Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: geschwindigkeit, nebel, kreuzung, schmerzensgeld, verkehrsunfall, aufrechnung, fahrzeugführer, auskunft, sichtverhältnisse, traktor

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 153/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 S 3 StVO, § 781 BGB
Haftung bei Kfz-Unfall: Geschwindigkeit des
Vorfahrtberechtigten bei aufziehenden Nebelschwaden;
Zahlung des Haftpflichtversicherers bei unbekannten
Einwendungen kein Schuldanerkenntnis
Leitsatz
1. Bei aufziehenden Nebelschwaden muss der Vorfahrtsberechtigte bei Annäherung an
einen Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit ggf. bis unter 50 km/h herabsetzen.
2. Zahlungen des Haftpflichtversicherers stellen bei unerkannten Einwendungen gegen
den Haftungsgrund kein deklaratorisches Anerkenntnis dar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Oktober 2003 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug
genommen. Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört, die Zeugen K., F.
und A. vernommen sowie den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. ein mündliches
Gutachten erstatten lassen; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des
Sitzungsprotokolls und des Sitzungsvermerks vom 28. Juni 2004 verwiesen.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Rückzahlung erbrachter
Versicherungsleistungen in Höhe von 5.308,02 € (75 % der gezahlten 7.077,37 €)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09. September 2002 begehrt, ist nicht begründet. Die Klägerin kann von den
gezahlten 7.077,37 € zwar 1.769,34 € (25 %) von dem Beklagten gemäß § 812
Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen, dem stehen aber von dem Beklagten
(hilfsweise) zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen in derselben Höhe
entgegen.
Das Landgericht hat die Sichtweite bei dem am Unfallmorgen herrschenden Nebel
nicht richtig geklärt und ist so zu einer alleinigen Haftung des
Versicherungsnehmers der Klägerin, des Zeugen K., gekommen. Das Ergebnis der
Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Senat führt zu einer
Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Zeugen K. und 25 % zu Lasten des
Beklagten.
Der Zeuge F. konnte nicht sagen, ob er nach links in Fahrtrichtung des Beklagten
gesehen hat, zur Sichtweite könne er heute nichts mehr sagen, der Nebel sei aber
recht dicht gewesen. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass es ziemlich neblig
gewesen sei. Der Beklagte hat erklärt, dass bei der Annäherung an die Kreuzung
Nebelschwaden auf ihn zugekommen seien. Das deckt sich mit der Aussage des
Zeugen A., dass bei seiner Annäherung an die Unfallstelle Nebelschwaden
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Zeugen A., dass bei seiner Annäherung an die Unfallstelle Nebelschwaden
aufgezogen seien, die extrem wechselhaft gewesen seien, teilweise fast normale
Sicht, teilweise dichter Nebel. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der
Zeuge K., als er in die vorfahrtsberechtigte Straße einfuhr, möglicherweise kurz
davor das Fahrzeug des Beklagten wegen eines aufgezogenen dichteren
Nebelschwadens nicht gesehen hat, das Fahrzeug bei entsprechender
aufmerksamer Sicht zuvor aber hätte bemerken können.
Aus den Aussagen der Zeugen und der eigenen Erklärung des Beklagten, dass
Nebelschwaden unterschiedlicher Stärke aufgezogen waren, folgt eine Mithaftung
des Beklagten wegen zu hoher Geschwindigkeit in der letzten Annäherungsphase
an die Kreuzung. Der Sachverständige Dipl.-Ing. M. hat aus den
Hauptschadenszonen der Fahrzeuge, den Ein- und Auslaufrichtungen,
insbesondere dem Zurückstoßen des Beklagtenfahrzeugs, bei der Weg-Zeit-
Berechnung mögliche Ausgangsgeschwindigkeiten des Beklagtenfahrzeugs von 55
km/h bis 83 km/h ermittelt; dabei deckt sich die vom Sachverständigen zunächst
ermittelte Ausgangsgeschwindigkeit von rund 70 km/h mit der Erklärung des
Beklagten, dass er zuvor 90 km/h gefahren sei und wegen auf ihn zukommender
Nebelschwaden bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit
um 20-25 km/h herabgesetzt habe.
Eine Geschwindigkeit in dieser Höhe ist bei aufziehenden Nebelschwaden in einem
Kreuzungsbereich zu hoch; nach § 3 Abs. 1 S. 3 StVO darf nicht schneller als 50
km/h gefahren werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m beträgt,
wobei diese Geschwindigkeitsnorm nicht so zu verstehen ist, dass man schneller
als 50 km/h fahren darf, wenn die Sichtweite genau 50 m oder etwas darüber
beträgt; führt Nebel zu Sichtweiten unter 50 m, so darf unter keinen Umständen
schneller als 50 km/h gefahren werden; wenn bei der Annäherung an eine
Kreuzung Nebelschwaden aufziehen, kann der Fahrzeugführer nicht ausschließen,
dass unmittelbar im Kreuzungsbereich die Nebelschwaden für einen die Kreuzung
querenden Fahrzeugführer so dicht aufgezogen sind, dass er das
vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nur bei entsprechend vorheriger Aufmerksamkeit
erkennen konnte.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt,
weil die Vorfahrtsverletzung gravierender als die etwas überhöhte Geschwindigkeit
ist, zu einer Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten der Klägerin und 25 % zu
Lasten des Beklagten.
Der Zeuge W. (Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten) ist vor dem Senat nicht
erneut zu vernehmen. Er hat vor dem Landgericht nur bekunden können, dass er
im Bereich der Unfallstelle nach links und rechts nach Wild Ausschau gehalten
habe, weil er dort mal einen Wildunfall gehabt habe, er habe dann wieder
aufgeschaut und gesehen, dass der Traktor gestanden habe bzw. losgefahren sei
und dann habe es auch schon geknallt, wie weit die Sichtweite gewesen sei, könne
er nicht sagen.
Eine Auskunft des Wetteramtes ist nicht einzuholen, weil damit nichts für die
konkreten Sichtverhältnisse am Unfallort gewonnen wäre.
Die Klägerin kann mithin von dem Beklagten 25 % der gezahlten 7.077,37 € (=
1.769,34 €) zurückverlangen; dem stehen jedoch Gegenforderungen des
Beklagten in derselben Höhe entgegen:
450,00 € für eine bei dem Verkehrsunfall beschädigte Brille
+
5,00 € für eine ärztliche Bescheinigung des Kreiskrankenhauses H.
+
18,00 € für Fahrtkosten von der Wohnung ins Kreiskrankenhaus
+
435,06 € für die außergerichtliche Vertretung,
insgesamt 908,06 €,75 % davon
=
681,04 €.
Der Differenzbetrag zwischen 1.769,34 € und 681,04 € beträgt 1.088,30 €; dieser
Betrag wird durch ein dem Beklagten zustehendes Schmerzensgeld zumindest in
derselben Höhe aufgezehrt; ein Schmerzensgeld in dieser Höhe ist bei den von
dem Kläger erlittenen Verletzungen angemessen und liegt in einem Bereich, den
der Senat in ähnlichen Fällen zugrunde gelegt hat.
Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 377,00 €, die
gegenüber dem geltend gemachten Schmerzensgeld als vorrangig zur
(hilfsweisen) Aufrechnung gestellt anzusehen ist, ist nicht begründet; der Beklagte
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(hilfsweisen) Aufrechnung gestellt anzusehen ist, ist nicht begründet; der Beklagte
hatte keine Nutzungsmöglichkeit, weil er bei dem Verkehrsunfall einen
Schlüsselbeinbruch erlitten hat und er nach seiner Erklärung vor dem Senat erst
etwa vier Wochen nach dem Unfall wieder mit einem Fahrzeug gefahren ist.
Die Zahlungen der Klägerin in Höhe von 7.077,37 € stehen ihrem
Rückforderungsanspruch von 1.769,34 € nicht entgegen; sie enthalten kein
deklaratorisches Anerkenntnis. Bei der zweiten Zahlung vom 10. Juni 2002 folgt
das schon daraus, dass diese unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist. Im
Übrigen soll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis eine bereits bestehende
Schuld bestätigen; das setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder
subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht und die Parteien
durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis
insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit
entziehen wollen. Das war bei den Zahlungen der Klägerin nicht der Fall. Hinzu
kommt, dass ein Verzicht auf unbekannte Einwendungen regelmäßig nur dann
anzunehmen ist, wenn dieses in den Erklärungen klar zum Ausdruck kommt. Bei
der insoweit erforderlichen Auslegung ist entscheidend, wie der Empfänger die
Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen des Schuldners
verstehen muss. Der Beklagte hat selbst gegenüber dem den Unfall
aufnehmenden Polizeibeamten erklärt, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80
km/h gefahren zu sein. Hätte die Klägerin das gewusst, hätte sie nicht vollen
Schadensersatz geleistet.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen keine
Anhaltspunkte.