Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: agb, meinung, gerichtsstandsvereinbarung, abgabe, geschäftsverkehr, bindungswirkung, zivilprozessrecht, anmerkung, link, quelle

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 88/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281
Abs 1 Nr 4 ZPO, § 307 BGB
Zuständigkeitsbestimmung: Wirksamkeit formularmäßiger
Gerichtsstandsklauseln zwischen Kaufleuten; keine
Bindungswirkung eines willkürlichen
Verweisungsbeschlusses
Leitsatz
1. Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten
sind grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
2. Ein Verweisungbeschluss, in dem das Gericht eine hiervon abweichende Auffassung
vertritt, ist nicht willkürlich und bindet das Gericht, an das verwiesen worden ist.
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht Darmstadt bestimmt.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus einem Anzeigenauftrag 229,68 Euro
nebst Zinsen geltend. Das Auftragsformular verweist auf die umseitig
aufgedruckten AGB, deren Nr. 18 bestimmt, dass im Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages ist. Dementsprechend
war im Mahnbescheidsantrag als Gericht, vor dem ein streitiges Verfahren
durchzuführen ist, das Amtsgericht Pinneberg angegeben. Das Amtsgericht
Pinneberg hat nach Abgabe der Sache an die Prozessabteilung die Parteien darauf
hingewiesen, dass es die Gerichtsstandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §
307 BGB für unwirksam und sich deshalb für örtlich unzuständig halte. Es hat sich
auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 20.04.2006 für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das "örtlich zuständige" Amtsgericht
Darmstadt verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss
vom 16.05.2006 abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Pinneberg die Sache
dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Bestimmung
des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO im Rahmen eines negativen
Kompetenzkonfliktes zulässig. Zum zuständigen Gericht war das Amtsgericht
Darmstadt zu bestimmen.
An sich war das Amtsgericht Pinneberg auf Grund der Gerichtsstandsvereinbarung
nach Nr. 18 AGB örtlich zuständig. Diese Klausel ist entgegen seiner Meinung nicht
wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Senat folgt der nahezu
einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach
Gerichtsstandsklauseln in AGB zwischen Kaufleuten grundsätzlich wirksam sind
(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 307 Rn. 107 m.w.Nw.). Die Begründung
der abweichenden Meinung - soweit ersichtlich, wurde diese vor etlichen Jahren
lediglich vom Landgericht Karlsruhe vornehmlich in zwei Entscheidungen vertreten
(JZ 1989, 690 und NJW 1996, 1417) - vermag nicht zu überzeugen. Sie ist bereits
mehrmals zutreffend im einzelnen widerlegt worden (vgl. zum Beispiel Wolf in der
Anmerkung zum erstgenannten Urteil a.a.O. S. 695 und Fischer MDR 2000, 682,
683 unter Hinweis auf Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rn.
683 unter Hinweis auf Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rn.
402). Sie schränkt die grundsätzlich nach § 38 ZPO und Art. 17 EuGVVO gesetzlich
eröffnete und praktisch übliche Wahl des Gerichtsstandes übermäßig ein,
dramatisiert die „Last der Auswärtsprozessführung“ für Vollkaufleute und bedient
sich bei der Inhaltskontrolle des in diesem Zusammenhang nicht statthaften
Arguments, dass es im Allgemeininteresse liege, den mit der Einbeziehungsfrage
verbunden gerichtlichen Prüfungsaufwand zu vermeiden. Ein Schutzbedürfnis für
den Vertragspartner entfällt auch deshalb, weil er als Kaufmann selbst AGB mit
Abwehr - und Ausschließlichkeitsklauseln aufstellen kann. Hieran ändert auch
nichts der Umstand, dass vorliegend Gerichtsstand der (jeweilige) Sitz des
Verlages der Klägerin sein soll. Weshalb er an seinem früheren Sitz klagen soll, zu
dem keine Beziehung mehr besteht, ist nicht einzusehen, desgleichen nicht,
weshalb die Wahrnehmung seiner Rechte durch den Vertragspartner, der sich
ohnehin mit der Abbedingung des gesetzlichen Gerichtsstandes einverstanden
erklärt hat, hierdurch unzumutbar beschränkt wird. Mit dem Eingang der Akten
beim Amtsgericht Pinneberg war die Wahl dieses Gerichtsstandes grundsätzlich
auch bindend geworden.
Allerdings sind im Bestimmungsverfahren die Bindungswirkungen von
Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu beachten. Das
Amtsgericht Pinneberg hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20.04.2006 an
das Amtsgericht Darmstadt verwiesen. Dieser Beschluss ist bindend, weil er nicht
willkürlich ist und auch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt
hat. Zwar sind die genannten vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des LG
Karlsruhe jeweils durch das Berufungsgericht geändert (vgl. zuletzt OLG Karlsruhe
NJW 1996, 2041) und in der durchaus ernst zu nehmenden Kritik als „abwegig“
(Fischer a.a.O.) bzw. als ein „an Don Quijote erinnernder Kampf gegen
Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Verkehr“ (Heinrichs NJW 1997, 1407,
1412 Fn. 141) bezeichnet worden, und hat sich Fischer deshalb dafür
ausgesprochen, eine auf diese Auffassung gestützte Verweisung als willkürlich
anzusehen. Andererseits vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass
wegen der im deutschen Recht fehlenden Präjudizienbindung ein
Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb willkürlich sei, weil er von einer fast
einhelligen Rechtsauffassung abweiche (NJW-RR 2002, 1498; NJW 2003, 3201). Das
Amtsgericht hat seine abweichende Auffassung auch näher begründet. Der Senat
hält es nicht für sinnvoll, entsprechend seiner früheren Auffassung (vgl. MDR 2000,
1453) von der Auffassung des Bundesgerichts abzuweichen.