abs. 1 BGB. Die Berechtigung einer geltend gemachten durchgängig höheren
Verzinsung - nämlich in einer Höhe von 14 % - haben die Kläger nicht dargetan.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Anlass für eine Zulassung der Revision bestand nicht, weil der Rechtsstreit weder
grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Sicherung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung eine revisionsgerichtliche Entscheidung
erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).