Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: grundbuchamt, eigentümer, hauptsache, verfügung, zwangsvollstreckung, gesellschaftsanteil, inhaber, gefährdung, link, quelle

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 249/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 1 S 1 GBO, § 71 Abs
2 S 2 GBO
Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs
im Beschwerdeverfahren gegen eine
Zwangssicherungshypothek
Leitsatz
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2
GBO, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kann nur verlangt werden, wenn u. a. die beanstandete
Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. Dies ist dann nicht der
Fall, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz
richtig angewendet hat, auch wenn die Eintragung objektiv zu Unrecht erfolgt ist.
(Folgeentscheidung zum Beschluss des Senats vom 11.04.2006 nach Ablehnung der
Vorlage durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2006 – V ZB 66/06).
Tenor
Den Beteiligten zu 4. und 5. werden die Gerichtskosten sowie die der Beteiligten zu
1. entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2. und 3. waren als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten
Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen. Am 3.2.1999
übertrug der Beteiligte zu 2. seinen Gesellschaftsanteil in Höhe von 50% an die
Beteiligte zu 4., am 5.11.2003 übertrug die Beteiligte zu 3. ihren ebenfalls 50%-
igen Anteil an der GbR an den Beteiligten zu 5.. Eine Berichtigung des Grundbuchs
erfolgte zunächst nicht.
Am 13.10.2005 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Vorlage einer notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde, nach deren Ziffer 5 die Beteiligten zu 2. und 3.
die persönliche Haftung übernommen hatten, die Eintragung einer
Zwangshypothek zu Lasten des Grundvermögens. Am 14.10.2005 nahm das
Grundbuchamt die Eintragung vor. Hiergegen wandten sich die Beteiligten zu 2.,
3., 4., 5. sowie die GbR mit ihren Rechtsbehelfen. Sie machten geltend, dass die
Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Unrecht erfolgt sei, weil die
Beteiligten zu 2. und 3. nicht mehr Inhaber der Gesellschaftsanteile der noch in
Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragenen GbR seien.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2005 die Rechtsmittel als
Beschwerden gegen die Entscheidung des Grundbuchamts für statthaft erachtet,
jedoch die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig, die
Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. sowie der GbR, bestehend aus den
Beteiligten zu 2. und 3., als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen haben sich
die Beteiligten zu 4. und 5. mit der weiteren Beschwerde vom 22.12.2005 gewandt,
die beim Senat am selben Tag eingegangen ist.
Am 21.12.2005 hatte das Grundbuchamt die Beteiligten zu 4. und 5. als
Eigentümer des Grundstücks in GbR im Grundbuch eingetragen (Anl. BF 5). Die
Beteiligte zu 1. erteilte unter dem 26.01.2006 die Löschungsbewilligung hinsichtlich
der Zwangssicherungshypothek (Anl. BF7). Die Beteiligten zu 4. und 5. haben das
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der Zwangssicherungshypothek (Anl. BF7). Die Beteiligten zu 4. und 5. haben das
Verfahren daraufhin für erledigt erklärt und beantragt, der Beteiligten zu 1. die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, von der
Anordnung der Kostenerstattung abzusehen.
II.
Nachdem sich das Verfahren vor der Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat,
war noch über die Kosten zu entscheiden. Das erledigende Ereignis ist nach
Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Es liegt in der Erteilung der
Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1. am 26.01.2006; die Einlegung des
Rechtsmittels ist am 22.12.2005 erfolgt. Die Beteiligten zu 4. und 5. haben die
weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGHZ 86, 395;
BayObLGZ 1993, 138), indem sie ausdrücklich beantragt haben, der Beteiligten zu
1. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch über die Gerichtskosten für sämtliche
Rechtzüge zu befinden. Denn die Kostenfolge ergibt sich - anders als bei einem die
Hauptsache abschließenden Beschluss - nicht aus dem Wortlaut der die
Kostenpflicht auslösenden Entscheidung in Verbindung mit
§ 131 KostO, so dass der Kostenbeamte nicht ohne Weiteres in der Lage ist, die
Kosten anzufordern (BayObLG, MDR 1963, 690). Darüber hinaus bedarf es einer
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Nach dem Rechtsgedanken des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 KostO sind die
Gerichtskosten und entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die außergerichtlichen
Kosten den Beteiligten zu 4. und 5. aufzuerlegen. Nach Auffassung des Senates
wäre die weitere Beschwerde im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache
unbegründet gewesen, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass hier allenfalls die Eintragung eines
Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht komme. Das setze
allerdings voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften eine Eintragung vorgenommen habe, durch die das Grundbuch
unrichtig geworden sei. Im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek seien
die Beteiligten zu 2. und 3. jedoch als Eigentümer des betreffenden Grundstücks
eingetragen gewesen. Weder die Beteiligte zu 1. noch das Grundbuchamt hätten
im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek Kenntnis davon
gehabt, dass die Beteiligten zu 2. und 3. nicht mehr Eigentümer des Grundstücks
seien. Das Grundbuchamt habe daher auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das
Gesetz richtig angewendet, selbst dann, wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt
unrichtig gewesen sei. Eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO auf
solche Fallgestaltungen sei nicht geboten; das hätte zur Folge, dass der Zweck der
§§ 71 Abs. 2, 53 GBO, eine Amtshaftung zu vermeiden, grundlegend verändert
werde. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes fordere keine andere
Sichtweise; der Grundsatz gebiete nur, dass dem Betroffenen Verfahren zur
Verfügung stünden, um eine Beeinträchtigung zu verhindern oder zu beseitigen.
Eine mögliche Gefährdung der Belange der Beteiligten zu 2. bis 5. könne ebenso
dadurch vermieden werden, dass zu deren Gunsten nach §§ 894, 899 BGB ein
Widerspruch aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen werde. Dies hätte
grundsätzlich nicht länger gedauert, als die Eintragung eines Amtswiderspruchs
nach §§ 71 Abs. 2, 53 GBO.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist im
Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Eintragung eines
Amtswiderspruchs auch im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht
verlangt werden kann, wenn die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, sondern lediglich objektiv zu Unrecht
erfolgt ist. Diese Auffassung, der der Senat folgt, befindet sich in Einklang mit den
Oberlandesgerichten Hamm (FGPrax 2005, 192 = ZfIR 2005, 825) und Frankfurt
(FGPrax 2003, 197) sowie einem Teil des Schrifttums (Demharter, a.a.O. § 53 Rn.
23 ; Münzberg, Rpfleger 1990, 252; Eickmann, ZfIR 2005, 827).
Das Landgericht hat zunächst mit zutreffender Begründung eine Verletzung
gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das
Grundbuchamt verneint. Eine solche liegt - wie der BGH bereits in der
Entscheidung vom 13.07.1959 (BGHZ 30, 255 = NJW 1959, 1635) festgestellt hat -
nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das
Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser aber unrichtig gewesen ist, ohne dass
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Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser aber unrichtig gewesen ist, ohne dass
dies dem zuständigen Rechtspfleger bekannt gewesen ist oder bei gehöriger
Prüfung hätte erkannt werden müssen.
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn - wie hier - das Grundbuchamt im Wege
der Zwangsvollstreckung eine Zwangshypothek zu Lasten des Grundvermögens in
das Grundbuch eingetragen hat, weil das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintragung
nicht berichtigt war und das Grundbuchamt von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
keine Kenntnis hatte. Bereits aus der Verweisung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auf §
53 GBO folgt, dass sich die Beschwerde nur gegen solche Eintragungen richten
kann, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sind.
Maßgebend ist auch hier allein die dem Grundbuchamt zugewiesene
Prüfungskompetenz, nicht hingegen die Richtigkeit der
Eintragung (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 2005, 192 = ZfIR 2005, 825, 826).
Vorliegend hat das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das
Gesetz richtig angewendet, da sich aus dem Grundbuch nicht ergab, dass die
Beteiligten zu 2. und 3. nicht mehr Eigentümer des mit der Zwangshypothek
belasteten Grundstückes waren.
Diese Sichtweise steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Celle (RPfleger 1990, 112), da die vorgenannte Rechtsfrage
nicht Gegenstand dieser Entscheidung war. In dem dort zu entscheidenden Fall
war darüber zu befinden, ob die Beschwerde nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1
Satz 1 GBO gegeben ist, wenn sich nach der Eintragung der Zwangshypothek
herausstellt, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von einer
Gegenleistung abhängt und diese weder erbracht noch angeboten worden war.
Während in jenem Fall dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576
ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung standen und ohne die Eintragung eines
Widerspruches ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet war, fehlt es
vorliegend an einer Rechtsschutzlücke. Denn einem aus dem Grundbuch nicht
ersichtlichen Eigentümer, dessen Grundstück entgegen der materiellen Rechtslage
mit einer Zwangshypothek belastet wurde, steht die Möglichkeit zu, dagegen im
Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO vorzugehen.