Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OLG Schleswig-Holstein: aufschiebende bedingung, uvg, bad, rechtsnachfolge, minderjähriger, zivilprozessrecht, vollstreckungsverfahren, auflage, link, quelle

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Oberlandesgericht
5. Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 WF 136/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 1 RPflG, § 652 Abs 1
ZPO, § 724 Abs 1 ZPO, § 724
Abs 2 ZPO, § 726 ZPO
Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren: Klauselerteilung
für zukünftig fälligen Unterhalt
Leitsatz
Klauselerteilung für Titel im vereinfachten Unterhaltsverfahren auch für zukünftig fällig
werdenden Unterhalt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11. April 2007 wird die
Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Segeberg zur
vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 04.
April 2007 aufgehoben.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Klausel zu
erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat am 04.04.2007 vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Bad
Segeberg einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über
den Unterhalt Minderjähriger für die am 12.05.1997 und am 19.08.1998
geborenen Kinder L und B erwirkt. In diesem Beschluss ist der Unterhalt gegen den
Schuldner, den Vater der Kinder, wie folgt festgesetzt worden: Rückständiger
Unterhalt für den Zeitraum Mai 2005 bis Januar 2007 in Höhe von jeweils
insgesamt 3.558,-- € und ab Februar 2006 auf jeweils 100 % des Regelbetrags der
zweiten Altersstufe, jeweils zu zahlen am 1. eines Monats.
Obwohl die Gläubigerin noch keinen Antrag auf Klauselerteilung gestellt hatte, hat
die Rechtspflegerin in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine
Vollstreckungsklausel (nur) für die Rückstände erteilt. Zur Begründung hat sie in
der Begleitverfügung vom 04.04.2007 angeführt, es könne nur für diese
rückständigen Beträge nach § 726 ZPO nachgewiesen werden, inwieweit
tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Für zukünftige Beträge könne keine
vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.
Mit dieser trägt er vor, die Ablehnung der Klauselerteilung sei rechtsfehlerhaft. Die
Rechtspflegerin sei sachlich nicht zuständig. Einwendungen, die einer Vollstreckung
entgegenstünden, seien nicht im Rahmen der Klauselerteilung zu prüfen. Zudem
sei § 726 ZPO nicht anwendbar. Auch lasse der angefochtene Beschluss
unbeachtet, dass er als Gläubiger für zukünftige Zeiträume selbstständig
Titulierungen betreiben könne.
In dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.4.2007 führt die Rechtspflegerin aus, es
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In dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.4.2007 führt die Rechtspflegerin aus, es
könne für übergeleitete Ansprüche nach § 7 UVG eine vollstreckbare Ausfertigung
nur für Rückstände erteilt werden. Laufende und zukünftige Ansprüche könnten
zwar tituliert werden, aus ihnen könne jedoch erst vollstreckt werden, wenn die
geleisteten Zahlungen durch entsprechende Eigenurkunde beim Gericht
nachgewiesen worden seien und über diese eine entsprechende Teilausführung
erteilt worden sei.
Die Übersendung an das Beschwerdegericht hat die Rechtspflegerin auf § 652 ZPO
gestützt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist statthaft. Dies folgt aus § 11
Abs. 1 RPflG und nicht aus § 793 ZPO, da das Klauselerteilungsverfahren nicht zum
Vollstreckungsverfahren gehört, sondern die Klausel vielmehr Voraussetzung der
Zwangsvollstreckung ist (vgl. BGH MDR 1976, 838). Entgegen der Ansicht der
Rechtspflegerin ist die sofortige Beschwerde nicht nach § 652 Abs. 1 ZPO statthaft,
da sich die Beschwerde gerade nicht gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
richtet, sondern gegen die (teilweise) Nichterteilung der Klausel.
Zwar hat der Gläubiger noch keinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
gestellt, der aber erforderlich gewesen wäre (Zöller- § 724 Rn. 8, 26.
Auflage 2006). Wenn allerdings die Rechtspflegerin ohne einen solchen
notwendigen Antrag eine Klausel für die Unterhaltsrückstände bis erteilt und für die
zukünftigen Zahlungen nicht, dann muss zugunsten des Gläubigers der
Meistbegünstigungsgrundsatz gelten, wonach der Gläubiger so zu behandeln ist,
als ob er einen Klauselerteilungsantrag gestellt hätte.
Darüber hinaus wäre zwar im vorliegenden Fall die Rechtspflegerin für die Erteilung
der Klausel nicht zuständig gewesen, denn der Rechtspfleger ist lediglich für die
Erteilung von qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff. ZPO zuständig. Eine solche
qualifizierte Klausel ist in diesem Fall jedoch nicht zu erteilen, da die in den §§ 726
ff. ZPO genannten Umstände nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine
aufschiebende Bedingung iSv § 726 ZPO vor. Auch liegen nicht die
Voraussetzungen des § 727 ZPO vor, da zwar eine Rechtsnachfolge durch eine
cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG erfolgt ist, dies aber schon vor der Titulierung. §
727 ZPO erfasst jedoch nur den Fall, in dem die Rechtsnachfolge nach der
Titeldurchsetzung erfolgt. Der Gläubiger war hier aber schon von vornherein der
Anspruchsinhaber.
Es hätte in diesem Fall lediglich eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO erteilt
werden müssen. Zuständig für diese Erteilung ist nach § 724 Abs. 2 ZPO der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Da sich aber die Rechtspflegerin in diesem Fall für zuständig erklärt hat, muss sich
zugunsten des Gläubigers nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch der
Rechtsbehelf danach richten.
Das Beschwerdegericht ist auch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach §
119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte für das Rechtsmittel
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den
Familiengerichten entschiedenen Sachen. Eine solche vom Familiengericht
entschiedene Sache liegt vor, da das Amtsgericht als Familiengericht tätig
geworden ist (vgl. Zöller- § 119 GVG Rn. 5).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen zur
Erteilung der Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Hinsichtlich des von der Rechtspflegerin vorgetragenen Umstands, wonach
nachgewiesen werden müsse, dass der Gläubiger die Zahlungen tatsächlich
geleistet hat, ist anzumerken, dass diese Einwendung im
Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist (BGH MDR 1976, 838; Zöller-
§ 724 Rn. 10). Darüber hinaus geht der Vortrag auch inhaltlich fehl, da nach § 7
Abs. 4 S. 1 UVG das Land auch für künftige Zeiträume bis zur Höhe der bisherigen
monatliche Aufwendungen selbstständig Titulierungen betreiben kann, wenn die
Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.