Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: wider besseres wissen, fahrtkosten, elterliche sorge, einstweilige verfügung, anrechenbares einkommen, unterhalt, vereitelung, selbstbehalt, krankenpfleger, kredit
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 UF 63/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1579 Nr 2 BGB, § 1579 Nr 4
BGB, § 1579 Nr 6 BGB, § 1570
BGB
Umgangsrecht: Kosten des Umgangs;
Verwirkungstatbestände
Leitsatz
1. Das unterhaltsrelevante Einkommen kann wegen der Kosten des Umgangs
gemindert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten
werden können, die dem Unterhaltspflichtigen über dem notwendigen Selbstbehalt
verbleiben.
2. Zum unberechtigten Vorwurf sexuellen Missbrauchs und zur Vereitelung des
Umgangs als Verwirkungstatbestand im Sinn des § 1579 BGB.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht -
Lübeck vom 21. Februar 2005 und das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom
18. Oktober 2004 teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 6.1.2004 bis
zum 31.3.2004 rückständigen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 1.976,85 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 5.3.2004 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) folgenden monatlichen
Geschiedenenunterhalt zu zahlen:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz trägt der Beklagte die Kosten seiner
Säumnis. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1) die Gerichtskosten zu 3%, die
Klägerin zu 2) zu 29% und der Beklagte zu 68%. Die Klägerin zu 1) trägt ihre
außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
zu 2) trägt der Beklagte 74%; 26% trägt die Klägerin zu 2) selbst. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 3%, die Klägerin
zu 2) 29% und der Beklagte 68%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2) zu 10%, der
Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des
Amtsgerichts Familiengericht - Lübeck vom 28.8.2003 (125 F 6/02) geschieden
worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6.1.2004 rechtskräftig. Aus der Ehe
ist die Tochter J. M., geboren am 2000, hervorgegangen. J. lebt bei der Klägerin zu
2), der die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge übertragen
worden ist. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Lübeck
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worden ist. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Lübeck
vom 2.12.2002 (125 F 93/01) verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages gemäß § 1 der
Regelbetragsverordnung für die jeweilige Altersstufe abzüglich des anrechenbaren
Kindergeldes zu zahlen.
Die Klägerin fordert vom Beklagten Geschiedenenunterhalt. Der Beklagte ist
Krankenpfleger. Die Klägerin ist Krankenschwester, aber zurzeit nicht berufstätig.
Der Beklagte wohnt in einer Wohnung in einem Haus in E., das ihm zum hälftigen
Miteigentum gehört; in der weiteren Wohnung wohnen seine Eltern.
Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von 746,00 € zu zahlen. Auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das Gericht habe den Pkw-Kredit zu
Unrecht nicht berücksichtigt. Er mache in seiner Unterhaltsberechnung keine
Fahrtkosten geltend. Daher könne der Pkw-Kredit nicht abgelehnt werden. Er fahre
an 240 Tagen im Jahr zur Arbeit und lege dabei täglich 4 km zurück. Er sei auch auf
den Pkw angewiesen, da er auch in Nachtschichten und an den Wochenenden
arbeite. Zumindest seien die normalen Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Das Gericht habe den Quadratmeterpreis der Eigentumswohnung geschätzt,
obwohl sämtliche Voraussetzungen für eine Schätzung fehlten. Dem Gericht sei
weder die Größe noch die weiteren wertbildenden Faktoren wie Alter, Ausstattung
und Lage der Wohnung bekannt. Selbst in einem Ort, der den Zusatz „Bad“ trage,
gebe es Gegenden, in denen kein hoher Wohnwert erzielt werde. Darüber hinaus
sei dem Gericht noch nicht einmal bekannt, wie die Wohnsituation in E. aussehe.
Es handele sich um einen kleinen in ländlicher Gegend gelegenen Ort, in dem
schon deshalb das Mietpreisniveau nicht hoch sei. Hinzu komme, dass derzeit ein
Überhang an Wohnungsangeboten bestehe, wodurch der Preis gedrückt werde.
Zur Verwirkung nach § 1579 BGB sei vorgetragen worden, dass die einstweilige
Verfügung vom 23.8.2004 nicht beachtet worden sei. Die Klägerin habe jahrelang,
auch noch vor dem OLG Schleswig, behauptet, er begehe sexuellen Missbrauch an
J. Darüber hinaus habe die Klägerin durch ihre diversen Absagen insgesamt 860,38
€ an Fahrtkosten verursacht, ohne dass er seine Tochter habe sehen können.
Auch in der Folgezeit habe die Klägerin die Besuchstermine vereitelt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Lübeck vom 21.2.2005 und
das Versäumnisurteil vom 18.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert, die Berechnung des Einkommens des Beklagten sei zu
aktualisieren. Der Senat habe die richtigen Auflagen mit der Terminsverfügung
erteilt. Daraus werde sich ergeben, dass das Einkommen des Beklagten 2.000,00
€ betrage. Aus den Steuerbescheiden ergäben sich weitere 150,00 € monatlich.
Entgegen der Auffassung der Berufung seien die Pkw-Kreditkosten nicht zu
berücksichtigen. Wenn er Fahrtkosten für 4 km habe, dann müsse er die
Fahrtkosten für 4 km geltend machen, aber keine Pkw-Kosten daneben.
Zum Wohnwert müsse der Beklagte vortragen. Sie habe vorgetragen, was sie
wissen könne. Ein Quadratmeterpreis von 5 € monatlich liege an der unteren
Grenze dessen, was möglich sei. Nach Rechtskraft der Scheidung sei mit der
objektiven Marktmiete zu rechnen. Diese liege auch im Kassler Bereich nicht unter
5 €. E. liege 25 km von Kassel entfernt, die Gemeinde habe 6.500 Einwohner, sei
ein Kurort und bevorzugter Wohnort darüber hinaus. Im Übrigen sei es Sache des
Beklagten, weil es um Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung gehe, hier
näher vorzutragen.
Zu Unrecht meine der Beklagte, ihre Unterhaltsansprüche, die nicht einmal den
Mindestunterhalt von 820,00 €, jetzt 890,00 € erreichten, seien verwirkt. Der Senat
wisse, dass die Klägerin in Sorge um ihre Tochter gehandelt habe. Zwar möge
nach dem Sachverständigengutachten angenommen werden, dass ihre
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nach dem Sachverständigengutachten angenommen werden, dass ihre
Befürchtungen nicht objektivierbar seien. Das ändere jedoch nichts daran, dass sie
aus ihrer Sicht Anhaltspunkte gehabt habe, möge sie diese auch nicht optimal
interpretiert haben. Jedenfalls liege ein vorsätzliches Verhalten, was bei allen
Einzeltatbeständen im § 1579 BGB erforderlich sei, nicht vor. Nichts anderes gelte
für die „Umgangshistorie“. Sie habe keineswegs vorsätzlich Besuche boykottiert.
Die Akten 120 F 139/05 und 128 F 158/05 Amtsgericht Lübeck sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach § 1570
BGB, da sie J. betreut. J. ist erst 5 Jahre alt, so dass die Klägerin zu 2) noch nicht
die Obliegenheit trifft, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Das Maß des
Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren
bestimmt durch den Beruf des Beklagten als Krankenpfleger. Der Senat geht von
folgendem Einkommen des Beklagten aus:
Die Klägerin zu 2) hat ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.
Die Klägerin zu 2) hat behauptet, der Beklagte missbrauche J. sexuell. Die
Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB i.V.m. § 187 StGB liegen aber nicht vor.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist am 28.2.2001 eingestellt
worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 7.2.2005 (15
UF 200/03 OLG Schleswig) gibt es keinerlei Hinweise auf einen sexuellen
Missbrauch durch den Beklagten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass man
bei der Klägerin von einer ängstlichen, vermeidenden, selbstunsicheren
Persönlichkeitsorganisation sprechen könne. Bei ihr bestünden eher wenige
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Persönlichkeitsorganisation sprechen könne. Bei ihr bestünden eher wenige
adäquate Verhaltensweisen und Kompetenzen in Bezug auf Autonomie,
Durchsetzungsfähigkeit und Stärke. Weiter sei von Selbstunsicherheit,
Unterwürfigkeit und Nachgiebigkeit geschrieben und berichtet worden. Das
Glaubenssystem der Mutter sei eher psychodynamisch zu erklären. Die Annahme
des Missbrauchs dürfe eher als indirekte Aggressivität (als Ausdruck von
unbewussten Rache- und Vergeltungswünschen) sowie Abwehr von Schuld- und
Versagensgefühlen als auch Selbstzweifeln dienen. Die Annahme eines
Missbrauchs erscheine momentan zur Aufrechterhaltung des psychischen
Gleichgewichts notwendig. - Diese Ausführungen des Sachverständigen sprechen
nicht dafür, dass die Klägerin wider besseres Wissen handelte. Es ist nicht
vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Sorgerechtsbeschluss des Senats den
Beklagten weiter des sexuellen Missbrauchs bezichtigt hat.
Die Klägerin hat in der Vergangenheit immer wieder das Umgangsrecht des
Beklagten behindert, indem sie es kurzfristig absagte, z.B. wegen eigenen Urlaubs
oder angeblicher Erkrankung von J.
Eine fortgesetzte, massive Vereitelung des Umgangsrechts kann in gravierenden
Fällen als schwerwiegendes Fehlverhalten nach § 1579 Nr. 6 BGB gewertet werden
(Wendl/Staudigl, Rn. 726 zu § 4; OLG München FamRZ 1998, 750; OLG Nürnberg
FamRZ 1997, 614). Der Beklagte hat seine Tochter aber immer wieder an
Besuchswochenenden mit nach E. nehmen können. Für die Zeit ab 1.10.2004 liegt
eine Darstellung der Klägerin vor, wann J. jeweils bei ihrem Vater war. Unter diesen
Umständen kann nicht von einer massiven Vereitelung des Umgangsrechts
gesprochen werden.
Der Beklagte beruft sich darauf, 880,38 € für vergebliche Fahrten zu
Umgangsterminen aufgewandt zu haben. Selbst wenn die Klägerin nicht
rechtzeitig abgesagt haben sollte, reicht dieser Umstand auch nicht, um eine
massive Vereitelung des Umgangsrechts annehmen zu können. Ebenso liegt darin
nicht das Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Beklagten nach § 1579 Nr. 4 BGB.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren 128 F 139/05 AG Lübeck.
Der Beklagte hätte das verlängerte Besuchswochenende vom 20.5. bis 23.5.2005
ausüben können, wenn er J. am Sonntagabend, 18.00 Uhr, zurückgebracht hätte,
weil J. am 23.5.2005 in Pelzerhaken behandelt werden sollte. Das
Umgangswochenende vom 10. bis 13. Juni 2005 hätte der Beklagte ausüben
können, wenn die Klägerin zu 2) es ermöglicht hätte, dass der Beklagte J. bei der
Pflegefamilie abholen konnte. Dies ist dem Beklagten zwar nicht ermöglicht
worden. Möglicherweise ist dies der Klägerin zu 2) anzulasten, wenn sie nicht die
entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben sollte. Hier ist aber zu
berücksichtigen, dass es der Klägerin zu 2) schlecht ging und sie sich wegen einer
Operation ins Krankenhaus begeben musste. Der Beklagte hat J. vom 5.7. bis
12.7.2005 bei sich gehabt und auch über den 12.7.2005 hinaus.
Eine Verwirkung ergibt sich auch nicht nach § 1579 Nr. 1 BGB. Die Ehezeit vom
13.7.2000 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 7.2.2002 kann
zwar noch als kurz angesehen werden. Die Hinzurechnung von
Kindererziehungszeiten erfolgt in verfassungskonformer Auslegung nicht
schematisch, sondern im Rahmen einer Billigkeitsprüfung (Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 639 zu § 4). Diese
ergibt, dass die Inanspruchnahme des Beklagten nicht grob unbillig ist. Der
Klägerin zu 2) wird nicht einmal der notwendige Eigenbedarf zugesprochen. Unter
Wahrung der Belange von J. ist der Klägerin zu 2) ungekürzter und unbefristeter
Unterhalt zuzusprechen.
Eine Befristung nach den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht
möglich, da die Klägerin zu 2) J. nicht nur vorübergehend betreut hat und heute
noch betreut.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 344 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.