Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: diagnose, schmerzensgeld, anhörung, verkehrsunfall, beweismittel, versicherter, hinterlegung, kritik, anzeichen, umschulung
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 76/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1
S 1 ZPO, § 253 Abs 2 BGB, § 7
Abs 1 StVG, § 11 S 2 StVG
Verkehrsunfall: Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur
Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz
Vorliegens eines vorgerichtlichen
Haftpflichtversicherergutachtens;
Schmerzensgeldbemessung bei einer posttraumatischen
Belastungsstörung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2007 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug
genommen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie
umfassende Feststellung in Anspruch. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom
21.06.2004, an dem beteiligt waren die Klägerin als Fahrerin eines Pkw und ein bei
der Beklagten seinerzeit gegen Haftpflichtschäden versicherter Lkw. Dieser hatte
der Klägerin die Vorfahrt genommen, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde
nach ist unstreitig.
Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten und streiten zweitinstanzlich
weiterhin darum, ob die Klägerin infolge des Unfalls – neben diversen anderen,
zweitinstanzlich mittlerweile unstreitigen Verletzungen – ein posttraumatisches
Belastungssyndrom erlitten hat.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der auf Zahlung weiterer
27.250,00 Euro Schmerzensgeld (nebst Zinsen) gerichteten Klage sowie dem
umfassenden Feststellungsbegehren der Klägerin in vollem Umfange
stattgegeben. Dabei hat es das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung aufgrund eines vorgerichtlich eingeholten neurologisch-
psychiatrischen Gutachtens (Anlage K 3) als bewiesen angesehen.
Die Beklagte rügt das Vorgehen des Landgerichts mit der Berufung als
verfahrensfehlerhaft; sie hält darüber hinaus ein Schmerzensgeld von insgesamt
30.000,00 Euro (27.250,00 Euro plus vorgerichtlich gezahlte 2.750,00 Euro) für
übersetzt und meint, auch das Feststellungsbegehren sei unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom
28.09.2007 – AZ 6 O 84/06 – abzuweisen,
während die Klägerin auf Zurückweisung der Berufung anträgt.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.01.2008 ein Gutachten des
psychiatrischen Sachverständigen Dr. A eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf das
Gutachten vom 19.08.2008 (Bl. 149 – 173 d. A.) verwiesen; der Sachverständige
hat dieses Gutachten, wie aus der Sitzungsniederschrift über den Senatstermin
vom 8. Dezember 2008 (Bl. 206 ff d.A.) ersichtlich, erläutert.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines
weiteren Schmerzensgeldes verurteilt und auch dem umfassenden
Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben.
Zwar ist das landgerichtliche Urteil rechts- und verfahrensfehlerhaft im Sinne von §
513 Abs. 1 ZPO zustande gekommen, indem das Landgericht es aufgrund des
vorgerichtlich eingeholten Gutachtens als "bewiesen" angesehen hat, dass die
Klägerin infolge des Unfalles unter einer fortdauernden posttraumatischen
Belastungsstörung leidet; außergerichtliche Gutachten sind substantiierter
Sachvortrag, hingegen keine Beweismittel. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich
den Inhalt dieses Gutachtens bestritten. Angesichts dessen wäre das Landgericht
gehalten gewesen, Beweis zu erheben. Dem hat der Senat durch die Einholung
des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A abgeholfen.
Aufgrund des mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dr. A
erweist sich das Begehren der Klägerin als berechtigt (§§ 7, 11 Satz 2, 18 StVG).
Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im
Rahmen seiner mündlichen Anhörung dazu bestätigt, dass die Klägerin infolge des
Unfalles an einer (fortdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Die Kritik der Beklagten, die dahin geht, der Sachverständige habe sich für seine
Diagnose allein auf die Angaben der Klägerin verlassen, geht ins Leere. Schon in
seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt (Bl. 166 ff.
d.A.), dass sich bei der Überprüfung keine Hinweise für psychotische
Fehlwahrnehmungen ergeben hätten, auch das zur Überprüfung herangezogene
standardisierte klinische Verfahren habe die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Dies hat der Sachverständige im
Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert, indem er ausgeführt hat:
"…Diagnosen können, wie hier, eindeutig sein, weil bestimmte
Symptomkonstellationen für die Diagnose sprechen. So verhält es sich hier. Die
von Frau B geschilderten Symptome sind typisch für eine posttraumatische
Belastungsstörung. Es ist ja nun auch nicht so, dass wir das einfach glauben, die
Diagnose wird überprüft. Hier habe ich keinen Zweifel an der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung… Ich kann zwar nicht mit
hundertprozentiger Sicherheit ausschließen, dass Derartiges simuliert werden
kann, auch wenn vegetative Reaktionen kaum zu simulieren sind. Hier verhält es
sich nun aber so, dass keinerlei Anzeichen für ein Simulieren bei Frau B vorlagen".
Der Senat sieht keinen Grund, an den Feststellungen des Sachverständigen zu
zweifeln.
Auch der Höhe nach ist das Schmerzensgeld mit einem Gesamtbetrag von
30.000,00 Euro nicht zu beanstanden.
Abgesehen einmal davon, dass die Klägerin bei dem Unfall erhebliche
Verletzungen erlitten hat, nämlich eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinfraktur,
Multiple Prellungen, Schürf- und Schnittverletzungen, ein Schädelhirntrauma 1.
Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Beckenprellungen
beiderseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Schädigungen zweier Zähne,
rechtfertigt im Zusammenspiel damit die unfallbedingte, fortdauernde
posttraumatische Belastungsstörung das vom Landgericht ausgeurteilte
Schmerzensgeld. Denn die Auswirkungen dieser psychischen Unfallfolge sind ganz
erheblich. Der Sachverständige Dr. A hat ausgeführt, dass die posttraumatische
Belastungsstörung der Klägerin zwar nicht in schlimmster Weise ausgeprägt ist,
gleichwohl die Folgen gravierend für die Klägerin sind. Die Klägerin hat ihren
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gleichwohl die Folgen gravierend für die Klägerin sind. Die Klägerin hat ihren
erlernten Beruf als Arzthelferin aufgeben müssen, infolge ihrer Ängste konnte sie
ihn nicht mehr ausüben. Darüber hinaus erzeugt bei ihr alles, was mit
Straßenverkehr verbunden ist, Angst. Dies wirkt sich beispielsweise so aus, dass
die Klägerin – wie sie in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat geschildert hat
– nicht allein ihre Wohnung verlassen kann. Zu der von ihr begonnenen
Umschulung wird sie hingefahren und auch wieder abgeholt. Insgesamt ist die
Klägerin infolge des Unfalls - wie auch vom Sachverständigen bestätigt –
gegenüber ihrem Leben vor dem Unfall stark eingeschränkt.
Hingegen führt die Tatsache, dass die Klägerin Therapiemöglichkeiten (bislang) nur
in unzureichendem Maße ergriffen hat, nicht zu einer Reduzierung des
Schmerzensgeldanspruches. Es ist – wie der Senat aus vielen ähnlich liegenden
Fällen weiß und was auch der Sachverständige Dr. A wieder bestätigt hat – gerade
eine typische Folge ihrer unfallbedingten psychischen Erkrankung, dass
Therapiemöglichkeiten nicht oder nur in unzureichendem Maße ergriffen werden.
Dies kann dem Geschädigten gerade nicht im Sinne von § 254 BGB zum Vorwurf
gemacht werden.
Letztlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung das Regulierungs- und
Prozessverhalten der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben; nicht nur, dass die
Beklagte von vornherein die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin unzureichend
reguliert hat; denn schon die rein körperlichen Verletzungen rechtfertigen ein
jedenfalls über 2.750,00 Euro angesiedeltes Schmerzensgeld. Die Beklagte hat es
trotz des von ihr selbst vorgerichtlich eingeholten Gutachtens, das schon eine
posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin bestätigt hat, nicht nur auf das
vorliegende Verfahren ankommen lassen, sondern sie hat durchgängig die
Klägerin verdächtigt, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
vorzuspiegeln mit dem Ziel, erhöhte Entschädigungsleistungen zu erlangen,
mithin die Klägerin ohne jeden konkreten Hintergrund als Simulantin darstellen
wollen.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren rechtfertigt sich damit ein
Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 Euro; Zinsen auf den ausgeurteilten
Betrag gebühren der Klägerin gem. § 288, 291 BGB.
Auch das umfassende Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Allein
schon die unstreitigen, erheblichen Verletzungen der Klägerin durch den Unfall
rechtfertigen diesen Ausspruch.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.