Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, falsche rechtsmittelbelehrung, dolmetscher, vergütung, analogie, verkehr, fahrtkosten, verschulden, anfang

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 193/07, 2 W
207/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56g Abs 5 S 2 FGG, § 8 JVEG,
§ 9 JVEG, § 11 JVEG, § 4 VBVG
Betreuung: Kostenerstattungsanspruch wegen der
Hinzuziehung eines Dolmetschers durch einen
Berufsbetreuer; verspätet eingelegte weitere Beschwerde
Leitsatz
1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG im Tenor stellt
keine Rechtsmittelbelehrung dar. Aus ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache
- nicht fristgebundene - Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei.
2. Die Betreuervergütung beinhaltet auch die Kosten für einen vom Betreuer
erforderlichenfalls hinzu zu ziehenden Dolmetscher.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags
auf Erstattung der Dolmetscherauslagen wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines
Dolmetschers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde
trägt die Beteiligte. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 300,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist der deutschen Sprache nur
eingeschränkt mächtig. Am 29.6.2006 wurde für ihn ein Betreuungsverfahren
eingeleitet. Zur Anhörung wurde vom Gericht ein Dolmetscher hinzugezogen, die
Betreuung wurde am 9.10.2006 eingerichtet und die Beteiligte zur Betreuerin
bestellt.
Am 21.12.2006 hat die Beteiligte die Beiordnung der bisher tätigen Dolmetscherin
zur Besprechung weiterer Fragen mit dem Betroffenen beantragt. Das
Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.3.2007 den Antrag auf Beiordnung eines
Dolmetschers zurückgewiesen
Am 12.2.2007 hat sie eine Rechnung der von ihr hinzugezogenen Dolmetscherin
mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten eingereicht, den das Amtsgericht
ebenfalls durch Beschluss vom 5.3.2007 zurückgewiesen hat.
Gegen beide Beschlüsse hat die Beteiligte Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde
eingelegt (Blatt 167, 170 d.A.). Das Landgericht hat die Beschwerden durch
Beschluss vom 27.7.2007 zurückgewiesen und im Beschlusstenor die weitere
Beschwerde zugelassen.
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Die Beteiligte ist der Auffassung, dass eine gesetzliche Lücke bestehe, die in
entsprechender Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 3 JVEG, Art. 6 Abs. 3 e, 8 MRK,
9 Behindertengleichstellungsgesetz sowie unter Berücksichtigung von Art. 3, 12
GG dahingehend zu füllen sei, dass der Betroffene einen Anspruch auf
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher habe. Auch seien die
Kosten für die Dolmetscherleistungen, deren Erstattung sie begehre, nicht mit
ihrer Pauschalvergütung abgegolten sei. Denn diese beinhalte lediglich eine
Aufwandspauschale in Höhe von 3 € pro Stunde und diene somit nur zum Ersatz
der alltäglichen geringfügigen Aufwendungen wie z.B. Porto, Kopien und Telefon.
Die Beteiligte hat gegen die Zurückweisung der Beschwerden weitere Beschwerde
eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass gegen die Zurückweisung der
sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Kostenerstattung der
Dolmetscherauslagen das zulässige Rechtsmittel die sofortige weitere Beschwerde
sei, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat darauf
verwiesen, dass im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich die
„weitere“ (d.h. unbefristete) Beschwerde zugelassen worden sei.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 67a Abs. 5 S. 2, 56g Abs. 5, 27, 29
Abs. 2 FGG gegen die Versagung der Erstattung der Dolmetscherauslagen ist
verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Beteiligten bzw.
ihrem Verfahrensbevollmächtigten ist der angefochtene Beschluss am 1.8. /
2.8.2007 zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist erst am 28.8.2007 und mithin
nach Ablauf der Frist eingegangen.
Der Beteiligten ist die beantragte Wiedereinsetzung gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 2
FGG zu versagen. Denn Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn den
Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Er darf die nach
den Umständen gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (BayObLG MDR 1984, 1035;
Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 22 Rn 54 mwN.).
Die Beteiligte ist Berufsbetreuerin und mithin mit den rechtlichen Gegebenheiten
des Betreuungsverfahrens vertraut. Es kann deshalb von ihr erwartet werden, dass
sie über hinreichende Kenntnisse auch über das in Vergütungssachen zulässige
Rechtsmittel verfügt (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 422; vgl. auch OLG
Zweibrücken Rpfleger 2003, 502), zumal jedenfalls bis zur Neuordnung der
Vergütung von Berufsbetreuern durch das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Jahre 2005 eine Vielzahl von
Beschwerdeverfahren gerade in Vergütungssachen geführt wurden. Ggf. ist von ihr
auch zu erwarten, dass sie sich im Bedarfsfall hinreichend fachkundig macht.
Darüber hinaus ist die Beteiligte anwaltlich vertreten und muss sich ein
Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, § 22 Abs. 2 S. 2
FGG. Insbesondere von einem Rechtsanwalt muss aber erwartet werden, dass er
über das zulässige Rechtsmittel hinreichend informiert ist (vgl. OLG Zweibrücken,
Rpfleger 2003, aaO.).
Die Beteiligte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tenor des
angefochtenen Beschlusses dahingehend lautet: „Die weitere Beschwerde wird
zugelassen“, so dass sie davon ausgehen konnte, dass die einfache - nicht
fristgebundene - Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Denn diese
Formulierung spiegelt lediglich den Wortlaut des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG wieder, sie
eröffnet ausnahmsweise den weiteren Rechtsweg, der in Vergütungssachen in der
Regel spätestens mit der Entscheidung des Landgerichts beendet ist (§§ 67a Abs.
5 S. 2, 56g Abs. 5 S. 1 FGG). Sie stellt keine Rechtsmittelbelehrung dar, die
gesetzlich auch nicht vorgeschrieben ist. Selbst wenn man unter Berücksichtigung
der Entscheidungen des BGH NJW 2002, 2171 und des OLGR Hamm 2003, 302 die
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung im Falle der sofortigen Beschwerde in
Erwägung ziehen würde, würde es im Hinblick darauf, dass die Beteiligte
Berufsbetreuerin und zudem noch anwaltlich vertreten ist, an der Ursächlichkeit
des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung fehlen (vgl. BGH
aaO.; Bassenge, FGG/RPflG, 11. Aufl. § 22 Rn 19 mwN).
Auch die von der Beteiligten zitierte Entscheidung BGH MDR 2004, 348 (IX ZR
36/03) begründet kein anderes Ergebnis. Dort war eine, wenn auch falsche,
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, so dass von Seiten des Gerichts ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden war, der einen jedenfalls entschuldbaren
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Vertrauenstatbestand geschaffen worden war, der einen jedenfalls entschuldbaren
Rechtsirrtum hervorrief. Im hier zu entscheidenden Fall wird durch den in den Tenor
aufgenommenen Gesetzeswortlaut des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG jedoch - wie oben
bereits ausgeführt - lediglich der weitere Rechtsweg eröffnet. Eine
Rechtsmittelbelehrung, die ggf. einen Vertrauenstatbestand begründet hätte, ist
darin noch nicht zu sehen.
III.
1. Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines
Dolmetschers ist gemäß §§ 27, 22, 19 FGG zulässig.
Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Dolmetschers zur Verständigung
zwischen Betreutem und Betreuer im Rahmen der Betreuungstätigkeit stellt eine
beschwerdefähige Entscheidung (Verfügung) im Sinne von §§ 27, 19 FGG dar.
Denn beschwerdefähige Verfügungen im Sinne von § 19 FGG sind
Willensentschließungen des Gerichts mit Außenwirkung gegenüber den Beteiligten,
die auf eine Feststellung oder Änderung der Sach- oder Rechtslage abzielen
(Keidel/Kahl, aaO., § 19 Rn 2, 4 mwN.; Bassenge, aaO., § 19 Rn 1). die Ablehnung
stellt auch nicht eine - ggf. unanfechtbare - Zwischenentscheidung im Rahmen des
Betreuungsverfahrens (vgl. dazu Keidel/Kahl, aaO., § 19 Rn 9ff. mwN.) dar, denn
sie betrifft zum einen nicht das gerichtliche Verfahren selbst (im Rahmen dessen §
9 FGG die Hinzuziehung eines Dolmetschers regelt), sondern hat allein
Auswirkungen auf das außergerichtliche Verhältnis zwischen Betroffenem und
Betreuer. Zum anderen berührt sie mögliche Rechte des Betroffenen und kann
auch nicht im Rahmen einer Endentscheidung mit angegriffen werden.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Soweit Beschwerde und weitere Beschwerde dahingehend auszulegen sind, dass
die Beteiligte die Rechtsmittel für den durch die Ablehnung beschwerten
Betroffenen einlegt, scheitert die weitere Beschwerde daran, dass die
angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27,
29 FGG, 546 ZPO).
a. Bereits das Amtsgericht - das Landgericht nimmt auf dessen Ausführungen
Bezug - hat zutreffend ausgeführt, dass dem Betroffenen für den
außergerichtlichen Verkehr mit seiner Betreuerin ein Recht auf Beiordnung eines
Dolmetschers nicht zustehe. Ein Anspruch darauf folge weder aus den
gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechts noch aus Art. 6 Abs. 3 e, 8 MRK.
Letzterer begründe einen Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers lediglich
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass der Betroffene der
Gerichtssprache nicht mächtig sei. - Im vorliegenden Fall soll aber die Beiordnung
des Dolmetschers allein dem persönlichen Verkehr - außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens - zwischen Betroffenen und Betreuer dienen.
b. Die Betreuung ist auch nicht dadurch beschwert und der Betroffene in seinen
Rechten verletzt, dass der Betreuer mangels Dolmetscher nicht hinreichend sich
mit ihm verständigen kann. Denn die Betreuervergütung beinhaltet auch Kosten
für einen hinzuzuziehenden Dolmetscher, so dass dem Betroffenen auch ohne
Beiordnung (dies hätte die Folge der Anwendbarkeit der §§ 8, 9, 11 JVEG) keine
Nachteile entstehen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten liegt insoweit keine
planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer Analogie auszufüllen wäre.
(aa) Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005 iVm dem Gesetz über
die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) vom 21.4.2005
pauschaliert die Vergütung von Berufsbetreuern, da die vorangegangene Regelung
einen erheblichen Verfahrensaufwand bei der Prüfung der
Vergütungsabrechnungen mit sich brachte, ohne dass dies den betroffenen
Menschen zugute gekommen war und zudem die Kosten der Betreuung ohne
Bezug zur Entwicklung der Fallzahlen explosionsartig gestiegen waren. (BT-Drucks.
15/2494 S. 1). Deshalb hat die Neuregelung - neben der Stundenpauschalierung -
auch den Aufwendungsersatz auf einen Betrag von 3 Euro pro Stunde
pauschaliert. Dem liegt die Auswertung einer Vielzahl abgerechneter
Aufwandsentschädigungen während einer fünfjährigen Dauer einer Betreuung zu
Grunde, die aufzeigt, dass zum einen in einer Vielzahl von Fällen bereits von
Anfang an die tatsächlich angefallenen Kosten im niedrigen Bereich lagen und
auch in den übrigen Fällen ganz überwiegend im Verlaufe der Zeit deutlich
absanken. Nur in wenigen Ausnahmefällen fielen hohe Kosten über einen längeren
Zeitraum an. Vor diesem Hintergrund hat es das Gesetz als angemessen
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Zeitraum an. Vor diesem Hintergrund hat es das Gesetz als angemessen
angesehen, anhand einer Durchschnittswertberechnung anhand von
Medianwerten den pauschalen Wert für die erstattungsfähigen Auslagen mit 3 Euro
zu bewerten (BT-Drucks. 15/2494 S. 35/36).
Diese Pauschale beinhaltet entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht nur
Fahrtkosten, Telefongebühren und Porto. Denn die Aufzählung in Abs. 1 der
Erläuterungen zu § 1908n BGB in der BT-Drucks. 15/2494, S. 35, auf die die
Beteiligte verweist, ist nur beispielhaft zu verstehen (s. auch den 3. Absatz, S.
35/36). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlung des
pauschalen Werts ein auf diese Positionen bereinigter Aufwendungsersatzanspruch
zugrunde gelegt worden ist. Dem widersprechen auch die in die Berechnung mit
einbezogenen, in einigen Fällen angefallenen hohen Kosten, die den Schluss
darauf zulassen, dass diese Aufwendungen nicht nur durch Fahrtkosten,
Telefongebühren und Portokosten bedingt waren. Denn vor Inkrafttreten von § 4
VBVG waren Berufsbetreuern gemäß §§ 1835, 1908i BGB u.a. auch die bei der
Betreuung eines Ausländers entstehenden Dolmetscherkosten als
Aufwendungsersatz zu erstatten (vgl. z.B. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage,
§ 1835 Rn. 9; Bauer/Deinert, in HK-BUR, § 1835 Rn 40). Daraus folgt, dass gemäß §
4 Abs. 2 VBVG auch im Ausnahmefall anfallende Kosten wie Dolmetscherkosten
mit der Pauschalierung abgegolten werden sollen (vgl. dazu auch BGH MDR 2006,
575; Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 1835 Rn 27ff., 33). - Lediglich für
Ersatzansprüche von Berufsbetreuern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB (§ 4 Abs. 2 S. 2
VBVG) und in den Fällen des § 6 VBVG sieht das Gesetz ausdrücklich
Ausnahmeregelungen vor (s. dazu auch BT-Drucks. 15/2494 S. 36). Auch dies
schließt eine planwidrige Lücke als Voraussetzung einer Analogie aus.
(bb) Aus den vorstehenden Gründen verbietet sich auch die Überlegung der
Beteiligten, dass die gesetzgeberische Regelung ungewollt unvollständig sei, weil
durch die abschließende Pauschalierung des Aufwendungsersatzes jedenfalls der
gesetzgeberische Zweck des VBVG, die Rechtsstellung der Berufsbetreuer zu
stärken und qualifizierte Betreuer zu gewinnen, indem ihnen ein angemessenes
Entgelt verschafft werde, nicht erreicht werde.
Der Hinweis der Beteiligten, dass die fehlende Möglichkeit, Aufwendungsersatz für
Dolmetscherkosten zu erlangen, beispielsweise in Ballungsgebieten mit hohem
Migrantenanteil die Gefahr begründe, dass qualifizierte Betreuer nicht gefunden
werden, mag ein mit der Pauschalisierung verbundenes Problem aufzeigen. Es ist
jedoch Sache des Gesetzgebers, einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung
entgegenzuwirken. Zudem dürfte es in solchen Gebieten durchaus Betreuer
geben, die über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und für die die
Betreuung deshalb nicht mit einem höheren Aufwand verbunden ist. So verfügen
beispielsweise auch Sozialbehörden u.ä. in diesen Gebieten über entsprechende
Mitarbeiter. Auch in strukturschwachen Gebieten, in denen es keine Betreuer mit
entsprechenden Sprachkenntnissen gibt, muss eine solche Betreuung nicht
zwangsläufig dazu führen, dass diese nur mit einem „negativem Einkommen“
geführt werden kann. Denn wie auch die dem VBVG zu Grunde liegende
Untersuchung zeigt, mag zwar am Anfang der Betreuung ein höherer Aufwand
stehen, der aber in der Regel im Laufe der Jahre deutlich zurückgeht.
Mindereinnahmen können zudem ggf. auch durch andere weniger
aufwendungsintensive Betreuungen aufgefangen wird (s. dazu auch die
Ausführungen des BVerfG zu der vom Gesetzgeber angestrebten Mischkalkulation,
FamRZ 2007, 622 auf die Vorlage des OLG Braunschweig, FamRZ 2007, 303; LG
Düsseldorf FamRZ 2007, 2108).
IV.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren
Beschwerde folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Außergerichtliche Kosten anderer
Beteiligter im Sinne des § 13a FGG sind nicht entstanden. Eine
Kostenentscheidung bezüglich der weiteren Beschwerde ist nicht erforderlich, §
131 Abs. 3 KostO.