Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: spaltung, ausnahme, grundbuchamt, dienstbarkeit, rechtsnachfolge, aktiengesellschaft, hypothek, grundstück, anschluss, form

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 241/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 126 Abs 1 Nr 9 UmwG, § 126
Abs 2 S 1 UmwG, § 126 Abs 2
S 2 UmwG, § 28 GBO
Umwandlung einer Aktiengesellschaft im Wege der
Spaltung: Anforderungen an die Übertragung von
Grundstücksrechten bei einem Spaltungsvertrag mit All-
Klausel
Leitsatz
1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und
beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126
Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß §
28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).
2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen
Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag – auch ohne
Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h.
so – wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte,
Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die §
28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst
noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche
Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und
Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den
übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die
Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem
Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung
des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen
(BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Mai
2008 werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zur neuen Behandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen in den
Zwischenverfügungen vom 29. Januar, 11. März und 7. April 2008 zum Ausdruck
gebrachten Bedenken gegen die Rechtsnachfolge der Beteiligten Abstand zu
nehmen.
Der Geschäftswert beträgt 10.000,00 €.
Gründe
I.
Im Grundbuch von S. Blatt . . . , hier in Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 ist
eingetragen:
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In Abteilung III unter der laufenden Nr. 4 des Grundbuchs ist zugunsten der
vorgenannten Gläubigerin eine brieflose Hypothek über 10.000,00 DM nebst
Zinsen eingetragen.
Im Grundbuch von S. Blatt . . . , hier in Abteilung II unter der laufenden Nr. 2 ist
eingetragen:
In Abteilung III unter der laufenden Nr. 1 des Grundbuchs ist zugunsten der
vorgenannten Gläubigerin eine brieflose Hypothek über 18.000,00 DM nebst
Zinsen eingetragen.
Die Verfahrensbevollmächtigte der eingetragenen Eigentümerin beglaubigte am
25.01.2008 die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
der Eigentümerin unter dem Antrag auf Löschung der vorstehend genannten
Rechte (Urk.-Nr. 9/2008). Mit Schreiben vom 28.01.2008 beantragte sie gemäß §
15 GBO gegenüber dem Grundbuchamt bei dem Amtsgericht Pinneberg deren
Löschung und zwar unter Vorlage des vorgenannten Löschungsantrags und der
Löschungsbewilligung der Beteiligten vom 09.01.2008 in notariell beglaubigter
Form (Urk.-Nr. 53/2008 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten). In der
Löschungsbewilligung vom 09.01.2008 hatte der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten u.a. bescheinigt, dass Inhaber der vorgenannten Rechte die A.- AG
gewesen sei und dass diese „einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit gemäß
Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 4. April 1996“ auf die Beteiligte als
übernehmenden Rechtsträger gemäß §§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 126 ff UmwG
übertragen habe.
In dem notariell beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag der A.- AG und
der Beteiligten (Y.) vom 4.04.1996 (Prot. 1996/53 des Notars S, Basel/Schweiz),
hier in § 1 heißt es, dass Gegenstand der Ausgliederung das Vermögen der A.- AG
als Gesamtheit - mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen ist. In Absatz 2 heißt
es:
§ 3 - Übertragung von Grundstücken und Grundstücksrechten - lautete:
. . . . .
(6) Sämtliche in Grundbüchern zugunsten der A.- AG . . . eingetragenen . .
. beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Mitberechtigungen an
Gemeinschaftsdienstbarkeiten werden zum Vollzugsdatum auf die Y. . .
übergehen.
. . . . . .“.
In der Anlage 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 4.04.1996 sind
verschiedene Grundstücke und Erbbaurechte mit ihrer Grundbuchbezeichnung
aufgeführt; die nach dem Antrag vom 28.01.2008 zu löschenden Rechte sind
weder hier noch anderswo in dem Vertrag ausdrücklich aufgeführt oder
bezeichnet.
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Am 21.08.1996 wurde die Ausgliederung gemäß dem Vertrag vom 4.04.1996 auf
dem Registerblatt der A.- AG eingetragen.
Mit Verfügung vom 11.03.2008 und - nach Eingang einer Stellungnahme des
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten - vom 7.04.2008 wies das
Grundbuchamt darauf hin, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. In
dem Spaltungs- und Übernahmevertrag seien die zu löschenden Rechte nicht den
Anforderungen des § 28 GBO gemäß bezeichnet. Der Übergang der zu löschenden
Rechte auf die Beteiligte sei deshalb nicht nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 29.05.2008 hat das Amtsgericht den Antrag vom 28.01.2008
zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit
Beschluss vom 1.10.2008 zurückgewiesen. Dagegen hat die
Verfahrensbevollmächtigte der Eigentümerin mit Schriftsatz vom 31.10.2008
weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1GBO zulässig.
Der Senat legt den Schriftsatz vom 31.10.2008, mit dem von der
Verfahrensbevollmächtigten der Eigentümerin weitere Beschwerde eingelegt
worden ist, dahin aus, dass das Rechtsmittel namens der Eigentümerin eingelegt
werden sollte.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78
GBO, 546 ZPO).
Das Landgericht hat u.a. ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25.01.2008 -V ZK 79/07) erfordere die
Übertragung von Grundstücksrechten in einem Spaltungs- und Übernahmevertrag
entsprechend § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG i.V.m. § 28 GBO deren genaue
Bezeichnung entweder übereinstimmend mit dem Grundbuch oder unter Hinweis
auf das Grundbuchblatt. Der eingereichte Spaltungsplan genüge diesen
Anforderungen nicht. Zu Recht habe deshalb das Grundbuchamt ein
Eintragungshindernis angenommen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
Die beantrage Löschung der eingetragenen Rechte (beschränkt persönliche
Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsbesetzungsrechts einerseits und
Hypothek andererseits) erforderte allerdings entweder eine Löschungsbewilligung
des eingetragenen Rechtsinhabers oder aber eine Bewilligung des
Rechtsnachfolgers in Verbindung mit einem dem materiellen und formellen
Grundbruchrecht genügenden Nachweis der Rechtsnachfolge, wie es das
Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung vom 29. Januar 2008 zutreffend und
in Übereinstimmung mit eingetragener Eigentümerin und Beteiligter angenommen
hat. Dabei konzentriert sich der Streit hier auf die Frage, ob für die Beteiligte als
nicht eingetragener Gläubigerin bzw. Berechtigte der Dienstbarkeit die
Rechtsnachfolge nach der eingetragenen „ in einer für die beantragten
Grundbuchänderungen hinreichenden Form nachgewiesen. Dies ist entgegen der
von Grundbuchamt und Landgericht vertretenen Auffassung der Fall.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht herangezogenen
Entscheidung vom 25.01.2008 festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums
an Grundstücken im Wege der Spaltung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz
1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gemäß § 28 GBO in dem
Spaltungsvertrag bezeichnet sind. Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke
unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung
(BGHZ 175, 123; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in
Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rdnr. 81; Priester DNotZ 1995,
427; Vollmer WM 2002, 428). Mit Rücksicht darauf, dass bei der Spaltung der
Rechtsübergang sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1
UmwG), verlangt das Gesetz - so der Bundesgerichtshof - den an sich erst für den
Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO
bereits im Spaltungsvertrag. Die Anordnung des § 28 Satz 1 GBO, dass das
Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das
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Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das
Grundbuchblatt im Spaltungsvertrag zu bezeichnen ist, ist mithin
materiellrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsübertragung durch
Spaltung.
Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf den Fall einer
Übertragung von Grundstückseigentum durch Spaltung. Die darin getroffenen
Feststellungen zur Auslegung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG und dem Verweis auf §
28 GBO in Abs. 2 der Vorschrift sind auch auf die Übertragung von Rechten an
Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Spaltung zu beziehen. Denn die Regelung
des § 28 Satz 1 GBO soll die Eintragung bei dem richtigen Grundstück sicherstellen
und bezieht sich auf alle Eintragungen z.B. betreffend Rechtsänderungen z.B.
aufgrund von Abtretungen; sie hat im Grundbuchverfahren universale Geltung
(Demharter, GBO, 26. Aufl., § 28 Rdnr. 7; Hügel/Wilsch, GBO § 28 Rdnr. 3/4;
Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 8 Rdnr. 10; a.A. Link RNotZ 2008, 358).
Vorliegend hat das Landgericht aber nicht berücksichtigt, dass von dem
festgestellten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die zu
übertragenden Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem
Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar
und eindeutig bestimmt sind, d.h. so - wie vorliegend mit der All-Klausel (alle
Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an
Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) -
bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und
Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw.
welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an
Grundstücksrechten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der
Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu
wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1
und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
Vorliegend sind die zu übertragenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte,
Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten in dem Spaltungs-
und Übernahmevertrag vom 4.04.1996 für jedermann klar und eindeutig
bestimmt. Denn die vertragliche Regelung beinhaltet, dass alle Grundstücke,
grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an
Grundstücksrechten der A.- AG aufgrund der Spaltung auf die Beteiligte
übertragen werden sollen. In der Anlage 3 des Spaltungsvertrages sind bestimmte
Grundstücke und Erbbaurechte mit Grundbuchblattbezeichnung aufgeführt, die
übertragen werden sollen; aus der Regelung in § 3 Ziff. 1 und 6 des
Spaltungsvertrages ergibt sich, dass - darüber hinaus - alle weiteren Grundstücke
und grundstücksgleichen Rechte und alle Rechte an Grundstücken und Rechte an
Grundstücksrechten der A.- AG - ausnahmslos - auf die Beteiligte übertragen
werden sollen. Diese vertragliche Regelung - eine All-Klausel betreffend alle diese
Grundstücksrechte der A.- AG - ist klar und eindeutig, denn sie beinhaltet die
Übertragung aller Grundstücksrechte des abgebenden Unternehmens auf das
aufnehmende Unternehmen, d.h. praktisch die Anordnung einer Gesamt-
Rechtsnachfolge für alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht
(rechtsähnlich wie im Fall der Verschmelzung gemäß §§ 2 ff UmwG).
Anders als z.B. im Fall der Übertragung einer Vielzahl von Grundstücksrechten
durch Spaltung oder einer Sachgesamtheit von Grundstücksrechten durch
Spaltung, z.B. auch aufgrund einer All-Klausel mit Ausnahmen (z.B. alle
Grundstücksrechte mit Ausnahme bestimmter aufgeführter Rechte) ist vorliegend
eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich und das Entstehen von
Unklarheiten erscheint ausgeschlossen. Denn es gibt bei der hier vorliegenden All-
Klausel - alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken
und Rechten an Grundstücksrechten der A.- AG - hinsichtlich der zu übertragenden
Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, keine Ausnahme oder
Beschränkungen.
Der Umstand, dass vorliegend aus dem Spaltungsvertrag für sich - mit Ausnahme
der in der Anlage 3 u.a. mit Grundbuchblattbezeichnung aufgeführten Grundstücke
und Erbbaurechte - nicht für jedes Recht einzeln entnommen kann, welche - über
die in der Anlage 3 aufgeführten Grundstücke und Erbbaurechte hinausgehend -
Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bzw. welche Rechte an
Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten im einzelnen übertragen werden
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Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten im einzelnen übertragen werden
sollen, bzw. dass aus dem Spaltungsvertrag für sich nicht zu ersehen ist, dass die
hier verfahrensgegenständlichen Rechte übertragen werden sollen, ist bei der
vorliegend gegebenen Sachlage deshalb ausnahmsweise unschädlich.
Aus dem vorliegenden Spaltungsvertrag zusammen mit der Eintragung der A.- AG
in den Grundbüchern von S. Blatt . . . und . . . als Inhaberin der
verfahrensgegenständlichen Recht ergibt sich eindeutig und für jedermann
ersichtlich, dass diese Rechte durch Spaltung auf die Beteiligte übertragen werden
sollten. Bei dieser Sachlage ist der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz
trotz des Fehlens einer Bezeichnung der einzelnen betreffenden Rechte im
Spaltungsvertrag gemäß § 28 Satz 1 GBO ausnahmsweise nicht, jedenfalls nicht
erheblich berührt. Es erscheint geboten, in einem Fall wie dem vorliegenden von
dem in Anschluss an die herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs
eingangs genannten festgestellten Grundsatz zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2
Satz 1 und 2 UmwG eine Ausnahme zu machen, um die gesetzliche Regelung
nicht formalistisch zu überspannen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.