Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
OLG Schleswig-Holstein: versicherungsvertrag, auskunft, anpassung, beitrag, firma, lebensversicherung, versorgung, einzahlung, form, zeitwert
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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
2. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UF 172/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587g Abs 2 S 2 BGB, §
1587l Abs 2 BGB, § 1587l Abs
3 S 2 BGB, § 3b Abs 1
VersorgAusglHärteG
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anwartschaften
aus einer Betriebsrente; Ausgleich durch Einzahlung in eine
noch abzuschließende Lebensversicherung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von
Anwartschaften aus einer Betriebsrente durch Einmalzahlung in eine noch
abzuschließende Lebensversicherung.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 22.06.2004 wird wie
folgt abgeändert und neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin
Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von
monatlich 111,64 € bezogen auf den 28.02.1999 übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin zur Abgeltung ihres
Ausgleichsanspruchs aus der betrieblichen Altersversorgungszusage der S. AG
einen Betrag von 57.021,00 € zu bezahlen, der zu einem von der Antragstellerin
bei der D. Lebensversicherungsverein a.G. gemäß dem Versorgungsvorschlag
vom 08.08.2005 V 52 zur Begründung einer garantierten monatlichen
lebenslangen Rente ab dem 01.09.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens
des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der
Versicherungsleistungen zu verwenden sind, zu erbringen ist.
Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zu ½.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten wenden sich mit Ausnahme der weiteren Beteiligten zu 2 und 3
gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Mölln vom
24.10.2003 rechtskräftig geschieden worden. In dem Urteil ist das Verfahren zum
Versorgungsausgleich abgetrennt worden.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.06.1981 bis 28.02.1999 haben die
Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erworben. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.05.2003 eine
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Angestellte erworben. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.05.2003 eine
Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Antragstellerin hat weiterhin
während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften beim Landesbesoldungsamt
Schleswig-Holstein erworben. Der Antragsgegner bezieht außerdem seit dem
01.05.2003 eine laufende Betriebsrente bei der S. AG.
Mit Beschluss vom 22.06.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mölln den
Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich sowohl die
Antragstellerin als auch der Antragsgegner und die Deutsche Rentenversicherung
Bund mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden.
Die Antragstellerin rügt, dass die Auskünfte, die das Familiengericht seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, veraltet seien. Ihre während der Ehezeit
erworbene Versorgungsanwartschaft bei dem Landesbesoldungsamt sei aufgrund
der Absenkung der Sonderzahlung und der Änderung durch das
Versorgungsänderungsgesetz wesentlich geringer. Wegen des vorzeitigen
Ausscheidens des Antragsgegners bei der S. AG vor Erreichen des 65.
Lebensjahres erhöhe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente. Die Betriebsrente
sei auch im Leistungsstadium als dynamisch ansehen.
Die Antragstellerin will mit der Beschwerde weiterhin erreichen, dass der
Antragsgegner zum Ausgleich der Betriebsrente keine Einmalzahlung in die
gesetzliche Rentenversicherung vornimmt, sondern in eine private
Rentenversicherung einzahlt. Dem Antragsgegner sei die Einmalzahlung zum
Ausgleich der Betriebsrente aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
zumutbar. Aus der Teilungsversteigerung des im früheren Miteigentum stehenden
Hauses seien ihm 115.040,67 € zugeflossen.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anwartschaften des
Antragsgegners bei der S. AG wie folgt auszugleichen:
Der Antragsgegner wird gemäß § 1587 l Abs. 3 BGB verurteilt, zum
Ausgleich der des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der Firma S. AG in Höhe
von 345,92 € monatlich einen Betrag von 57.021,00 € einzuzahlen auf ein Konto
der D. - Lebensversicherungsverein AG gemäß dem Versorgungsvorschlag vom
08.08.2005, V 52, an die Antragstellerin zur Begründung einer garantierten
monatlichen lebenslangen Rente zum 01.09.2021, für den Fall des Todes oder des
Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der
Versicherungsleistungen zu verwenden sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu seinen Gunsten abzuändern und die
Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt,
den angefochtenen Beschluss und den Versorgungsausgleich
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Der Antragsgegner beanstandet, dass ihm eine einmalige Beitragszahlung zur
Begründung von Rentenanwartschaften auferlegt worden ist. Ihm sei eine
Einmalzahlung aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zumutbar. Er habe
Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 98.384,53 € nachzahlen müssen
sowie aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses 3.313,64 €. Er verfüge noch
über ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 12.275,00 €, das ihm zur
Altersvorsorge diene. Ein Aktiendepot weise einen Kurswert von 55.955,00 € aus.
Außerdem müsse er noch Steuern an das Finanzamt in Höhe von 4.731,15 €
nachzahlen und habe Betriebs- und Instandsetzungskosten für die ihm
gehörenden Immobilien zu tragen. Aus seinen laufenden Renteneinkünften in
Höhe von 2.902,71 € könne er die Abfindung nicht erbringen, da er hiervon für die
Krankenversicherung monatlich 487,83 € und 917,04 € Kindesunterhalt zu zahlen
habe.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund
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Die Beschwerde der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund
haben Erfolg.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Der Ausgleich der während der Ehezeit vom 01.06.1981 bis 28.02.1999
erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin ist
gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der
Anwartschaften vorzunehmen. Der Ausgleich der Anwartschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie der ehezeitbezogenen Anwartschaften beim
Landesbesoldungsamt hat durch Übertragung von Anwartschaften
von monatlich 111,64 €
zu erfolgen.
Die Antragstellerin hat folgende Anwartschaften während der Ehezeit erworben:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe
von monatlich 300,12 DM/153,45 €
nach der Auskunft vom 03.02.2005.
Bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Versorgungsanwartschaften
aus der Ehezeit
von 801,42 DM/409,76 €.
Bei der Wertermittlung hat das Landesbesoldungsamt im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2004, 256) den
verminderten Ruhegehaltssatz nach § 69 e Beamtenversorgungsgesetz in der
Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 zugrunde gelegt
sowie die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung berücksichtigt.
Anwartschaften des Antragsgegners:
Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/Deutsche
Rentenversicherung Bund
monatlich 1.538,21 DM/786,47 €.
Da der Antragsgegner eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist zutreffend der
ehezeitbezogenen Anteil der Rentenanwartschaft aus der gezahlten Rente
ermittelt.
Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, da er die höheren Anrechte hat. Die
Bilanz der Anrechte ergibt folgendes:
(1.538,21 - 801,42 - 300,12) : 2 = 218,34 DM/111,64 €.
Der Antragsgegner ist weiter der Antragstellerin gegenüber ausgleichspflichtig in
Höhe der Hälfte des Wertes der Betriebsrente bei der S. AG, der während der
Ehezeit erworben ist, § 1587 a Abs. 1 BGB. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist
als Wert der Teil der erworbenen Betriebsrente zugrunde zu legen, der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten
Betriebszugehörigkeit entspricht. Laut Auskunft der Firma S. AG bestand eine
Betriebszugehörigkeit vom 01.03.1973 bis 30.04.2003. Hieraus folgt eine
Betriebszugehörigkeit von insgesamt 362 Monaten, von denen 213 Monate in die
Ehezeit fallen. Die vom Antragsgegner bezogene monatliche Betriebsrente von
1.175,80 € ist danach mit einem Betrag von 1.175,80 € x 213 : 362 = 691,84
€/1.353,12 DM in den Versorgungsausgleich einzustellen. Dies ergibt eine
auszugleichende hälftige Versorgung von 345,92 €/676,56 DM.
Eine Umrechnung der Betriebsrente mittels der Barwertverordnung nach § 1587 a
Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, da der Wert der vom Antragsgegner
bezogenen Betriebsrente bei der S. AG im Leistungsstadium dynamisch ist (vgl.
OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1083; FamRZ 2005, 813).
Eine volldynamische Versorgungsentwicklung liegt vor, wenn der Wertzuwachs der
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Eine volldynamische Versorgungsentwicklung liegt vor, wenn der Wertzuwachs der
zu beurteilenden Anrechte während der Leistungsphase nach der tatsächlichen
Übung des Versorgungsträgers mit der Entwicklung der Anrechte aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Schritt hält (vgl.
BGH FamRZ 2004, 1474 zur VBL-Rente). Die Betriebsrente des Antragsgegners ist
gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre nach den in dieser Vorschrift genannten
Kriterien seitens des Arbeitgebers auf ihre Anpassung hin zu überprüfen. Nach
Mitteilung der S. AG vom 27.06.2005 erfolgte in den Jahren 1990 bis 2005 eine
durchschnittliche Anpassungsrate für den Dreijahreszeitraum von 6,08 % und für
ein Jahr von 2,03 %. Diese Steigerungsrate liegt über den derzeitigen
durchschnittlichen jährlichen Steigerungsraten der letzten 10 Jahre in der
gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung. In der
gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Jahre 1995 bis 2004 ein
durchschnittlicher jährlicher Anpassungssatz von 1,059 % und in der
Beamtenversorgung von 1,424 % (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474). Daran ändert
auch nichts der Umstand, dass nach Auskunft der Firma S. für den Antragsgegner
selbst im Jahr 2005 keine Anpassung erfolgt ist. Die nächste Anpassung kommt für
den Antragsgegner erst im Jahr 2007 infrage. Darauf, dass eine Erhöhung zu
diesem Zeitpunkt unsicher ist, kommt es nicht an. Die Dynamik ist aus einer
Rückschau der letzten Jahre zu ermitteln. Die Prognose für die Zukunft kann allein
auf Grundlage der zurückliegenden Jahre getroffen werden.
Die Betriebsrente hat auch gemäß § 1587 l BGB durch Zahlung einer Abfindung im
Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen. Ausgleich nach §
3 b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAHRG durch Heranziehung des Anrechtes des
Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch
Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegen den Willen
der Ausgleichsberechtigten nicht durchgeführt werden (vgl. BGH FamRZ 1993,
Seite 172). § 3 b Abs. 1 VAHRG ist eine Schutzvorschrift zugunsten der
Ausgleichsberechtigten. Auf diesen Schutz kann sie verzichten.
Die Voraussetzungen einer Abfindung in Form von Beiträgen zu einer privaten
Lebensversicherung liegen vor. Die Antragstellerin hat einen künftigen
schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen der Betriebsrente, da bei ihr die
Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB noch nicht vorliegen. Die
Antragstellerin steht noch im Berufsleben. Die Beitragsentrichtung ist dem
Antragsgegner seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch zuzumuten. Der
Antragsgegner ist Eigentümer zweier Immobilien, einmal des von ihm selbst
bewohnten Wohnhauses in Woltersdorf sowie des Mietgebäudes R.straße. Er
verfügt weiter über ein Aktiendepot mit einem Wert von 55.955,00 € und über ein
Festgeldkonto mit einem Guthaben von 12.275,00 €. Hinzu kommt der Erlös aus
der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses in Höhe von 115.040,67 €.
Bei der Beitragsentrichtung würde lediglich ein Teil des Erlöses aus dem
Hausverkauf verwendet werden müssen. Dem Antragsgegner bliebe noch weiteres
erhebliches Vermögen. Auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherungs-
und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Unterhaltslasten ist er in der Lage,
seinen eigenen Lebensunterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten, ohne
dass er auf das Vermögen im Übrigen jetzt zurückgreifen muss. Er kann deshalb
einen Teil dieses Vermögens für die Ausgleichszahlung einsetzen.
Gemäß § 1587 l Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB ist vor
dem Ausgleich der Zeitwert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechtes zu
ermitteln. Dadurch sind Wertveränderungen seit dem Ehezeitende bis zum
Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung zu berücksichtigen. Nach der Auskunft der
S. AG vom 16.09.2005 ist eine Anpassung in 2005 nicht erfolgt. Es bleibt deshalb
bei den oben ermittelten 345,92 €.
Zur Abfindung dieses Zeitwerts ist eine Beitragssumme von 57.021,00 €
erforderlich. Dies ist der Betrag, den die Ausgleichsberechtigte zur Begründung
einer Versorgung in einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung aufwenden
muss. Es ist als Abfindung derjenige Betrag zu zahlen, der als Deckungsbeitrag
benötigt wird, um dem Berechtigten nach Erreichen des 65. Lebensjahres eine
dem Zeitwert des Ausgleichsanspruchs entsprechende Rente zu sichern. Die
Ermittlung erfolgt durch Berechnung eines privaten
Lebensversicherungsunternehmens in Bezug auf Geschlecht und Lebensalter des
Berechtigten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz. 677, Hahne in
Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 1587 l Rz. 11; Schwab, Handbuch
des Scheidungsrechts, 5. Aufl., S. 1497)
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Die Antragstellerin ist dabei aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange
des Antragsgegners gehalten, eine kostengünstige Versorgungsart zu wählen. Sie
ist hierzu verpflichtet, sich bei mehreren Versicherungen zu erkundigen und hat
eine preisgünstige Versicherung mit einer hohen Effizienz auszuwählen. Die
Antragstellerin möchte hier einen Versicherungsvertrag bei der D.
Lebensversicherung abschließen. Sie legt zum Vergleich zwei weitere
Versicherungsverträge vor. Der Vorschlag der D. ist mit dem Einmalbetrag von
57.021,00 € am günstigsten. Der Vorschlag der D. entspricht auch den
gesetzlichen Anforderungen. Die Rente wird mit dem Erleben des 65. Lebensjahres
fällig. Die Versicherung sieht auch vor, dass die Überschussbeteiligungen zur
Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Dies ergibt sich aus
dem Absatz des Angebotes „mögliche Gesamtleistungen“. Dort ist aufgeführt,
dass zu den garantierten Leistungen noch Leistungen aus der
Überschussbeteiligung hinzukommen.
Bei der Errechnung der einmaligen Beitragszahlungen sind die
Überschussleistungen nicht zu berücksichtigen. Die Überschussbeteiligungen
können nämlich nicht garantiert werden. Würde bei der Ermittlung des Beitrags
auch der mögliche Überschuss berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass die
tatsächlich gezahlte Rente unter dem auszugleichenden Anrecht von 345,92 €
liegt, wenn die Überschüsse sinken.
Weiter darf die einmalige Abfindungssumme in der privaten Rentenversicherung
nicht den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, der zum
Ausgleich der Betriebsrente in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen
wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Würde der Ausgleich durch Beitragszahlung in die
gesetzliche Rentenversicherung erfolgen, wäre ein Beitrag von 78.226,64 € zu
zahlen. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung:
Der Antragsgegner ist damit durch die Beitragsentrichtung in eine
Privatrentenversicherung deutlich begünstigt.
Der Verpflichtung des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die
Antragstellerin den Rentenversicherungsvertrag derzeit noch nicht abgeschlossen
hat. Dafür, dass der Versicherungsvertrag bereits bestehen muss, spricht zwar der
Wortlaut des § 1587 l Abs. 3 Satz 2 BGB. Darin heißt es, dass der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes
und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein
muss. Dies deutet auf einen Abschluss des Versicherungsvertrages als
Anspruchsvoraussetzung hin. Eine Verurteilung zur Einzahlung in einen noch
abzuschließenden Versicherungsvertrag ist aber ebenfalls möglich. Anderenfalls
wäre die Berechtigte gehalten, noch vor der gerichtlichen Entscheidung einen
Versicherungsvertrag abzuschließen, ohne zu wissen, ob sie die Beiträge in den
Versicherungsvertrag jemals wird entrichten können. Die gerichtliche Entscheidung
ist ihr schließlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Es ist deshalb
ausreichend, wenn bei der Vollstreckung der Beitragszahlungsverpflichtung der
Versicherungsvertrag besteht. Verpflichtet ist danach der Antragsgegner allein, in
den dann bestehenden Versicherungsvertrag einzuzahlen. Unterbleibt der
Abschluss des Versicherungsvertrages, kann auch nicht vollstreckt werden.
Schutzwürdige Belange des Antragsgegners, die dem entgegenstehen, sind
deshalb nicht erkennbar.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13 a FGG, 131 a, 99 Abs. 3 Nr. 3 KostO.
Von der Erhebung der Kosten war nicht nach § 21 GKG wegen unrichtiger
Sachbehandlung abzusehen. Ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler liegt
nicht vor.